BVwG W161 1439182-2

W161 1439182-2Tribunale amministrativo federale24 mar 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, bestehendes Familienleben,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W161 1439182-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1439182.2.01

Spruch

W161 1439182-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.2.2014, Zl. 13 13.320-EAST Ost zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang :

I.1. Der Beschwerdeführer brachte am 15.09.2013 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für Polen (10.09.2013, LUBLIN, Asylantragstellung) auf.

In seiner Erstbefragung vom 17.09.2013 gab er zu seinem Reiseweg an, über Polen eigereist zu sein. Unter anderem führte er aus, er sei traditionell und standesamtlich verheiratet, seine Ehegattin "(getrennt)"XXXX sowie seine mit ihr gemeinsamen beiden (volljährigen) Kinder seien in Österreich anerkannte Flüchtlinge, diese "seine erste Frau" und die Kinder lebten hier in Österreich. In seiner Heimat habe er mit seiner zweiten Frau gestritten und sie sei zu ihrer Mutter gezogen, die anderen Kinder seien auch bereits erwachsen. Da er nicht wisse, was er alleine zu Hause machen solle, habe er die Heimat verlassen.

Das Bundesasylamt richtete am 23.09.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

Mit Schreiben vom 07.10.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.

In seiner Einvernahme vor dem BAA am 05.11.2013 betonte der Beschwerdeführer ausdrücklich, zu seiner Frau und den Kindern gekommen zu sein und in Polen niemanden zu haben.

Im Verlauf des weiteren Verfahrens legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Heiratsurkunde samt Übersetzung betreffend die Eheschließung mit seiner ersten Frau XXXX, eine Kopie ihres Konventionspasses sowie eine schriftliche Erklärung seiner Frau darüber vor, dass sie "ausdrücklich die Zustimmung gemäß Artikel 7 iVm Art. 17 Abs. 1" Dublin II-VO erteile, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich behandelt werde.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei. Festgestellt wurde unter anderem, der Beschwerdeführer habe die letzten zwei Jahre bei seiner "2.Gattin" in Grosny gelebt. Sodann wurde der oben angeführte und der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unter Art. 16 Abs. 1 lit d Dublin II-VO subsumiert und angeführt, dass für die Ausübung des Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Anlass bestehe.

I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2013 zu GZ: S2 439.182-1/2013/3E, gab der Asylgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz Asylgesetz 2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011 (Asylgesetz) statt und behob den bekämpften Bescheid.

I.4. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte am 22.01.2014 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab an, er lebe seit 2 Monaten bei XXXX. Er habe natürlich keine Arbeit und keine Einkünfte und hänge von dieser ab. Er sei finanziell von ihr abhängig und lebe bei ihr. Er hätte mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt seit er mit ihr verheiratet gewesen wäre. Er hätte gewusst, dass XXXX nach Österreich gefahren sei. Sie hätten telefoniert. Er hätte nicht hierher fahren können, weil er krank gewesen wäre. Er wäre in der Heimat geschlagen worden und hätte Verletzungen gehabt. Er habe zu Hause in der Heimat eine zweite Frau geheiratet und mit dieser auf einen Grundstück gelebt. Eine standesamtliche Ehe bestehe nur mit XXXX, mit der zweiten Frau bestehe nur eine Ehe nach muslimischer Sitte. Mit der zweiten Frau habe er 4 Söhne und 3 Töchter. Einer dieser Söhne lebe auch in Österreich, die anderen Kinder seien bei ihrer Mutter in Tschetschenien. In Österreich leben noch die gemeinsame Tochter mit XXXX sowie der gemeinsame Sohn. Er lebe mit seiner ersten Frau nunmehr wie Mann und Frau. Er werde von ihr erhalten. Sie sorge für ihn mit Lebensmittel und Gewand. Sein Ziel sei es, hier in Österreich zu bleiben. Er möchte noch angeben, dass sein Gedächtnis schlecht sei, er sage manchmal etwas so, manchmal so. Er habe zu seiner ersten Ehefrau eine gute Beziehung, sie würden einander gegenseitig respektieren. Er liebe diese Frau und liebe auch sie ihn.

I.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.2.2014 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung-(EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Im Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

I.6. Gegen den angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und in der Folge ausgeführt, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs nicht nachgekommen. Obgleich vom Beschwerdeführer ein ausdrücklicher Beweisantrag gestellt worden wäre, wären weder die Ehefrau des Beschwerdeführers noch sein Sohn von der erkennenden Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befragt worden. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache einvernommen worden wäre. Ein Antrag auf Beigabe eines tschetschenischen Dolmetschers sei nachweislich spätestens mit Beginn der Amtsstunden am 10.01.2014 bei der Behörde eingelangt. Weiters werden mangelhafte und veraltete Länderfeststellungen zur Situation in Polen gerügt. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben und seitens des Beschwerdeführers ein extremes Abhängigkeitsverhältniss zu seiner Familie bestehe. Auf Grund der vorliegenden Umstände, hätte die Behörde vom Selbsteintrittsrechts Österreichs Gebrauch machen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 15.09.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Polen vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.

II.2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

II.2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Polen kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO (iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d) für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist.

II.2.2. Im vorliegenden Fall leben die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit welcher er aufrecht standesamtlich verheiratet ist, seine Tochter sowie 2 Söhne in Österreich. Seiner Ehefrau sowie den beiden gemeinsamen Kindern wurde bereits im Jahr 2009 (XXXX) sowie im Jahr 2007 (XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist seit 15.11.2013 an der Adresse seiner Ehegattin gemeldet und lebt nach eigenen Angaben mit dieser im gemeinsamen Haushalt.

Der Asylgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 18.12.2013 darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall primär die Rechtsfrage zu klären ist, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen auf Grund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Grundrechte, hier insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Im Erkenntnis vom 18.12.2013 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in casu näher zu prüfen ist, ob ein schützenswertes Familienleben der Betroffenen besteht, dies im Hinblick auf die möglich Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 8 EMRK).

II.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

II.2.4. Die erstinstanzliche Behörde hat im fortgesetzten Verfahren lediglich eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wurden nicht einvernommen. In der Folge hat die erstinstanzliche Behörde eine gleichlautende Entscheidung wie im ersten Verfahrensgang getroffen.

In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides werden die Familienangehörigen in Österreich lediglich namentlich und mit AIS-Zahl angeführt. XXXX wird als Gattin ("getrennt") genannt. Die Tatsache der bestehenden aufrechten Ehe zu dieser wird ebenso wenig festgestellt wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin an derselben Adresse wohnt.

In der Beweiswürdigung wird bei den Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auf dessen in Österreich lebende Familie und ein allenfalls bestehendes bzw. nichtbestehendes Familienleben gar nicht eingegangen.

In der rechtlichen Beurteilung wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre bei seiner zweiten Frau in Grosny gelebt habe. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass zwischen ihm und insbesondere seinem Sohn bzw. seiner ersten Frau ein gewisses Unterstützungsverhältnis bestehe, es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer auf diese Unterstützung dermaßen angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre. Unter Hinweis darauf, dass allfällige sich aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten in einer Zeit entstanden wären, als diesem sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste, gelangt die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8 EMRK, Achtung des Privatlebens darstelle.

II.2.5. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Asylgerichtshof unzureichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls ausführlicher zu seinem zuvor in der Russischen Föderation bestehenden Familienleben mit seiner ersten Ehefrau, den Gründen für die Beendigung des Zusammenlebens im Heimatland und den Gründen für die nunmehrige Fortsetzung des Zusammenlebens in Österreich befragt werden müssen. Darüber hinaus wäre die erstinstanzliche Behörde dazu verhalten gewesen, die in Österreich anwesende Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die beiden volljährigen Kinder aus der Ehe mit dieser zu vernehmen, um genauere Feststellungen zum tatsächlichen Familienleben der Betroffenen treffen zu können.

Dem oben dargelegten Argument in der Beweiswürdigung, wonach die Beziehungen zu Verwandten erst in einer Zeit entstanden wären, als dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste, ist entgegen zu halten, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die Beziehungen zur Ehefrau und den gemeinsamen Kindern jedenfalls schon im Heimatland entstanden sind. Die ins Treffen geführte Begründung gilt beispielsweise für Ehen, welche erst nach Verlassen des Heimatstaates geschlossen werden oder danach geborene Kinder, kann sich aber nicht auf Familienmitglieder beziehen, mit denen bereits im Heimatstaat ein tatsächliches Familienleben stattgefunden hat.

Im übrigen wären die oben dargelegten rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides zur Familie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf Familienleben und nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens zu treffen gewesen.

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommenen Beweise und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sind somit nicht ausreichend zur Feststellung, ob im konkreten Fall durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Recht auf Familienleben nach Artikel 8 Absatz 1 EMRK eingegriffen wird.

II.2.6. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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