BVwG G308 1310180-1

G308 1310180-1Tribunale amministrativo federale24 mar 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausbildung, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG G308 1310180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.1310180.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 12.11.2005 als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 13.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen UNMIK-Personalausweis und einen jugoslawischen Personalausweis vor, des Weiteren eine Bestätigung über seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner, sowie ein Schulzeugnis.

2. Am 18.11.2005 wurde der BF im Beisein des für ihn bestellten gesetzlichen Vertreters Hrn. XXXX vom Bundesasylamt, XXXX, einvernommen. Dabei gab der BF auf Serbisch an, dass seine Muttersprache Goranes sei, er jedoch auch Serbisch, Englisch und Albanisch spreche. Englisch jedoch besser als Albanisch.

3. Eine weitere Einvernahme des BF erfolgte im Beisein von XXXX von der Volkshilfe als Vertrauensperson am 06.12.2006 vor dem Bundesasylamt, XXXX (im Folgenden: BAL)

4. Mit Bescheid des BAL vom 12.02.2007 (AZ.: XXXX), welcher dem mittlerweile eigenberechtigten BF am 14.02.2007 zugestellt wurde, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen und der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Das Fluchtvorbringen wurde als nicht glaubhaft erachtet.

5. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 22.02.2007 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS), in welcher beantragt wurde, der Berufung stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gem. § 7 AsylG 1997 zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sowie die Ausweisung des BF in den Kosovo gem. § 8 AsylG 1997 unzulässig ist, sowie eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

6. Die gegenständliche Berufung und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 02.03.2007 vom BAL vorgelegt.

7. Am 22.09.2009 wurde beim nunmehr für die Beschwerde (vormals Berufung) zuständigen Asylgerichtshof ein ärztliches Attest der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) - XXXXvorgelegt, wonach der BF am 08.06.2009 von einem Dach gestürzt sei und sich dabei Trümmerbrüche des XII. Brustwirbels und des III. Lendenwirbels mit teilweiser Lähmung der Beine, der Harnblase und des Mastdarms sowie eine Fersenbeinfraktur links zugezogen habe. Es wurde weiters der neurologische, urologische und psychologische Behandlungsverlauf des BF dargestellt.

Am 29.09.2009 wurden noch einige fehlende Befunde seitens des AUVA-XXXX vorgelegt.

8. Mit am 07.05.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben des Vereins XXXX wurde von diesem bekannt geben, den BF materiell zu unterstützen sowie seine Integration in Österreich zu fördern. Der BF sei an den Rollstuhl gefesselt, würde jedoch ein aufstrebendes Talent in der Sportart "XXXX" darstellen. Aus diesen Gründen würde der Verein 50 % der Kosten für die Anschaffung eines sportgerechten Rollstuhls übernehmen. In dieser Sache würde auch eine enge Zusammenarbeit mit der XXXXLandesregierung bzw. der Landessportorganisation XXXX mit entsprechender Unterstützung seitens der XXXX XXXX bestehen.

9. Mit Schriftsatz vom 28.12.2009, einlangend am 07.01.2010, wurde die Vollmacht des Rechtsvertreters XXXXbekannt gegeben, sowie ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt.

10. Der BF stellte am 27.10.2011 beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung in 1170 Wien als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

11. Mit am 27.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz wurden die Vollmacht des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des BF bekanntgeben, sowie eine Stellungnahme zur Ergänzung des bisherigen Vorbringens des BF abgegeben. In Bezug auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF von der Grundversorgung abhängig sei, sich aber, da die Bemühungen um eine Beschäftigungsbewilligung scheiterten, dazu hinreißen habe lassen, auf einer Baustelle ohne die entsprechende Bewilligung zu arbeiten. Am 08.06.2009 sei der BF von einem Fassadengerüst vier Meter in die Tiefe gestürzt und habe sich dabei Brüche des zwölften Brustwirbels und des dritten Lendenwirbels, sowie damit zusammenhängend eine inkomplette Querschnittslähmung zugezogen. Der BF leide in Folge dessen an urologischen Problemen und Problemen mit der Darmentleerung. Er würde jedoch das Beste aus der Situation machen. Der BF wolle unbedingt seine berufliche Qualifikation verbessern. Er sei gut am Computer, sein Ziel wäre eine intellektuelle akademische Tätigkeit. Dem BF sei ab September 2012 der kostenlose Besuch des Abendgymnasiums für Berufstätige in XXXX zugesichert worden. Nebenbei suche der BF eine Arbeit, die er sitzend ausüben könne. Solange der BF jedoch über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, seien seitens des Arbeitsmarktservice aber keine Schulungsmaßnahmen möglich. Es möge seitens des Asylgerichtshofes geprüft werden, ob angesichts der besonderen humanitären Härte, welche eine Rückführung des BF in den Kosovo bedeuten würde, und wegen der krankheitsbedingten besonderen Schutzbedürftigkeit des BF, eine dauerhafte Unzulässigerklärung einer Ausweisung in Erwägung gezogen werden könne.

Vorgelegt wurden:

Krankengeschichte des AUVA-XXXX samt den urologischen, neurologischen und psychologischen Befunden;

Krankengeschichte des Krankenhauses XXXX vom 05.02.2010

Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wonach die Klage des BF gegen die Beklagte AUVA wegen Feststellung eines Arbeitsunfalles und Versehrtenrente abgewiesen wurde.

12. Am 10.01.2013 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters weiters vorgebracht, dass der BF sich seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalte und bereits bei weitem die "zeitlichen Kriterien" für eine sogenannte "Bleiberechtsgewährung" erfülle. Es würde ein humanitär besonders beachtlicher Integrationssachverhalt vorliegen. Dabei wurde auf den unter Punkt I.11. dargestellten Schriftsatz verwiesen. Der BF habe im Jahr 2012 weiterhin Therapien wegen seiner Querschnittlähmung durchgeführt. Seine körperliche Leistungsfähigkeit habe er trotz seiner Behinderung soweit steigern können, dass er das österreichische Sport- und Turnabzeichen, Leistungsstufe Bronze, erreichen habe können, welches ebenfalls vorgelegt wurde. Weiters wurde nochmals um eine rasche Entscheidung ersucht.

13. Am 24.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt.

14. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 06.02.2014 wurde vorgebracht, dass dem BF die Aufnahme in das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX gelungen sei. Er habe dort das Wintersemester 2012 und das Sommersemester 2012/2013 absolviert. Probleme habe der BF noch im sprachlichen Bereich, er sei jedoch sehr bemüht, diese Probleme zu verbessern. Des Weiteren habe der BF am 08.08.2013 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Laut fachärztlichem Befund leide der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an wiederkehrenden depressiven Störungen, vor allem aber an peripheren Paresen und an einer neurogenen Blasen- und Mastdarmstörung. Aufgrund einer psychischen Krise habe der BF einen Facharzt aufgesucht. Der BF würde sich sportlich sehr intensiv betätigen und seit mehreren Jahren Rollstuhlbasketball in der Kampfmannschaft des XXXX Vereins spielen, die in der XXXX aktiv sei. Er trainiere auch mit der Nationalmannschaft und solle Spieler der Nationalmannschaft werden. Beim BF liege daher insgesamt eine sehr weit fortgeschrittene Integration hinsichtlich seines Privatlebens gem. Art. 8 EMRK vor.

Vorgelegt wurden:

Semesterzeugnis des BG/BRG für Berufstätige XXXX für das Wintersemester 2012

Semesterzeugnis des BG/BRG für Berufstätige XXXX für das Sommersemester 2012/2013

Ärztlicher Befund des Facharztes für Psychiatrie und Psychoth. Medizin XXXX vom 08.08.2013

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Insbesondere hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK wurde der BF zur Stellungnahme aufgefordert.

16. Mit am 06.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, und mit 04.03.2014 datierten, Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Weiters führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass der BF immer noch psychisch unter der langen Verfahrensdauer und dem damit zusammenhängenden ungeklärten Aufenthaltsstatus leide. Er würde seit vielen Jahren von der Grundversorgung abhängig sein, da ihm keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werde, und somit trotz der bestehenden 70%-igen Behinderung mit minimalen Geldmitteln auskommen. Der Integrationsgrad des BF sei als hoch bis außergewöhnlich einzustufen. Der BF besuche derzeit bereits das vierte Semester am BG/BRG für Berufstätige in XXXX. Der BF habe auch bereits ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde der BF ehestens eine Vollzeitbeschäftigung annehmen. Entsprechende Arbeitsplätze habe er in Aussicht. Der BF würde sich immer noch in psychotherapeutischer Behandlung befinden. Auch die Wohnsituation empfinde der BF als Belastung. Der BF sei immer noch als Rollstuhlbasketballer im XXXX

XXXX in der ersten Mannschaft aktiv. Zusätzlich habe der BF praktisch in ganz Österreich gute, hier integrierte und österreichische oder dauernd aufenthaltsberechtigte Freunde. Eine Rückführung des BF in den Kosovo sei schon aus den gesundheitlichen Problemen des BF undenkbar. Weitere Integrationsnachweise würden noch vorgelegt werden.

17. Der rechtsfreundliche Vertreter zog mit der am 13.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe (G308 1310180-1/17) die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides für den BF zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrechterhalten.

18. Mit am 17.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters weiters folgende Urkunden vorgelegt:

Sprachzertifikat Deutsch A2

Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums für Berufstätige XXXX vom 11.03.2014

Behindertenausweis und Schreiben des Bundessozialamtes vom 02.12.2013

Sportpass

Artikel in den XXXX Nachrichten vom XXXX mit dem Foto des Teams 1 des XXXX XXXX (BF als XXXX im Bild)

Online-Zeitungsbericht in der XXXX Zeitung über das Schicksal der Minderheit der Gorani

19. Laut Strafregisterauskunft vom 05.02.2014 ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 14.03.2014 ergab, dass der BF seit 13.11.2005 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet ist und seit 10.03.2014 in XXXX lebt. Er ist seit 13.11.2005 ohne Unterbrechung von der staatlichen Grundversorgung abhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren, ein kosovarischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Goraner muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Goranes. Er spricht aber auch Serbisch, Deutsch, Englisch und Albanisch.

Der BF leidet in Folge eines Sturzes aus 4 Metern Höhe an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an wiederkehrenden depressiven Störungen, vor allem aber an peripheren Paresen und an einer neurogenen Blasen- und Mastdarmstörung infolge einer inkompletten Querschnittslähmung. Er ist zum größten Teil auf einen Rollstuhl angewiesen und befindet sich ob seines psychischen oder physischen Zustandes immer wieder in ärztlicher Behandlung. Er ist zu 70% behindert. Seine Arbeitsfähigkeit beschränkt sich auf sitzende Tätigkeiten. Er besucht das BG/BRG für Berufstätige in XXXX.

1.2. Der BF verließ als Minderjähriger seinen eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat Kosovo zuletzt am 09.11.2005 und reiste von dort am 12.11.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF hat in Österreich keine lebenden Familienangehörigen oder Verwandten, verfügt aber sonst über nennenswerte soziale Bindungen in Österreich. Die BF ist bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und lebt von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten und verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch A2 und darüber hinaus über ausreichende Deutschkenntnisse, um dem Unterricht am BG/BRG für Berufstätige in XXXX zu folgen.

Der BF spielt in der Kampfmannschaft des XXXX XXXX Rollstuhlbasketball.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass hinsichtlich des BF maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht bestehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Ermittlungsverfahren und den von ihm vorgelegten Personaldokumenten. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird auf den Akteninhalt und die vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf den Behindertenpass des BF verwiesen.

Die Feststellungen zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem amtswegig geführten Ermittlungsverfahren. Der BF hat ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt. Dass der BF über bessere Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF offensichtlich in der Lage ist, dem Unterricht in deutscher Sprache an einem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde ist am 02.03.2007 beim UBAS eingelangt und in weiterer Folge vom Asylgerichtshof behandelt worden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde vom 13.03.2014 gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des oben unter Pkt. I.4. angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. dieses Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Da durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

3.2.3. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2

FPG.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.4. § 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt

entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.2.6. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff; vgl. auch Thym, EuGRZ, 2006, 541ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

3.2.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von fast 9 Jahren seit seiner illegalen Einreise zurückblicken. Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2005 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht durch Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den BF, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden ist. Der bisherige Aufenthalt des BF gestaltete sich bis dato strafrechtlich unauffällig. Weitgehende Unbescholtenheit gilt als Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a).

Der BF hat keine lebenden Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben iSv. Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor.

Weitere Hinweise einer starken sozialen, sprachlichen oder gesellschaftlichen Integration sind jedoch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, er besucht das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX. Trotz seiner erheblichen Behinderung und der daraus resultierenden schweren Beeinträchtigungen des täglichen Lebens des BF, und der immer wiederkehrenden psychischen und physischen Therapien, hat es der BF geschafft, ein erfolgreicher Sportler im Bereich Rollstuhl-Basketball und Mitglied im Verein des XXXX XXXX zu werden. Es ist somit von einer starken gesellschaftlichen und sprachlichen Integration des BF im Bundesgebiet auszugehen.

Der BF konnte mangels Beschäftigungsbewilligung bisher keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Zudem ist er aufgrund seiner Behinderung hinsichtlich der Berufswahl eingeschränkt. Trotzdem kann aus der bisherigen Schulbildung, des Alters des BF und seinem Tatendrang eine positive Prognose für dessen zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit abgegeben werden.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung insbesondere des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste, sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo gemäß § 75 Abs. 20

1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den eingebrachten Schriftsätzen als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung war nur von Tatfragen, nicht jedoch von rechtlichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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