BVwG W161 1418417-1

W161 1418417-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2014

Regest

bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wehrdienstverweigerung

Testo completo

BVwG W161 1418417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1418417.1.00

Spruch

W161 1418417-1/13E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Eritrea, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, Zl. 10 07.841-BAI beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea. Er reiste am 25.08.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2010 einen Asylantrag.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 26.08.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erstbefragt und gab im Wesentlichen an, er sei schlepperunterstützt über den Sudan und Libyen nach Italien gelangt. Von dort sei er weiter bis Österreich gefahren. Er habe Eritrea aufgrund der dort herrschenden Unruhen verlassen. Sein Vater sei seit dem Jahr 2000 verschollen. Er hätte zum Militär gehen sollen, um zu kämpfen, sei aber aus Angst vor dem Krieg nicht dort hingegangen.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 01.02.2011 zugelassen.

Am 25.02.2011(im Protokoll fälschlich mit 25.01.2011 datiert) erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer er sei gesund und leide an keinen Krankheiten. Er habe sich am 02.03.2010 dazu entschlossen, die Heimat zu verlassen, da er aus dem Gefängnis geflüchtet sei. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Seine Fluchtgründe stützte er einerseits auf die Inhaftierung seines Vaters, andererseits auf die Tatsache, dass er selber zum Militär hätte einrücken sollen und letztlich aufgrund seiner diesbezüglichen Weigerung und seiner Erkundigungen nach seinem Vater verhaftet worden wäre. In der Folge wäre ihm nach fünf Monaten im Gefängnis die Flucht gelungen. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er getötet zu werden. Entweder werde er im Gefängnis landen oder hingerichtet, weil er das Lande illegal verlassen habe und gegen die Regierung sei.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2011, Zahl 10 07.841-BAI, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchteil I.) und der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea gem. § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Eritrea ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der vom Antragsteller zur Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Eritrea für diesen eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass diesem im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre, oder dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Der Asylwerber habe in der Heimat familiäre Anknüpfungspunkte, er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Es liege kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vor und auch kein schützenswertes Privatleben.

In den Feststellungen zu Eritrea, die knapp 12 Seiten umfassen, ist die Rede davon, dass die Situation im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte Anlass zur Besorgnis geben. Die Ausübung von Grundrechten, wie Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit sei nicht oder nur eingeschränkt möglich. Kritiker der politischen Führung Eritreas würden Gefahr laufen, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet zu werden. Folter, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen aus politischen Gründen seien weit verbreitet. Verfolgung aus religiösen Gründen und Misshandlung von Personen, die versuchen, den Wehrdienst zu verweigern würden zunehmen - Folter werde systematisch von der Armee praktiziert. Die Gefängnisbedingungen seien schlecht. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen bzw. einen Ersatzdienst gebe es nicht. Wehrdienstverweigerung werde in der Regel als Landesverrat interpretiert und mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Fahnenflüchtige müssten mit schweren Strafen rechnen. Über Misshandlungen und Folter in der Armee werde von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen berichtet. Es gebe innerhalb von Eritrea keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte. Zur Rückkehrsituation wird u.a. ausgeführt: "Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer, dagegen die (bloße) illegale Ausreise, die Umgehung der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte bestraft werden. Dies stützt sich nicht nur auf die oben erwähnte Aussage eines Regierungsmitglieds, sondern auch auf glaubhafte Informationen über konkret gegen Rückkehrer verhängte Strafen."

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers sei seit Jahren unschuldig im Gefängnis, er selbst sei 4 Monate im Gefängnis gewesen. Er wäre gegen das Regime und gegen die Ableistung des Militärdienstes gewesen. Während der Zeit der Haft sei er nie verhört worden noch habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben, in der ihm die Gründe seiner Festnahme mitgeteilt worden wären. Aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass willkürliche Festnahmen und Verhaftungen an der Tagesordnung seien und Verfolgungen und Misshandlungen von Personen, die versuchen den Wehrdienst zu verweigern, zunehmen würden. Der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr nach Eritrea in eine ausweglose Situation geraten.

I.5. Am 03.07.2012 wurde vom nunmehrigen rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eingebracht. Am 18.07.2013 folgte eine ergänzende Stellungnahme hierzu.

Jeweils mit Schriftsatz vom 13.06.2013, vom 29.07.2013, vom 26.08.2013 und vom 15.01.2014 erfolgte jeweils eine Urkundenvorlage. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass am 20.03.2013 das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers mit XXXX zur Welt gekommen ist und sowohl der Mutter als auch der Tochter der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ergibt sich eine gemeinsam Obsorge beider Eltern gem. § 177 Abs. 2 ABGB und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Kindesmutter XXXX und die Tochter des Beschwerdeführers XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis

zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Zu A):

II.2. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

II.3. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich ebenso wie die darauf gründende rechtliche Beurteilung in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Beschwerdeführer wurde lediglich einmal durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt. Hier stützte er sich ebenso wie bei seiner Erstbefragung bei seinen Fluchtgründen letztlich darauf, dass sein Vater unschuldig verhaftet worden wäre und er nicht zum Militär einrücken wollte. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen und oben auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen ergibt sich, dass in Eritrea willkürliche Festnahmen und Verhaftungen durchaus weit verbreitet sind, ebenso wird Wehrdienstverweigerung in der Regel als Landesverrat interpretiert und mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. Diese Länderfeststellungen decken sich somit mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten das Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offenlegt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei in einem Keller eingesperrt gewesen, weitere Häftlinge seien gestorben und hätte er beim Entfernen von deren Leichen mithelfen sollen. Die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde übersieht, dass bei Flüchtlingen, die derartiges im Heimatland erlebt haben, eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Feststellungen zu Eritrea bereits als veraltet und daher untauglich sowie als ungenügend anzusehen sind.

Aufgrund einer solcherart offenbar mangelhaften Beweiswürdigung konnte das erkennende Gericht den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.

Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Eritrea für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er ins Ausland geflohen ist und hier einen Asylantrag gestellt hat. Folgt man den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde zur Rückkehrsituation so könnte bereits die Asylantragstellung in Österreich genügen, dass der Beschwerdeführer mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen hätte. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.

Darüber hinaus wird sich die erstinstanzliche Behörde im fortgesetzten Verfahren neuerlich und ausführlich damit auseinanderzusetzen haben, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin lebt und mit dieser auch ein gemeinsames Kind hat, für welches er auch gemeinsam mit der Mutter obsorgepflichtig ist.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

II.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

II.5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) :

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter Punkt 1.1. ) - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W161, am 20.03.2014

Dr. Monika LASSMANN

(Richterin)

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