W105 2004087-1•BVwG W105 2004087-1
W105 2004087-1Tribunale amministrativo federale21 mar 2014
Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard
W105 2004087-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2014, Zl. 13 13.905 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF
BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 Abs. 1 FPG 2005, BGBl Nr. I 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (FPG), als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Iran, beantragte am 27.09.2013 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.09.2013 gab der Antragsteller zu Protokoll, sich in den Monaten Oktober bzw. November 2009 in die Türkei begeben zu haben, sowie in der Folge weiter nach Griechenland. Von dort sei er nach XXXX und weiter nach Dänemark geflogen, sowie dann per Bahn nach XXXX gereist, wo er im Jahr 2009 einen Asylantrag gestellt habe. Dort sei er in einem "staatlichen Quartier" bis vor drei Monaten (gerechnet vom Zeitpunkt der Einvernahme) gewesen. Sein Asylantrag sei in Schweden zweimal negativ entschieden worden und sei dies auch der Grund, warum er Schweden verlassen habe. In weiterer Folge habe er sich über Deutschland nach Österreich begeben. Auch lieferte der nunmehrige Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Anhaltspunkte, dass sich seine Lebensgefährtin (namentlich genannt) in Österreich aufhalte.
Auf Grund eines vorliegenden Eurodac-Treffers ersuchte Österreich mit E-Mail vom 01.10.2013 das Königreich Schweden um Wiederaufnahme unter Hinweis auf Artikel16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO. Mit Schreiben vom 04.10.2013 wurde das Wiederaufnahmeersuchen seitens Schwedens negativ beantwortet und wurde ausgeführt, es sei am 15.01.2013 durch die Bundesrepublik Deutschland ein Rücknahmeersuchen an Schweden ergangen, welches mit 28.01.2013 seitens Schwedens akzeptiert wurde. Die Bundesrepublik Deutschland habe jedoch den Antragsteller nicht innerhalb der vorgesehenen 6-Monats-Frist überstellt, sowie keine Fristverlängerung beantragt. Die Verantwortlichkeit sei in der Folge von Schweden auf Deutschland übergegangen.
Mit E-Mail vom 07.10.2013 ersuchte Österreich die Bundesrepublik Deutschland um die Übernahme des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO; dies unter Mitteilung des nunmehr bekannten Sachverhaltes. Mit Schreiben vom 16.10.2013 teilte die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesasylamt mit, dass laut "Abschlussmitteilung der Bundespolizei" vom 12.02.2013 die Überstellung nach Schweden am 12.10.2013 erfolgt sei. Entgegen der Information durch Schweden sei der Antragsteller sohin rechtsgültig überstellt worden. Mit Remonstrations-Schreiben vom 21.10.2013 trat Österreich an Schweden unter Hinweis auf die nunmehrige Kenntnis der erfüllten Überstellung nach Schweden heran und teilte Schweden mit Schreiben vom 23.10.2013 mit, dass sich der Antragsteller jedoch nicht an Bord des Flugzeuges, mit welchem er hätte überstellt werden sollen (so laut Bordliste) gewesen sei. Der Antragsteller sei sohin niemals von Deutschland nach Schweden überstellt worden. Mit Remonstrations-Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.10.2013 an die Bundesrepublik Deutschland wurde um neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes ersucht; dies unter Darlegung der seitens Schwedens ergangenen Informationen. Mit Schreiben der Bundesrepublik Deutschland vom 31.10.2013 wurde neuerlich die Wiederaufnahme des Antragstellers - mit der Begründung, dass keine Nachvollziehbarkeit betreffend den Verbleib des Antragstellers im Wege der Überstellung gegeben sei - abgelehnt.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.11.2013 an die Bundesrepublik Deutschland wurde neuerlich gegen die Ablehnung unter Hinweis auf Artikel 5 Ab. 2 der Dublin-II-VO. Remonstriert und wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 03.12.2013 ausgeführt, dass jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland nach vorliegenden Erkenntnissen für die Behandlung des Asylbegehrens nicht zuständig sei.
Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen vom 07.10.2013 unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO ausdrücklich entsprochen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.09.2013 gab der Antragsteller zum Zweck seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet wie nachstehend wörtlich an: ".... Der Zweck meiner Einreise war die Frau, welche ich heiraten möchte, sie lebt in XXXX und ist asylberechtigt. Ihr Name lautet NN und stammt aus Afghanistan, die Adresse weiß ich nicht, ich habe lediglich ihre Telefonnummer.
Weiters gab der Antragsteller ausdrücklich an: "Ich bin ledig und für niemanden sorgepflichtig. Meine Familie lebt im Iran. In Österreich habe ich keine Angehörigen...".
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 18.12.2013 gab der Antragsteller auf Befragen an, dass seine Frau hier in Österreich aufhältig sei und sei sie Afghanin. Auf näheres Befragen gab der Antragsteller zu Protokoll, er habe diese Frau ein Jahr, bevor er nach Schweden eingereist sei, kennen gelernt und hätte man auch damals geheiratet und habe er die Genannte in XXXX traditionell geheiratet und sei die Ehe noch nicht registriert worden. Der erste Ehegatte der nunmehrigen Ehefrau sei vorher verstorben. In diesem Zusammenhang wurde dem Antragsteller die Aussage seiner Ehefrau vorgehalten, dass sie angegeben hätte, dass ihr erster Ehemann Anfang 2009 (!) verstorben sei und somit vor der angeblichen Heirat im Jahr 2008 und gab der Antragsteller hierzu an, es sei Mitte 2008 gewesen, als er seine Frau kennen gelernt habe und sei das ein Irrtum. 2009 habe er sich bereits hier, er hat gemeint in Schweden, aufgehalten.
Unter einem gab der Antragsteller auf Befragen ausdrücklich und unmissverständlich zu Protokoll, im österreichischen Bundesgebiet oder einem Staat der Europäischen Union über keinerlei Familienangehörige zu verfüge.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Deutschland zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerde führende Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland angeordnet.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Allgemeines zum Asylverfahren
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. (BAMF 12.12.2012)
Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig. (BMdI 29.5.2013)
Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als Asylsuchender melden. Hierzu muss er sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahme-Einrichtung wenden. Im nächsten Schritt kann er dann einen Asylantrag stellen. Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Erstaufnahme-Einrichtung zugeordnet ist. Während das Asylverfahren läuft, dürfen sich die Asylbewerber im Bundesgebiet aufhalten. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahme-Einrichtung befindet, die den Asylbewerber aufgenommen hat. Das Bundesamt informiert den Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren.
Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält eine Begründung sowie eine Rechtshilfebelehrung. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung. (BAMF 18.1.2011a)
Sichere Drittstaaten
Asylbewerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Sollte im Herkunftsland Verfolgung drohen, kann jedoch Flüchtlingsschutz zuerkannt werden. (BAMF 18.1.2011b)
Flughafenverfahren
Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor die Bundespolizei darüber entschieden hat, ob er einreisen darf. Wenn das Bundesamt den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylbewerber kann sich jedoch kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel möglicherweise Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entschieden hat, darf der Asylbewerber einreisen. Bis das Gericht das Eilverfahren entschieden hat, muss der Asylbewerber im Transitbereich des Flughafens bleiben. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird er direkt wieder abgeschoben. (BAMF 18.1.2011b)
Beschwerdemöglichkeiten
1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes kann der Antragsteller (Verpflichtungs)Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dies ist festgelegt im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG, § 74ff.). Eine anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht ist laut Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend erforderlich.
2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylbewerbers oder des Bundesamtes) vom Oberverwaltungs- oder Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden ist (AsylVfG § 78 Abs. 2 u. 3). Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung ihm übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten juristisch vertreten lassen.
3. Instanz (Revision): Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten - Asylbewerber oder Bundesamt - vom Oberverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof oder vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen (§ 132 Abs. 1 VwGO).
Ähnlich wie in zweiter Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das Oberverwaltungsgericht - vom Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich somit auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils.
Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung nicht aus, hebt das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof zurück. Gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft.
Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) §§ 90 ff.). (BAMF 18.1.2011c)
Quellen:
2011 erhielt Deutschland 2.995 Dublin-Anfragen (take back und take charge), wovon 2.196 akzeptiert wurden. In 1.303 Fällen wurde die Überstellung nach Deutschland tatsächlich effektuiert. 1.332 Fälle (61%) betrafen Personen, mit negativ beschiedenen Asylverfahren in Deutschland. Bei Ankunft in Deutschland haben sie die Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen, wenn neue Fakten oder Beweise vorgebracht werden können. Diese müssen dem BAMF binnen dreier Monate nach dem sie dem AW zur Kenntnis gelangten, bekannt gegeben werden und dürfen im Erstantrag nicht vorgebracht worden sein.
Gründe für subsidiären Schutz muß das BAMF ohne Beachtung des Dreimonatslimits akzeptieren. Das betrifft besonders Fälle ernster Erkrankungen, welche im Herkunftsland nicht behandelbar sind, Fälle von PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung), Fälle von akutem Risiko von Genitalverstümmelung oder wo fundamentale Veränderungen der politischen Lage vorliegen (wie etwa momentan in Syrien).
Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers.
Dublin-Rückkehrer müssen üblicherweise in die Unterbringung jenes Bezirkes zurückkehren, in dem sie zuvor untergebracht gewesen waren. Diese Aufenthaltspflicht dient der besseren Erreichbarkeit im Verfahren und der gleichen Verteilung der zu Versorgenden auf ganz Deutschland.
Wenn Personen nach Deutschland transferiert werden, die vorher dort noch nicht aufhältig waren, werden sie von der Flughafenpolizei in das nächstgelegene Erstaufnahmezentrum gebracht.
Werden Personen rücküberstellt, die bereits zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, werden sie bei Ankunft festgenommen und die zuständige Behörde kann Haft beantragen. Dies geschieht aber nur selten. Unter diesen Umständen würde ein Folgeantrag der Haft nicht zuwiderlaufen.
2011 betrafen 385 Dublin-Überstellungen (18%) nach Deutschland Personen, die das Land noch vor Ende ihres Asylverfahrens verlassen hatten. In diesen Fällen kann es geschehen, dass das Verfahren, im Zeitraum zwischen Deutschlands Zustimmung und der tatsächlichen Überstellung, beendet wird. (Denn rechtlich wird das Verlassen des Landes als Zurückziehung des Antrags gesehen.) Oder der Asylantrag könnte zurückgewiesen werden, weil der AW seiner Kooperationspflicht nicht nachgekommen ist. Es wird daher (vom Verfasser des zit. Berichts, Anm.) angeraten, dass der AW oder sein Anwalt vor Rücküberstellung nach Deutschland den Status des AW beim zuständigen regionalen Außenstelle des BAMF abklärt und verdeutlicht, wieso es dem AW nicht möglich ist vor Effektuierung der Rücküberstellung seinen Mitwirkungspflichten (zB. Erscheinen zum Interview) nachzukommen. (DTP 12.2012)
Taucht ein Ausländer nach einer Asylerstantragsstellung unter, wird sein Verfahren in der Regel durch einen Einstellungsbescheid abgeschlossen. Ein erneutes Asylbegehren in Deutschland nach Rückübernahme aufgrund der Dublin-Verordnung ist dann als Folgeantrag zu behandeln (§ 71 IAsyIVfG).
Gleiches gilt, wenn es wegen des Nichtbefolgens der Weiterleitung zu einer zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des Bundesamtes nur zu einem Asylgesuch gekommen ist, nicht jedoch zu einer Asylantragstellung beim Bundesamt (§§ 20 II 1,22 III 2 AsyIVfG). Gab es noch keine persönliche Anhörung, ist grundsätzlich zumindest informatorisch anzuhören.
Wegen der Ausschlusswirkung bei Folgeantragen (§71IAsylVfG,§ 51I -III VwVfG) scheidet zwar in der Regel eine vollständige materielle Prüfung von Asylgründen im Sinne des Art. 16a I GG,§ 60 I
AufenthG aus, jedoch ist die Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen. Auf diese Weise wird bei einer Gefährdung dem Non-Refoulement-Gebot stets Rechnung getragen. (BAMF 15.8.2012)
Bis Jänner 2014 gibt es keine Überstellungen nach Griechenland. Besonders vulnerable Personen werden nicht nach Malta überstellt. (DTP 12.2012)
Quellen:
In der Praxis gewährte die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden subsidiärer Schutz und mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft. (BMdI 29.5.2013)
Quellen:
UNHCR berichtete im Mai 2012 von unzureichender sozialer Versorgung von Asylwerbern, die in überfüllten Quartieren leben würden und nur Zugang zu medizinischer Notversorgung hätten. Laut deutschem Arbeitsministerium haben Asylwerber das Recht auf medizinische Versorgung inklusive Medikamente und Bandagen. Sobald ihr Schutzstatus anerkannt ist, werden sie in das deutsche Krankenversicherungssystem übernommen. (USDOS 19.4.2013)
Laut einem Urteil des dt. Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 18.7.2012, müssen die staatlichen Hilfen für Asylbewerber von 225 Euro monatlich, in etwa auf das Niveau von Sozialhilfe und Hartz IV erhöht werden, da die bisherigen Leistungen seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden sind und folglich nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichen. Die Hilfssätze für Asylsuchende müssen unverzüglich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches berechnet werden - rückwirkend bis Januar 2011- bis ein neues Gesetz gefunden ist.
Die insgesamt 130.000 Betroffenen, einschließlich Geduldeten und Flüchtlingen mit Aufenthaltsstatus erhalten demnach ab sofort Leistungen in Höhe von 336 Euro monatlich, wovon 130 Euro für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens in bar ausbezahlt werden müssen. Bislang lag dieser Betrag bei 40 Euro. (ZEIT 18.7.2012)
Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. (BMdJ o.D., § 3)
Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet. (BMdJ o.D., § 4)
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. (BMdJ o.D., § 6)
Asylwerber in Deutschland haben während der ersten 48 Monate nicht denselben Zugang zu Gesundheitsversorgung wie Deutsche. Sie haben Zugang zur Behandlung schwerer Erkrankungen oder akuter Schmerzen, und zu allen Behandlungen die nötig sind um die Krankheiten und ihre Konsequenzen zu heilen oder zu lindern. Darüber hinaus haben sie Zugang zu prä- und postnataler Behandlung, Impfungen, präventiven medizinischen Tests, anonymer Beratung, Screening nach Infektionskrankheiten und sexuell übertragbaren Krankheiten.
Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, müssen AW vom örtlichen Sozialamt einen Krankenschein holen, der Zugang zu Versorgung ermöglicht. Der Arzt wird dann vom Sozialamt bezahlt. Das Amt entscheidet über den Zugang. So sollen einige Sozialämter keine Krankenscheine für chronisch Kranke ausgeben, es sei denn es handelt sich um eine schwere Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Minderjährige sind im selben System, erhalten aber eigene Versorgung nach ihren spezifischen Bedürfnissen. Empfohlene Impfungen sind gratis.
Illegale Migranten sind zu denselben Gesundheitsleistungen berechtigt wie Asylwerber, sie müssen jedoch den Behörden gemeldet werden.
Im September 2009 hat der dt. Bundesrat eine neue Regelung beschlossen, nach der Spitalsverwaltung und medizinisches Personal an die ärztliche Schweigepflicht gebunden sind. Gleiches gilt für Sozialämter wenn ihnen Informationen zum Status eines illegalen Ausländers von jemandem zur Kenntnis gebracht werden, der an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist. Dies kann sich nur auf Notversorgung beziehen, da in allen anderen Fällen ein illegal Aufhältiger zuerst zum Sozialamt gehen muss um einen Krankenschein zu bekommen, bevor er zum Arzt gehen kann. Bezüglich Infektionskrankheiten, haben illegal Aufhältige das Recht auf Beratung und Screening nach ansteckenden Krankheiten und auf ambulante Behandlung (Tuberkulose, Hepatitis, etc.). Die Gesetze garantieren außerdem kostenlose HIV/AIDS-Behandlung. Auch hier müssen illegale Migranten den Behörden gemeldet werden. (MdM 04.2013)
In Deutschland sind abgelehnte Asylwerber berechtigt, an dem von Bund und Ländern ko-finanzierten Rückkehrprogramm REAG/GARP teilzunehmen. Dieses Basisprogramm gewährt zum einen die tatsächlichen Transportkosten ins Herkunftsland, eine Reisebeihilfe sowie für migrationsrelevante Staaten eine Starthilfe. Derzeit betragen die Reisebeihilfen 200 EUR pro Person (für Kinder bis 12 Jahre 100 EUR). Die Starthilfen staffeln sich in drei Ländergruppen (750 EUR, 400 EUR, 300 EUR - für Kinder bis 12 Jahre die Hälfte). Neben dem REAG/GARP
Programm gewähren die Bundesländer zum Teil noch zusätzliche Leistungen im Einzelfall. Für spezielle Herkunftsländer existieren zusätzliche Reintegrationsprojekte, derzeit sind dies Kosovo und Georgien. (BAMF 9.6.2011)
Quellen:
Aus dem Bescheid des Bundesasylamtes:
D) Beweiswürdiung:
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden
Erwägungen:
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.
Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie ausdrücklich bekannt gegeben, dass Sie gesund und sowohl physisch, als auch psychisch in der Lage wären, der Einvernahme zu folgen. Aus Ihrer eigenen Erklärung über Ihren Gesundheitszustand ergibt sich, dass Sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sind, oder unter einer krankheitswerten psychischen Störung leiden. Im Verlauf des Verfahrens haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen bei Ihnen ergeben und wurden diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht.
Somit ergeben sich auch auf Grund Ihres psychischen und physischen Zustandes keine Hindernisse einer Überstellung nach Deutschland. Zum Einen liegt bei Ihnen keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, zum Anderen sind in Deutschland ausreichende Behandlungsmöglichkeiten betreffend Ihrer Person vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung ist gewährleistet.
Betreffend die Begründung des Dublin-Sachverhaltes:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründeten Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Auf Grund der dezitierten und ausführlichen Zustimmung des im Spruch gegenständlichen Bescheides genannten Mitgliedsstaates ergibt sich dessen Zuständigkeit gemäß Art. 20.2. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Prüfung Ihres Asylantrages.
Die Leiterin der "Dublin Coordination Unit" des deutschen Büros für Immigration und Nationalität teilte mit Schreiben vom 09.12.2013 mit, dass Deutschland die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Betreffend Ihr Privat- und Familienleben:
Sie reisten alleine und illegal von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.
Sie haben angebliche familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht.
Sie gaben an, dass Ihre angebliche Lebensgefährtin mit Ihren beiden Kindern aus erster Ehe in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei.
Sie gaben bei Ihrer Einvernahme am 18.12.2013 an, dass Sie Ihre angebliche Lebensgefährtin/Frau, ungefähr Ende 2008 geehelicht haben. Dem gegenüber steht allerdings die Angaben, Ihre angebliche Lebensgefährtin, welche Sie bei Ihrer Einvernahme in ihrem Asylverfahren im Jahr 2012 getätigt hat. So wurden Sie von Ihrer angeblichen Lebensgefährtin mit keinem Wort erwähnt. Auch gab diese nicht an, dass Sie sich angeblich in Schweden aufhalten würde, obwohl sie darüber angeblich in Kenntnis gewesen ist. Ihre angebliche Lebensgefährtin hat auch zu keinem Zeitpunkt probiert, eine Familienzusammenführung mit Ihnen in Schweden anzustreben.
Laut Ihren Angaben, haben Sie Ihre angebliche Lebensgefährtin bereits zu einem Zeitpunkt kennen gelernt, als der Ehemann noch gelebt hat. Weiters gab Ihre Lebensgefährtin in Ihrem Asylverfahren an, dass sie verwitwet sei. Ihre Lebensgefährtin erwähnte Sie während Ihrer gesamten Einvernahmen in Ihrem Asylverfahren mit keinem Wort. Sie konnten weiters keine Beweismittel für eine angebliche aufrechte Ehe vorlegen.
Ihre angebliche Lebensgefährtin gab in ihrer Einvernahme in Ihrem Asylverfahren weiters an, dass es für eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern nicht möglich wäre, im Iran oder in Afghanistan zu leben. Die Einvernahme Ihrer angeblichen Lebensgefährtin fand im Jahr 2012 statt. Ihre angebliche Lebensgefährtin reiste Mitte 2011 aus dem Iran aus, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie angeblich bereits die Ehe geschlossen hatten. Laut der Stellungnahme Ihrer angeblichen Lebensgefährtin war diese mit Ihnen für kurze Zeit in Verbindung, als Sie sich bereits in Schweden aufgehalten hatten. Sie hingegen geben an, dass Sie angeblich bis 2011 mit Ihrer Lebensgefährtin in Verbindung waren und den Kontakt erst verloren hätten, als auch Ihre angebliche Lebensgefährtin den Iran verlassen hat.
Verwunderlich ist weiters, dass Ihre angebliche Lebensgefährtin Sie während Ihres eigenen gesamten Asylverfahrens nicht erwähnt hatte bzw. versucht hat, nach Schweden zu gelangen, um mit Ihnen gemeinsam zu leben. Für die Behörde ist kein - schon vor Ihrer Ausreise aus dem Iran - gemeinsames Familienleben erkennbar.
Somit können auch keine familiären Bindungen festgestellt werden, die gem. Art.8 EMRK für die Behörde zu berücksichtigen wären.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Fall einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender, als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration Ihrer Person, da Sie sich erst seit wenigen Tagen im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen, als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl:
2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob Sie auf Grund einer besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würden. Da Sie aber keine engen Verwandten im Bundesgebiet haben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem Sie sich Ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst waren, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sind, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Diesbezüglich wird weiters auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Somit kann aus diesen Angaben in keinster Weise die für Sie in Deutschland bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen werden, geschweige denn kann daraus abgeleitet werden, dass Sie selbst tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Auch auf Grund der allgemeinen Lage in Deutschland ist in keinster Weise davon auszugehen, dass Sie in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnten, oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Derartiges hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.
Es bestehen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Sie, sollten Sie in Deutschland ein asylrelevantes Vorbringen oder aber ein Vorbringen tätigen, welches zwar nicht hinsichtlich einer Asylgewährung, so doch aber jedenfalls im Bereich des Refoulement-Schutzes Relevanz zukommen würde, und Sie ein solches Bedrohungsszenario glaubhaft machen würden, Sie sohin also vor den deutschen Asyl- und Fremdenbehörden glaubhaft machen würden, dass Ihre Freiheit oder Ihr Leben in Ihrem Heimatstaat aus oben genannten Gründen bedroht wäre und Sie daher im Fall einer Verbringung in Ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblichen Eingriffen in Ihre, in diesem Sinne relevante Rechtsgüter, tatsächlich rechnen müssten, nicht bereits in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat erhalten würden. Auch gibt es keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland etwa rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, nach denen auch bei Zugrundelegung Ihrer Behauptungen - sofern Ihnen im Herkunftsstaat eine Bedrohung der im Asyl- und Refoulementbereich relevanter Rechtsgüter tatsächlich droht - eine Schutzverweigerung zu erwarten hätte.
Unter Beachtung des an anderer Stelle im Bescheid angeführten Aspektes, dass sich die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH vom 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für Asylwerber/Innen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass im Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden, mangels sonstigem Hinweis darauf, dass Ihnen im Mitgliedsstaat in Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte vorenthalten werden könnten, einschließlich der erforderlichen sozialen Unterstützung und mangels konkreter Angaben dazu, konnte im gegenständlichen Verfahren eine weitergehende Erörterung der konkreten Ausgestaltung der sozialen Versorgung im Mitgliedsstaat unterbleiben.
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Deutschland mit Schreiben vom 09.12.2013 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren im Mitgliedsstaat verweigert werden würde. Eine Schutzverweigerung in Deutschland kann daher auch nicht erwartet werden.
Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gem. § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammen gestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten und unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedsstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gem. § 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH vom 23.01.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen."
Es folgte sodann die rechtliche Beurteilung zu beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerde führenden Partei ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.
Im Hinblick auf die herrschende Situation betreffend des Bestehens des Familienlebens wurde ausgeführt, dass in casu kein berücksichtigenswertes Familienleben in Österreich erkannt werden konnte.
Die bezughabende Entscheidung wurde zentral damit begründet, dass der Antragsteller erstens im Rahmen seiner Ersteinvernahme gänzlich mit keinem Wort erwähnt habe, dass er in Österreich über eine Lebensgefährtin oder sonstige familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, sowie umgekehrt, die namentlich genannte Lebensgefährtin in deren eigener Einvernahme im Jahr 2012 angab, dass es für sie unmöglich wäre, als "alleinstehende Frau" mit zwei Kindern im Iran oder in Afghanistan zu leben. Des Weiteren sei zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt feststellbar gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 26.02.2014 ausgeführt, dass der Antragsteller bereits in den Jahren 2008 bis 2009 ca. ein Jahr lang bis zu seiner Flucht nach Europa im Iran mit seiner Lebensgefährtin in Lebensgemeinschaft gelebt habe bzw. traditionell die Ehe geschlossen worden sei. Es handle sich um eine islamische Ehe, einer staatlichen Ehe entsprechend, die aber wegen der unterschiedlichen Ethnien nicht registriert worden sei. Die namentlich genannte Ehegattin sei Anfang 2011 über die Türkei nach Österreich gereist und habe sie hier subsidiären Schutz erhalten. Der Beschwerdeführer habe zunächst in Schweden im Dezember 2009 einen Asylantrag gestellt, wo er sich aufgehalten habe, bis sein Asylverfahren im Jahr 2013 negativ entschieden worden sein. Er habe sich entschlossen - nachdem er nach längerer Unterbrechung wieder habe Kontakt herstellen können - über Deutschland nach Österreich zu fahren, um die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen und sei er in Deutschland aufgegriffen und nach der Schubhaft über Dänemark nach Schweden zurückgeschickt worden. Deswegen sei es ihm gelungen, im September 2013 nach Österreich zu kommen und habe er um seine Ehegattin nicht zu gefährden, davon Abstand genommen, sofort in ihre Wohnung einzuziehen. Ein Versuch, islamisch zu heiraten und die Ehe in Österreich zu dokumentieren, sei mangels Ausweispapieren gescheitert. Der Beschwerdeführer sei am 10.01.2014 aus der Schubhaft entlassen worden und lebe nunmehr bei seiner Lebensgefährtin bzw. Ehegattin mit behördlicher Anmeldung. Die beiden würden ein gemeinsames Kind erwarten. Unter einem wurde eine Bestätigung einer Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 26.02.2014 übermittelt, worin die Gravidität der in Rede stehenden Lebensgefährtin mit Geburtstermin 08.10.2014 bestätigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte er am 27.09.2013 vor dem Bundesasylamt einen Antrag auf Internationale Schutzgewährung. Der Antragsteller hielt sich vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet über einen längeren Zeitraum in Schweden auf und wurde ein dort angestrengtes Asylverfahren zweimalig negativ beschieden. Das Bundesasylamt richtete sachverhaltsgemäß letztlich ein Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland und stimmte die Bundesrepublik Deutschland nach mehrfacher Remonstration mit Schreiben vom 09.12.2013 unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den (oben wiedergegebenen) Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Besondere, in der Person der Beschwerde führenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor.
Der Antragsteller leidet unter keinerlei medizinischen Krankheitszuständen. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine besonders engen privaten oder familiären Bindungen. Nicht festgestellt werden kann, dass die seitens des Antragstellers in Rede gestellte Person seine Lebensgefährtin bzw. Ehegattin ist. Mit der genannten Person hat der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2009 keinen gemeinsamen Haushalt betrieben bzw. bestand während dieser Zeit keine persönliche Bindung zur genannten Person. Der Antragsteller hat sich von November 2009 bis Juni 2013 in Schweden bzw. sodann in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Die in Rede stehende Bezugsperson hielt sich zum Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers aus seinem Herkunftsstaat Iran nach wie vor im Iran auf und gelangte sie Anfang 2011 in das österreichische Bundesgebiet, wo ihr subsidiärer Schutz zuteil wurde. In Rede stehende Bezugsperson ist gravid.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur deutschen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer gem. der Dublin II-VO) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Die Feststellungen betreffend das Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft oder gar ehelichen Gemeinschaft basieren auf den aufgetretenen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er ursprünglich bei der ersten Einvernahme angab, in Österreich über keinerlei familiäre Bindungen oder Kontaktpersonen zu verfügen und der späteren Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit der von ihm in das Treffen geführten Person, welche in Österreich subsidiären Schutz gemäß in Ehegemeinschaft oder in Lebensgemeinschaft stehe. Die Feststellungen, dass zumindest seit dem Jahr 2009 kein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Bezugsperson, wobei der Beschwerdeführer sich im Jahr 2009 nach Schweden begeben hat und er sich letztlich über die Bundesrepublik Deutschland in das österreichische Bundesgebiet begab, wo erst hier wieder eine persönliche Kontaktnahme zur in Rede stehenden Bezugsperson hergestellt wurde. Eine angeblich aufrechte Ehe wurde im Verfahren durch keinerlei, wie immer geartete Indizien oder schriftliche Unterlagen bekräftigt. Die übereinstimmenden Angaben der in Rede stehenden Bezugsperson, sowie des Beschwerdeführers indizieren, dass die beiden einander im Iran kennen gelernt haben und dort allenfalls über eine bestimmte Zeit in Kontakt standen. Auch für die damalige Phase der Beziehung konnte keine gegenseitige Abhängigkeit oder ein gemeinsamer Haushalt positiv glaubhaft gemacht werden.
Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.11.2013 ist überdies zu entnehmen, dass der Antragsteller "wünscht,... die in Rede stehende Bezugsperson zu heiraten...". Allein aus dieser Diktion ergibt sich, dass bis dato offenbar keine aufrechte Ehe bestanden hat.
Bekräftigend tritt weiters hinzu, dass die in Rede stehende Bezugsperson im Rahmen des eigenen Asylverfahrens sich selbst als alleinstehende Frau mit zwei Kindern bezeichnete und keinen Hinweis darauf lieferte, dass eine auch nur traditionelle Ehe geschlossen worden wäre oder, dass eine Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer bestehen würde.
Des Weiteren tritt hinzu, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer oder die genannte Bezugsperson während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Schweden versucht hätten, in Kontakt zu treten oder die Lebensgefährtin bzw. Bezugsperson allenfalls ersucht hätte, Anstrengungen zu unternehmen, nach Schweden zum Beschwerdeführer zu gelangen. Die Behörde erster Instanz ist sohin nicht entgegen zu treten, wenn sie in ihrer Begründung festhält, dass nichts hervorgekommen ist, dass der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet über relevante intensive familiäre Bindungen verfügt.
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[ ... ]
KAPITEL III
RANGFOLGE DER KRITERIEN
[ ... ]
KAPITEL IV
HUMANITÄRE KLAUSEL
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 beschlossen.
KAPITEL V
AUFNAHME UND WIEDERAUFNAHME
Gemäß Artikel 20 Abs. 2 der Dublin-II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, indem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages auf Grund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerde führenden Parteien jedenfalls in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO begründet:
Deutschland hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits diesbezügliche Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Deutschlands gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und wurde Deutschland nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die Beschwerde führende Parteien im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Deutschland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und(oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-VO nach Deutschland rücküberstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gem. der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10).
Der Beschwerdeführer hat auch selbst keine Umstände dargetan, die auf bezughabende Hindernisse im Hinblick auf eine Überstellung nach der Bundesrepublik Deutschland sprächen.
Das Bundesasylamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Zu B) Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen
Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurück gewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, dass die seitens des Antragstellers ins Treffen geführte Bezugsperson tatsächlich mit ihm in einer Ehegemeinschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft steht. So waren die Bezugsperson und der Beschwerdeführer jedenfalls über mehrere Jahre hinweg getrennt, ohne dass ins Treffen geführt wurde, dass bestimmte Anstrengungen unternommen worden wären, eine Beziehung, einen Kontakt oder ein Familienleben aufzunehmen. So befand sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 in Europa bzw. die meiste Zeit in Schweden und die in Rede stehende Bezugsperson zumindest dem Jahr 2011 in Österreich. Die in der obigen Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Themenkreises Lebensgemeinschaft oder Eheschließung zwischen beiden indizieren, dass auch in der Vergangenheit kein intensives Beziehungsband zwischen beiden Personen bestanden hat. Umgekehrt ist den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen entnehmbar, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in einem bestimmten Beziehungsverhältnis zur Bezugsperson steht, wobei jedoch bis dato erst jüngst eine gemeinsame Wohnsitznahme angestrebt wurde. An der bezughabenden Einschätzung verschlägt auch die Tatsache der Gravidität der genannten Bezugsperson nichts, da im vorliegenden Fall bis dato die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht indiziert bzw. erweislich ist.
Ein besonderes emotionales, finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der in Rede stehenden Bezugsperson, die in Österreich über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt, kann sohin nicht erkannt werden. Nicht erkannt werden kann insofern auch, kein besonders enges familiäres Band, welches ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK indizieren könnte. Die getroffene bezughabende Entscheidung stellt sohin keinen relevanten Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerde führenden Parteien aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 5 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem ihr Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Parteien musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration der Beschwerdeführer nahe legen könnten, sind demgegenüber nicht vorhanden, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit ihrer Außerlandesbringung verbundene Eingriff in ihr Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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