W117 2003873-1•BVwG W117 2003873-1
W117 2003873-1Tribunale amministrativo federale21 mar 2014
Aufenthaltsverbot, Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>Revision teilweise zulässig, Schubhaft, strafrechtliche Verurteilung
W117 2003873-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
IV. Die Revision, die Spruchpunkte I. II. betreffend, ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
V. Die Revision, Spruchpunkt III. betreffend, ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "ordnete" mit Bescheid, Zl. XXXX, zugestellt am 25.02.2014 über den Beschwerdeführer gemäß §76 Abs. 1 FPG idgF "Die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an".
Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger und bestünde gegen ihn seit 01.10.2012 aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen ein für die Dauer von zehn Jahren gültiges (rechtskräftiges) Aufenthaltsverbot. Bereits zuvor habe ein bereits auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot der Bundespolizei Direktion Wien vom XXXX, gleichfalls auf eine gerichtliche Verurteilung gestützt, bestanden.
Das Strafregister weise drei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Zuletzt sei er vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Derzeit befinde er sich in der Justizanstalt Wien-Favoriten in Haft.
Seine letzte Einreise sei am 28.01.2012 erfolgt, nachdem er zwar nach Strafhaftentlassung aus der Justizanstalt Leoben nach XXXX ausgereist sei, jedoch noch am gleichen Tag per Bahn wieder - trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes - nach Österreich zurückgekehrt wäre und neuerlich straffällig geworden sei.
Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich würden keine Angehörigen leben. Es bestünden keinerlei Beziehungen und Bindungen zum Bundesgebiet. Außer Haftmeldungen sei er im Bundesgebiet noch niemals behördlich gemeldet gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung erforderlich sei, da er sich aufgrund seines "Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen" habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
In diesem Zusammenhang stützte sich die Verwaltungsbehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses auf alle Umstände des konkreten Falles bedacht zu nehmen sei, um die Befürchtung des Risikos des Untertauchens als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit nahe liegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz eines Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine "ultima-ratio-Maßnahme" darstelle.
Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten beziehungsweise der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Finanzielle Sicherheitsleistung scheide aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein aus. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie ausführlich dargelegt, bestünde in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung, vereitelt. Es läge somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befände, ausschließe.
Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in Haft, und sei daher aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie etwa seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 10.03.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, "gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien binnen offener Frist das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde gemäß § 22 a BFA-VG".
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) aus:
Der Beschwerdeführer sei am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmäßigen Diebstahles zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2012 aus dem Strafvollzug der Justizanstalt Leoben entlassen und am 27.01.2012 freiwillig, auf dem Luftweg, nach XXXX ausgereist. Am 28.01.2012 sei der Beschwerdeführer mit dem Zug ins Bundesgebiet zurückgekehrt; dies entgegen eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes der LPD Wien vom XXXX.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom XXXX sei der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen, teils räuberischen, Diebstahles zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befände sich derzeit in Gerichtshaft in der Justizanstalt Wien-Simmering, verdiene monatlich ca. € 560 und habe davon einen Betrag von ca. € 3.000 ansparen können. Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft stehe fest, diese falle auf den XXXX.
Mittels Bescheides der LPD Wien zur Zahl XXXX, sei gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Der Beschwerdeführer verfüge über einen rumänischen Personalausweis mit einer Gültigkeit bis zum 02.05.2019.
Die Anordnung der Schubhaft sei in rechtswidriger Weise erfolgt:
Der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt gründe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.
Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall hinreichend Zeit gehabt - wie gesetzlich in § 76 Abs. 3 FPG vorgesehen - ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Vom Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewähren müssen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die LPD Wien vom 27.02.2013 Parteiengehör eingeräumt worden. Aufgrund dieser Einvernahme sei ein Schubhaftbescheid der LPD Wien vom 16.03.2012 erlassen worden; dieser sei aber mittels Bescheides der LPD Wien vom 30.11.2013 aufgehoben worden und befände sich nicht mehr im Rechtsbestand. Zwischen der Gewährung des Parteiengehörs durch die LPD und der Anordnung der Schubhaft mittels des bekämpften Bescheides des BFA läge ein Zeitraum vom 12 Monaten und handle es sich bei der LPD Wien, welche den Beschwerdeführer im Februar 2013 einvernommen hätte, nicht um die Bescheid erlassende Behörde des gegenständlichen Verfahrens. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf Seite drei des bekämpften Bescheides zu der Feststellung gelange, der Beschwerdeführer habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens beziehungsweise der Abschiebung notwendig sei, zumal keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe und die belangte Behörde sich nicht mit der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
Seit der Einvernahme durch die LPD habe sich der Sachverhalt maßgeblich geändert. Im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides habe das Haftende des Beschwerdeführers zum XXXX bereits festgestanden.
Der Beschwerdeführer sei
ausreisewillig
und
verfüge über Barmittel in Höhe von € 3.000,
welche er durch eine Tätigkeit im Rahmen des Strafvollzuges erwirtschaftet habe.
Hätte die Behörde den Beschwerdeführer vor Erlassung des bekämpften Bescheides einvernommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer fortan mit dem österreichischen Behörden kooperieren möchte und, dem Aufenthaltsverbot entsprechend, das Bundesgebiet nach dem Ende der Gerichtshaft verlassen wolle. Die belangte Behörde hätte im Falle der Einhaltung ihrer Ermittlungspflichten weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen, rumänischen Personalausweis verfüge, mit dem eine jederzeitige freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers nach XXXX beziehungsweise eine sofortige Abschiebung möglich wäre. Dieser Personalausweis liege im Depot der Justizanstalt Simmering und sei bis 02.05.2019 gültig. All dies hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör vorbringen können. In diesem Zusammenhang stützte sich der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2010, 2009/21/0009. Hätte sich die belangte Behörde hinreichend mit gegenständlichem Verfahren und der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nicht vorlegen.
Ins Leere ziele auch die Ausführung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes diene. Der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2009/21/0278, vom 25.03.2010 läge ein Sachverhalt zu Grunde, der mit dem gegenständlichen Fall nicht in Einklang zu bringen sei. In der zitierten Entscheidung sei der Mitbeteiligte als unverbesserlicher Wiederholungstäter einzustufen, der in Österreich dreimal wegen Suchtgiftdelikten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei und die Volksgesundheit massiv gefährdet habe, weshalb der Verwaltungsgerichtshof ein besonders hohes öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung des Fremden angenommen habe. Diese Entscheidung stünde zum einen nicht mit der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2009, Zl. 2009/21/0185, im Widerspruch und sei zum Anderen der Sachverhalt im gegenständlichen Fall anders gelagert. Auch daher wäre von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen gewesen.
Im gegenständlichen Fall sei die Anordnung der Schubhaft auch nicht "ultima-ratio" zur Erreichung des Ziels: Der belangten Behörde müsse der Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers - nämlich der XXXX - bekannt sein. Gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG könne die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag erlassen, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anhalten und ihn während dieser Zeit nach XXXX abschieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht in dieser Art organisieren und durchführen könne, zumal dadurch die Anordnung der Schubhaft unterbleiben könne und das Sicherungsziel, die sofortige überwachte Ausreise des Beschwerdeführers, dennoch erreicht werden könne. Es läge somit völlig in der Sphäre der belangten Behörde, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX für den XXXXzu organisieren.
Diesfalls habe der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass in vorliegenden Fällen, Schubhaft überhaupt unterbleiben solle:
"Schubhaft darf stets nur "ultima-ratio" sein (vergleiche E 26.08.2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vergleiche E 27.01.2011, 2008/21/0595)." VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527.
Die zitierte Judikatur zeige, dass die Anordnung der Schubhaft im gegenständlichen Fall aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht notwendig und daher rechtswidrig sei.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Erlassung des Schubhaftbescheides darstelle und das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei:
Unter anderem brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass § 3 BFA-G "dem BFA noch keine konkrete Kompetenz zuweist, sondern lediglich die Regelung von Grundsätzen beabsichtigt":
Es wird daher vorgeschlagen, mittels eines eigenen Einrichtungsgesetzes die Grundsätze des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuschreiben. Darüber hinaus soll ein eigenes Verfahrensgestz erlassen werden, welches überwiegend die prozessualen bestimmungen enthält, die für alle Fremde im Verfahren vor dem Bundesamt gelten.
24. GP,1803 der Beilagen, Seite 3
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die konkreten Zuständigkeiten des BFA, betreffend die Vollziehung des achten Hauptstücks des FPG, im § 3 BFA-VG festgeschrieben seien. Demnach obliege dem BFA gemäß § 3 Abs. Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem achten Hauptstück des FPG 2005, worunter aber nicht die Schubhaft nach dem Regelungsregime des § 76 ff FPG 2005 falle, da Schubhaft lediglich zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen diene. Schubhaft selbst stelle aber keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar.
Betreffend der sachlichen Zuständigkeitsregelung des § 5 Abs. 1 a Z 2 FPG sei anzuführen, dass diese mit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG gleichlautend sei. Somit würde dem BFA auch durch dieses Bestimmung (§ 5 Abs. 1 a Z 2 FBG 2005) nicht die Kompetenz zur Vollziehung der § 67 ff FBG 2005 eingeräumt.
Darüber hinaus sei eine Schließung der hier aufgezeigten Regelungslücke - angenommen es handle sich um eine planwidrige Lücke - mittels Analogie schon aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts des Art. 1 Abs. 2 BVG zum Schutze der persönlichen Freiheit und Art. 5 EMRK unzulässig. Sowohl Art. 5 EMRK als auch Art. 1 des BVG zum Schutze der persönlichen Freiheit würden eine explizite gesetzliche Grundlage verlangen, wobei ein Ersatz dieser Grundlage mittels Analogieschlusses nicht zulässig erscheine.
Mangels zuständigkeitsbestimmender Vorschriften wäre etwa in Wien gemäß § 2 AVG das Amt der Wiener Landesregierung die in Betracht kommende Bezirksverwaltungsbehörde, die zur Anordnung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 zuständig wäre. Daher verletze die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheides des BVA den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG.
Der Beschwerdeführer würde jedoch auch durch die Neukonzeption des Schubhaftbeschwerdeverfahrens seit dem 01.01.2014 in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt werden, da die Norm des § 22 a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG erfülle.
Nach der neuen Rechtslage und der neu geschaffenen Bestimmung des § 22 a Abs.1 Z 3 BFA-VG hätten Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen sie Schubhaft gemäß dem achten Hauptstück des FPG angeordnet würde. Auch hier handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art, da sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bekämpfung des Schubhaftbescheides) als auch einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Bekämpfung der Festnahme und Anhaltung) kombiniert würden. Aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG in Verbindung mit Art. 130 B-VG bestehe ein Typenzwang der einzelnen Rechtsmittel und sei aus den anzuwendenden Rechtsnormen nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG und der Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle.
Obschon im gegenständlichen Fall lediglich der die schubhaftanordnende Bescheid bekämpft werde, stelle sich die Frage der Anwendbarkeit des § 22 a BFA-VG. Die nicht eindeutige Typisierung der Beschwerde gemäß § 22 a BFA-VG habe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zufolge.
Die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim BFA oder - wie Maßnahmenbeschwerden - beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien. Auch diese Rechtsunsicherheit resultiere aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, das Wesen der Schubhaftbeschwerde im Sinne des Art. 18 B-VG zu konkretisieren.
Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stünden der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Da es sich bei der mittels bekämpften Bescheides angeordneten Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, würde die Zuerkennung von Kosten gemäß VwG- Aufwandersatzverordnung beantragt.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a BFA-VG in Fällen, in denen die Anhaltung noch andauere - auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte, als Schubhaft-Titelbehörde zu fungieren, sei verfassungsrechtlich aber nicht determiniert. Dem Bundesverwaltungsgericht käme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetzte verwaltungshandelnde Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegeben Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
In Hinblick auf diese Ausführungen würde ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt. Darüber hinaus würde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach den Beschwerdetypen nach Art. 130 B-VG (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sei eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich, da die Kompetenz zur Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten dem Verwaltungsgericht nicht zukomme.
Der Beschwerdeführer beantragte,
den bekämpften Bescheid zu beheben
und
auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft nach dem Ende der Gerichtshaft nicht vorlägen;
Kostensatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen;
auszusprechen aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei;
in eventu (bezogen auf diese Anträge)
die ordentliche Revision zuzulassen;
eine mündlichen Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
Mit Schriftsatz vom 11.03.2014 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das gegenständliche Verfahren, übermittelte gleichzeitig die dagegen eingebrachte Schubhaftbeschwerde und gab eine Stellungnahme ab:
Der in der Schubhaftbeschwerde dargelegte Sachverhalt und Verfahrensgang sei im Ablauf richtig kurz dargestellt, wobei allerdings jedenfalls zu ergänzen sei, dass die Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes eine unerlaubte Rückkehr darstelle.
Zum weiter Beschwerdevorbringen würde mitgeteilt, dass am 27.02.2013 niederschriftlich das Parteiengehör, betreffend der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides zur Sicherung der Abschiebung, stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, dass er über keine Anschrift in Österreich verfüge, er hätte keine Arbeit, keine eigene Wohnung in Österreich, auch keine Wohngelegenheit, er hätte weder Familie noch Bekannte. Er würde nach XXXX abreisen und nicht in Österreich bleiben wollen. Da auf Grund des vorgesehenen Entlassungszeitpunktes ersichtlich war, dass ein von der LPD Wien erlassener Schubhaftbescheid nicht vor 31.12.2013 vollziehbar gewesen wäre und mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wechsle, sei der gegenständliche Schubhaftbescheid erst nunmehr mit 25.02.2014 zeitgerecht bezüglich des voraussichtlichen Gerichtshaftendes am XXXX erlassen worden. Eine verfahrensrelevante Änderung habe durch die ununterbrochene aufrechte Strafhaft nicht eintreten können und sei auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Tatsache eines Verdienstes während der Strafhaft und der Zeitpunkt des Strafhaftendes würden keine relevante Änderung darstellen. Der Beschwerdeführer habe außer Haftmeldungen noch niemals über eine behördliche Meldung im Bundesgebiet verfügt. Er befände sich laut eigenen Angaben seit 2010 im Bundesgebiet, und außer Acht gelassen würde die Tatsache, dass nach Strafhaftentlassung aus der Justizanstalt Leoben am 27.01.2012 zwar eine Ausreise stattgefunden habe, jedoch der Beschwerdeführer unverzüglich wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, um sich weiter neuerlich im Verborgenen aufzuhalten und auch neuerlich gerichtlich straffällig zu werden. So erkläre sich auch eine niemals tatsächlich bestanden habende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers. Die letzte Verurteilung vom Landesgericht Wiener Neustadt vom XXXX belege eindeutig, dass der Beschwerdeführer trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes unerlaubt in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei und weitere gerichtliche strafbare Handlungen gesetzt habe. Er habe sich dabei unerlaubt und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten. Im gegenständlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer zwar eine Ausreisewilligkeit, eine Greifbarkeit sei daraus aber nicht abzuleiten, da sich aus der gesamten Aktenlage eindeutig ergebe, dass sein unerlaubter Weiterverbleib im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung das eigentliche Interesse des Beschwerdeführers darstelle und davon auszugehen sei, dass dieser im Fall seiner Entlassung sofort untertauche und für die Behörde nicht greifbar sei.
Der Beschwerdeführer verfüge über ein gültiges Reisedokument und würde eine rasche Abschiebung nach Gerichtshaftentlassung zum nächstmöglichen Termin durch die wöchentlich stattfindenden Landabschiebungen über Ungarn nach XXXX gewährleistet sein. Dies werde auch in der Beschwerde so dargelegt. Es bestehe jedenfalls die berechtigte Annahme, dass eine selbstständige Ausreise unverzüglich nach Strafhaftende keinesfalls beabsichtigt sei und jedenfalls ein Weiterverbleib erreicht werden solle.
Die Verwaltungsbehörde beantragte,
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,
und
dem Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von XXXX und verfügt über einen bis 2019 gültigen Personalausweis. Er hatte und hat in Österreich keine Familienangehörigen und fehlt ihm jegliche soziale Verankerung. Der Beschwerdeführer war während seiner Aufenthalte in Österreich ausschließlich in Haftanstalten polizeilich gemeldet. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Simmering in Strafhaft. Das voraussichtliche Haftende ist der 29. Juni 2014.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXXwurde der Beschwerdeführer gemäß § 130 erster Strafsatz StGB zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, davon zwei Monate unbedingt, sechs Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt,
am XXXX einer Privatperson eine Jacke im Wert von 29 Euro,
am 23.01.2011 Verfügungsberechtigten der XXXX ein Red Bull im Wert von 1,89 Euro und eine Flasche Whiskey der Marke Johnny Walker im Wert von 14,99 Euro
sowie
am XXXXVerfügungsberechtigten dXXXX 16 Parfums im Gesamtwert von 921,30 Euro
mit dem Vorsatz wegzunehmen, versucht zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Bescheid ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 130 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (unbedingt) verurteilt.
Er wurde schuldig erkannt, am XXXX in Wien gewerbsmäßig neun Parfums der Marken Boss, Porsche, Calvin Klein, Davidoff und Chanel im Gesamtwert von 617,09 Euro Verfügungsberechtigten der MHA Reinhard Müller Handels GmbH und Co KG mit dem Vorsatz wegzunehmen, versucht zu haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die mit ob. genannten Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu GZ XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von sechs Monaten wurde widerrufen.
Am 27.01.2012, nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft (am 26.01.2012) ein Flugticket nach XXXX/Bukarest erhalten hatte, flog dieser vom Flughafen Wien nach Bukarest, fuhr aber am selben Tag mit dem Zug wieder nach Wien zurück. Der Beschwerdeführer kam am Samstag, dem 28.01.2012, gegen 16 Uhr an. Der Beschwerdeführer begab sich in ein Wettbüro in Wien und borgte sich von Landsleuten zehn Euro, kaufte sich danach ein Zugticket und fuhr mit diesem "soweit ich konnte und dies war Mödling". Die (darauffolgende) Nacht verbrachte der Beschwerdeführer am Westbahnhof in einem leeren Zugwaggon. Als er in Mödling angekommen war, begab er sich ins Stadtzentrum und sah dort eine BIPA-Filiale. Der Beschwerdeführer "hatte bereits vorher die Absicht, bei einem Ladendiebstahl etwas zu stehlen, und zwar Parfum, welches er in Wien verkauft hätte und zwar bei jenem Wettbüro, wo er seine Landsleute getroffen hatte."
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt,XXXX, vom XXXXwurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 erste Fall, 131 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Er wurde schuldig erkannt, am XXXX in Mödling drei Flaschen Parfum im Gesamtwert von €129,70 Parfums und Rasierklingen im Gesamtwert von 1.194,68 Euro Verfügungsberechtigten der Firma BIPA gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, wobei er hinsichtlich der Wegnahme der Parfums und Rasierklingen im Gesamtwert von €1.194,68 auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen Personen angewendet hat, indem er einer Person einen kräftigen Stoß gegen den Körper versetzte und einer weiteren Person mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.
Der Beschwerdeführer wurde auch in XXXX einschlägig straffällig.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt, Zl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Es besteht im Zeitpunkt der Strafhaftentlassung des Beschwerdeführers die Gefahr, dass er sich dem Zugriff durch die Behörden entzieht.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage:
Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, XXXX;
Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, XXXX;
Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt,XXXX, vom XXXX;
Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, XXXX;
Aufenthaltsverbotsbescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt, XXXX;
Strafregisterauszug vom 10.03.2014;
Melderegisterauszug vom 10.03.2014;
Beschuldigtenvernehmungsprotokoll, GZ: XXXX vom XXXX;
Beschuldigtenvernehmungsprotokoll, GZ: XXXX, vom 27.02.2013;
Schubhaftbeschwerdeschriftsatz vom 10.03.2014.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen - im Einzelnen ist dabei folgendes festzuhalten:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und in Bezug auf das Fehlen von Familienangehörigen sowie jeglicher sozialen Verankerung in Österreich basieren auf den eigenen (persönlichen) Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der angeführten Beschuldigteneinvernahmen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich lediglich auf die Bekanntgabe von Bekannten in einem Wettbüro, an die laut eigenen Angaben gestohlene Sachen zu verkaufen gedachte.
Die Feststellungen über die polizeilichen Meldungen ausschließlich in österreichischen Haftanstalten sind dem eingeholten Melderegisterauszug zu entnehmen. Sie bestätigen die diesbezüglichen Ausführungen der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und in der Stellungnahme vom 11.03.2014.
Die Feststellungen hinsichtlich der Verurteilungen, der einzelnen strafbaren Handlungen, die diesen zu Grunde liegen, ergeben sich aus den angeführten rechtskräftigen Protokolls- und Urteilsvermerken. Der Beschwerdeführer hatte in allen Fällen diese unterfertigt und einen Rechtsmittelverzicht abgeben.
Auf den Verurteilungen vom XXXX und XXXX basiert die Feststellung hinsichtlich der Straffälligkeit des Beschwerdeführers in XXXX.
Die Feststellungen in Bezug auf die über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbote in der Dauer von fünf Jahren und zehn Jahren haben ihre Grundlage in den im Akt aufliegenden Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien und Wiener Neustadt.
Die Feststellung über das Ausreise- und Einreiseverhalten am 26.01.2012 und 27.01.2012 - nach der Entlassung aus der Strafhaft - gründen in den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme vom XXXX. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer auch in seiner Schubhaftbeschwerde selbst angeführt.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Ablauf des ihm eingeräumten Durchsetzungsaufschubes illegal und offensichtlich zum Zwecke der Begehung von strafbaren Handlungen im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau des Aufenthaltsverbotsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien, XXXX, und des entsprechenden Protokolls- und Urteilsvermerkes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, XXXX. Der Aufenthaltsverbotsbescheid wurde am 07.04.2011 erlassen, der Durchsetzungsaufschub endete offensichtlich einen Monat später und anstatt sich nach seiner Haftentlassung am 01.04.2011 ordnungsgemäß anzumelden beging er strafbare Handlungen, die eben zu dieser Verurteilung führten, wie unzweifelhaft dem Protokolls- und Urteilsvermerk vom XXXX zu entnehmen ist.
Aus diesen Fakten und den vom Beschwerdeführer sowohl in der Beschuldigten Einvernahme als auch in der Schubhaftbeschwerde eingeräumten Ausreise/Einreiseverhalten vom 26./27.01 2012 aber auch aus seinem sonstigen Verhalten - siehe sogleich -, ist der Schluss auf der Tatsachenebene zulässig, dass sich der Beschwerdeführer jeglichen behördlichen Zugriffs nach neuerlicher Haftentlassung im Juni diese Jahres zu entziehen versucht:
So gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er die Nacht vom 28.01.2012 auf 29.01.2012 in einem "leeren Zugwaggon" verbrachte habe, anstatt eine rechtmäßige Unterkunft zu nehmen. Da der Beschwerdeführer, wie bereits eingangs der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen ausgeführt, über keinerlei soziale Bezugspunkte verfügt, welche ihrerseits die Rechtsordnung beachten - der Beschwerdeführer erwähnte in diesem Zusammenhang lediglich ein Wettbüro mit Bekannten, denen er gestohlene Sachen zu verkaufen gedachte, ist den Ausführungen der Verwaltungsbehörde über die festgestellte Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten.
An der Annahme, sich jeglichen behördlichen Zugriff entziehen zu wollen, vermögen auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern:
Im Einzelnen:
(Behauptetes) Mangelhaftes Ermittlungsverfahren infolge Verletzung des Parteiengehörs:
Der Mangel läge nach der Ansicht des Beschwerdeführers darin, dass zwischen der Gewährung des Parteiengehörs durch die LPD und der Anordnung der Schubhaft mittels des bekämpften Bescheides des BFA ein Zeitraum vom 12 Monaten liege und sich seit der Einvernahme durch die LPD der Sachverhalt maßgeblich geändert habe.
Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer vor Erlassung des bekämpften Bescheides einvernommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer fortan mit den österreichischen Behörden kooperieren möchte.
Zu den einzelnen Vorbringensteilen (siehe oben S.4ff. dargelegt) in diesem Zusammenhang:
Vorbringen der Ausreisewilligkeit:
Mit diesem Vorbringen alleine ist insofern nichts gewonnen, als sich der Beschwerdeführer bereits einmal entgegen seinen ursprünglich geäußerten (redlichen) Absichten in krimineller Weise verhielt: So gab er in seiner Beschuldigteneinvernahme vom XXXX auch die Absicht an, sich hier in Österreich eine Arbeit suchen zu wollen, stattdessen aber beging er strafbare Handlungen, die er auch zugab - "Ich hatte bereits vorher die Absicht, bei einem Ladendiebstahl etwas zu stehlen..".
Behaupteter Ansparungsbetrag von 3.000 Euro in der Haft:
Mit diesem Argument zielt der Beschwerdeführer offensichtlich darauf, dass er aufgrund des angesparten Betrages eines Aufenthaltes in Österreich zur "Bestreitung seines Lebensunterhaltes" nicht bedürfe.
Dieses Argument zielt jedoch in zweifacher Hinsicht ins Leere:
Auch die zweite Inhaftierung in der effektiven Dauer von sieben Monaten - der Beschwerdeführer gab bei seiner Beschuldigteneinvernahme vom 27.02.2013, aber auch in der Schubhaftbeschwerde einen Verdienst von 565 Euro monatlich an - führte offensichtlich nicht dazu, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem angesparten Betrag zur Unterhaltsdeckung zumindest so lange nach XXXX begab, bis der Betrag verbraucht wäre, sondern reiste einen Tag nach seiner Rückreise wieder in Österreich ein.
Und im Besonderen spricht gegen dies Beschwerdeführerargumentation:
Unabhängig vom (jeweils) angesparten Betrag stehen im Fokus des Beschwerdeführer offensichtlich nicht Güter zur Deckung des notdürftigen Unterhaltes, sondern sogenannte Luxusgüter, aus denen sich der Beschwerdeführer, wie auch den Urteilen zu entnehmen ist, eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen versuchte.
Insofern ist dem Argument der Verwaltungsbehörde, es habe sich seit der letzten Wahrung des Parteiengehörs nichts Wesentliches verändert, nicht entgegenzutreten und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Indem sich der Beschwerdeführer In diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2010, 2009/21/0009, stützt, übersieht er, dass dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Sachverhaltskonstellation zugrundelag, in welcher der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates
offensichtlich rechtswidrig auf der Grundlage eines Mandatsbescheides
bereits geraume Zeit in Schubhaft verbrachte
Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in diesem Erkenntnis ausführte (Hervorhebung durch den Einzelrichter), "ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder, so wie hier der Beschwerdeführer, bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides (die hier, wie sich aus der Datierung dieses Bescheides ergibt, spätestens am 18. Juni 2008 erfolgt ist) nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen (§ 76 Abs. 7 iVm § 82 Abs. 1 Z. 3 FPG), nicht zu vereiteln.
Da im vorliegenden Fall diesen Anforderungen seitens der Verwaltungsbehörde entsprochen wurde - hinsichtlich der rechtlichen Aspekte in diesem Zusammenhang siehe rechtliche Beurteilung - war mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nichts gewonnen.
Von der Durchführung einer Verhandlung war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH v. 14.03.2012, U466/11 ua) abzusehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (§21 Abs. 7 BFA-VG) bzw. die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§24 VwGVG). Ein solche wäre auch nicht notwendig gewesen, um die vom Beschwerdeführer behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu sanieren:
Zum einen, weil eben kein Mangel vorliegt, da, wie ausgeführt, die Argumentation der Verwaltungsbehörde auch von der aktuellen Faktenlage getragen werden kann; zum anderen, da allein schon das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, wie oben angeführt, nicht geeignet ist, zur einer anders lautenden Beurteilung zu gelangen:
Aber auch aus rein rechtlichen Gründen stößt die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde auf keine Bedenken - siehe rechtliche Beurteilung (sogleich).
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet, die Schubhaft noch nicht in Vollzug gesetzt ist, scheidet bereits unter dem Aspekt der Tatbestandsmäßigkeit die Prüfung der Fortsetzung der Schubhaft aus - der gegenständliche Fall fällt daher aus dem Anwendungsbereich des Abs. 2 des §22 a BFA-VG - zum vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problem - Bundesverwaltungsgericht als Titelbehörde - siehe nachfolgend.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zum rechtlichen Aspekt der Verfahrensrüge der Verletzung des Parteiengehörs:
Der Beschwerdeführer sieht im Umstand dass das Parteiengehör nicht von der Schubhaftbescheid erlassenden Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern von der Landepolizeidirektion Wien gewahrt wurde einen Verfahrensmangel.
Auf der Grundlage der nach ob genannten Normen anwendbaren Bestimmung des § 46 AVG, der den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert,
"Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist."
stößt die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde auf keine rechtlichen Bedenken.
Die Verwaltungsbehörde konnte daher auch auf die Ermittlungen der LPD-Wien zurückgreifen und wurde sohin das Parteiengehör nicht verletzt.
Selbst wenn man aber von einer diesbezüglichen Verletzung von Verfahrensvorschriften ausginge, wäre gerade gegenständlich vor dem Hintergrund der zu diesem Problemkreis herrschenden Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wonach "Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene ‚Verletzung des Parteiengehörs' jedenfalls dadurch saniert wird, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. (VwGH [unter Hinweis auf (bereits)E vom 20.11.1967, 0907/67] VwGH v. 30.01.1991; Zl. 90/01/0225; v. 23.12.1991, 88/17/0010; 23.5.1996, 94/15/0060; v. 27.04.2012; 2011/02/0324 u.v.a.) nichts gewonnen, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entscheidungswesentliche, die Faktenlage der Verwaltungsbehörde ändernde, Umstände vorzubringen.
Wie bereits im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen dargelegt, hat der Beschwerdeführer aber kein entsprechendes Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, von einer geänderten Tatsachenlage auszugehen.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können, abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind, vgl. VwGH vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/210582).
Das gegenständliche Verfahren bewegt sich außerhalb des Rahmens eines Asylverfahren sodass die Verwaltungsbehörde zutreffend in ihrem Bescheid § 76 Abs. 1 FPG idgF angewendet hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann Rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Vor dem Hintergrund der Judikatur der Höchstgerichte erweist sich daher die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Schubhaftbescheiderlassung auf der Basis des § 76 Abs. 1 FPG idgF als rechtmäßig, da sich - wie oben festgestellt - der Beschwerdeführer offensichtlich dem Behördenzugriff nach Ende der Strafhaft zu entziehen trachten wird.
Nochmals zusammengefasst ist liegt eine Vielzahl an Faktoren vor, die unter dem Aspekt der Gesamtbetrachtung den von der Verwaltungsbehörde angenommenen Sicherungsbedarf rechtfertigen:
Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte;
Fehlen sonstiger jeglicher sozialer Verankerung
geht in Österreich keiner Arbeit nach;
keine geordneten Unterkunftsverhältnisse;
Ausreiseunwilligkeit;
Ausreise-/Einreiseverhalten trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes;
kriminelle Absichten - Ich hatte bereits vorher die Absicht, bei einem Ladendiebstahl etwas zu stehlen..." mit Fokus auf Luxusartikel trotz Einkünften während Strafhaft.
Im Ergebnis zutreffend auch die Ansicht der Verwaltungsbehörde, dass gegenständlich für die Anwendung der sogenannten gelinderen Mittel kein Spielraum besteht - die in Prüfung zu nehmenden Normteile des §77 Abs. 3 FPG lauten:
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft sofort wieder untertauchen wird und wie bisher den Mangel an geordneter Unterkunftnahme für die Begehung strafbarer Handlungen nützen wird - die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden, scheidet nach dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers von vornherein aus.
Aus bereits geäußerten Absichten - "Ich hatte bereits vorher die Absicht, bei einem Ladendiebstahl etwas zu stehlen" -, und seiner in diesem Zusammenhang an den Tag gelegten Verhaltensweise - er setzte diese, seine Absichten auch um, kommt auch die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit nicht in Frage; im Gegenteil:
nach dem bisherigen Verhalten drängt sich durchaus der Schluss auf, dass sich der Beschwerdeführer dann erst recht jeglichem behördlichen Zugriff zu entziehen versucht, um sich wie bisher zu verhalten, wenn er eine - wenn auch möglicherweise nur vorübergehende - (deutliche) finanzielle Einbuße im Falle einer zu erbringenden Sicherheitsleistung erlfährt.
Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erweist sich weiters auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt", als rechtens, steht doch der Verwaltungsbehörde ein bis 2019 gültiger Personalausweis zur Durchführung der Abschiebung zur Verfügung.
Sonstige rechtliche Hindernisse hat die Aktenlage nicht hervorgebracht vermögen die (rechtlichen) Beschwerdeargumente nicht zu überzeugen:
Zur einfach-gesetzlichen Rüge des Fehlens einer "ultima-ratio"-Situation:
Der Beschwerdeführer stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, in welcher dieser ausführte
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0595). (Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der andauernden Strafhaft des Fremden zu veranlassen, anstatt erst 22 Tage später (vgl. E 23. September 2010, 2009/21/0280).)
Indem sich der Beschwerdeführer bloß auf die Zitierung eines von mehreren Rechtssätzen dieses Erkenntnisses beschränkt und die diesem zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation nicht hinreichend ins Kalkül zieht, vermag er damit keine entsprechende Paralellsituation aufzuzeigen, welche auch im gegenständlichen Fall zur Beurteilung der Schubhaft als rechtswidrig und Behebung des Bescheides führen kann.
Der Beschwerdeführer übersieht (zunächst) offensichtlich die sich in einem weiteren Rechtsatz zu diesem Erkenntnis entscheidende Sachverhaltskomponente, welche wesentlich vom gegenständlichen Fall abweicht:
Heimreisezertifikate werden zwar oft nur befristet ausgestellt, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen.
Ein Untätigwerden in diesem Sinne kann gegenständlich nicht einmal ansatzweise in Frage kommen, da die Verwaltungsbehörde keines Heimreisezertifikates bedarf, sondern Zugriff auf einen Personalausweis des Beschwerdeführers hat und sich sohin Verzögerungen in der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Weise von vornherein nicht ergeben können.
Auch sonst weist dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kaum Parallelen zum gegenständlichen Fall auf, weist es doch noch zwei weitere entscheidende Abweichungen zum vorliegenden Fall auf, wie der Begründung zu entnehmen ist:
Noch am 14. April 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion St. Pölten "gemäß § 76" des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet; zugleich wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Der demzufolge in unmittelbarem Anschluss an die Strafhaft in Schubhaft genommene Beschwerdeführer stellte in der Folge einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Mai 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer erneut nach Georgien aus. Nach Erlassung dieses Bescheides trat die Bundespolizeidirektion St. Pölten am 6. Mai 2008 erstmals zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates an das Bundesministerium für Inneres heran.
Der VwGH-Beschwerdeführer befand sich zum einen bereits in Schubhaft - der gegenständliche Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft - zum anderen stellte der VwGH-Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer zeigt sohin unter Berufung auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde auf.
Zur einfach-gesetzlichen Rüge einer rechtlich unrichtigen Vorgangsweise - Schubhaft versus Festnahmeauftrag:
Wie oben auf S. 5 dargestellt, rügt der Beschwerdeführer die von der Verwaltungsbehörde gewählte Vorgangsweise:
Gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG könne die belangte Behörde in zeitlicher Nähe zum Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers einen Festnahmeauftrag erlassen, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anhalten und ihn während dieser Zeit nach XXXX abschieben.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer Inhalt und Wesen der ins Treffen geführten Bestimmung:
§ 34 (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er
1. sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005), oder
2. sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat.
Ein Festnahmeauftrag kommt prinzipiell dann in Frage, wenn die Verwaltungsbehörde erst eines Betreffenden habhaft werden möchte, sohin auf die betroffene Person kein Zugriff besteht.
Gegenständlich aber befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft, also im Gewahrsam der Republik und bedarf es sohin nicht nur nicht dieses gesetzlichen Instrumentariums, um sich den Zugriff auf den Beschwerdeführer zu sichern, sondern scheidet daher wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen eine Anwendung dieser Bestimmung aus.
Im Übrigen steht diese Argumentation im Widerspruch zur Beschwerdeargumentation (selbst), wonach - siehe S.5 - es somit völlig in der Sphäre der belangten Behörde läge, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX für den XXXX zu organisieren, zumal, die Verwaltungsbehörde (nach Ansicht des Beschwerdeführers !) aufgrund eines Festnahmeauftrages die Möglichkeit hätte, den Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anzuhalten - dies beinhalte aber eine Anhaltung über den XXXX hinaus, ein Umstand, gegen den sich, wie angeführt, der Beschwerdeführer aber im übrigen Teil seiner Beschwerdeausführungen wendet. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass der Beschwerdeführer seiner Argumentation ohnehin eine für den gegenständlichen Fall nicht anwendbare Bestimmung zugrundelegte, sieht doch § 39 Abs. 6 FPG eine Anhaltung bis zu 72 Stunden nur für Übernahmeaufträge zwecks - im gegenständlichen Fall nicht zur Diskussion stehenden - Durchbeförderung (§ 45 Ab. 3 leg. cit.) vor.
Zu den verfassungsrechtlichen Rügen:
Sachliche Unzuständigkeit des BFA - Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter:
Zusammengefasst rügt der Beschwerdeführer - siehe oben S.6 - das Fehlen einer expliziten, die Zuständigkeit des BFA begründenden Norm und läge keine planwidrige Lücke vor, welche im Wege der Auslegung (zB Analogie) geschlossen werden könnte.
Zwar ist den Beschwerdeausführungen zuzustimmen, dass weder §3 BFA-VG, noch §§5 und 76 FPG eine entsprechende Zuständigkeitsnorm darstellen, der Beschwerdeführer übersieht aber die (von ihm als bloße "Torsobestimmung" bezeichnete) Norm des
§ 3. (1) BFA-G:
Dem Bundesamt obliegt
1. die Vollziehung des BFA-VG,
2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.
Die Bestimmung im Range eines einfachen (Bundes)gesetzes weist in allen Ziffern schon vom Wortlaut her einen ausreichenden Determinierungsgrad auf - Z. 3 sieht hinsichtlich der Vollziehung des 8. Hauptstückes keinerlei Einschränkung auf bloße aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor, und ergibt sich insofern ausdrücklich die Zuständigkeit zur Schubhaftverhängung.
Sohin entzieht bereits der Wortlaut des §3 Z3 BFA-G dieser Beschwerderüge den Boden.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch die auf einem bloßen Ausschnitt der erläuternden Bemerkungen beruhende Argumentationsführung vor dem Hintergrund der übrigen Materialien nicht überzeugen:
Bereits eingangs der Materialien wird ganz allgemein darauf hingewiesen, dass mit dem BFA-G die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl normiert werden (Hervorhebung durch den Einzelrichter).
"BFA-Einrichtungsgesetz
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soll als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar
nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet werden. Der Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes wird definiert. So soll es für die Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG sowie für die Vollziehung des GVG-B 2005 zuständig sein. Darüber hinaus werden weitere organisationsrechtliche Bestimmungen geregelt.
Auch die erläuternden Bemerkungen zu §3 BFA-VG und insbesondere der Ausschluss bestimmter Kompetenzen lassen keinen Zweifel am klar definierten Zuständigkeitsbereich aufkommen:
Zu § 3
§ 3 soll als Zuständigkeitsnorm regeln, welche Angelegenheiten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich wahrzunehmen sind.
Es soll jedoch eine klare Abgrenzung zu anderen Kompetenzen mit fremdenrechtlichem Bezug erfolgen. So sollen folgende Bereiche nicht von dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl umfasst sein:
Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des Aufenthalts
Kompetenzen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Bereich der legalen Migration
Abs. 2 spiegelt den geltenden § 58 Abs. 2 AsylG 2005 wider und wurde lediglich eine terminologische
Anpassung betreffend die Behördenbezeichnung vorgenommen. Durch diese Regelung wird die
Zuständigkeit des Bundesamtes im Rahmen des Dublin-Konsultationsmechanismus sowie auch
vergleichbarer vertraglicher Vereinbarungen im innerstaatlichen Recht verankert. Gemäß Art. 22 Abs. 1
der Dublin-Verordnung ist die zuständige Behörde der Kommission bekannt zu geben. Die Normierung
im BFA-Einrichtungsgesetz dient der Rechtssicherheit der Betroffenen."
Schubhaft ist sohin (eben) nicht vom angeführten Ausschluss erfasst.
Dass das BFA-VG keine diesbezügliche umfassende Grundlage darstellt und auch nicht darstellen muss, zeigen wiederum die Materialien zum BFA-Verfahrensgesetz, welche den Schwerpunkt auf prozessuale Bestimmungen und nicht auf den organisatorischen Zuständigkeitsbereich legen:
"Durch die beabsichtigte Zusammenführung von Zuständigkeiten aus dem AsylG 2005, dem FPG und dem NAG zu einem einheitlichen Prozess sollen in einem eigenen BFA-Verfahrensgesetz jene allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt, in einem Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG oder in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundesamtes vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten, geregelt werden."
Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht den Schubhaftbescheid erlassen und liegt insofern keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter vor - eines Rückgriffes auf andere Normen - etwa jene über die Vollziehung in Verbindung mit dem Bundesministeriengesetz samt Anlagen bzw. einer Heranziehung über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehender Interpretationsgrundsätze bedarf es daher nicht.
Zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes - Verletzung des Legalitätsprinzips:
Die Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren ergibt sich - schon unter dem Primat der Wortinterpretation - aus §22 BFA-VG:
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, [...] anzurufen,
Der Beschwerdeführer räumt selbst das Fehlen der Präjudizialität der übrigen Normbestandteile ein - "Obschon im gegenständlichen Fall lediglich der die schubhaftanordnende Bescheid bekämpft werde,..." - sodass sich gegenständlich ein weiteres Eingehen auf die diesbezügliche Beschwerdeargumentation erübrigt:
Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass - auch den Regelfall eines Schubhaftbeschwerdeverfahrens betreffend, dem die Anfechtung sowohl der Schubhaftverhängung als auch der Anhaltung zugrunde liegt - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verletzung des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG ganz allgemein und gemessen an Art. 130 B-VG insofern nicht gegeben ist, als in einem derartigen Verfahren die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eindeutig unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG unterfällt. Auch wenn man annimmt, dass sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalten sind, so kann darin nämlich keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, zumal Art. 130 Abs. 1 Z 2 auch Schutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht.
Zur Frage der Rechtsmittelfrist:
Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit des Bescheides die seiner Ansicht nach bestehende "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung", da der bekämpfte Bescheid auf eine "zweiwöchige Rechtsmittelfrist" hinweise. §22a BFA-VG räume nämlich nicht nur die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, sondern auch gegen die behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung ein; gegen Akte unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt betrage aber die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß §7 Abs 4 2. Satz VwGVG sechs Wochen. Eine dahingehende Rechtsmittelbelehrung sei im bekämpften Bescheid, mit dem der Zwangsakt der Anhaltung angefochten werde, aber nicht enthalten.
Die Verwaltungsbehörde hat - da im vorliegenden Fall ausschließlich der Schubhaftbescheid Gegenstand der Überprüfung ist - zutreffend
§16 Abs 1 1. Satz angewendet; auch diese Bestimmung weist schon vom Wortlaut her eine eindeutige inhaltliche Determinierung auf:
§ 16 (1) 1. Satz: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Jenen Ausführungen aber, welche sich auf Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt beziehen, mangelt es daher (wieder) an Präjudizialität und bedarf es daher keines Eingehens mehr darauf.
In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass (schon bisher) nach der bestehenden Rechtslage Mängel im Zusammenhang mit einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge haben, sondern stattdessen die klaren und eindeutigen gesetzlichen Folgen, normiert in §61 AVG, eintreten.
Dieser lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter):
§ 61 (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
Abgesehen davon stellt sich gegenständlich das Problem auch nicht auf Tatsachenebene, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhob.
Zur Frage der Einbringung:
Auch hier ist hinsichtlich jener Beschwerdeausführungen, welche über das gegenständliche Verfahren einer Bescheidbeschwerde hinausgehen, mangelnde Präjudizialität zu konstatieren - in Bezug auf die Frage, wo eine Schubhaftbescheidbeschwerde einzubringen ist, trifft der Gesetzgeber jedenfalls in § 12 VwGVG eine eindeutige Anordnung:
Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Einbringungsort für die Schubhaftbescheidbeschwerde ist sohin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die hinter dieser Bestimmung stehenden Absichten des einfachen Gesetzgebers verdeutlichen die Materialien (Hervorhebung durch den Einzelrichter), welche aufgrund ihrer Eindeutigkeit keines weiteren Kommentars bedürfen.
Der vorgeschlagene § 12 führt den im Zivilprozessrecht (vgl. § 74 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gebräuchlichen Begriff des Schriftsatzes ein. Durch die Verwendung dieses Begriffes wird auch klargestellt, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis sollen die Beschwerde und damit in Zusammenhang stehenden Anträge bei der belangten Behörde eingebracht werden. Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sollen jedoch - da die Zurechnung einer solchen Ausübung zu einer bestimmten Behörde für den Beschwerdeführer nicht immer leicht vorzunehmen ist - unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sein.
Wird eine Beschwerde (oder ein sonstiger Schriftsatz) entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde (den sonstigen Schriftsatz) zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs 1 AVG an die Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (Eder/Martschin/Schmid, K4 zu §12).
Zur Frage der Kosten:
Hierzu siehe Ausführungen zu Spruchpunkt II.
Zu §22a Abs 3 BFA-VG:
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Auch diesbezüglich liegt mangelnde Präjudizialität vor, da schon unter dem Aspekt der Tatbestandsmäßigkeit die Fortsetzung einer noch gar nicht in Vollzug gesetzten Schubhaft(anhaltung) schon rein begrifflich nicht möglich ist - insofern scheidet auch eine Überprüfungsmöglichkeit aus.
Da das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. einem Großteil der rechtlichen Beschwerdeausführungen der Mangel der Präjudizialität anhaftet, war auch seine Anregung, gemäß Art 135 Abs. 4 B-VG iVm Art 89 B-VG vorzugehen, nicht weiter aufzugreifen.
Dem Begehren des Beschwerdeführers, die gesetzliche Grundlage für seine Entscheidungsbefugnis anzugeben, wurde durch Spruchpunkt I. im Zusammenhalt mit obigen rechtlichen (einfach-gesetzlichen) Ausführungen entsprochen.
Zu Spruchpunkt II. :
Der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen auf der Grundlage des §35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG "da es sich bei der mittels Bescheid angeordneten Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handelt".
§ 35 Abs 1 VwGVG lautet:
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei steht jedenfalls kein Aufwandersatz zu.
Im Übrigen war der Aufwandersatz im gegenständlichen Fall aber schon alleine deshalb spruchgemäß zu verwerfen, als ausschließlich - wie bereits in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Probleme ausgeführt - eine Bescheidbeschwerde in Prüfung zu ziehen war, welche jedenfalls nicht - unter dem Aspekt des Kostenzuspruches - von § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG erfasst ist, da § 35 VwGVG lediglich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) normiert.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung findet.
Zu Spruchpunkt III. :
Mit Schriftsatz vom 11.03.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.
Auch für diesen (Kosten)Aufwand der obsiegenden Verwaltungsbehörde besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage aus den bereits zu Spruchpunkt II. angeführten Gründen keine Grundlage. Die Verwaltungsbehörde bleibt auch im Schriftsatz vom 11.03.2014 jegliche Begründung für den geltend gemachten Anspruch schuldig.
Das Begehren auf Kostenersatz erscheint aber im Hinblick auf die Revisionsausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014, GZ.: 1403 2000252-1/2E, mehr als bemerkenswert, argumentiert doch die Verwaltungsbehörde umfassend (gegen ihr eigenes Anspruchsbegehren), dass ein Kostenzuspruch an den im Verfahren GZ.:
1403 2000252-1/2E unterlegenen Beschwerdeführer nicht - weil dieser unterlegen sei - ab-, sondern zurückzuweisen sei, da
"es sich nach Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Schubhaftbeschwerde, wie sie seit deem 1.1.2014 in §22a BFA-VG neu geregelt ist, um eine Bescheidbeschwerde und nicht um eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer befehls- und Zwangsgewalt handelt, auf die § 35 VwGVG ausschließlich Bezug nimmt. Nach aktueller Gesetzeslage besteht daher keine rechtliche Grundlage für einen Kostenersatz gemäß §35 VwGVG, [...].
Die umfassende und an keiner Stelle der Revisionsschrift - im nachfolgenden kursiv dargestellt - irgendwelche Zweifel am (zum geltend gemachten Anspruch) gegenteiligen (!!) Standpunkt der Verwaltungsbehörde aufkommende Argumentation stützt vielmehr die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes:
Da jedoch im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, da es sich um ein Bescheidbeschwerdeverfahren handelt, wäre der Antrag auf Kostenersatz richtigerweise zurück- und nicht abzuweisen gewesen.
[...]
Die Schubhaftbeschwerde ist nunmehr in §22a BFA-VG geregelt. Im Gegensatz zu §83 Abs 2 FPG aF enthält §22a Abs2 BFA-VG keinen ausdrücklichen Verweis auf die dem §§67c AVG entsprechenden Bestimmungen des VwGVG für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren mehr. Es ist daher zweifelhaft, ob der Gesetzgeber an dieser Besonderheit des Schubhaftbeschwerdeverfahrens festhalten wollte. Dafür würde zwar sprechen, dass er in den Materialien zu §22a BFA-VG die Auffassung vertritt, dass "Abs2 (...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs2 Z2 FPG (entspricht)". Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass der Gesetzgeber die alte Regelung des §83 Abs2 Z 2 FPG aF zwar in §22a Abs3 BFA-VG übernommen, dabei aber den Verweis auf die Regelungen des Maßnahmenrechts in §83 Abs2 Satz 2 FPG aF ("im Übrigen gelten die §§67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe ...") explizit gestrichen hat. Darüber hinaus sieht §22a Abs5 BFA-VG - im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF - nur noch vor, dass gegen den Schubhaftbescheid eine Vorstellung, nicht aber, dass eine Beschwerde unzulässig ist.
Daraus folgt, dass nur bestimmte Teilaspekte der alten (bis 31.12.2013 geltenden) Regelung übernommen werden sollen, andere hingegen nicht, und der Gesetzgeber dies durch eine ausdrückliche Erwähnung im Gestz auch getan hat. Die ersatzlose Streichung der oben genannten Gesetzestextpassage mit dem Verweis auf das Maßnahmenrecht erfolgte demnach bewusst. Die bloß in den Materialien zum Ausdruck gelangende Auffassung, dass §22a Abs2 BFA-VG "(...) inhaltlich dem geltenden §83 Abs 2 Z 2 FPG (entspricht)", hat daher im Gesetzestext insofern keinen Niederschlag gefunden, als es keinen Hinweis auf die sinngemäße Anwendung der Sonderbestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde mehr gibt. Die bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltende Systematik der Schubhaftbeschwerde ist eben gerade nicht in das neue Recht übernommen worden.
Diese Auslegung wird durch weitere zentrale Änderungen des Gesetzestextes gestützt:
§9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF hatte - wie bereits erwähnt - vorgesehen, dass gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist. Deshalb war in weiterer Folge die ausdrückliche Anordnung in §82 Abs 7 FPG aF erforderlich, dass "die Anordnung der Schubhaft (...) mit Beschwerde gemäß §82 angefochten werden (kann)". Aus dem Ausschluss sowohl der Vorstellung als auch der Berufung in §9 Abs2, zweiter Satz FPG aF folgte zunächst, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß §82 FPG aF auch insoweit keine Bescheidbeschwerde war, als sie sich gegen den Schubhaftbescheid richtete. Sie war aber auch keine Maßnahmenbeschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme und die darauf folgende Anhaltung in Schubhaft richtete, denn diese hatten im Schubhaftbescheid ihre Grundlage und waren insoweit keine verfahrensfreien Verwaltungsakte. Aus diesem Grund war es erforderlich, in §82 Abs2 FPG aF explizit den Anwendungsbereich der auf das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beschränkten §§67c bis 67g, 79a AVG aF auf das Verfahren über die Schubhaftbeschwerde zu erstrecken.
Demgegenüber wurde - sogar gesondert durch eine Novelle (BGBl Nr. 144/2013) - in §22a Abs 5 BFA-VG aus der alten Rechtslage nur den Ausschluss der Vorstellung übernommen, nirgends jedoch ausgeschlossen, dass gegen den Schubhaftbescheid als solchen - in Nachfolge der früheren Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat - eine Beschwerde möglich sei. Indem aber §22a Abs5 BFA-VG - in deutlicher Abkehr von §9 Abs 2, zweiter Satz FPG aF - nunmehr lediglich die Vorstellung gegen den Schubhaftbescheid, nicht aber die Beschwerde ausschließt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das in §22a BFA-VG geregelte Rechtsmittel systematisch der Bescheidbeschwerde zuzuordnen ist, mit anderen Worten: dass auf die Schubhaftbeschwerde die Vorschriften der §§16 ff BFA-VG über die Bescheidbeschwerde und nicht jene über die Maßnahmenbeschwerde subsidiär anzuwenden sind, soweit §22a BFA-VG keine abweichenden Sondervorschriften enthält.
Daraus folgt, dass die Schubhaftbeschwerde im Sinn des §22a BFA-VG für die Zwecke des Kostenersatzes gemäß §35 VwGVG als Bescheidbeschwerde und nicht als Maßnahmenbeschwerde einzuordnen ist. Da jedoch bei Verfahren über Bescheidbeschwerden - unabhängig von deren Ausgang - ein Kostenersatz von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei - entgegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses - nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen.[...]"
Sohin war auch der Anspruch der Verwaltungsbehörde spruchgemäß zu verwerfen.
Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
In Bezug auf die Spruchpunkte I erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig zu erklären, da bereits auf der Tatsachenebene ein Kostenersatz für den Beschwerdeführer ausscheidet, zumal er im Verfahren unterlegen ist. Die den Kostenersatzanspruch der Verwaltungsbehörde betreffenden Auslegungsprobleme - siehe nächsten Spruchpunkt - stellen sich hier nicht.
Zu Spruchpunkt V.:
In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da für die obsiegende Partei der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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