W228 1425794-1•BVwG W228 1425794-1
W228 1425794-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2014
Bescheinigungsmittel, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsort, Kassation, Parteiengehör, Sicherheitslage
W228 1425794-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am 06.08.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, aus der Provinz Nangahar, Distrikt Khogyani zu stammen. Er führte weiters aus, Afghanistan vor ca. zwei Monaten gemeinsam mit seinem Cousin verlassen zu haben und über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist zu sein. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er und sein Cousin auf dem Weg zu seinem Onkel von den Taliban aufgehalten und mitgenommen worden seien. Sie seien einen Monat lang in Gefangenschaft gewesen. Als es zu Kämpfen zwischen den Amerikanern und den Taliban gekommen sei, hätten der BF und sein Cousin flüchten können. Als sie wieder zuhause gewesen seien, sei der Onkel des BF verschwunden gewesen. Die Taliban seien noch immer auf der Suche nach dem BF und seinem Cousin. Die Mutter des BF arbeite beim UNHCR. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden: BAE), am 30.11.2012 führte der BF aus, dass sein Vater verschwunden sei. Die Mutter des BF habe den BF daraufhin zum Onkel mütterlicherseits des BF geschickt, damit der BF diesen um finanzielle Hilfe bitte. Unterwegs sei der BF gemeinsam mit seinem Cousin von Taliban angehalten, mitgenommen und ca. einen Monat lang festgehalten worden. Der BF und sein Cousin seien aufgefordert worden, Selbstmordanschläge zu verüben. Jedes Mal wenn sie sich geweigert hätten, das zu tun, was die Taliban von ihnen verlangt hätten, seien sie geschlagen worden. Nach einem Monat hätten die Taliban den BF und seinen Cousin nach Pakistan mitnehmen wollen. Als sie sich auf den Weg gemacht hätten, sei es bereits nach einigen Minuten zu Kämpfen zwischen den Taliban und den Amerikanern gekommen. Der BF und sein Cousin hätten die Gelegenheit genutzt, seien geflohen und in der Folge zum Onkel mütterlicherseits des BF gegangen. Nachdem dieser Onkel gehört habe, dass Taliban-Angehörige nach zwei Jugendlichen gefragt hätten, habe er den BF und seinen Cousin zurück zur Mutter des BF gebracht. Von seiner Mutter habe der BF schließlich erfahren, dass der Onkel väterlicherseits des BF von den Taliban entführt worden sei. Die Mutter des BF und die Mutter des Cousins des BF hätten schließlich veranlasst, dass der BF und sein Cousin das Land verlassen, weil deren Leben in Gefahr gewesen sei. Nachgefragt, was der BF über das Verschwinden seines Vaters wisse, gab er an, dass er keine Details dazu kenne. Nachgefragt, welches besondere Interesse die Taliban gerade an der Person des BF haben sollten und auf Vorhalt, dass diese genauso eine x-beliebige andere Person als Selbstmordattentäter entführen hätten können, gab der BF an, dass sie vielleicht Angst gehabt hätten, dass der BF und sein Cousin sie an die Regierung verraten würden. Vielleicht, hätten sie gedacht, dass sich der BF die Gesichter oder den Weg gemerkt habe. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass die Taliban ihn finden und umbringen würden oder er für sie kämpfen müsste.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 16.03.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, nicht nachvollziehbaren und unstimmigen Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft vorzubringen, welches besondere Interesse radikale Taliban-Anhänger gerade an seiner Person haben hätten sollen. Daran könnten auch die vom BF vorgelegten Schreiben der Mutter und des Dorfvorstehers nichts ändern, zumal diesen Beweismitteln keine umfassende Beweiskraft zukomme. Den Anregungen der gesetzlichen Vertreterin des BF, die Ausreisegründe des BF durch eine zeugenschaftliche Einvernahme der in Afghanistan aufhältigen Mutter des BF bestätigen zu lassen, sei nicht zu folgen, zumal allfälligen Aussagen dieser Person aufgrund des nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum BF nur wenig Beweiskraft zukommen würde. Es bestünden zudem keine Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein arbeitsfähiger junger Mann sei und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Nangahar werde festgehalten, dass diese im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gelte, wenngleich sich die Lage 2010 verschlechtert habe.
3. Mit dem am 29.03.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 29.03.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen rechtlicher Unrichtigkeit sowie aufgrund wesentlicher Verfahrensfehler bekämpft werde. Gegenständlich sei davon auszugehen, dass der BF aus asylrelevanten Gründen aus seiner Heimat geflüchtet sei. So habe der BF glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan konkret in Gefahr gewesen sei, durch die Taliban verfolgt zu werden. Die Furcht vor GFK-relevanter Verfolgung durch die Taliban liege in ganz Afghanistan vor, besonders groß sei die Gefahr der Verfolgung für Minderjährige einzuschätzen. Zur Situation im Falle der Rückkehr werde vorgebracht, dass im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK vorläge. Dem BF hätte aufgrund der derzeit besonders gefährlichen Lage in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und wesentliche Verfahrensfehler begangen habe. Entgegen der Ansicht der Erstinstanz entspreche das Vorbringen den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Anforderungen. Das Vorbringen des BF sei substanziiert, schlüssig, detailreich und nicht widersprüchlich gewesen. Auch sei der BF persönlich glaubwürdig gewesen. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass den vorgelegten Schreiben nur geringfügige Beweiskraft zukomme, zumal diese als private Urkunden qualifiziert worden seien, werde dazu ausgeführt, dass kein Schreiben der Mutter vorgelegt worden sei. Vielmehr sei ein offizieller Brief des Leiters des Vertretungsbüros des UNHCR in Jalalabad vorgelegt worden. Dieses Schreiben der Vereinten Nationen als privates Schreiben der Mutter zu qualifizieren sei nicht nachvollziehbar. In diesem Schreiben werde offiziell bestätigt, dass die Mutter des BF bei der Afghan Planning Agency, einem implementing partner von UNHCR Jalalabad, tätig sei. Dem Argument der belangten Behörde, der BF habe nur rudimentäre Angaben über die angeblichen Entführer sowie die Abläufe der Entführung zu machen vermocht, sei Folgendes entgegenzuhalten:
Erstens treffe es nicht zu, dass der BF nur rudimentäre Angaben gemacht habe, vielmehr habe er zahlreiche Details der Abläufe geschildert. Zweitens wäre es im Rahmen der behördlichen Ermittlungspflicht die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, weitere Informationen zu erhalten. In diesem Zusammenhang komme auch dem jugendlichen Alter des BF maßgebliche Bedeutung zu. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter des BF im angefochtenen Bescheid rechtlich unrichtig als Anregung qualifiziert worden sei. Der Antrag habe sich auf eine bestimmte Angelegenheit (zeugenschaftliche Befragung der Mutter) bezogen und hatte somit gemäß §13 Abs. 6 AVG in Behandlung genommen werden müssen. Die mangelhafte Behandlung dieses Antrags stelle einen Verfahrensfehler dar. Insgesamt seien die von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente völlig ungeeignet, die angenommene Unglaubwürdigkeit zu begründen. Es scheine als hätte die belangte Behörde mangels vorrausgegangenen Ermittlungsverfahrens lediglich willkürlich pauschale Argumente kreiert, denen jedoch jegliche Nachvollziehbarkeit und Einzelfallbezogenheit fehle. Das Beweisverfahren sei somit grob mangelhaft gewesen, was den Bescheid mit wesentlichen Verfahrensfehlern belaste.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 05.04.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 24.04.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF ein Bestätigungsschreiben der Provinzbehörden sowie einen Zeitungsartikel (in der Sprache Paschtu).
5. Am 11.05.2012 langte beim Asylgerichtshof die Übersetzung der vom BF mit Eingabe vom 24.04.2012 eingebrachten Schriftstücke ein.
6. Mit der am 11.09.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde eine ergänzende Stellungnahme vom 06.09.2012 übermittelt, der diverse Urkunden (Teilnahmebestätigungen) angeschlossen waren.
7. Mit der am 17.09.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 14.06.2012 datierten Eingabe übermittelte der BF ein Bestätigungsschreiben des Hauses Sarah, Caritas, vom 13.09.2012.
8. Mit der am 10.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF einen Befundbericht des medizinisch-diagnostischen Labors vom 16.11.2011.
9. Mit der am 18.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF diverse Teilnahmebestätigungen sowie ein Österreichisches Sprachdiplom (A2 Grundstufe Deutsch 2) vom 08.03.2013.
10. Mit der am 17.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 11.07.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF eine CD zum Beweis seiner Integration in Österreich.
11. Mit der am 22.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine Bestätigung der Burgenländischen Volkshochschulen vom 12.07.2013.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 29.03.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 05.04.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum Einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum Anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Es ist zunächst dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, dass die belangte Behörde eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln vermissen lässt. So wurde im angefochtenen Bescheid argumentiert, dass den vorgelegten privaten, handschriftlichen Schreiben der Mutter und des Dorfvorstehers keine umfassende Beweiskraft zukomme. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF keineswegs lediglich handschriftliche Schreiben von Privatpersonen vorlegte, sondern auch einen Brief des UNHCR in Jalalabad, in welchem bestätigt wird, dass die Mutter des BF bei der APA, einem implementing partner von UNHCR Jalalabad, tätig ist. Diese Bestätigung wurde in die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung überhaupt nicht miteinbezogen. Aber auch die Würdigung hinsichtlich der vom BF vorgelegten handschriftlichen Schreiben erweist sich als unzureichend, zumal das alleinige Argument, dass "privaten Urkunden" stets eine geringfügigere Beweiskraft als behördlichen Schreiben zukomme, jedenfalls nicht ausreicht um eine nähere Würdigung gänzlich zu unterlassen.
Ein weiterer - in der Beschwerde zu Recht aufgezeigter - Verfahrensmangel findet sich darin, dass der im Zuge der Einvernahme vor dem BAE am 30.11.2011 vom BF gestellte Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme seiner Mutter von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid rechtlich unrichtig lediglich als "Anregung" qualifiziert wurde. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beweisantrag in Behandlung zu nehmen, was jedoch verabsäumt wurde. Die im gegenständlichen Bescheid angeführte Argumentation der belangten Behörde, warum es sich bei der zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter um ein untaugliches Beweismittel handelt, ist keineswegs nachvollziehbar. Allein aus dem Umstand, dass ein nahes Verwandtschaftsverhältnis zum BF besteht, kann nicht von vornherein geschlossen werden, dass den im Rahmen einer allfälligen zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter des BF getätigten Angaben keine Beweiskraft zukommen kann.
Ebenso unterlassen wurde die Behandlung des vom BF gestellten Antrags auf Beischaffung des Aktes des Cousins des BF. Im angefochtenen Bescheid wurde lediglich ausgeführt, dass dieser Akt nicht beigeschafft worden sei; die zuletzt aufgenommene Niederschrift der Einvernahme des Cousins des BF sei dem gegenständlichen Akt des BF jedoch beigefügt worden. Es ist allerdings festzuhalten, dass es die belangte Behörde völlig unterlassen hat, diese Niederschrift in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Auch wurde verabsäumt, dem BF die Niederschrift der Einvernahme seines Cousins vorzuhalten. Vielmehr ist aus dem Akt ersichtlich, dass die Niederschrift von der Akteneinsicht ausgenommen ist und der BF daher keine Möglichkeit hatte, Kenntnis vom Inhalt der Einvernahme seines Cousins zu erlangen.
Insgesamt betrachtet entbehren somit die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Nangahar, Distrikt Khogyani gelebt habe. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF völlig unzureichend behandelt wird. So beschränkte sich die belangte Behörde auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes, im Zuge derer ausgeführt wurde, dass Nangahar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gelte, sich die Lage aber 2010 verschlechtert habe. Nähere Feststellungen zur Heimatregion des BF wurden nicht getätigt. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten, aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.