W185 2005013-1•BVwG W185 2005013-1
W185 2005013-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation
W185 2005013-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX, alle StA. des Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, jeweils vom 6.3.2014, Zlen. 1001987307-14112607 (ad 1.) und 1001987405-14112534 (ad 2.), beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und
werden die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.
Die Beschwerdeführer haben den Irak am 1.4.2007 verlassen und begaben sich von Bagdad legal mit dem Bus nach Damaskus. Im Jänner 2014 sind sie von Damaskus aus schlepperunterstützt in die Türkei gekommen. Am 17.2.2014 flogen die Beschwerdeführer von Istanbul nach Wien und stellten nach ihrem polizeilichen Aufgriff im internationalen Transitbereich am Flughafen Schwechat jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung nach dem Asylgesetz brachten die 1.- und 2.-Beschwerdeführer am 18.2.2014 vor, dass sie ihre Heimat im Jahre 2007 verlassen hätten. Nach dem Einmarsch der Amerikaner im Irak habe ihr Sohn für die amerikanische Armee gearbeitet. Am 19.3.2007 sei ihr Sohn von einer bewaffneten Gruppe entführt und gefoltert worden. Vier Tage später sei ihr Sohn unter der Bedingung freigelassen worden, nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten und mit seiner Familie den Irak zu verlassen. Andernfalls würden er und seine Familie getötet werden. Der Sohn habe jedoch weiter für die Amerikaner gearbeitet. Aus Angst um ihr Leben seien die Beschwerdeführer in der Folge nach Damaskus geflüchtet. Ihr Sohn sei im Jahre 2008 nach Kanada geflüchtet. Da in Syrien viele Iraker von bewaffneten Aufständischen getötet würden und sie aufgrund der Sicherheitslage auch nicht in den Irak zurückkehren könnten, hätten sie beschlossen, aus Syrien zu flüchten. Bei einer Rückkehr in den Irak hätten sie große Angst, von schiitischen Milizen getötet zu werden. Sunniten würden dort verfolgt und getötet. Ein Schlepper habe ihnen versprochen, sie nach Kanada zu bringen. Der Schlepper habe die Beschwerdeführer im Jänner 2014 in die Türkei gebracht. Er habe sie in Istanbul für ca 1 Monat in einem Hotel untergebracht. Am 17.2.2014 habe ihnen der Schlepper zwei "rote Pässe" und Flugtickets übergeben und zum Flughafen gebracht. Von Istanbul seien sie mit einer Zwischenlandung nach Österreich geflogen. Der Schlepper habe sie bis Wien begleitet. Nach der Ankunft in Wien habe der Schlepper versprochen, Flugtickets nach Kanada zu besorgen, sei jedoch nicht wieder gekommen. Die Kosten der Schleppung in Höhe von XXXX habe ihr Sohn bezahlt.
Am 20.2.2014 wurden die Beschwerdeführer am Flughafen Wien, Sondertransit, einer ärztlichen Untersuchung durch XXXX unterzogen. Dabei wurde beim 1.Beschwerdeführer auch ein (unauffälliges) EKG erstellt. Als Diagnose wurde "KHK" angegeben. Als Therapie wurde die Einnahme von fünf verschiedenen Medikamenten empfohlen. Insgesamt wurde der 1. Beschwerdeführer als "haftfähig" angesehen. Die
2. Beschwerdeführerin beklagte Nackenschmerzen und trug eine Halskrause. Auch diese wurde als "haftfähig" eingestuft.
Mit E-Mail vom 21.2.2014 ersuchte Österreich Spanien um Übernahme der Beschwerdeführer. Spanien hat sich mit Schreiben vom 5.3.2014 bereit erklärt, die Beschwerdeführer gem. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) aufzunehmen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Flughafen, am 21.02.2014, gab der 1.-Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an einer Prostatavergrößerung, welche in Syrien hätte operiert werden sollen, wozu es jedoch aus Zeitgründen nicht mehr gekommen sei. Er nehme Medikamente gegen diese Beschwerden. Weiters habe er mehrere Herzoperationen gehabt. Er habe zwei Stents erhalten. Nach einem Angriff von Rebellen habe er einen Schulterbruch und drei gebrochene Rippen erlitten. Seither könne er sich nur mehr schlecht bewegen. Eine Behandlung wäre erforderlich. Dem 1.-Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationsverfahren mit Spanien geführt würden. Als Fluchtgrund aus Syrien gab der 1.-Beschwerdeführer an, dass er in Syrien einen Schlepper kennengelernt habe und er beabsichtigt habe, zu seinem Sohn nach Kanada zu gelangen. In der Folge habe der Schlepper mit dem Sohn des 1.-Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen und die Reisekosten besprochen. Es sei von Anfang an der Wunsch der Beschwerdeführer gewesen, zu deren Sohn nach Kanada zu gelangen. Die Beschwerdeführer hätten in der Folge dem Schlepper die Pässe gegeben. Diese habe ihnen der Schlepper am Weg zum Flughafen in Istanbul wieder ausgehändigt. Dies seien jedoch "rote Pässe" und nicht die ursprünglichen Pässe der Beschwerdeführer gewesen. Auch hätten die Beschwerdeführer vom Schlepper Flugtickets erhalten. Die Formalitäten am Flughafen habe der Schlepper durchgeführt. Die Beschwerdeführer hätten sich darum nicht gekümmert. Sie hätten das Visum nicht gesehen. Der Flug nach Wien sei mit einer Zwischenlandung erfolgt. In welchem Land die Zwischenlandung stattgefunden habe, könne er nicht sagen. Am Flughafen Wien seien die Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen worden. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich Verwandte oder Bekannte hätten, wurde dies vom 1,-Beschwerdeführer verneint. Auch in einem anderen europäischen Land hätten die Beschwerdeführer weder Verwandte noch Bekannte.
Die 2.-Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Niederschrift vom 21.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Flughafen, im Wesentlichen vor, dass sie Schmerzen am Nacken und an der Schulter habe. Weiters habe sie Rückenbeschwerden. Psychisch gehe es ihr nicht gut, da sie im Irak und Syrien "viel Schlechtes" erlebt habe. Sie müsse jedoch nicht regelmäßig Medikamente einnehmen. Der 2.-Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Spanien geführt werde. Die 2.-Beschwerdeführerin gab hiezu an, dass sie in Österreich bleiben wolle, auch wenn Spanien der Aufnahme zustimmen sollte. Im Falle einer Zurückweisung nach Spanien werde sie in Hungerstreik treten. Ihr Mann sei krank und sei eine weitere Flugreise für beide nicht zumutbar. Die 2.-Beschwerdeführerin gab weiters an, ihren Sohn befragen zu wollen, ob eventuell "alte Freunde" der Familie in Österreich aufhältig seien. Im Übrigen erstattete die 2.-Beschwerdeführerin deckungsgleiche Angaben wie der 1.-Beschwerdeführer.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies die Anträge der Beschwerdeführer mit Bescheiden jeweils vom 6.3.2014, Zahlen. 1001987307-14112607 (ad 1.) und 1001987405-14112534 (ad 2.) gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Spanien zuständig sei.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 11.03.2014 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten würden. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid beheben, den Beschwerdeführern internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren, sowie in eventu der I. Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen.
Folgende Beweise wurden vorgelegt:
Befunde XXXX in arabischer Sprache ( 4seitig) in Kopie
Ärztliche Bestätigungen ausgestellt von XXXX in arabischer Sprache mit EKG und Ultraschallbildern in Kopie
Eine Medikamentenverschreibung der XXXX Polyclinic in arabischer Sprache in Kopie
Ein Befundbericht der Syrian arab. Red Crescent in arabischer Sprache in Kopie
Ein CT-Bericht der XXXXvom 07.03.2013
Eine noch vorzulegende CD über eine durchgeführte Herzoperation.
Begründend wurde angeführt, dass der 1.-Beschwerdeführer unter einer Prostatavergrößerung leide, die er bereits in Syrien behandeln und operieren hätte lassen wollen. Aufgrund der Umstände in Syrien sei es jedoch nicht mehr zur Operation gekommen. Die Beschwerdeführer hätten geplant, von Damaskus über Istanbul und Wien nach Kanada zu gelangen. Dem 1.-Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass ihre Reisepässe spanische Visa enthalten hätten. 1.-Beschwerdeführer wolle internationalen Schutz in Österreich erhalten und ersuche, das Asylverfahren zuzulassen bzw. in ein inhaltliches Asylverfahren einzutreten. Er sei ein alter gebrechlicher Mann mit schweren gesundheitlichen Problemen. Abgesehen von den Prostataproblemen habe er mehrere Herzoperationen gehabt, in denen ihm Stents eingesetzt worden seien. Auch habe er Schulter und Rippenverletzungen gehabt. Er nehme deshalb auch Schmerzmittel ein und könne sich nur mehr eingeschränkt bewegen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes, sei er nicht in der Lage, überstellt zu werden und ersuche Österreich um den Selbsteintritt in das Asylverfahren.
Ergänzend zur oben angeführten Beschwerde verfasste die 2.-Beschwerdeführerin eine von Amts wegen übersetzte Ausführung zum Gesundheitszustand ihres Ehegatten, zur Versorgungslage in Spanien und zum Aufenthalt ihrer Schwester und deren Familie in Wien. Konkret brachte die 2.-Beschwerdeführerin in dieser Ergänzung im Wesentlichen vor, dass der 1.-Beschwerdeführer zur Zeit in einem schlechten Gesundheitszustand sei. Er sei herzkrank, sei deshalb in Syrien operiert worden und habe auch einen Tumor an der Prostata, welcher operativ entfernt werden müsste. Der 1.-Beschwerdeführer benötige täglich medizinische Behandlung und Pflege. Er müsse jeden Tag zumindest fünf Medikamente einnehmen. Während des Fluges von Istanbul nach Wien habe der 1.-Beschwerdeführer "nicht richtig atmen" können.
Aus den Länderfeststellungen zu Spanien ergebe sich, dass Asylwerber zu Beginn nicht krankenversichert seien. Die Beschwerdeführer würden über keine Geldmittel mehr verfügen und könnten auch nicht arbeiten. Im Fall der Abweisung des Asylantrages würden die Beschwerdeführer im Irak wohl sterben.
Die Schwester der 2.-Beschwerdeführerin würde seit Jahren mit ihrem Mann und ihren Kindern in Wien leben. Ihr ältester Neffe würde in einem Krankenhaus als Krankenpfleger arbeiten. Der Schlepper habe die 2.-Beschwerdeführerin dazu überredet, nichts vom Aufenthalt ihrer Schwester in Wien zu erzählen.
Die 2.-Beschwerdeführerin wolle entweder zu ihrem in Kanada lebenden Sohn oder bei ihrer Schwester in Wien bleiben.
Seit 22 Tagen könnten die Beschwerdeführer keinen Besuch empfangen. Dies verstärke die bereits bestehenden Krankheiten und verschlechtere den psychischen Zustand der Beschwerdeführer. Egal was passiere, die 2.-Beschwerdeführerin werde Österreich nicht verlassen und nicht in ein Flugzeug steigen.
Am 17.03.2014 langte die amtswegig veranlasste Übersetzung des Befundes des XXXX zur Computertomographie der Lendenwirbelsäule des 1.-Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 20.03.2014 langten weitere amtswegig veranlasste Übersetzungen von durch die Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde vorgelegter Befunde, u.a des XXXX, ein. Als Diagnose wurde u.a. eine koronare Herzkrankheit angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 31 (1) Ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Die §§ 15 Abs. 3a und 29 Abs. 6 sind nicht anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.
(2) Die Einreise ist zu gestatten, wenn auf Grund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Zurückweisung oder die Abweisung im Flughafenverfahren nicht oder nicht mehr wahrscheinlich ist.
(3) Stellt ein Fremder während der Abschiebung über einen Flughafen, auf dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, ist er der Erstaufnahmestelle am Flughafen vorzuführen. Auf ihn sind die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden.
(4) Auf die Fälle des Abs. 1 sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (§ 2 Abs. 1 Z 23) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (§ 32 Abs. 4) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Abs. 3 gilt nicht für Folgeanträge.
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche nach Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
(3) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;
2. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
3. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
(4) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden.
§ 33 (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
In den vorliegenden Fällen ist somit einerseits ein Flughafenverfahren gem. §§ 31ff AsylG 2005 (Stellung der Anträge auf internationalen Schutz am Flughafen Wien Schwechat) und andererseits auch ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG (die 1.- und 2.-Beschwerdeführer sind Ehegatten) durchzuführen.
In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden:
Art. 49 Dublin III-VO:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt in den vorliegenden Fällen aufgrund des Umstandes, dass die Anträge der Beschwerdeführer am 17.02.2014, somit nach dem 1. Tages des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten (01.01.2014) gestellt wurden.
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA - VG zu erfolgen hatte:
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 7 Abs 1 Dublin III VO) Kriterien der Art. 8 bis 15 bzw Art 16 und Art 17 Dublin III VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist grundsätzlich Recht zu geben, dass gegenständlich eine Zuständigkeit Spaniens nach Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO vorliegt. Dieser Umstand wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO keinen Gebrauch gemacht.
Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und ihrer Abschiebung nach Spanien unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Am 19.02. 2014 und 20.02.2014 fanden im SOT des Flughafens Wien ärztliche Untersuchungen des 1.-Beschwerdeführers statt, im Rahmen deren auch ein EKG erstellt wurde, welches offensichtlich unauffällig war. Die Diagnose lautete auf "KHK" und wurde die Einnahme von fünf verschiedenen Medikamenten angeordnet. Der 1.-Beschwerdeführer wurde in der Folge als "haftfähig" eingestuft.
In der Niederschrift vor dem Bundesamt vom 21.02.2014 gab der 1.-Beschwerdeführer an, eine Prostataoperation zu benötigen. Gegen die Prostatabeschwerden nehme er Medikamente ein. Neben HWS- und Schulterproblemen habe er mehrere Herzoperationen gehabt, bei denen ihm Stents eingesetzt worden seien.
Im angefochtenen Bescheid wurde unter Bezugnahme auf den Arztbefund und das EKG festgestellt, dass der Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers nicht lebensbedrohlich sei. Eine Abschiebung nach Spanien würde keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden seitens der Beschwerdeführer weitere Befunde zum Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers (in arabischer Sprache) vorgelegt, welche in die deutsche Sprache übersetzt wurden (17.03.2014 bzw 20.02.2014; OZ 2 und 4). Zu beachten ist hier insbesondere der Bericht des XXXX, aus dem sich ergibt, dass dem 1.-Beschwerdeführer 3 Stents gesetzt wurden und er an einer koronaren Herzerkrankung und Prostatabeschwerden leidet. Zur Intensität der Prostataerkrankung des 1.-Beschwerdeführers (mögliche Tumorerkrankung) und einer allenfalls notwendigen entsprechenden Operation ist den vorgelegten Befunden nichts zu entnehmen. Dies va auch, da der Übersetzung der genannten ärztlichen Befunde und Berichte zu entnehmen ist, dass bei einer Vielzahl der darin angesprochenen medizinisch relevanten "Indikatoren" eine Unleserlichkeit der Diagnose vorliegt bzw nähere Angaben hiezu überhaupt fehlen. Auch aus diesem Grund erscheint eine nochmalige, tiefergehendere Auseinandersetzung mit dem aktuellen Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers erforderlich.
Nach den Angaben der 2.-Beschwerdeführerin litt der 1.-Beschwerdeführer am Flug von Istanbul nach Wien auch unter Atemschwierigkeiten.
Angesichts dessen, wären in den vorliegenden Fällen tiefergehendere Ermittlungen zum gesundheitlichen Zustand - insbesondere des 1.-Beschwerdeführers - notwendig. Es fehlen jedoch genauere Feststellungen zum Gesundheitszustand, zu einem allfälligen Operations- und Pflegebedarf sowie zur Transportfähigkeit (Flugfähigkeit) des 1.-Beschwerdeführers (es genügt wohl nicht, ihn pauschal für "haftfähig" zu erklären. Eine entsprechende medizinische Abklärung ist jedenfalls angezeigt.
Erst nach Vorliegen entsprechender fachärztlicher Gutachten (Herz, Prostata) kann beurteilt werden, ob bzw. in welchem Umfang eine Abschiebung des 1.-Beschwerdeführers nach Spanien eine Gefährdung des Art 3 EMRK bedeuten würde bzw. welche konkreten gesundheitlichen Auswirkungen eine solche Abschiebung hätte.
Es wird nicht verkannt, dass nach ständiger und strenger Judikatur des VfGH und des EGMR mentaler Stress bei Abschiebungen kein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, auch sonst in Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen dessen hoher Eingriffsschwellenwert zu beachten ist, und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Spanien getroffen hat. Die vorliegenden Fälle sind jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei den Beschwerdeführern um ein älteres Ehepaar XXXX handelt, das unter diversen gesundheitlichen Beschwerden leidet und es somit notwendig erscheint, diese Umstände angemessen zu berücksichtigen.
Die 2.-Beschwerdeführerin gab im Schreiben vom 17.03.2014 an, dass eine Schwester von ihr seit Jahren mit ihrem Mann und ihren Kindern in Wien lebt. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Geltung des (eingeschränkten) Neuerungsverbots hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde (vgl § 20 Abs 1 BFA-VG), doch ist gegenständlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Administrativverfahren - aus welchen Gründen auch immer - "nicht in der Lage waren, dies vorzubringen". Die entsprechenden Angaben wären ja in ihrem Interesse gelegen und hätten ihre Chancen auf Zulassung des Asylverfahrens erhöht. Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das BFA im fortgesetzten Verfahren auch diesbezüglich Ermittlungen anzustellen haben wird (Einvernahme der Schwester, Prüfung des aufenthaltsrechtlichen Status der Schwester und deren Familie in Österreich, Abhängigkeit der Beschwerdeführer zur Schwester der 2.-Beschwerdeführerin etc). Erst nach Klärung dieser Fragen kann abschließend beurteilt werden, ob die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Spanien nicht zu einer relevanten Verletzung von Art 7 GRC bzw Art 8 EMRK führt.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.
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