BVwG W113 1432671-1

W113 1432671-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>Versorgungslage

Testo completo

BVwG W113 1432671-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1432671.1.00

Spruch

W113 1432671-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2013, Zl. 12 11.582-BAW,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 28.8.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 29.8.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, stamme aus XXXX, Provinz Takhar in Afghanistan, sei verheiratet und Sunnit sowie Usbeke. Seine Muttersprache sei Usbekisch, er spreche aber auch Dari, und er habe die Grundschule im Heimatort besucht.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er dort Feinde habe. Nach dem Sturz der Taliban wären sein Vater, seine Mutter und drei Brüder getötet worden. Der Beschwerdeführer, sein älterer Bruder und seine jüngere Schwester wären in die Obsorge des Stiefonkels gekommen. Von diesem wären sie unterdrückt worden und sein älterer Bruder wäre vom Onkel dazu gezwungen worden, Drogen zu schmuggeln. Nachdem dieser ins Gefängnis gekommen wäre, hätte er selber diese Arbeiten erledigen müssen. Seine Schwester sei eines Tages vom Cousin und seinen Freunden vergewaltigt worden. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei und dies bemerkt hätte, habe er den Cousin und einen Freund von ihm umgebracht. Danach sei er zum Schwiegervater geflohen.

2. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.12.2012 gab der Beschwerdeführer ergänzend zur Erstbefragung an, dass seine Ehefrau und seine Schwester in Afghanistan leben würden. Wo die Schwester genau sei, wisse er aber nicht. Der ältere Bruder wäre noch im Gefängnis im Iran. Die Eltern wären von einer Familie getötet worden, als er ca. neun Jahre alt war, weil der Vater den Sohn dieser Familie unabsichtlich getötet hätte. Die Familie der Ehefrau lebe ebenfalls im Heimatdorf. Der Onkel sei Drogenhändler und betreibe auch eine Landwirtschaft. Er und seine Familie hätten keine Besitztümer, der Onkel hätte sich um den Beschwerdeführer und seine Geschwister gekümmert.

Der Beschwerdeführer hätte sich niemals in Kabul aufgehalten. Gearbeitet habe der Beschwerdeführer nur für den Onkel. Vor seiner Ausreise sei er auch einen Monat im Iran gewesen. Von dort hätte er aber auch fliehen müssen, weil die Brüder des Getöteten sich im Iran aufgehalten hätten, und 3-4 Mal hinter ihm her gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat noch einmal wiedergegeben, dass er seinen Cousin und einen Freund von diesem mit einem Messer getötet hätte, weil sie seine jüngere Schwester vergewaltigen wollten. Nach den Morden wäre er geflüchtet um sich bei seinem Schwiegervater zu verstecken. Der Beschwerdeführer erzählte auch noch einmal, dass der Onkel ihn foltern würde und sein Bruder wegen dem Onkel im Gefängnis sitzen würde. Er sei deshalb nicht zur Polizei gegangen, weil sein Onkel dort alle kennen würde, und er nichts gegen ihn machen könne.

3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 im Spruchpunkt I. abgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde gemäß § 8 AsylG 2005 im Spruchpunkt II. ebenfalls abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt.

Im angefochtenen Bescheid werden Länderberichte wiedergegeben, in welchen - zumindest oberflächlich - auch auf die Sicherheitslage in der Provinz Takhar eingegangen wird. Dieser Bereich gehöre zwar zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes, und konnten dort militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. Im Jahr 2010 wäre die Sicherheitslage im Norden des Landes durch eine graduelle Verschlechterung gekennzeichnet, dieser Trend hätte sich auch 2011 fortgesetzt. Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liege in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Talibanzeit in den Süden geflohen wären, würden nun wieder in den Norden zurückkehren und dort auf feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen stoßen. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wird ausgeführt, dass grundsätzliche Reisefreiheit herrsche, aufgrund der schlechten Sicherheitslage diese allerdings stark eingeschränkt sei. Der Schwerpunkt der Aktivitäten aufständische Gruppierungen würde entlang der Grenze zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road liegen.

Zum Überleben wäre man in Afghanistan auf Familienanschluss bzw. ein soziales Netz angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien würden unter gewissen Umständen auch ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektive Kontrolle der Regierung leben können. Die Lebensbedingungen seien landesweit schlecht. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen könne, hänge maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung im Familienverband oder Ethnie ab. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, hätten gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe. Die Sicherheitslage in Kabul wird als unverändert stabil bezeichnet, allerdings sei es im Jahr 2012 vermehrt zu Anschlägen gekommen.

Im angefochtenen Bescheid wird weiters festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig seien. Bei der Erstbefragung hätte der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Vergewaltigung seiner Schwester bemerkt, als er nachhause gekommen sei. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde hat er hingegen behauptet, er habe bei dem besagten Vorfall schon einen Tag im Haus des Onkels verbracht, weil er seine Schwester besucht hätte. Während der Vergewaltigung wäre er im Zimmer nebenan gewesen. Diese Widersprüchlichkeit zeige die grobe Ungenauigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. Unplausibel seien auch die Schilderungen, wie der Beschwerdeführer den beiden anderen Männern entkommen wäre. Auch das Messer als Tatwaffe hätte der Beschwerdeführer nicht genau beschreiben können. Unplausibel sei ebenfalls, dass sich der Beschwerdeführer angeblich noch tagelang im gleichen Dorf versteckt gehalten habe. Unschlüssig wären auch die Angaben dazu, dass der Onkel dem Beschwerdeführer misshandelt und zu illegalen Handlungen gezwungen hätte, da der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme angegeben habe, dass er gar nicht mehr bei seinem Onkel, sondern bei den Schwiegereltern gelebt habe. Gesamt gesehen sei das Fluchtvorbringen völlig unschlüssig und voller Ungereimtheiten und Widersprüche. Daher sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unwahr sei.

Ergänzend wird ausgeführt, es wäre bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu prüfen gewesen, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Ermordung zweier Menschen nicht zu einem Ausschlusstatbestand im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geführt hätte. Eine solche Prüfung wäre jedoch nicht erforderlich gewesen, da die Angaben des Beschwerdeführers ohnehin als nicht glaubwürdig angesehen würden.

Rechtlich begründend führte die belangte Behörde aus, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei aufgrund der unwahren Angaben des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.

Zu Spruchpunkt II. wird ausgeführt, es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, seinen Lebensunterhalt auch durch wenig attraktive Arbeit zu verdienen, da er ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann sei. Auf die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul verweisend führt die belangte Behörde aus, es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar in Kabul für sein Auslangen zu sorgen. Auch wenn er dabei auf Schwierigkeiten stoßen könnte, gäbe es dort zahlreiche Hilfsorganisationen, an die er sich wenden könne.

Der Beschwerdeführer habe auch ausgeführt, er hätte Familienangehörige in Afghanistan. Diese könnten ihm in Kabul Geld zukommen lassen. Kabul sei auch gut erreichbar und der Beschwerdeführer könne von dort aus auch per Bus oder mit dem Sammeltaxi in seine laut den Feststellungen als relativ sicher geltende Heimatprovinz gelangen.

4. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Behörde könne die Angaben des Beschwerdeführers nicht pauschal als unglaubwürdig beurteilen, sondern müsste ihrer amtwegigen Ermittlungspflicht nachkommen. Die Erstbefragung wäre sehr schnell gelaufen und hätte der Beschwerdeführer seine Erlebnisse dort nicht im Detail schildern können. Es könne schon sein, dass er das Haus des Onkels bei der Erstbefragung als zuhause bezeichnet habe, weil er ja dort vor seiner Heirat gelebt habe. Es sei auch unverständlich, warum es für die belangte Behörde unplausibel sei, dass der Beschwerdeführer den beiden Männern entkommen konnte. Tatsächlich hätten sich diese nicht getraut, im Nahe zukommen, weil ein Messer in der Hand gehabt hätte. So konnte er in den Wald fliehen um sich dort zu versteckten und danach zu seinen Schwiegereltern zu gehen. Dass der Beschwerdeführer das Messer nicht näher beschreiben konnte, wäre verständlich, da er sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hätte. Die Vergewaltigung habe er noch rechtzeitig verhindern können, warum aber vorher immer von einer Vergewaltigung die Rede ist, könne er sich nicht erklären, es müsse sich um ein Übersetzungsproblem handeln. Auch habe er sich tatsächlich beim Schwiegervater versteckt, die Männer hätten ihn aber nicht gefunden, da der Schwiegervater überzeugend angegeben habe, dass er sich nicht mehr in seinem Haus befindet.

Zu den Angaben der belangten Behörde, bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers sei zu prüfen, ob die verübten Morde nicht einen Ausschlusstatbestand im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden, wurde in der Beschwerdeschrift bemerkt, dass der Beschwerdeführer keine andere Wahl hatte und es nicht seine Absicht gewesen wäre die beiden Männer umzubringen.

Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan müsse er mit einer Verfolgung rechnen. Zum Eventualantrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes führt der Beschwerdeführer aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei und er dort nicht überleben könne. Es werden auch Ausschnitte aus Länderberichten zitiert, aus denen sich ergibt, dass in Afghanistan tatsächlich eine schlechte Sicherheitslage herrsche.

Der Beschwerdeführer beantragt letztlich die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des Subsidiaritätsberechtigten, in eventu die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Weiters wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

5. Mit Schreiben vom 13.9.2013 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Art. 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.9.2013, 2012/05/0213)."

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Zi 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, 96/20/0287; 23.7.1999, 99/20/0208; 30.1.2010, 98/01/0528).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig qualifiziert. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt I. dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).

Auch dann, wenn man das vorgebrachte Verfolgungsszenario des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Onkels auf Grund der Tötung des Cousins und dessen Freund für wahr erachten würde, handelt es sich um keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK. Bei den geschilderten Verfolgungshandlungen handelt es sich um solche, die von einer Privatperson ausgehen. Wie oben dargelegt, sind diese nur dann asylrelevant, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten. Auf die Frage, ob der Staat seiner Schutzpflicht nachkommen kann, kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (vgl. VwGH 24.6.1999, 98/20/574; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Im Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich aber keine Hinweise darauf, dass ihm Schutz auf Grund von Konventionsgründen nicht gewährt würde. Er hat vielmehr nur vorgebracht, er wende sich nicht an die staatlichen Stellen, um dort Schutz zu suchen, da diese korrupt seien und der Onkel als Verfolger Einfluss auf diese Stellen habe. Darin kann aber kein Konventionsgrund als Ursache für die Nichtgewährung von Schutz erkannt werden.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Blutrache, nämlich durch Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der durch Blutrache bedrohten Familienmitglieder, kann in seinem Vorbringen ebenfalls nicht erblickt werden. Im Fall des Beschwerdeführers droht ihm die Rache durch seinen Onkel, da er selber den Sohn des Onkels und dessen Freund umgebracht hat, somit er selbst der Täter ist. Damit beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer aber nicht auf einem der in der GFK asylrelevanten Motiven (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; AsylGH 26.9.2011, E1 250.418-0/2008).

Auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9f).

Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Auszug aus einem Länderbericht, welcher in der Beschwerde selbst vorgebracht wurde, beschreibt ein korruptes afghanisches Justizsystem und die daraus resultierende fehlende Rechtsstaatlichkeit. Dieses Vorbringen vermag aber nichts daran zu ändern, dass vom Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen aufgezeigt wurden.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013, des UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 15.2.2013, sowie des US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.4.2013, versichert hat.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Zi 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Zi 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in eventu eine solche Vorgangsweise beantragt.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U1674/12; 12.6.2013, U2087/2012).

Mit der Sicherheitslage in seinem in Afghanistan liegenden Herkunftsort, der Provinz Takhar, hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt:

Somit blieb die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt sicher in seine Heimat gelangen kann und wie sich die Sicherheitslage ganz konkret im Wohngebiet der dort gebliebenen Familie (in Form der Ehefrau) darstellt, letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. etwa AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde.

Die Sicherheitslage im Gebiet (in den Gebieten) einer möglichen Rückkehr ist aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage in Afghanistan, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, durch detaillierte, umfassende und aktuelle Sachverhaltsfeststellungen darzustellen. Die Sicherheitslage in der Provinz Takhar, wo sich immerhin die Ehefrau des Beschwerdeführers aufhält, wurde nur oberflächlich im Rahmen allgemeiner Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden des Landes im angefochtenen Bescheid erwähnt. Und wenn die belangte Behörde festhält, der Beschwerdeführer könne mit dem Bus oder dem Sammeltaxi in seine als relativ sicher beschriebene Heimatprovinz zurückkehren, verkennt sie ihre eigenen - nicht ausreichenden - Feststellungen dazu. In den im Bescheid zitierten Sicherheitsberichten wird beschrieben, dass auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. Auch wenn der Norden des Landes generell als vergleichsweise befriedet bezeichnet wird, sind die Feststellungen zur Provinz angesichts der Tatsache, dass die Sicherheitslage in den Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich ist, zu wenig detailliert (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12-15). Ob für den Beschwerdeführer selbst aber eine Gefahr droht, die im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen der EMRK relevant ist, kann auf Grund der nicht getroffenen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Zi 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwar abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nämlich nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 8.9.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls in Kabul problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder den anderen genannten Orten über familiäre Beziehungen verfüge. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung etwa in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde. Es wurde von der belangten Behörde somit nicht ausreichend erhoben und festgestellt, ob der Beschwerdeführer in Kabul über tragfähige Beziehungen und/oder über ausreichende finanzielle Mittel und/oder über ausreichende Ortskenntnisse verfügt, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, ein Leben ohne unangemessenen Härte führen zu können. Es fehlen für eine sachgerechte Beurteilung Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort - auf Dauer - ausreichende (finanzielle) Unterstützung zuteilwerden würde (vgl. auch VfGH 13.3.2013, U1006/12-13 und VfGH 13.3.2013, U2185/12-15), wobei diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zu beachten wären. Der Verweis auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familie in Afghanistan in Form der Familie seiner Ehefrau, reicht insofern nicht aus, als die Lebensbedingungen dieser Familie in keinster Weise erhoben wurden und nicht geprüft wurde, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Unterstützung der Familie rechnen kann.

Auch der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist. Alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Z96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und Rz 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul hat die belangte Behörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH 6.6.2013, U2666/2012).

Die belangte Behörde hätte sich mit der Zumutbarkeit der Aufenthaltsnahme an den - ausreichend sicheren - Orten eingehender beschäftigen müssen und die individuelle Situation und die Lebensumstände des Beschwerdeführers adäquat erheben und feststellen müssen. So sind die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei ein erwachsener arbeitsfähiger Mann und könne daher in Kabul sein Auslangen finden, zu dürftig, um damit einen Beweis der Sicherung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers erbringen zu können. Unter Hinweis auf die, wie oben ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich geltenden Sicherheitsberichte bezüglich der Frage der Zumutbarkeit von Fluchtalternativen, hätte es jedenfalls weiterer Ermittlungen bedurft.

Die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde sind für eine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes somit nicht ausreichend.

Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Zi 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die diesbezügliche Entscheidung gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz hat, siehe etwa VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406; 8.6.2000, 2000/20/0141.

Zur fehlenden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vgl. etwa VwGH 24.10.2013, 2013/07/0088; 28.5.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; 27.9.2013, 2012/05/0213).

Zur Frage der Zulässigkeit der Kassation nach § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG vgl. etwa die, wie oben beschrieben, analog anwendbare Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im vorliegenden Fall - grundsätzlich mangelhaft ermittelter Sachverhalt samt entsprechender Rüge in der Beschwerde - keine offenen Fragen, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist und somit trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 VwGVG keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.3.1992, 5Ob105/90).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gerichtsabteilung W113, am 20.03.2014

Mag. Katharina DAVID

(Richterin)

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