W170 1431064-1•BVwG W170 1431064-1
W170 1431064-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>politische Gesinnung
W170 1431064-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 18.02.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 12 14.099-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Syriens, der der Volksgruppe der Araber sowie der Konfession der Sunniten angehört - stellte am 05.10.2012 Antrag auf internationalen Schutz. Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer stellten dessen Ehefrau XXXX, sowie die gemeinsamen Kinder XXXX gleichartige Anträge.
2. Am 06.10.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen ausführte, er habe Syrien mit seiner Familie wegen des Krieges verlassen. Er habe sein Haus verloren, es sei abgebrannt. Es gebe weder Schulen noch Sicherheit in Syrien.
Am 09.10.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungs-karte zugelassen.
Am 15.11.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamts unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte; ergänzend gab er an, sein Haus sei bei einem Luftangriff bombardiert worden. Es herrsche Chaos und sei dies keine sichere Lage für den Beschwerdeführer und seine Familie. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte er im Zuge des Bürgerkrieges getötet zu werden.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte im Wesentlichen dessen Angaben im Rahmen ihrer Erstbefragung am 06.10.2012 sowie einer niederschriftlichen Einvernahme am 15.11.2012.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer ein Familienbuch, einen nationalen Führerschein sowie einen internationalen Führerschein, beide auf den Beschwerdeführer lautet, vor. Eine kriminaltechnische Untersuchung der beiden Führerscheine ergab, dass diese Dokumente echt seien.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.11.2012, erlassen am 19.11.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, sein Heimatland auf Grund der vorherrschenden Situation verlassen zu haben. Eine asylrelevante - individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete - Verfolgung sei jedoch nicht feststellbar.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2012, Zl. 12 14.099-BAG, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
5. Mit am 30.11.2012 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde.
6. Mit Schreiben vom 28.01.2013 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe an mehreren Demonstrationen gegen die Regierung seines Heimatlandes teilgenommen. Auch auf Facebook trete er aktiv gegen diese Regierung auf. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, da er nunmehr ins Visier der Behörden geraten sei. Sein Wohnhaus sei vom syrischen Geheimdienst dreimal durchsucht worden, bevor es bei deren letztem "Besuch" abgebrannt worden sei.
Mit Nachreichung des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2014 wurde ein "Einladungsbescheid" eines Bezirksstrafgericht in Syrien wegen des Tatbestandes der "Teilnahme an Demonstrationen, Rufen von Parolen, um das Volk zu destabilisieren" dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 18.02.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde die beschwerdeführende Partei näher zu ihren Fluchtgründen, insbesondere zu ihrer exilpolitischen Tätigkeit, befragt. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
In der Verhandlung wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als
Beweismittel eingeführt:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012);
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;
Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,
http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12;
Zugriff 07.12.2011;
The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:
Zugriff 01.12.2011;
Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:
http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;
Zugriff am 28.11.2012.
Darüber hinaus wurden die oben genannten Beweismittel sowie ein Ausdruck der Facebook-Seite des Beschwerdeführers, diverse Fotos und eine (negative) Strafregisterauskunft vom 14.02.2014 in das Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages angefochten wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, ein in Österreich unbescholtener, volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht, war in Syrien und ist in Österreich gegen das syrische Regime (exil)politisch tätig, da er an Demonstrationen in Syrien sowie in Österreich teilgenommen hat und auch eine zumindest ansatzweise politische Facebook-Seite führt, die auf seinen echten Namen lautet.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde wegen dieser (exil)politischen Tätigkeiten im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich; insbesondere war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer gekämpft hat. Es liegt keine innerstaatliche Fluchtalternative vor.
Die Feststellungen zur Identität, zur Volljährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten syrischen Identitätsdokumenten, die nach einer Dokumentenprüfung durch die Polizeiorgane als echt qualifiziert wurden. Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit in Österreich beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 14.02.2014.
Die Feststellungen zu seiner (exil)politischen Tätigkeit ergeben sich auf Grund der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise sowie die glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers.
Es sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen hervorgekommen; dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, ergibt sich einerseits aus der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt und fehlender Hinweise auf eine Änderung der Situation und andererseits aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Verfolgung vor allem zum Zeitpunkt der Einreise in seinen Herkunftsstaat drohen würde.
Zu A)
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 19.11.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 30.11.2012 bei der Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer auf Grund seiner politischen und exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund seiner politischen Gesinnung. Da ihm bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Die Revision ist somit unzulässig.
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