W176 2000795-1•BVwG W176 2000795-1
W176 2000795-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2014
abgeschlossener Gebäudeteil , Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungsverfahren, Sachverständigengutachten,<br/>Teilunterschutzstellung
W176 2000795-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 09.05.2008, Zl. 22.216/3/2008, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 30.01.2008 teilte das Bundesdenkmalamt u.a. der XXXX (als Eigentümerin laut einer am 28.01.2008 durchgeführten Grundbuchsabfrage) mit, dass es beabsichtige, das ehemalige Notkraftwerk der XXXX Bahn in XXXX, Ger. Bez. XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX wegen seiner geschichtlichen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im Schreiben wird auf ein zuvor erstelltes Amtssachverständigengutachten verwiesen, in dem nach Ausführungen zur Geschichte und Bedeutung der XXXX Bahn allgemein Folgendes festgehalten wird:
"Das in der Nähe des von den XXXX in den Jahren 1908/09 errichtete und 1914 erweiterte Dieselkraftwerk war als Hilfszentrale für die beiden Wasserkraftwerke vorgesehen. Die Ausstattung umfasste zwei mit je einem Drehstromgenerator gekoppelte Dieselmotoren mit einer Leistung von jeweils 590 Kilowatt.
1922 erfolgte die Umwandlung der XXXX in die XXXX. In den 70-er Jahren des 20. Jahrhunderts verkaufte die XXXX das Kraftwerk an den XXXX; 1993 erwarb die XXXX das Objekt und errichtete eine Müllsammel- und Sortieranlage.
Objektbeschreibung:
Über rechteckigem Grundriss errichtete Maschinenhalle mit blechgedecktem Satteldach. Erdgeschosszone mit sichtbarem Bruchsteinmauerwerk, darüber Putzfassade mit waagrechten und vertikalen Gliederungselementen, hohe Eisensprossenfenster-konstruktionen mit halbkreisförmigen oberen Abschlüssen. Giebelfassaden mit beidseitigen Randlisenen ausgestattet, welche als Attikamauern über den Dachstuhl ragen. Hier auch mittig situierte neuzeitliche Tür- und Toranlagen. Im Halleninneren Portalkran als Eisenfachwerkskonstruktion, Dachkonstruktion als Eisenfachwerkbinder.
An einer Längsseite mit Pultdach versehener zweigeschossiger Anbau aus der Erbauungszeit gleicher Gestaltungsweise (ehem. Hochspannungsraum), mittig situierter verlängerter Anbauteil (ehem. Transformatorenraum), ebenfalls mit Pultdach. Diese Gebäudeteile mit neuen Isolierglasfenstern ausgestattet.
Im Inneren neu gestaltete Bürobereiche.
Kellerbereich mit Betonfundamenten der ehemaligen Maschinen.
Das ehemalige Notkraftwerk der XXXX Bahn stellt ein bedeutendes Dokument der Entwicklung der Elektrifizierung der Eisenbahn Österreich dar, zumal die XXXXbahn die 1. öffentliche Eisenbahn Österreichs mit Elektromotiven-Betrieb war. Zudem handelt es sich um einen in neoklassizistischen Formen ungewöhnlich repräsentativ gestalteten Industriebau des beginnenden 20. Jahrhunderts, sodass dem Objekt auch architektonisch ein besonderer Stellenwert beizumessen ist.
Das Kraftwerksgebäude verfügt daher aus den vorgenannten Gründen über besondere (bau-, technik- und wirtschafts-)geschichtliche und kulturelle Bedeutung."
2. Mit Schriftsatz vom 27.03.2008 nahm die Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin der XXXX) im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Zwar sei unbestritten, dass das ehemalige Notkraftwerk der XXXX Bahn in seinem Ursprungszustand ein bedeutendes Dokument der Elektrifizierung der Eisenbahn Österreichs dargestellt habe; jedoch sei in Hinblick auf den nunmehrigen Zustand des Gebäudes aufgrund wesentlicher baulicher Veränderungen und Adaptierungen zum Zwecke der derzeitigen Nutzung Unterschutzstellung nicht mehr gerechtfertigt. Der gesamte Büroteil und der überwiegende Teil des Kellers sei in den letzten 15 Jahren auf einen modernen technischen Stand gebracht worden, wobei auch die Fenster und die Türen verändert worden und weit weg vom Originalzustand seien. Um in der Halle eine Befahrbarkeit durch LKW zu gewährleisten, sei eine massive Betondecke eingezogen worden. Weiters seien zeitgemäße, praktische Hubgliedertore gebaut worden; die Ursprungsmaschinen seien längst entfernt worden. Eine Unterschutzstellung (sowohl zur Gänze als auch teilweise) werde von der Beschwerdeführern abgelehnt.
3. Mit Aktenvermerk vom 17.04.2008 hielt der Amtssachverständige Folgendes fest: Am 26.02.2008 habe eine Besprechung mit einem Vertreter der Beschwerdeführerin zum Umfang der Unterschutzstellung stattgefunden, bei der dieser festgehalten habe, dass sich das Gebäudeinnere nutzungsbedingt bereits stark verändert habe und eine Einschränkung der Unterschutzstellung auf die Außenerscheinung eventuell akzeptiert werden könnte. In Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.03.2008 werde die Unterschutzstellung insgesamt abgelehnt. Die Veränderungen im Gebäudeinneren sowie die neuzeitlichen Tor- und Fensterkonstruktionen seien im Unterschutzstellungstext angeführt, sodass nach Ansicht des Amtssachverständigen eine "weitere Einschränkung der Unterschutzstellung" nicht möglich sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des ehemaligen Notkraftwerkes der XXXX Bahn in XXXX (wie unter Punkt 1. identifiziert) gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. In der Begründung werden zunächst das Amtssachverständigengutachten sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.03.2008 wiedergegeben. Sodann wird das Vorliegen des öffentlichen Erhaltungsinteresses wie folgt begründet:
"Das in den Jahren 1908/09 errichtete und 1914 erweiterte Dieselkraftwerk war als Hilfszentrale für die beiden Wasserkraftwerke vorgesehen, die die XXXX Bahn im Normalfall mit Strom versorgten. Das ehemalige Notkraftwerk der XXXX Bahn dokumentiert die Entwicklung der Elektrifizierung der Eisenbahn Österreichs, zumal die XXXX Bahn die erste öffentliche Eisenbahn Österreichs mit Elektrolokomotiven-Betrieb war. Zudem handelt es sich um einen in neoklassizistischen Formen ungewöhnlich repräsentativ gestalteten Industriebau des beginnenden 20. Jahrhunderts, sodass dem Objekt auch architektonisch ein besonderer Stellenwert beizumessen ist."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Eine Zurückverweisung ist angebracht, wenn es die Verwaltungsbehörde unterlässt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, und sich das Verfahren daher einem eininstanzlichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nähern würde, was den Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084).
2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).
2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216).
Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):
Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.5. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende Feststellungen zum Inneren des Gebäudes zu treffen, obwohl der Spruch des angefochtenen Bescheides das ganze Gebäude ohne Ausnahmen umfasst. Es fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern dem Gebäude trotz der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Veränderungen (die im Übrigen entgegen den Ausführungen im unter Punkt 3. dargestellten Aktenvermerk - jedenfalls was die eingezogene massive Betondecke angeht - nicht zur Gänze im Amtssachverständigengutachten angeführt sind) Denkmaleigenschaft zukommt sowie insbesondere inwiefern dies auf alle Teile des Gebäudes zutrifft und dabei auch für das Innere und nicht nur für die Außenerscheinung gilt (d.h. etwa auch für den zweigeschossigen Anbau, in dessen Inneren sich nach dem Gutachten "neu gestaltete Bürobereiche" befinden).
Wie oben ausgeführt wurde, ist es - gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Eigentumsbeschränkung - in einem Unterschutzstellungsverfahren unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen.
2.6. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten erstellen lassen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt in seiner Gesamtheit bzw. lediglich in Teilen (einschließlich der Frage, ob dies nur auf deren Außenerscheinung oder auch auf deren Inneres zutrifft) eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt.
2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gemäß §§ 1 und 3 DMSG erforderlichen und oben unter Punkt 2.5. näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Erstellung eines neuerlichen (Amts)Sachverständigengutachtens beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungs-gericht daher von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
2. 8 Wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, ist die Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals besteht, eine Rechtsfrage, die unabhängig von der Meinung des (Amts)Sachverständigen zu lösen ist (VwGH 14.09.1981, 81/12/0052). Eine Wiederholung der Ausführungen des (Amts)Sachverständigen wie im angefochtenen Bescheid erfüllt die Anforderungen an die vorzunehmende - rechtliche - Beurteilung daher nicht.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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