W111 1418816-1•BVwG W111 1418816-1
W111 1418816-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2014
gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Übergangsbestimmungen
W111 1418816-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, Zl. 08 06.608-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2013, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet a b g e w i e s e
n.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet a b g e w i e s e n.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - Asyl 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 28.07.2008 zusammen mit seiner Lebensgefährtin bzw. Ehegattin XXXX
XXXX (Beschwerdeführerin zu W111 1418817-1/2011) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde der Genannte am 29.07.2008 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, er habe seine Ausreise gemeinsam mit seiner Ehefrau am 21.04.2008 von XXXX aus begonnen. Die Eheleute seien nach Moskau gereist und haben sich dort für drei Monate aufgehalten, bevor sie schließlich Ende Juli 2008 schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist seien. Der Beschwerdeführer gab weiters bekannt, keinen Reisepass zu besitzen und bereits einmal zuvor, im Jahr 2006 in Deutschland, um Asyl angesucht zu haben.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Großmutter hätte zwei Zimmer an zwei ihm unbekannte Personen vermietet. Der Beschwerdeführer sei mit diesen des Öfteren ausgegangen. Die genannten Personen seien dann plötzlich verhaftet worden und auch er selbst sei daraufhin festgenommen worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Deutschland ausgereist und hätte dort um Asyl angesucht. In weiterer Folge sei ihm von seinen Angehörigen mitgeteilt worden, dass sich das polizeiliche Interesse an seiner Person im Herkunftsstaat gelegt habe, weshalb der Beschwerdeführer im August 2007 wieder in seine Heimat zurückgekehrt sei. Er könne nicht angeben, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Deutschland derzeit befände.
Kurz nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer jedoch abermals festgenommen worden und habe sich in weiterer Folge für einen Monat in Haft befunden. Nach seiner Entlassung habe er den Herkunftsstaat im April 2008 erneut verlassen.
Anlässlich seiner im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.08.2008 gab der Beschwerdeführer nach Belehrung zur Bedeutung seiner Angaben und Aufklärung über seine Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie nach Aufforderung zur Erstattung wahrer Angaben, zusammengefasst an, er leide seit dem Jahr 2006 an leichten psychischen Problemen, derentwegen er jedoch nie behandelt worden sei, davon abgesehen sei er aber gesund und benötige keine Medikamente.
Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass derzeit die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens geprüft werde und er bei einer Verneinung derselben in einen anderen Mitgliedstaat (Deutschland) überstellt würde.
Der Beschwerdeführer gab an, bereits einmal zuvor, und zwar am 02.10.2006 in Deutschland, einen Asylantrag gestellt zu haben. Er habe dazumals nicht vorgehabt, länger als ein oder zwei Jahre in Deutschland zu bleiben. Über den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland wisse der Beschwerdeführer nicht Bescheid, da er das Land ohne Abwarten der Entscheidung betreffend seinen Antrag wieder verlassen habe, um in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wo er im September 2007 eingetroffen sei. Seine Einreise in den Herkunftsstaat sei auf illegalem Wege erfolgt, er sei per Autostopp in die Ukraine, und von dort aus über Weißrussland nach Russland und schließlich in seinen Heimatort gelangt. Danach gefragt, warum er illegal in den Herkunftsstaat zurück gereist sei und nicht etwa die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in Anspruch genommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dies im Nachhinein nicht zu wissen.
Der Beschwerdeführer habe derzeit keine Dokumente in seinem Besitz, welche als Nachweis seiner Identität dienlich wären. Im Herkunftsstaat befänden sich seine Geburtsurkunde sowie seine Heiratsurkunde und sein Studentenausweis. Bis zum Jahr 2006 habe er darüber hinaus einen russischen Bürgerpass besessen, diesen habe er bei seiner ersten Ausreise dabeigehabt, jedoch habe er das Dokument noch vor seiner Einreise nach Deutschland verbrannt, eine Kopie des Dokumentes hätte er noch Zuhause gehabt. Den Inlandspass seiner Frau habe er in Moskau weggeworfen, da ihm dies so empfohlen worden sei. Auch einen Führerschein habe er einmal besessen, doch sei ihm selbiger im Jahr 2006 durch die Polizei abgenommen worden.
Der Beschwerdeführer habe am 11.11.2007 traditionell geheiratet, am XXXX sei die Ehe beim Standesamt XXXX registriert worden. Dazu habe insbesondere ein Formular durch jeden der Brautleute ausgefüllt werden müssen und ein Pass im Original oder in Kopie vorgelegt werden. .
Nachdem der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes dazu aufgefordert wurde, seine Heiratsurkunde und seine Geburtsurkunde im Original vorzulegen, gab dieser an, er werde dies veranlassen, doch benötige dies aufgrund seiner Probleme im Herkunftsstaat Zeit.
Der Beschwerdeführer gab an, im Herkunftsstaat wegen Beziehungen zu Wahhabiten verurteilt worden zu seien - er sei terroristischer Handlungen verdächtigt und anschließend verurteilt worden.
Nach erneuter Schilderung seines Reiseweges, gab der Beschwerdeführer, nunmehr zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz befragt, an, Freunde von ihm, welche er bereits seit seiner Kindheit gekannt habe, seien in Kontakt zu Wahhabiten gestanden. Einer dieser Freunde sei im Jahr 2006 verletzt worden und sei dieser anschließend bei dem Beschwerdeführer zu Hause aufgenommen und gesund gepflegt worden. Seitdem sei der Beschwerdeführer verfolgt worden, da man ihn verdächtigt habe, Beziehungen zu Wahhabiten zu unterhalten. Es sei im April 2006 zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Art.126 (Entführung) gekommen und habe er sich damals zwei Wochen lang in Haft befunden. Er sei zur Zusammenarbeit mit der Polizei als Informant gezwungen worden. Für seine Freilassung habe seine Großmutter Lösegeld bezahlt. Kurz darauf sei der Staatsanwalt seiner Stadt ermordet worden.
Im Juli 2006 sei es zu einer erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers gekommen, man habe ihm zu diesem Zeitpunkt vorgeworfen, dass er der Polizei keine Informationen liefern würde und habe er sich deshalb für einen Monat in Haft befunden, bevor man ihn gegen eine Lösegeldzahlung durch seine Verwandten in der Höhe von $ 4000,- freigelassen habe. Daran anschließend sei der Beschwerdeführer nach Deutschland ausgereist.
Während seiner Zeit in Deutschland habe der Beschwerdeführer dann erfahren, dass im Herkunftsstaat nicht mehr nach ihm gesucht werde und sei er deshalb in die Heimat zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr sei er jedoch im Herkunftsstaat erneut durch die Polizei verfolgt worden.
Im November 2007 seien seine (eingangs genannten) Freunde getötet worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin im Februar 2008 erneut verhaftet worden und habe er sich anschließend für zwei Monate in Haft befunden, da man ihm terroristische Tätigkeit vorgeworfen habe. Durch eine Lösegeldzahlung seines Schwiegervaters sei der Beschwerdeführer schließlich freigekommen und in weiterer Folge nach Österreich ausgereist. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es im Internet Videoaufnahmen geben würde, welche seine Ausführungen stützen würden.
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchtet der Beschwerdeführer - ebenso wie die erwähnten Freunde - ermordet zu werden.
Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.08.2008 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung festzustellen sei und einer Überstellung nach Deutschland vor diesem Hintergrund aus medizinischer Sicht nichts entgegenstehe.
Am 01.09.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen, und gab er an, seine bisherigen Angaben aufrecht zu erhalten, jedoch sei ihm aufgefallen, dass in seinem Einvernahmeprotokoll vom 21.08.2008 unrichtigerweise der 20.04.2008 als Ausreisedatum protokolliert worden sei, richtigerweise sei die Ausreise am 21.04.2008 erfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der oben genannten gutachterlichen Stellungnahme zu äußern und gab er an, dieser nichts hinzuzufügen zu haben. Auch wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm dies recht sei, jedoch wolle er nicht von seiner Ehefrau getrennt werden.
Mit Schreiben des Vereins Menschenrechte Österreich vom 19.09.2008 wurden mehrere Fotos der Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner Frau übermittelt.
2. Nachdem die Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art 16. Abs. 3 Dublin II Verordnung erloschen war und das Asylverfahren folglich in Österreich zugelassen wurde, wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2008 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache neuerlich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte eingangs zwei Ladungen als Beweismittel vor. Diese habe er durch Hilfe eines Landsmanns, den er in Österreich kennengelernt habe, und der wiederum Kontakte im Heimatort des Beschwerdeführers habe, übermittelt bekommen. Andere Dokumente, insbesondere solche, die seine Identität belegen würden, könne der Beschwerdeführer derzeit nicht vorlegen.
Der Beschwerdeführer wurde erneut zu seinem Asylverfahren in Deutschland befragt und gab an, am 02.10.2006 illegal nach Deutschland (Nürnberg) eingereist zu seien. Nach vier Monaten habe er einen negativen Bescheid erhalten, gegen welchen er ein Rechtsmittel erhoben habe, bevor er schließlich im August 2007 wieder in den Heimatsstaat zurückgekehrt sei, da ihm zuvor von Verwandten mitgeteilt worden sei, dass seine Angelegenheit im Herkunftsstaat bereits erledigt wäre. Befragt nach seinen im deutschen Asylverfahren angegeben Fluchtgründen, und danach, ob seine dortigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, er habe prinzipiell die Wahrheit gesagt, doch habe er nicht alles gesagt. Er habe nicht gewusst, welche Konsequenzen seine Aussagen nach sich ziehen würden. Er habe in Deutschland ein falsches Geburtsdatum angegeben und habe er die Namen seiner Freunde nicht wahrheitsgemäß angegeben. Jedoch hätte er seine Fluchtgründe wahrheitsgetreu vorgebracht.
Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im damaligen Verfahren angegeben, dass ihn die Mitarbeiter der Kripo im Herkunftsstaat nicht in Ruhe lassen würden.
Nach den Gründen dieser Probleme befragt, führte der Beschwerdeführer aus, zwei benachbarte Burschen namens XXXX und XXXX, ca. 25 und 26 Jahre alt, welche er bereits seit dem Kindergarten gekannt habe, hätten sich - wie viele junge Leute aus seinem Herkunftsstaat, welche keine andere Perspektive hätten - der Bewegung der Wahhabiten angeschlossen. Die Familiennamen der Burschen könne der Beschwerdeführer nicht nennen, doch verweise er auf die Website XXXX, auf welcher deren Namen zu finden seien. Dort seien Videoaufnahmen zu sehen, welche zeigen, wie sich die beiden Burschen im Wald verstecken. Auch fände sich dort eine Aufnahme eines Schusswechsels in XXXX im November 2007, im Zuge dessen die genannten Burschen - obwohl sie sich zuvor ergeben hätten - getötet worden seien.
Befragt, warum er in Deutschland die Namen der Burschen nicht wahrheitsgemäß angegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, er hätte damals nicht nachgedacht, er sei auf seine Einvernahme nicht vorbereitet gewesen.
Auch habe er in Deutschland keine Identitätsdokumente vorgelegt, er habe nur ein oder zwei Jahre dort bleiben wollen und sei schließlich nach zehn Monaten bereits wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Nachhinein könne er sich nicht erklären, wieso er sich für eine illegale Heimreise entschieden habe, und die deutschen Behörden nicht über seine Rückkehr informiert habe. Er sei von einem Schlepper in die Ukraine - nahe die russische Grenze - gebracht worden. An dieser hätte er angegeben, seinen russischen Pass verloren zu haben. Daraufhin sei ihm durch ukrainische Behörden eine Bestätigung ausgestellt worden, mittels welcher er nach Russland habe einreisen können.
Der Beschwerdeführer wurde sodann gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass das Bundesasylamt die ihn betreffenden asylrelevante Unterlagen von den deutschen Behörden anfordere. Der Beschwerdeführer gab - nach Rücksprache mit seiner Rechtsberaterin und hingewiesen auf die Mitwirkungspflicht - an, die diesbezügliche Zustimmungserklärung nicht unterzeichnen zu wollen, da ihm von einer solchen Vorgehensweise abgeraten worden sei.
Der Beschwerdeführer beschrieb erneut seinen Reiseweg nach Österreich und gab ergänzend an, dass die schlepperunterstützte Reise durch seinen Schwiegervater finanziert worden sei, welcher in Dagestan als Großhändler für Autoersatzteile tätig sei.
Er selbst habe vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt mit Mitteln seiner Großmutter bestritten, er sei bis zum 11.11.2007 arbeitslos gewesen, nach der Hochzeit habe ihm sein Schwiegervater Arbeit in seinem Geschäftsbetrieb angeboten. Er habe zuvor drei Kurse an der rechtswissenschaftlichen Fakultät absolviert, doch sei er vor Abschluss seines Studiums aufgrund seiner behördlichen Probleme - er sei einer Straftat verdächtigt worden - von der Universität ausgeschlossen worden. Konkret habe man den Beschwerdeführer verdächtigt, Teilnehmer einer illegalen bewaffneten Bande - somit ein Wahhabit - zu sein.
In der Heimat habe der Beschwerdeführer noch mehrere Verwandte - insbesondere seine Schwester, seine Großmutter sowie einen Onkel und eine Tante.
Um eine kurze Schilderung seines Lebenslaufes gebeten, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am XXXX in XXXX geboren und habe von 1990 bis 2001 die Schule besucht, anschließend habe er einen vom Militär organisierten Führerscheinkurs besucht und in weiterer Folge selbständig als Taxifahrer gearbeitet. Ab 2003 habe er drei Kurse an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät absolviert, bevor er vom Studium ausgeschlossen worden sei. Er habe stets bei seiner Großmutter gelebt.
Der Beschwerdeführer bejahte jeweils die Frage danach, ob er im Herkunftsstaat vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei und danach, ob er mit den Behörden im Heimatsstaat Probleme gehabt habe. Auch habe er Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sowie gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt. Er denke nicht, dass derzeit aktuelle, ihn betreffende Fahndungsmaßnahmen im Herkunftsstaat bestünden.
Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer dazu wie folgt aus:
Als einer der oben genannten Burschen, welche sich den Wahhabiten angeschlossen hätten, im Jänner (gemeint: 2006) an der Schulter verletzt worden sei, habe man den Beschwerdeführer gebeten, den Verletzten bei sich aufzunehmen, da es nicht möglich gewesen sei, ihn in einem Krankenhaus behandeln zu lassen. Da der Beschwerdeführer mit dem Verwundeten gemeinsam aufgewachsen sei, habe er nicht gedacht, dass er dadurch in dessen Probleme mit hineingezogen würde, er habe ihm lediglich helfen wollen. Der Verletzte habe ihm erzählt, dass sie einen Major entführt hätten, er habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch nicht alles erzählen wollen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer im April von Mitarbeitern der Kripo aufgesucht worden und sei es zu einem Verhör gekommen, bei welchem man ihn gefragt habe, ob er bestimmte Leute bei sich untergebracht habe. Da der Beschwerdeführer angenommen habe, dass die Beamten ohnehin bereits darüber in Kenntnis wären, dass er die oben genannten Burschen bei sich aufgenommen habe, habe er dies nicht geleugnet. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt lediglich bekannt gewesen, dass die beiden Burschen einen Ermittler der städtischen Abteilung entführt hätten und habe er von den Beamten später erfahren, dass dieser nach wie vor vermisst bzw. gesucht würde. Man habe den Beschwerdeführer in weiterer Folge festgenommen und ihn der Mittäterschaft wegen Art. 126 beschuldigt. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er damit den Tatbestand der Entführung des russischen Strafgesetzbuches meine. Er sei (in der Haft) lange gefoltert und sehr stark geschlagen worden. Schließlich sei ihm gesagt worden, dass er zwei Möglichkeiten habe: entweder er arbeite mit dem FSB zusammen oder er gehe für eine lange Zeit ins Gefängnis. Unter der Bedingung, dass er Informationen über die beiden Burschen bzw. den gesuchten Mitarbeiter liefere, sei der Beschwerdeführer schließlich nach zwei Wochen freigelassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Nachbarschaft bereits bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beherbergung der zwei Burschen abgeholt worden war und sei ihm von den beiden letztgenannten gesagt worden, er solle keine Informationen an die Behörden weitergeben. Somit sei letztlich der Beschwerdeführer für beide Seiten der Sündenbock gewesen - bis ihn die Polizeibeamten schließlich im Juli erneut aufgesucht und mitgenommen hätten. Sein Zuhause sei durchsucht worden und seien in seinem Auto zwei Granaten F1 sowie eine Kalaschnikow-Maschinenpistole gefunden worden. Man habe ihn bestrafen wollen, da er entgegen der Vereinbarung keine Informationen geliefert hätte und habe er dafür mit einer sechsjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen gehabt. Der Beschwerdeführer sei jedoch letztlich von seiner Großmutter gegen eine Lösegeldzahlung in der Höhe von $ 4000,- freigekauft worden und sei daran anschließend am 08.09.2006 nach Deutschland gereist.
Nach seiner Rückkehr aus Deutschland habe der Beschwerdeführer am
11. (Anmerkung: November 2007) geheiratet, ein paar Tage nach seiner Hochzeit seien die zuvor erwähnten Burschen getötet worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer, als er nach Hause kam, von Beamten abgeholt und nach XXXX gebracht worden. Während seiner folgenden Inhaftierung sei seine Frau, nachdem sie die eingangs vorgelegten Ladungen erhalten hätte, verhört und insbesondere nach den Kontakten ihres Ehemannes gefragt worden. Der Beschwerdeführer habe sich für zwei Monate in Gefangenschaft befunden, bevor ihn sein Schwiegervater freibekommen habe. Es sei dem Beschwerdeführer und seiner Frau empfohlen worden, das Land zu verlassen, weshalb sie schließlich nach Österreich gereist seien.
Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, über keine Verwandten im Bundesgebiet zu verfügen und keiner Arbeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer legte einen Internetartikel als Beweis vor, dass junge Leute in Russland zu Unrecht inhaftiert würden und die dortige Polizei Geständnisse durch Folter erlange sowie einen weiteren Artikel als Beweis dafür, dass junge Leute von Wahhabiten angeworben werden.
Er selbst habe nichts mit der wahabitischen Bewegung zu tun und halte von dieser auch nichts. Auf Nachfrage, warum er sich dann dazu bereit erklärt habe, Angehörige dieser Bewegung zu unterstützen - wo er doch damit rechnen habe müssen, aufgrund eines solchen Verhaltens von den russischen Behörden verfolgt zu werden, gab der Beschwerdeführer an, dass er nie gedacht hätte, dass er dadurch in eine solch ernste Lage geraten würde, andernfalls hätte er anders gehandelt.
Näher zu seiner ersten Festnahme befragt, gab der Beschwerdeführer an, diese habe wahrscheinlich im April (2006) stattgefunden, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, doch sei er für zwei Wochen an der Polizeistation in Bujnasksk festgehalten worden. Bei der Polizeistation handle es sich um ein zweistöckiges rotes Ziegelgebäude mit hellblauem Tor.
Nach Details bezüglich seiner zweiten Festnahme befragt, gab der Beschwerdeführer an, diese hätte im Juli 2006 stattgefunden und sei er erneut an der bereits erwähnten Polizeistation festgehalten worden. Er sei gefoltert worden, die Täter hätten ihn mit mit Tüchern umwickelten Händen oder mit Wasser bzw. Sand gefüllten Plastikflaschen geschlagen - derart entstünden keine Blutergüsse, man habe darauf geachtet, ihm keine bleibenden Verletzungen zuzufügen, welche dem Beschwerdeführer bei Erhebung einer Anzeige als Beweis hätten dienen können.
Befragt, warum er bei seiner ersten Einvernahme im Gegensatz zu nunmehr angegeben habe, aus seiner ersten Gefangenschaft von seiner Großmutter freigekauft worden zu seien, gab der Beschwerdeführer an, er sei bei seiner ersten Festnahme dadurch freigekommen, dass er sich bereit erklärt habe, Informationen zu liefern, bei seiner zweiten Festnahme sei er durch seine Großmutter freigekauft worden, da er keine Informationen geliefert habe.
Befragt, warum er im Zuge seiner Einvernahme am 21.08.2008 angegeben habe, ihm wäre bei seiner zweiten Einvernahme vorgehalten worden, dass er keinerlei Informationen liefere, nunmehr aber, dass man Waffen in seinem Auto gefunden hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass man bei einer seiner Einvernahmen in Deutschland über ihn gelacht habe und ihn nicht ernst genommen habe, bei seiner Einvernahme in Österreich sei er dazu aufgefordert worden, seine Probleme klar und kurz darzulegen, was er auch getan habe.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, während seiner Gefangenschaft sei im August 2006 ein Staatsanwalt ermordet worden. Auf der Website der tschetschenischen Widerstandskämpfer sei Rache an Polizisten angedroht worden, der Leiter des Innenministeriums namens XXXX sei getötet worden.
Befragt warum er in seiner Einvernahme vom 21.08.2008 angegeben habe, wegen Art. 126 verurteilt worden zu seien, dies in gegenständlicher Einvernahme jedoch nicht mehr erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe gesagt, gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet worden und sei sein Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden und bedeute dies nicht, dass er verurteilt worden sei? Nachdem der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurde, dass es zuvor zu einem Gerichtsverfahren und einer Verurteilung kommen müsse, meinte der Beschwerdeführer dazu, dass die ihm widerfahrenen Ereignisse doch nicht einfach so passieren würden.
Seine dritte Festnahme sei am XXXX erfolgt und sei er zunächst wieder an der Polizeistation in XXXX festgehalten worden, für drei Tage sei er nach XXXX überstellt worden, und seien seine Unterlagen schließlich der Staatsanwaltschaft übergeben worden. Bei seinem letzten Verhör hätte der Untersuchungsrichter einen Betrag auf einen Zettel aufgeschrieben und ihm mitgeteilt, dass er die Sache des Beschwerdeführers bei Zahlung desselben nicht an das Gericht weiterleiten würde.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es nicht als schlüssig zu sehen sei, dass man ihn im Februar 2008 festnehmen würde, obwohl der ursprüngliche Grund seiner behördlichen Probleme nicht mehr bestanden habe (da die erwähnten Freunde zuvor bereits getötet worden seien), und gab dieser an, er sei festgenommen worden, da er als Mitglied dieser Bande gesehen worden sei.
Weiters wurde der Beschwerdeführer befragt, warum er bei seiner ersten Einvernahme im Gegensatz zu der nunmehr stattfindenden angegeben habe, von der Ukraine über Weißrussland nach Russland eingereist zu seien und gab dieser an, dass es richtig wäre, dass er nicht über Weißrussland gefahren sei.
Mit Schreiben vom 03.11.2008 wurden seitens des Beschwerdeführers zwei Berichte über die Lage in Dagestan übermittelt.
Am 11.11.2008 (Übersetzung vom 17.11.2008) und am 18.11.2008 (Übersetzung vom 24.11.2008) langten bei der Erstbehörde mehrere russischsprachige Berichte, großteils aktuelle Nachrichtenberichte, über die Situation in Dagestan ein.
Am 26.11.2008 (Übersetzung vom 01.12.2008) wurden erneut mehrere Nachrichtenberichte zur Situation in Dagestan durch den Beschwerdeführer vorgelegt, welche sich zum überwiegenden Teil mit aktuellen Anti-Terror-Operationen bzw. der Tötung von Widerstandskämpfern in der Region beschäftigen.
Weitere (Nachrichten) Berichte trafen am 17.12.2008 (Übersetzung vom 22.12.2008) ein, es wurde in diesen erneut über Maßnahmen zur Liquidierung von Extremisten in Dagestan berichtet.
Am 22.04.2009 und am 27.04.2009 wurden 33 weitere zuvor vom Beschwerdeführer übermittelte Nachrichtenberichte zu aktuellen Anti-Terror-Maßnahmen gegen Widerstandskämpfer in Dagestan aus der russischen Sprache übersetzt.
Mit Schreiben vom 21.04.2009 (Übersetzung vom 28.04.2009) wurde die Kopie eines Schriftstückes übermittelt, in welchem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2008 im städtischen Zentralkrankenhaus in XXXX wegen Prellungen der weichen Gewebe des Gesichts, des linken Schultergelenks und der linken Seite des Brustkorbs vorstellig geworden sei. Die Verletzungen seien im Zuge eines Überfalls und der Verprügelung durch unbekannte Personen entstanden.
Daneben wurde ein weiterer Artikel aus dem Jahr 2005 übersandt, in welchem die Gefahr eines Bürgerkrieges in Dagestan behandelt wird.
Am 04.05.2009 (Übersetzung vom 11.05.2009) langten neuerlich mehrere durch den Beschwerdeführer übermittelte Nachrichtenberichte ein, welche sich mit dem aktuellen Geschehen in Dagestan befassen.
Ebenso wurden am 11.05.2009 (Übersetzung vom 18.05.2009) und am 18.05.2009 (Übersetzung vom 26.05.2009) Nachrichtenberichte zur aktuellen Lage in Dagestan übermittelt. Weitere vom Beschwerdeführer eingereichte Nachrichtenberichte wurden am 05.06.2009 übersetzt, in diesen wurde insbesondere über Morde an Mitarbeitern der Polizei berichtet.
Weitere 20 Berichte wurden am 12.06.2009 (Übersetzung vom 19.06.2009) in Vorlage gebracht.
Am 20.08.2009 langte eine Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er zur aktuellen Lage in Dagestan Stellung bezieht und unter Zitierung zahlreicher aktueller Nachrichten-Berichte insbesondere ausführte, dass sich die Lage in Dagestan weiter verschlechtere, die Lage sei als instabil und von massiven Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe geprägt zu bezeichnen. Man habe in allen Lebensbereichen mit Diskriminierungen zu rechnen und wäre dem Beschwerdeführer in keinem Teil der Russischen Föderation die Erwirtschaftung des notwendigen Existenzminimums möglich. Aufgrund seiner Verfolgung sowohl durch "Wahhabiten" als auch durch staatliche Organe liege eine besondere Gefährdungslage vor und sei ihm eine Wohnsitznahme außerhalb Dagestans aufgrund der diskriminierend vollzogenen Registrierungsvorschriften und mangels Anknüpfungspunkten in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht möglich. Von seiner Schwiegermutter habe er zudem erfahren, dass immer noch nach ihm und seiner Ehefrau gesucht werde. Dem Schreiben beiliegend wurden weitere Berichte zur menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat übermittelt.
Am 26.08.2009 wurden vom Beschwerdeführer sechs - teils geschwärzte Fotos - ohne nähere Angaben zu deren Bedeutung übermittelt. Weiters wurde am 28.08.2009 ein englischsprachiger Bericht von Amnesty International aus Juli 2009 betreffend Menschenrechtsverletzungen im Nord-Kaukasus seitens des Beschwerdeführers übermittelt.
Am 02.09.2009 legte der Beschwerdeführer weitere Nachrichten-Berichte in unterschiedlichen Sprachen zur Situation im Herkunftsstaat vor. Mit Schreiben vom 07.09.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, welche Passagen der russischsprachigen Artikel sich konkret auf seine Person beziehen und diese in Übersetzung vorzulegen. Mit Schreiben vom 21.09.2009 führte der Beschwerdeführer aus, die Informationen welche er dem Bundesasylamt übermittelt habe, würden die allgemeine Lage in der Region schildern, jedoch sei dadurch auch sein eigenes Leben beeinflusst gewesen, er sei wiederholt festgenommen und für Taten beschuldigt worden, welche er niemals begangen habe. Auch sei seine Frau behördlich vorgeladen und verspottet worden und sei seine Schwester nach seiner Ausreise verfolgt worden.
3. Am 21.02.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, er habe mittlerweile zwei Kinder mit seiner Ehefrau, XXXX, geb. am XXXX und XXXX, geb. am XXXX. Seine Großmutter, bei welcher er im Herkunftsstaat gelebt habe, sei zwischenzeitlich verstorben. Das Haus seiner Großmutter sei ein sehr großes Einfamilienhaus, welches aktuell leer stehe.
Bezüglich seiner Inhaftierungen im Herkunftsstaat wiederholte der Beschwerdeführer, erstmals im April 2006 - das genaue Datum sei ihm nicht erinnerlich - für eine Dauer von zwei Wochen festgehalten worden zu seien, da im vorgeworfen worden sei, mit Wahhabiten zu kooperieren, nachdem er zuvor zwei Freunden, welche dieser Bewegung angehört hätten, Unterschlupf gewährt habe. Dieser Vorwurf lag auch den beiden anderen Verhaftungen - im Juli 2006 sei der Beschwerdeführer für einen Monat festgehalten worden und am XXXX sei er für zwei Monate inhaftiert worden - zugrunde. Er sei jedoch jedes Mal ohne Konsequenzen wieder entlassen worden, bei seiner ersten Festnahme habe er zugesagt, mit den Behörden zu kooperieren, habe aber in weiterer Folge die gewünschten Informationen nicht liefern können - die beiden folgenden Inhaftierungen seien durch Lösegeldzahlungen seiner Großmutter in der Höhe von $ 4000,- bzw. seines Schwiegervaters in der Höhe von $ 8000,- beendet worden.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern zusammenzuleben, ansonsten habe er keine privaten Anknüpfungspunkte oder Interessen im Bundesgebiet, er habe teilweise einen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. Hätte er eine Arbeitserlaubnis, würde er sich Arbeit suchen.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer der Ländervorhalt zur Kenntnis gebracht und gab dieser an, er wolle aktuell aufgrund der schlechten Situation in seiner Heimat nicht in diese zurückkehren.
Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.03.2011 geht hervor, dass eine Dolmetscherin für die russische Sprache damit beauftragt worden war, auf der vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme bekanntgegebenen Internetadresse www.imam.tv.com, nach Daten betreffend die beiden genannten Freunde des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX, bzw. den erwähnten Vorfall im November 2007 zu suchen, doch haben von der Dolmetscherin auf der betreffenden Homepage keine diesbezüglichen Daten gefunden werden können. Es seien zwar zahlreiche Videos zu sehen, welche Widerstandskämpfer bei Kämpfen im Wald zeigen würden, jedoch fänden sich keine Angaben zu den Namen der involvierten Personen. Auf der eingangs genannten Homepage seien weitere Webadressen verlinkt, auf diesen seien wiederum zahlreiche gleichlautende Artikel zu einem Vorfall am 12.11.2007 zu finden, welche den Namen "XXXX" enthalten würden und wurden drei dieser Artikel exemplarisch ausgedruckt und übersetzt. In den genannten Artikeln wird von einem Kampf bzw. der Eliminierung einer Rebellentruppe durch eine Spezialeinheit im Zentrum Schamikalas (ehemals XXXX) am 12.11.2007 berichtet, bei welchem acht Personen, darunter auch ein Rebell namens "XXXX XXXX", getötet worden seien.
Mit Schreiben vom 15.03.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes dazu aufgefordert, jenen Internetartikel der Homepage XXXX, welchen er in seiner Einvernahme am 29.10.2008 erwähnt hatte, vorzulegen.
Mit diesbezüglicher Stellungnahme vom 17.03.2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine CD, auf welcher ein Internetartikel sowie mehrere Videos samt dazugehörigen Erläuterungen zu finden seien.
Aus einem Aktenvermerk vom 21.03.2011 geht hervor, dass die vorgelegte CD am selben Tag von der verfahrensausführenden Referentin des Bundesasylamtes gemeinsam mit einer Dolmetscherin für die russische Sprache angesehen worden sei und man auf dem Datenträger neben einer kurzen russischsprachigen schriftlichen Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers, einen Internetartikel vom 13.11.2007, sowie vier Videoaufnahmen vorgefunden habe. Im genannten Internetartikel wird erneut jener Vorfall vom 12.11.2007 beschrieben, bei welchem die Rebellengruppe "XXXXXXXX", welche eine Geiselnahme in einer Schule geplant habe, fast vollständig eliminiert worden sei, darunter auch deren Anführer, der 27-jährige XXXX XXXX. Weiters seien in den Videos, welche teilweise Aufnahmen des Vorfalles am 12.11.2007 beinhalten, zwei Personen namens XXXX XXXX und XXXX XXXX zu sehen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2011, Zl. 08 06.608-BAL, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt (gewesen) zu seien, nachdem er zuvor Personen aus seiner Nachbarschaft, welche den Widerstandskämpfern angehört hätten, bei sich zu Hause aufgenommen hätte, keine Glaubwürdigkeit habe bescheinigt werden können. Zwar sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sehr vielschichtig gewesen, jedoch hätten zahlreiche Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeit innerhalb seiner Aussagen dazu geführt, dass diese als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet hätten werden müssen. Im Einzelnen werde dazu seitens des Bundesasylamtes wie folgt ausgeführt:
Eine drohende Verfolgung erscheine regelmäßig bereits dann nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt, obwohl er bei tatsächlichem Vorliegen der von ihm behaupteten Fluchtgründe im jeweiligen Land mit der Gewährung von Schutz im verfahrensführenden Staat zu rechnen hätte. Es sei in diesem Zusammenhang nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung im Oktober 2006 bereits im August 2007 Deutschland wieder verlassen habe, da das polizeiliche Interesse an seiner Person im Herkunftsstaat nachgelassen habe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen darzulegen, wie seine Verwandten - welche selbst nie von behördlichen Maßnahmen betroffen gewesen seien - haben wissen können, dass das behördliche Interesse am Beschwerdeführer abgeflacht sei.
Auch die Umstände seiner Rückkehr aus Deutschland in die Russische Föderation sprächen gegen das Vorliegen der geschilderten Bedrohungssituation, da der Beschwerdeführer einerseits widersprüchliche Angaben dahingehend gemacht habe, ob er von der Ukraine über Weißrussland oder auf direktem Weg in die Russische Föderation eingereist sei und andererseits die Ausführungen hinsichtlich seiner Einreise in die Russische Föderation ohne Identitätsdokument als höchst unschlüssig zu betrachten seien.
Auch die Ablehnung seitens des Beschwerdeführers, dem Bundesasylamt eine Zustimmungserklärung zur Kontaktaufnahme mit den deutschen Asylbehörden zu erteilen, müsse - unter besonderer Berücksichtigung der dem Asylwerber zukommenden Mitwirkungspflicht - dahingehend gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bestimmte Umstände verschleiern wolle, welche aus seiner Sicht seine Situation im österreichischen Asylverfahren zu verschlechtern geeignet wären, und müsse somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor den deutschen Behörden ein gänzlich anderes Vorbringen erstattet habe. Auch habe der Beschwerdeführer zugegeben, vor den deutschen Behörden etwa bezüglich seines Geburtsdatums oder betreffend die Namen seiner Freunde Falschangaben gemacht zu haben und habe er darüber hinaus angegeben, nur ein bis zwei Jahre in Deutschland bleiben zu wollen, was jedenfalls gegen das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat spräche.
Insgesamt sei das Vorbringen des Beschwerdeführers - trotz der Schilderung zahlreicher Vorfälle - sehr oberflächlich gehalten, und habe er die Ereignisse nicht detailreich präsentieren können, so habe er etwa die Familiennamen seiner beiden Freunde XXXX und XXXX nicht angeben können bzw. wollen. Sein diesbezüglicher Verweis auf eine Website erwecke im Ergebnis den Eindruck, dass der Beschwerdeführer über Ereignisse berichte, über welche er im Internet gelesen habe, ohne selbst in diese involviert gewesen zu seien. Bezüglich der Schilderung seiner Festnahmen sei auffällig, dass der Beschwerdeführer zwar deren Zeitpunkte angegeben habe, jedoch habe sich sein diesbezügliches Vorbringen darüber hinaus in der Darstellung einer bloßen Rahmengeschichte, welche sich durch keinerlei Details ausgezeichnet habe - wie insbesondere der Schilderung der näheren Umstände seiner Festnahmen und Anhaltungen - erschöpft.
Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, seine Fluchtgeschichte in sich stimmig zu schildern, da er etwa die Gründe bzw. Umstände seiner Freilassungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unterschiedlich angegeben habe und sich auch seine Angaben im Zuge der Erstbefragung teils nicht mit den später getätigten Aussagen in Einklang bringen ließen.
Weiters ließe auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Deutschland - nachdem er zuvor auf illegalem Wege eingereist sei, um den Kontakt zu russischen Behörden zu vermeiden - standesamtlich geheiratet habe, ohne dass es dabei zu behördlichen Problemen gekommen sei, darauf schließen, dass ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers seitens der Behörden im Herkunftsstaat nicht bestehe.
Auch aus der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung seines Krankenhausaufenthaltes ließe sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in keinster Weise unterstützen, insbesondere, da der Termin seiner Behandlung mit dem 22.01.2008 angegeben sei und die Behandlung somit in keinerlei Zusammenhang zu seiner angeblichen dritten Festnahme am XXXX stehen könne.
Ebensowenig vermögen die Ladungen seiner Ehefrau sein Vorbringen zu untermauern, insbesondere, da aus diesen nicht entnommen werden könne, in welchem Zusammenhang die Ehefrau als Zeugin einvernommen werden habe sollen, auch habe seine Ehefrau äußerst unstimmige Angaben in Bezug auf die genannten Ladungen getätigt.
Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer insgesamt aus Teilaspekten seines Vorbringens, welche sich tatsächlich ereignet haben, sein eigenes individuelles Fluchtvorbringen konstruiert habe.
Im Ergebnis habe somit keine individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers - auch wenn die allgemein angespannte Lage in Dagestan seitens des Bundesasylamts nicht verkannt werde - glaubhaft gemacht werden können.
Subsidiäre Schutzgründe seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen zu einer zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Person. Auch sonst seien keine integrativen Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprechen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers ergingen Bescheide gleichen Inhaltes.
5. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 11.04.2011 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der genannte Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Begründend führte der Beschwerdeführer - kurz zusammengefasst - aus:
Hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers in korrekter Weise gewürdigt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden und ihm daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zumindest hätte man ihm jedoch aufgrund der allgemein schlechten und katastrophalen Sicherheitslage den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen, diesbezüglich wären von der Behörde insbesondere umfangreichere Ermittlungen durchzuführen gewesen, da die dem Bescheid zugrunde liegenden Länderberichte teils schon über zwei Jahre alt wären. Ein Umzug innerhalb der Russischen Föderation sei nicht möglich, da Kaukasier verstärkt Diskriminierungshandlungen unterschiedlicher Intensität ausgesetzt seien. Auch sei der Beschwerdeführer bereits in Österreich integriert, er verbessere laufend seine Deutschkenntnisse, habe für seine Gemeinde verschiedene Arbeiten auf Remunerationsbasis durchgeführt und sei strafrechtlich unbescholten.
6. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt vom 12.04.2011 langte am 15.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Telefax vom 14.04.2011 wurden als Nachreichung zur Beschwerdevorlage durch den Beschwerdeführer eingebrachte russischsprachige Artikel übermittelt (Übersetzung vom 13.05.2011), in welchen es um die Ermordung einer Person namens XXXX sowie um die versuchte Ermordung des stellvertretenden Imam der XXXX-Moschee in XXXX und die Ermordung eines Polizeihauptmannes geht.
Am 09.07.2012 wurden mehrere Unterlagen im Rahmen einer ergänzenden Beweisvorlage übermittelt:
Sprachzertifikat Deutsch A2 des Integrationsfonds
Arbeitsvorvertrag
Unterstützungserklärung der Pfarre XXXX
Arztbrief betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers
Unterschriftenliste der Bürger von XXXX
Unterstützungsschreiben von XXXX
Unterstützungsschreiben der Marktgemeinde XXXX
Unterstützungsschreiben des Gemeindeamtes XXXX
Arbeitsbestätigung des Gemeindeamtes XXXX
Mit Urteil des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB verurteilt.
Mit Urteil des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX (RK XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB verurteilt.
Aus einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.03.2013 geht hervor, dass es sich bei einem vom Beschwerdeführer zuvor vorgelegten Führerschein um eine Totalfälschung handle.
Aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 29.08.2013 geht hervor, dass die Familie an genanntem Datum anlässlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgesprochen habe und im Zuge der diesbezüglichen niederschriftlichen Befragung vom Beschwerdeführer insbesondere angegeben worden sei, dass sein richtiger Name XXXX sei und er bisher vor den Behörden unter einem falschen Namen aufgetreten wäre. Auch sei er mit XXXX in Wahrheit nicht verheiratet, die beiden würden jedoch in einer Lebensgemeinschaft leben. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin für drei Monate in XXXX gewohnt, davor habe er an einem anderen Ort gelebt. Von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei zudem angegeben worden, dass sie mit richtigem Namen XXXX heiße und sie mit ihren beiden Kindern so bald wie möglich in die Heimat zurückkehren wolle. Dem Schreiben beiliegend wurde neben einer Kopie der niederschriftlichen Angaben auch die Kopie des russischen Inlandspasses der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übermittelt, welcher im Original bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufliege.
7. Am 01.10.2013 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 12.09.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1 = Beschwerdeführer; BF 2 = Ehefrau/Lebensgefährtin des Beschwerdeführers)
(...)
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Ich möchte diesbezüglich bei meiner Erstbefragung beginnen, im Protokoll habe ich einen Fehler gesehen. Damals wurde protokolliert, dass ich ein oder zwei Zimmer vermietet habe, in Wirklichkeit hat man mich falsch verstanden, ich wollte sagen, dass ich jemandem Unterkunft gegeben habe. Bei einer Einvernahme wurde auch protokolliert, dass ich aus Deutschland in den Kaukasus gefahren bin, dass ich nicht nur über die Ukraine, sondern auch durch Weißrussland in den Kaukasus gefahren bin. In Wirklichkeit bin ich nur über die Ukraine in den Kaukasus gefahren. Grundsätzlich habe ich aber die Wahrheit angegeben. Es gibt Momente wo ich nicht wirklich die Wahrheit gesagt habe.
VR: Bitte zählen Sie die falschen Aussagen auf und berichtigen Sie diese.
BF1: Als wir hier befragt wurden, ob wir standesamtlich verheiratet sind, habe ich gesagt, ja. In Wirklichkeit sind wir noch nicht standesamtlich verheiratet, ich möchte dazu Stellung nehmen.
Anmerkung: BF2 verlässt mit den anwesenden Kindern aufgrund der Lärmentwicklung den Raum.
BF1: Wir wurden traditionell entsprechend unseren tschetschenischen Traditionen verheiratet. Nach unserer traditionellen Hochzeit haben wir uns auch an das Standesamt gewendet und am XXXX haben wir die notwendigen Formulare für eine Heirat am Standesamt ausgefüllt. Ca. nach einem Monat sollten wir einen Termin für die standesamtliche Hochzeit bekommen. Zu diesem Zeitpunkt konnten wir am Standesamt wegen meiner Probleme nicht erscheinen. Wir sind standesamtlich eigentlich nicht verheiratet. Im Jahre 2008 habe ich zwei Ladungen vorgelegt, die eigentlich gefälscht sind. Diese wurden aber nicht durch mich gefälscht, sondern durch XXXX, oder vielleicht hat er XXXX, jedenfalls ein Verwandter meiner Frau, der in Dagestan lebt. Ich kenne ihn nicht persönlich. Ich habe damals Angst gehabt deportiert zu werden, deshalb habe ich die Ladungen fälschen lassen. Der vorgelegte Führerschein war auch gefälscht. Ich habe Geld bezahlt für den Führerschein. Ein Verwandter hat dies mit einem Mitarbeiter der Verkehrsbehörde arrangiert. Er hat die Namen angegeben die ich damals geführt habe. Mein Verwandter hat diesem Mann 15.000 Rubel bezahlt, ich einer Woche hatte ich diesen Führerschein. Alles andere entspricht der Wahrheit.
VR: Hinsichtlich der falschen Übersetzungen bzw. Protokollierungen weise ich Sie darauf hin, dass Ihnen sämtliche Protokolle rückübersetzt wurden und Sie keine Einwände gemacht haben, was sagen Sie dazu?
BF1: Vielleicht war ich zu nervös, es hat auch lange gedauert.
VR: Sie haben soeben von einem "Namen" gesprochen den Sie "damals geführt haben". Haben Sie im Rahmen Ihres Asylverfahrens Ihre richtige Identität angegeben?
BF1: Während des Asylverfahrens habe ich eine falsche Identität angegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich geglaubt habe, dass ich im Falle der wahren Angaben meiner Identität Nachteile zu erwarten habe. Jetzt haben wir unsere wahre Identität bekannt gegeben, weil meine Frau einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat, dazu mussten wir beim Konsulat unsere wahre Identität bekanntgeben.
VR: Warum wollten Sie zurückkehren?
BF1: Ich wollte nicht zurückkehren, aber meine Frau.
VR: Haben Sie Dokumente die Ihre wahre Identität belegen?
BF1: Nein, ich habe keine Originaldokumente. Meine Frau hat einen Inlandsreisepass, der befindet sich bei der BH. Ich habe ursprünglich gesagt, dass ich den Inlandspass meiner Frau unterwegs verbrannt habe, das stimmt natürlich auch nicht.
VR: Würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihrer Heimat verfolgt werden?
BF1: Die allgemeine Situation in Dagestan hat sich verschlechtert, es werden nach wie vor Kämpfe für eine Separation geführt.
VR: Würden Sie persönlich verfolgt werden?
BF1: Kann mir jemand garantieren, dass ich nicht verfolgt werde? Nachgefragt gebe ich an, dass ich in einer kleinen Stadt (67.000 Einwohner) gewohnt habe, jeder kennt jeden und ich habe seinerzeit zwei Personen Unterkunft gegeben, die Freunde aus Kindertagen waren. Dies war jedem bekannt. Einer von den Rebellen war verletzt und ich glaube nicht, dass das so leicht vergessen wird.
VR: Hatten Sie nach Ihrer Rückkehr aus Deutschland Kontakt mit Behörden?
BF1: Nur am XXXX als ich festgenommen wurde.
BF2 wird in den Saal gebeten.
Der VR wiederholt die eingangs auch an die BF2 gerichtete Frage und wiederholt das bisherige Vorbringen des Ehemannes in gekürzter Form.
VR: Möchten Sie auch Anmerkungen bzw. Berichtigungen angeben?
BF2: Ich möchte nur sagen, warum wir keine wahre Identität bekanntgegeben haben. Wir hatten Angst gehabt, was wirklich passieren wird und dass uns unsere wahre Identität schaden könnte. Auch hinsichtlich der standesamtlichen Hochzeit möchte ich mich meinem Mann anschließen. Hingewiesen auf die stattgefundenen Rückübersetzen möchte ich bestätigen, dass die rückübersetzt wurden.
VR: Wurden Sie oder Ihr von Seiten russischer Behörden verfolgt?
BF2: Mein Mann wurde von russischen Behörden verfolgt.
VR: Warum wollten Sie in die Russische Föderation zurückkehren?
BF2: Ich bin einfach müde von diesem Leben, das wir hier seit fünf Jahren in Österreich führen.
BF2 weint.
VR: Glauben Sie, dass Sie im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würden?
BF2: Das weiß ich nicht. Mein jüngster Sohn redet bis jetzt noch nicht.
BF1 verlässt nach Aufforderung den Saal.
VR: Wie würden Sie den Zustand Ihrer Ehe beschreiben?
BF2: Unsere Ehe ist aufrecht, er hilft mir bei den Kindern. Mein Problem ist mein Kind, er ist schon drei Jahre alt und etwas zurückgeblieben in seiner Entwicklung.
VR: Ist das Kind in ärztlicher Behandlung?
BF2: Wir waren bei einem Kinderarzt in Behandlung. Ich habe auch dem Kinderarzt diese Frage gestellt, warum mein Sohn mit drei Jahren noch immer nicht spricht. Er hat gesagt, wenn mein Sohn hört wird er auch reden, sein Gehör ist intakt, aber was mir Angst macht ist, dass er manchmal auf mein Rufen nicht reagiert. Eine konkrete Krankheit wurde aber nicht diagnostiziert.
VR: Gesetzt den Fall Ihr Mann müsste in die Heimat zurückkehren, würden Sie an der Seite Ihres Mannes in die Heimat zurückkehren wollen.
BF2: Ja. Falls mein Mann nach Dagestan zurückkehren muss, dann fahre ich mit ihm zurück. Konkret nachgefragt, ob ich jetzt bzw. im Falle einer Rückkehr Angst vor meinem Mann habe, gebe ich an, dass ich weder jetzt noch im Falle einer Rückkehr Angst habe.
BF2 verlässt den Saal.
BF1 betritt ihn.
VR: Schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?
BF1: Ich heiße XXXX. Ich wurde am XXXX geboren. Ich habe elf Jahre die Schule besucht, dann habe ich den Führerschein gemacht und als Taxifahrer gearbeitet. Ich habe drei Jahre Jus studiert. Sechs Semester habe ich absolviert. Dann haben sie mich aus der Uni geworfen. Im September 2006 habe ich das Land verlassen. Ich habe keine Originaldokumente um meine Identität nachzuweisen.
VR: Welche Kurse haben Sie im Rahmen des Jusstudiums belegt?
BF1: Es gab verschiedene Fächer. Die ersten beiden Semester waren relativ einfach. Es gab Strafrecht, Zivilrecht, Informatik, Strafprozessrecht, Verwaltungsrecht.
VR: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, weshalb Sie Ihre Heimat verlassen mussten.
BF1: Im Jänner 2006 habe ich meinen zwei Freunden Unterkunft gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe ich bei meiner Großmutter gelebt. Ca. einen Monat haben sie bei mir gelebt. Dann habe ich von ihnen gehört, dass sie einen Untersuchungsrichter entführt haben. Sie haben mir nicht erklärt was passiert ist, geht mich nichts an, es wäre besser, wenn ich es nicht wüsste. Sie müssten nur bei mir warten und würden dann verschwinden.
VR: Wir war die politische und religiöse Einstellung Ihrer Freunde?
BF1: Sie gehörten zu den Widerstandskämpfern, sie waren im Wald.
VR: Seit wann wussten Sie das?
BF1: Ich wusste es, weil es gab viele Gerüchte, die Leute kennen einander.
VR: Wo war die Wohnung Ihrer Großmutter?
BF1: Die Wohnung war in XXXX, XXXX.
VR: Wo befand sich diese Wohnung?
BF1: Ca. zwei Kilometer vom Zentrum entfernt. Es war ein einzelnes Haus.
VR: Gab es während der Anwesenheit Ihrer Freunde irgendwelche Vorfälle?
BF1: Nein. Ca. einen Monat haben sie bei mir gewohnt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Freunde das Haus Anfang bzw. Mitte Februar 2006 verlassen haben. Im April 2006 sind die Polizisten in das Haus gekommen.
VR: Bitte schildern Sie mir die Mitnahme.
BF1: Sie haben am Tor geklopft und mich nach dem Namen gefragt. Ich habe die Tür aufgemacht. Sie haben mich sofort gefragt, wo meine beiden Freunde seien. Es hat keinen Sinn gehabt es abzustreiten und ich habe ihnen gezeigt wo sie gewohnt haben. Ich habe sie damals im Souterrain beherbergt, dort habe ich die Beamten hingeführt. Sie haben alle Zimmer geprüft und mich mitgenommen. Dann wurde ich zu einer Abteilung des Innenministeriums gebracht und verhört. Erst haben sie mit mir normal geredet. Ich habe Stellung genommen und gesagt, dass sie Freunde aus der Kindheit sind. Ich habe ihnen gesagt, dass ich Gerüchte gehört hätte, dass sie Wahabiten seien. Ca. zwei Wochen wurde ich festgenommen, in der Nacht wurde ich gefoltert. Sie haben auch gedacht, dass ich etwas verschweige. Sie wollten mich auch zwingen für sie zu arbeiten.
VR: In welcher Weise wurden Sie misshandelt?
BF1: Sie haben mich immer geschlagen, zB. mit einer Plastikflasche, die mit Wasser befüllt war.
VR: Wie sind Sie freigekommen?
BF1: Ich habe dann gesagt, dass ich bereit bin für sie zu arbeiten. Daraufhin haben sie mich freigelassen. Ich habe viele junge Männer gesehen die misshandelt wurden. Ich wusste, dass ich diese Folterungen nicht ertragen werde, daher habe ich mich bereiterklärt mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dann haben sie mir zwei Seiten gegeben, auf einer Seite war etwas Handschriftliches geschrieben (das ich aber nicht gelesen habe), auf der anderen Seite musste ich unterschreiben, diese Seite war leer. Sie haben mir gesagt ich musste das unterschreiben, um ihnen die Garantie zu geben, damit ich für sie arbeiten würde.
VR: Sie haben vorher angegeben, dass Sie bereits zu dem Zeitpunkt als die Freunde bei Ihnen lebten wussten, dass Ihre Freunde wegen Entführung gesucht werden.
BF1: Ich habe nicht gesagt, dass ich gewusst habe, dass sie wegen Entführung gesucht werden, ich habe nur gesagt, dass ich wusste, dass sie einen Untersuchungsrichter entführt haben. Ich habe einmal XXXX, der eine Verletzung erlitten hat gefragt, warum er verletzt ist. Daraufhin hat er mir das gesagt.
VR: Sie waren angehender Jurist. Sie sind wohl über die politische Situation in Dagestan informiert gewesen. Warum haben Sie nicht nur sich, sondern auch Ihre Großmutter einem so hohen Risiko ausgesetzt, indem sie einen Entführer bei sich beherbergen?
BF1: Das war mir alles nicht bewusst. Ich habe auch nicht gewusst, dass jemand davon erfahren wird.
VR: Kommen wir zu dem Zeitpunkt zurück, an dem Sie das Schreiben unterschrieben haben. Wie ging es dann weiter?
BF1: Sie haben mir dann die Telefonnummern von ihren Leuten gegeben und haben gesagt, ich soll diese Nummern wählen, wenn ich Informationen habe. In der Nacht wurde ich dann entlassen. Ich habe dann zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst was ich machen soll in dieser Situation. Nach meiner Entlassung, nach ca. zwei oder drei Tagen erschienen bei mir plötzlich diese zwei Freunde XXXX und XXXX. Sie haben schon davon gehört, dass ich festgenommen wurde. Sie wollten von mir erfahren, was ich dort alles gesagt habe. Natürlich habe ich darüber nicht berichtet, dass ich etwas unterschrieben habe und ich sagte ihnen auch nicht, dass ich mich bereiterklärt habe für diese Leute zu arbeiten. Ich habe ihnen Vorwürfe gemacht. Sie haben mich gewarnt nichts zu sagen, falls ich darüber erzähle wo sie sich befinden. Ich wusste nämlich ungefähr wo sie sich befinden. Damals hatte ich schon das Gefühl ein Problem zu haben, ich vertraute diesen Freunden auch nicht. Dann habe ich auch mit meinen Informationen gezögert, ich sagte den Behörden nichts. Im Juli 2006 sind zu mir ins Haus andere Leute gekommen. Man hat Granaten und Munition praktisch in meinem Auto gefunden, ich wusste allerdings nicht, woher sie das haben. Sie haben mich dann wieder in diese Abteilung des Innenministeriums gebracht. Meine Großmutter und meine Verwandten haben alles in die Wege geleitet um mich freizubekommen.
VR: Wurden Sie verurteilt?
BF1: Das Strafverfahren wurde eröffnet, der Staatsanwalt sollte dann die Anklage erheben. Nachdem meine Großmutter 4000 Dollar bezahlt hat, wurde die Anklage eingestellt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwar einen Monat in Haft gesessen bin bis das Prozedere abgeschlossen war, dann wurde ich entlassen. Dann wurde der Staatsanwalt der mir geholfen hat in die Luft gesprengt. Ich meine damit denjenigen der bestochen wurde. Davon wurde überall gesprochen. Danach haben mir alle Nachbarn schon den Rat gegeben das Land zu verlassen. Im September habe ich das Land verlassen.
VR: Danach sind Sie nach Deutschland gefahren. Wieso haben Sie den österreichischen Behörden nicht gestattet in ihre deutsche Asylakte Einsicht zu nehmen?
BF1: Ein dagestanischer Flüchtling hat mir den Rat gegeben dem nicht zuzustimmen. Es würde mir nichts Positives bringen.
BR: Unter welchem Namen haben Sie in Deutschland um Asyl angesucht?
BF1: Unter dem gleichen Namen. Ich habe auch die Wahrheit gesagt damals. Ich habe gesagt, dass ich in Deutschland war und meine Identität bekanntgegeben.
VR: Wurde Ihr Asylverfahren in Deutschland beendet?
BF1: Das Asylverfahren wurde nicht abgeschlossen, wir sind freiwillig ausgereist. Ich wollte nicht mehr.
VR: Das verstehe ich nicht, Sie erklären mir Sie werden in Ihrer Heimat verfolgt, flüchten aus Ihrer Heimat und kehren dann freiwillig in Ihre Heimat zurück, obwohl das Asylverfahren noch nicht beendet war und weniger als ein Jahr lang gedauert hat. Dies lässt nur den Schluss zu, dass Sie in Wahrheit keine Verfolgung befürchten mussten.
BF1: Ich hatte Kontakt mit meinen Verwandten, sie sagten mir, zu uns kommt niemand. Die Situation hat sich verbessert.
VR: Wie ging es dann nach der Ankunft in Ihrer Heimat weiter? Wo haben Sie gewohnt?
BF1: Im August bin ich ausgereist, ich weiß das ganz genau, weil eine Gerichtsverhandlung stattfinden sollte. Ich habe dann weiter bei meiner Oma gelebt, am Anfang gab es keine Probleme, es war sehr ruhig. Dann habe ich meine Frau geheiratet und wir beide haben bei meiner Oma gelebt. Dann wurde den Behörden mitgeteilt, dass sich meine beiden Freunde in XXXX befinden, darüber wurde auch in den Massenmedien berichtet. Daraufhin wurde in XXXX eine militärische Operation durchgeführt und das Haus wurde gestürmt. Beide Männer sind im Zuge des Schusswechsels gestorben.
Die Verhandlung wird von 12.00 bis 13.00 Uhr unterbrochen.
VR: Haben Sie bei Ihrer Rückkehr nach Dagestan Vorkehrungen getroffen, um den Behörden Ihren Aufenthaltsort zu verschleiern?
BF1: Ich bin nicht arbeiten gegangen, ich war immer zu Hause, ich wollte unauffällig sein.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF1: Am 11.11.2007, dh. ca. zwei Monate nach meiner Rückkehr.
VR: Können Sie mir sagen wie Sie Ihre Frau kennengelernt haben?
BF1: Meine Großmutter hat die Verwandten meiner Frau gekannt und so wurden wir einander vorgestellt.
VR: Ihre Frau ist auch aus Ihrer Ortschaft?
BF1: Sie war auch aus dem Bezirk, allerdings aus einer kleinen Ortschaft. Meine Frau hat eigentlich bei ihren Eltern in XXXX (meinem Wohnort) gewohnt. Und zwar unter der Adresse XXXX. Ihre Kindheit verbrachte sie allerdings in einer anderen Ortschaft.
VR: Sie haben zu Beginn Ihrer Befragung angegeben, dass Ihr Fall so bekannt war, dass man in der gesamten Ortschaft von Ihren Problemen wusste. Ist das richtig?
BF1: Ja.
VR: Waren dann Ihre Probleme kein Hindernis hinsichtlich der bevorstehenden Vermählung? In Dagestan ist es glaublich üblich, dass Töchter ihre Familie um Erlaubnis vor einer Hochzeit bitten.
BF1: Bei uns in Dagestan ist es auch üblich, dass man sich eine persönliche Meinung über jemanden bildet. Die Eltern meiner Frau haben unsere Familie gekannt, sie haben einen guten Eindruck gehabt. Sie haben meine Schwierigkeiten mit Verständnis aufgenommen, wussten jedenfalls davon. Meine Frau hat darüber nichts gewusst.
VR: Haben Sie Ihrer Frau erzählt, dass Sie ein Jahr im Ausland waren?
BF1: Zu Hause nicht. Es ist überhaupt nicht üblich, dass ein Mann seiner Frau viel erzählt.
VR: Das heißt Sie erklären nun, dass weder Sie noch Ihre Schwiegereltern Ihre nunmehrige Frau vor der Hochzeit davon informierten, dass Sie schwerwiegende Probleme mit staatlichen Behörden gehabt haben und deswegen ein Jahr in Deutschland verbracht haben.
BF1: Ich weiß es nicht. Vielleicht haben ihre Verwandten ihr darüber erzählt, ich habe ihr nichts davon erzählt.
VR: Wann erfuhr Ihre Frau erstmals, dass Sie Probleme gehabt haben? Wie Sie Ihrer Frau das erstmals erzählt haben, muss Ihre Frau darauf reagiert haben. Hat sie gesagt, dass sie das schon lange weiß oder hat sie überrascht reagiert.
BF1: Am XXXX hat meine Frau das sowieso mitbekommen.
VR: Wann haben Sie das erste Mal mit Ihrer Frau darüber gesprochen, dass Sie ein Problem gehabt haben und wie hat Ihre Frau darauf reagiert?
BF1: Ich glaube in Moskau, ich weiß es nicht genau.
VR: Wiederholt die Frage und weist darauf hin, dass dies ein einprägsamer Moment gewesen sein muss.
BF1: Ich kann mich jetzt nicht konkret daran erinnern, wann ich ihr das erste Mal davon erzählt habe.
VR: Schildern Sie einmal Ihr Leben zwischen Ihrer Hochzeit und dem XXXX?
BF1: Nach der Hochzeit haben wir keine Flitterwochen gemacht, der Vater meiner Frau hat mir Arbeit angeboten. Der Vater meiner Frau ist selbständig und hat ein eigenes Geschäft, er handelt mit Autoersatzteilen, ich habe ihm zweieinhalb Monate geholfen. Ich würde weiter dort arbeiten. Nachgefragt bestätige ich, dass ich bis zu meiner Festnahme bei meinem Schwiegervater gearbeitet habe. Ich habe ungefähr 1000 Dollar verdient, aber auf Dauer hätte ich dort mehr verdient.
VR: Schildern Sie mir bitte wie Ihre Verhaftung am XXXX von Statten gegangen ist?
BF1: Ich habe geschlafen. Es ist plötzlich passiert.
VR: Bitte schildern Sie mir das möglichst detailliert.
BF1: Ca. um 6.00 oder 7.00 Uhr in der Früh.
VR: Wo befanden Sie sich und wo befand sich Ihre Frau zu diesem Zeitpunkt als die Männer kamen?
BF1: Ich habe geschlafen. Normalerweise haben wir in einem gemeinsamen Zimmer geschlafen. Nach unseren Traditionen muss die Frau früher aufstehen, um das Frühstück vorzubereiten.
VR: Wann steht Ihre Frau also gewöhnlich auf?
BF1: Ca. um 6.00 oder 7.00 Uhr ist sie immer aufgestanden, einige schlafen auch bis 9.00, das ist bei uns alles verschieden.
VR: Ich rede aber über Sie und Ihre Ehefrau. Wann steht Ihre Ehefrau normalerweise auf um Frühstück zu machen?
BF1: Dann sage ich irgendetwas, vielleicht um 7.00 Uhr.
Der VR weist auf die Wahrheitspflicht und auf die Bedeutung der Aussagen des BF1 hin.
BF1: Da muss man meine Frau fragen, wann sie damals aufgestanden ist.
VR: Schildern Sie mir diesen Morgen konkret aus Ihrer Perspektive.
BF1: Ich bin aufgewacht als ich jemanden schreien hörte: FSB Russland. Meine Frau war zu diesem Zeitpunkt nicht im Zimmer. Ich habe nur den Kopf gehoben und habe schon eintretende FSB-Offiziere gesehen. Einer hat mich mit dem Fuß getreten und hat gesagt, steh auf. Sie haben gefragt wer noch zu Hause ist. Ich habe gesagt meine Ehefrau und meine Oma. Ich wollte noch meine Hose anziehen, sie haben mich sofort mitgenommen als ich durch den Hof geführt wurde, habe ich meine Frau gesehen. Neben ihr habe ich auf die FSB-Offiziere gesehen. Ich kann nicht sagen wie viele Personen es waren.
VR: Wurde die Tür gewaltsam geöffnet?
BF1: Nein. Die Tür war nicht kaputt. Dann hat meine Frau erzählt, dass sie eigentlich die Tür geöffnet hatte.
VR: Wurden Sie während dieser Anhaltung misshandelt?
BF1: Ja.
VR: Hatten diese Misshandlungen sichtbare Spuren zur Folge?
BF1: Ich hatte nur blaue Flecken.
VR: Wo hatten Sie blaue Flecken?
BF1: An den Füßen zB., am ganzen Körper.
VR: Wie lang wurden Sie dort festgehalten?
BF1: Zuerst war ich in XXXX drei Tage, dann zwei Monate in XXXX.
VR: Schildern Sie mir bitte den Tag Ihrer Freilassung?
BF1: Der Schwiegervater hat alles in die Wege geleitet, damit ich entlassen wurde.
VR: Was hat der Schwiegervater gemacht?
BF1: Er hat sich an die Behörden gewendet, er hat gesagt, dass ich nichts getan hätte und ob es Beweise gegen mich gebe und tatsächlich gab es keine. Er hat einen Bekannten mit Verbindungen gehabt. Nachgefragt gebe ich an, er musste auch zahlen, 8000 Dollar.
VR: Schildern Sie mir bitte den Moment Ihrer Freilassung?
BF1: Ich verbrachte die ganze Zeit beim GOWD, in dessen Keller. Ich war in der Zelle nicht allein, ich war auch mit anderen. Ich war noch mit einer Person in der Zelle.
VR: Um wieviel Uhr wurden Sie freigelassen?
BF1: Es war 5.00 oder 6.00 Uhr am Abend, es war Winter, es war dunkel.
VR: Können Sie mir das Datum nennen?
BF1: Ich glaube am 19.4.
VR: Holte Sie jemand vom Gefängnis ab?
BF1: Als ich hinausbegleitet wurde habe ich meinen Schwiegervater gesehen; mit ihm bin ich auch nach Hause gefahren.
VR: Schildern Sie mir bitte wie das Wiedersehen mit Ihrer Frau war?
BF1: Bei meiner Oma haben wir uns gesehen. Mein Schwiegervater und ich sind in ein Auto eingestiegen, das allerdings nicht meinem Schwiegervater gehörte. Ein Bekannter meines Schwiegervaters war der Lenker. Wir sind zu meiner Oma gefahren in die XXXX.
VR: Von wo fuhren Sie weg, von XXXX oder von XXXX?
BF1: Ich wurde in XXXX freigelassen.
VR: Schildern Sie mir bitte das Wiedersehen mit Ihrer Frau?
BF1: Wir sind ca. zehn Minuten mit dem Auto gefahren. Sie war im Haus als ich das Haus betreten habe. Sie hat sich gefreut und geweint. Meine Oma war auch zu Hause.
VR: Was wollten die Behörden bei dieser dritten Anhaltung von Ihnen?
BF1: Sie wollten wissen wo ich die ganze Zeit war. Sie haben mir Fotos gezeigt und gefragt, ob ich jemanden kenne. Mein Schwiegervater hat mir später erzählt, dass er keinen Grund kenne, warum ich aufgehalten worden sei. Sie haben den Verdacht gehabt, dass ich vielleicht zu den bewaffneten Gruppierungen gehöre.
VR: Wann wurde zum ersten Mal innerhalb Ihrer Familie thematisiert dass Sie ausreisen?
BF1: Zum ersten Mal haben wir nach meiner Entlassung mit meinem Schwiegervater gesprochen. Er hat mir gesagt, dass er mir nicht mehr weiter helfen könne. In der Nacht vom 19. haben wir das erste Mal über meine Ausreise gesprochen. Nachdem mich mein Schwiegervater nach Hause gebracht hat, ist mein Schwiegervater noch bei uns geblieben, ist dann weggefahren und wieder gekommen und erst dann haben wir über die Ausreise gesprochen.
VR: Um wie viel Uhr war das?
BF1: Ca. um 22.00 Uhr.
VR: War Ihre Frau bei diesem Gespräch dabei?
BF1: Nein, aber sie war zu Hause.
VR: Wann haben Sie mit Ihrer Frau das erste Mal über die Ausreise gesprochen?
BF1: Am nächsten Tag in der Früh. Ich wollte eigentlich allein ausreisen.
VR: Warum ist Ihre Frau dann mitgekommen?
BF1: Sie stellen mir komische Fragen. Weil sie meine Frau ist.
VR: Um wie viel Uhr verließen Sie XXXX?
BF1: Am 21.4. sind wir nach XXXX gefahren.
VR: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben am 20.4.
BF1: Ich weiß, aber das wurde ausgebessert. Ich habe später die Referentin gesehen und habe ihr das gesagt. Bei der zweiten Einvernahme habe ich das schon gesagt.
VR: Wir sprechen also über die Einvernahme vom 21.8.2008, aus dieser geht eine Korrektur Ihres Abreisedatums nicht hervor.
BF1: Ich habe aber ein Protokoll.
VR: Um wie viel Uhr verließen Sie Ihre Heimatstadt?
BF1: Wenn ich mich nicht irre, um 15.00 Uhr am Nachmittag.
VR: War zwischen Ihrer Freilassung und Ihrer Abreise ein Tag oder nicht?
BF1: Ja, am 19. am Abend bin ich freigelassen worden, am 20. habe ich mit meiner Frau gesprochen, am 21. um 15.00 Uhr verließen wir unsere Heimatortschaft.
BF1 verlässt den Raum.
BF2 betritt ihn.
VR: Bitte sagen Sie mir Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum?
BF2: Ich heiße XXXX und bin am XXXX geboren.
VR: Können Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf schildern?
BF2: Ich habe elf Jahre die Schule besucht, nach der Schulausbildung habe ich keine weitere Ausbildung gemacht, ich habe auch nicht gearbeitet. Nach meiner Schule musste ich meinen Großeltern helfen und habe geholfen deren Haushalt und Garten zu betreuen.
VR: Bitte schildern Sie mir wie Ihre Ehe zustande gekommen ist. Wie haben Sie Ihren Ehemann kennengelernt?
BF2: Vor unserer Hochzeit hatte ich ihn gesehen, aber nicht gekannt. Meine Eltern waren mit seiner Oma bekannt. Unsere Eltern haben uns einander vorgestellt. Mein zukünftiger Mann und seine Großmutter haben uns besucht.
VR: Haben Sie zum damaligen Zeitpunkt von den Problemen Ihres Ehemannes gewusst?
BF2: Nein.
VR: Hätten Ihre Eltern Sie davon informiert, wenn sie davon gewusst hätten?
BF2: Ja.
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass sein Fall und seine Probleme in der ganzen Ortschaft bekannt gewesen sind. Können Sie mir erklären, warum weder Sie noch Ihre Eltern davon wussten?
BF2: Ich habe persönlich darüber nichts gewusst. Wie gesagt, ich habe darüber nichts gewusst.
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass Ihre Eltern von den Schwierigkeiten sehr wohl gewusst hätten und mit Verständnis aufgenommen hätten. Demnach hätten Ihre Eltern Ihnen diese Probleme verschweigen müssen. Können Sie sich das vorstellen?
BF2: Meine Eltern haben mir nichts darüber gesagt.
VR: Warum sollten Ihnen Ihre Eltern so etwas verschweigen und Sie in so eine Gefahr bringen?
BF2: Wir haben nur Gutes über ihn gehört.
VR: Können Sie mir die Zeit Ihrer Ehe zwischen Ihrer Hochzeit und dem XXXX schildern?
BF2: Meine Eltern haben uns geholfen. Manchmal hat mein Mann gearbeitet, meist haben meine Eltern geholfen.
VR: Wo ist er arbeiten gegangen?
BF2: Zusammen mit meinem Vater.
VR: Wie viel hat Ihr Ehemann verdient?
BF2: Verschieden. Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Bitte schildern Sie mir den XXXX.
BF2: An diesem Tag wurde mein Mann mitgenommen, da sind die Männer gekommen.
VR: Um wie viel Uhr sind Sie aufgestanden, wie gestaltete sich der Tag?
BF2: Ich stehe eigentlich gewöhnlich früh auf. An diesem Tag war ich auch wach, als sie zu uns gekommen sind.
VR: Schildern Sie das möglichst genau als die Männer gekommen sind.
BF2: Sie haben ans Tor geklopft und ich bin gelaufen und habe die Tür aufgemacht. Es war sehr früh. Sie sind in den Hof gegangen und haben gefragt wo mein Mann ist. Ich habe darauf nichts geantwortet und daraufhin waren sie verärgert und haben mich auf die Seite gestoßen. Sie sind dann ins Haus getreten und haben meinen Mann mitgenommen.
VR: War Ihr Mann gefesselt als er mitgenommen wurde?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern, das ist so schnell passiert. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich auch nicht erinnern kann, ob mein Mann die Augen verbunden hatte.
VR: Wie lang war Ihr Mann von zu Hause fort?
BF2: Zwei Monate. Es war jedenfalls im April, am 19.
VR: Schildern Sie mir doch wie die Umstände des Wiedersehens waren am 19.4.
BF2: Ich war bei seiner Großmutter. Er kam irgendwann am Abend, ca. um 20.00 Uhr.
VR: Nach den Schilderungen Ihres Ehemannes muss es zwischen 17.10 und 18.10 Uhr gewesen sein.
BF2: Ich habe gesagt, es war am Abend, das kann stimmen, ich habe nicht auf die Uhr geschaut.
VR: War Ihr Mann verletzt?
BF2: Er war sehr müde. Er hat angeschlagen ausgesehen. Er hat blaue Flecken gehabt.
VR: Wann haben Sie zum ersten Mal von Ihrem Mann erfahren dass er ein Problem hat?
BF2: Er hat mich nicht wirklich eingeweiht, er wollte nicht darüber reden.
VR: Wir haben vorher gesagt, dass Ihr Mann am 19.4. am Abend nach Hause gekommen ist. Wie ging es dann weiter?
BF2: Er ist mit meinem Vater nach Hause gekommen. Er hat dann am Abend mit meinem Vater unter vier Augen gesprochen, zwischenzeitig war mein Vater allerdings weg.
VR: Wann hat man das erste Mal mit Ihnen gesprochen, dass man Russland verlassen soll?
BF2: Am 19.4. Wir haben auch in der Nacht darüber gesprochen.
VR: Wann haben Sie dann Ihre Heimat verlassen?
BF2: Ich glaube am zweiten Tag nach der Entlassung, also am 21..
VR: Um wie viel Uhr?
BF2: Ich glaube um 19.00 Uhr.
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass Sie um 15.00 Uhr Ihre Heimatstadt verlassen hätten.
BF2: Ja, um 15.00 Uhr haben wir XXXX verlassen, um 19.00 Uhr XXXX.
VR: Ist Ihnen bekannt, ob Ihr Vater Geld bezahlt hätte, um Ihren Mann freizubekommen?
BF2: Später habe ich davon erfahren.
VR: Sie haben vorher angegeben, dass Sie weder angeben können, ob Ihr Mann während der Festnahme gefesselt war, noch ob ihm die Augen verbunden gewesen waren. Wo haben Sie Ihren Mann während der Festnahme gesehen?
BF2: Ich habe ihn im Haus gesehen. Genau weiß ich es nicht mehr.
VR: Sie haben soeben angegeben, dass Sie ihn im Haus gesehen haben; Ihr Mann hat angegeben, dass er Sie im Hof gesehen hat.
BF2: Ich war sehr erschrocken, ich kann mich nicht genau erinnern, wo ich ihn gesehen habe.
BF1 betritt wieder den Raum.
BF2 bleibt im Raum.
VR: Wer vertritt die Kinder?
BF1: Ich.
BF2: Bin damit einverstanden.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF1: Ich habe weder schwere noch chronische Krankheiten. Ich schlafe allerdings in der Nacht schlecht und habe Kopfschmerzen. Wir machen uns Sorgen um unseren Sohn, dieser leidet unter einer Entwicklungsstörung (hinsichtlich der Sprachentwicklung, die Tochter ist aber ganz gesund). Psychische Leiden habe ich nicht. In ärztlicher Behandlung bin ich nicht.
BF2: Nein, ich habe keine Krankheiten, ich bin gesund.
VR: Gesetzt den Fall Sie würden in die Heimat zurückmüssen, welche Lebensumstände würden Sie dort erwarten?
BF1: Wir leben hier unter schwierigen Umständen, wir leben alle zusammen in einem kleinen Zimmer. Ich sehe wie es meiner Frau geht, sie fühlt sich nicht wohl. Wir haben darüber schon geredet. Wenn meine Frau nach Hause ausreist, bleibe ich hier und im Falle eines negativen Bescheides würde ich in ein anderes Land reisen. Meine Frau leidet unter großem Heimweh, sie weint, wenn sie mit ihren Eltern spricht. Meine Großmutter ist inzwischen verstorben, mein Schwiegervater könnte mich zwischenzeitig unterstützen. In dem Haus meiner Großmutter lebt gegenwärtig eine Verwandte. Meine Eltern betreiben ein Geschäft. Meine Eltern verdienen in etwa 1000 bis 1300 Dollar. Dies ist zum Leben mehr als ausreichend. Für Dagestan ist es sogar viel.
BF2: Schwer zu sagen. Meine Eltern leben noch, sie haben uns immer unterstützt.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich?
BF1: Ich spreche Deutsch, ich habe ein A2 Prüfungszeugnis vorgelegt. Ich wollte eigentlich keinen Kontakt zu Landsleuten. Wir wohnen in einem kleinen Dorf. Da wir von diesem kleinen Dorf nicht wegkommen, können wir nicht einmal Saisonarbeit machen. Ich habe viele Unterstützungserklärungen beigebracht, es handelt sich dabei um Bekannte aus unserem Ort. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vorbestraft bin. Ich muss noch 120 Euro zahlen. Vier Monate habe ich bedingt bekommen und diese Strafe.
BF2: Ich verstehe Deutsch. Ich habe kein Zeugnis, weil ich die ganze Zeit mit meinen Kindern verbringe.
Der VR spricht einige Worte mit der BF2 in deutscher Sprache. Festgehalten wird, dass eine rudimentäre Verständigung möglich ist.
BF2: Wir haben Kontakt zu sehr vielen Nachbarn in der Ortschaft und auch im Kindergarten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vorbestraft bin, möchte mich dazu aber nicht äußern.
BF1 und BF2: Nachgefragt geben wir an, dass wir von der Grundversorgung leben.
Der VR bringt den BF 1 und 2 nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis: Feststellungen zur Lage in Tschetschenien mit besonderem Hinweis auf Punkt 8.3 (Dagestan), Stand: Mai 2013 sowie Länderfeststellungen zur Russischen Föderation allgemein, Stand:
März 2013.
Der VR übergibt den BF je ein Exemplar und gewährt eine Frist bis 16.10.2013 zur Erstattung einer Stellungnahme.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF1: Nein.
BF2: Nein.
VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Den BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.
8. Mit E-Mail vom 08.10.2013 wurden über die Caritas elf Berichte über die aktuelle Situation in Dagestan übermittelt, welche teils auch Personen beträfen, die dem Beschwerdeführer persönlich bekannt seien.
Mit E-Mail vom 30.10.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser ausführte, dass er am 25.10.2013 von seiner Schwester kontaktiert worden sei und diese ihm mitgeteilt habe, dass seine beiden Cousins XXXX und XXXX vom FSB festgenommen worden seien. Dies stelle eine weitere Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr dar und verweise er auf einen Artikel im Internet, welcher die Festnahme der Genannten betreffe.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 01.10.2013)
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation und zur Lage in Dagestan (Stand Mai 2013);
Länderfeststellungen zur Russischen Föderation (Stand März 2013).
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2013 vor dem Asylgerichtshof
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und bekennt sich zum Islam. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.
Er befindet sich seit seiner illegalen Einreise gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX XXXX (Beschwerdeführern zu W111 1418817-1/2011) im Juli 2008 in Österreich. Am XXXX und am XXXX wurden im österreichischen Bundesgebiet die beiden Kinder XXXX (Beschwerdeführerin zu W111 1418818-1/2011) und XXXX (Beschwerdeführer zu W111 1418819-1/2011) geboren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation (Dagestan) aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er verfügt - abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern, die alle ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind - weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mehrere Verwandte. Der Beschwerdeführer hat sich einige Deutschkenntnisse angeeignet. Trotz seines fast sechsjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hat er aber keine Ausbildungen begonnen und ist überwiegend von den Zuwendungen aus öffentlicher Hand abhängig gewesen.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich zweimal straffällig geworden, im Strafregister sind die folgenden Verurteilungen ersichtlich:
BG XXXX XXXX vom XXXX, RK XXXX
§ 83 (1) StGB
Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 24 Tage 24 Stunden Ersatzfreiheiststrafe, davon Geldstrafe zu je 4,00 EUR (100,00 EUR) im NEF 12 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, 3 Jahre Probezeit
BG XXXX XXXX vom XXXX, RK XXXX
§ 223 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat: 05.03.2013
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Trotz des Vorliegens von Empfehlungsschreiben, einer Einstellungszusage für den Fall der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung und einer Bestätigung über einen Deutschkurs kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer nachhaltigen Integration, die stärker als die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung wiegen würden, ausgegangen werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation bzw. Dagestan) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Dagestan wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner Dagestans oder Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Die wirtschaftliche Situation Dagestans kann als problematisch eingestuft werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Dagestan im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Dagestan ist so, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:
(...)
Allgemeine Sicherheitslage
Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Der islamistische Widerstand ist nach wie vor aktiv, insbesondere in Dagestan. Offiziellen Angaben zufolge wurden in den ersten sechs Monaten 2012 116 "terroristische Verbrechen" in Dagestan begangen, bei denen 67 Personen, darunter 7 Zivilisten, ums Leben kamen.
(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Der Leiter der Hauptverwaltung des Innenministeriums Russlands im Nordkaukasus, Sergej Tschentschik, erläuterte, dass im Jahr 2012 insgesamt 211 Angehörige der Sicherheitskräfte ermordet worden sind und 405 weitere diverse Verletzungen erlitten haben. Außerdem haben die Extremisten 78 Zivilisten getötet und 179 weitere verletzt. Nach Angaben der Hauptverwaltung des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus wurden im vergangenen Jahr 352 terroristische Verbrechen in der Region gemeldet. Im Jahr 2011 habe es dort 406 Verbrechen gegeben, teilte Tschentschik mit. Ferner gab es über 222 Beschießungen im vorigen Jahr bzw. 252 Beschießungen im Jahr 2011, 116 Explosionen im Jahr 2012 bzw. 144 Explosionen im Jahr zuvor, drei Überfälle auf Angehörige der Rechtsschutzorgane mit blanken Waffen in 2012. "Die Zahl der Verbrechen in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Dagestan ist zurückgegangen".
(Russland.ru: Jahresbilanz des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, 26.1.2013,
http://www.russland.ru/rupol0010/morenews.php?iditem=24000)
Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 Mitgliedern sind der örtlichen Innenbehörde zufolge derzeit im Nordkaukasus aktiv. Der größte Gefahrenherd ist dabei die Teilrepublik Dagestan. "Nach unseren Angaben zählen bis zu 40 Banden insgesamt rund 600 aktive Mitglieder. Rund zehn dieser Banden operieren in Tschetschenien, etwa 16 in Dagestan, zirka drei in Inguschetien, bis zu fünf in Kabardino-Balkarien sowie eine in Karatschajewo-Tscherkessien", heißt es in der Mitteilung.
(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html)
Gemäß dem Sondervertreter des Russischen Antiterrorismuskomitees (NAK) wurden 2012 bis Mitte Dezember rund 360 "Kämpfer" getötet, 99% davon im Nordkaukasus. Die Zahl der Terrorismusopfer ging ihm zufolge von 128 im Jahr 2011 auf 58 im Jahr 2012 zurück.
(RFE/RL: Russia's Counterterrorism Committee Lists Achievements, 14.12.2012,
http://www.rferl.org/content/russia-counterterrorism-committee-lists-achievements/24798867.html)
Menschenrechte
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im 9
Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
(...)
Gefängnis / Haftbedingungen
Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass Häftlinge in Gewahrsam keine angemessene medizinische Versorgung erhielten, dem Vernehmen nach sollten sie auf diese Weise zu Geständnissen gezwungen werden. Viele verurteilte Häftlinge berichteten, dass sie zu Beginn ihres Gefängnisaufenthalts gewalttätigen Übergriffen von Mitgefangenen und Vollzugsbeamten ausgesetzt waren.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern.
Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm.
Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten.
Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die von Präsident Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u. a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel 15
zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig.
In den Strafkolonien sind die Bedingungen insofern vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Gemäß dem Föderalen Dienst für Strafvollzug (FSIN) gab es per Dezember 2011 749.600 Häftlinge, darunter 634.000 Täter in 760 Justizvollzugskolonien, 42.900 in offenen Kolonien, 1.620 zu lebenslanger Haft verurteilte Häftlinge in fünf Gefängnissen und
2. 900 Jugendstraftäter in 47 Erziehungskolonien. Zusätzlich waren rund 112.400 Personen in den 230 Untersuchungshaftanstalten. Rund
62. 200 Frauen waren im Gefängnis, in 13 Einrichtungen durften Frauen ihre Kinder bei sich haben. Es gibt fünf verschiedene Arten von Haftanstalten: temporäre Polizeianhaltezentren;
Untersuchungshaftanstalten; Arbeitskolonien des Justizvollzugs (ITK); Gefängnisse für jene, die die Regeln der ITK brechen; und Erzieherische Arbeitskolonien für Jugendliche (VTK).
Die Haftbedingungen waren weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich, was zu rund 50 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten 2011 führte. Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um die Haftbedingungen zu verbessern, litten Häftlinge weiterhin unter Überbelegung, mangelhafter Nahrung und Sanitäranlagen und schlechten Lebensbedingungen. Die Standards bei Gesundheit, Ernährung, Belüftung und sanitären Anlagen waren weiterhin niedrig, aber von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Gefängnisdirektoren haben einen Ermessensspielraum, finanzielle Mittel zur Besserung der Bedingungen bereitzustellen. Der Zugang zu qualitätvoller medizinischer Versorgung ist ein bedeutendes Problem. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Gefangenen ist im Allgemeinen die Religionsausübung erlaubt und sie haben Zugang zu religiösen Figuren und Literatur. Es gab Fälle, in denen Gefangenen der Zugang dazu verweigert wurde. Gefangene hatten Besucherrechte; jedoch können diese aufgrund bestimmter Umstände eingeschränkt werden.
Inoffizielle Gefängnisse, von denen sich viele im Nordkaukasus befinden, gab es weiterhin im ganzen Land.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg 16
heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (Anfang 2011 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 749.600 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählte Gefängnisse zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Dem stv. russischen Generalstaatsanwalt zu Folge kamen im ersten Halbjahr 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 2077 Gefangene ums Leben.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel.
Im Hinblick auf die Europaratmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Todesstrafe ist in der Praxis abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Justiz
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.
Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass etwas mehr als die Hälfte der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 64,9% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter rund 1% der Angeklagten freisprechen, erklären Jurys rund 20% der Angeklagten für unschuldig. Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben.
Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite von Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, wo sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert zunächst grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität; im März 2011 wurde aber bei 68 geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht 2011 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in 18
Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.
Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen.
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.
Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen hängt faktisch von der Übereinstimmung mit den Einstellungen des Kremls ab. Das Justizsystem wurde durch politisch brisante Fälle beeinträchtigt, wie etwa den Fall von Mikhail Khodorkovsky. Die Strafprozessordnung ermöglicht Geschworenengerichte für schwere Verbrechen, diese werden in der Praxis aber nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Kritiker monieren, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. Im Oktober 2012 wurde ein Oppositionsaktivist scheinbar von russischen Behörden in der Ukraine entführt und nach Russland gebracht, wo er ein Geständnis zu unterzeichnen genötigt wurde. Russischen Behörden zufolge hatte er sich selbst gestellt.
50 bis 60 Personen kommen laut der Moscow Helsinki Group jährlich in Untersuchungsgewahrsam (SIZOs) ums Leben. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Großes internationales Aufsehen erregte zuletzt das Verfahren gegen drei junge Frauen der Punk-Band "Pussy-Riot", die im Februar 2011 in der Moskauer Erlöserkathedrale ein Putin-kritisches "Punk-Gebet" abhielten. Sie wurden nach fünfmonatiger Untersuchungshaft schließlich im August 2012 zu je zwei Jahren Haft verurteilt.
Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,
60. 500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen 20
wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russisches Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.
Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister Serdyukov aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung Sergei Ivanov und den ersten stellvertretenden Premierminister Igor Shuvalov ein. Bis Jahresende war unklar, wie weit die Kampagne gehen würde oder ob diese lediglich einen Konflikt unter der Elite widerspiegelte. Bei hochrangigen Führungspersönlichkeiten stand eine strafrechtliche Verfolgung noch aus, während einige weniger hochrangige Beamte formal angeklagt wurden.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.
Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Bereichen, denen die Regierung Vorrang einräumte, wie unter anderem der Bekämpfung der Korruption und der Reform der Strafjustiz, waren nur wenige konkrete Ergebnisse zu erkennen. Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results)
(...)
Minderheitenrechte
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen.
Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2011 an, und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten.
Gemäß dem Sova-Zentrum führte rassistische Gewalt 2011 zu mindestens 20 Todesfällen, 103 weitere Personen wurden verletzt, und sechs erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 34 Regionen berichtet.
Die Gewalt konzentrierte sich auf die größeren Städte: 7 Personen wurden in Moskau getötet und 28 verletzt, 4 wurden im Oblast Moskau getötet und 19 verletzt, 3 wurden in St. Petersburg getötet und 16 verletzt. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (10 Tote, 24 Verletzte); linke und Jugendaktivisten (14 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (7 Tote, 4 Verletzte). Es kam zu 45 Vorfällen von Neonazi-Vandalismus.
Gewalt durch Skinheads war weiterhin ein ernstes Problem. Ziel von Skinheads waren vor allem Ausländer, insbesondere Asiaten und Personen aus dem Nordkaukasus, jedoch wurden auch antimuslimische und antisemitische Ansichten geäußert. Gemäß dem Innenministerium haben neofaschistische Bewegungen 15.000 bis 20.000 Mitglieder, mehr als 5.000 davon in Moskau. Würde diese Kategorie auch allgemein "extremistische Jugendgruppen" beinhalten, so wäre die Mitgliederzahl landesweit nahezu 200.000. Die meisten Skinhead-Gruppen gab es in Moskau, St. Petersburg, Nizhniy Nowgorod, Yaroslavl und Voronezh.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher 26
Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten kamen unter selektiven staatlichen Druck.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus.
Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. "Sowa" führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte.
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst.
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Russland hat gemäß offiziellem Zensus 2010 über 142 Millionen Einwohner. Die Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen unter anderem sind 80,9% Russen, 3,9% Tataren, 1,4% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,2% Baschkiren, 1% Tschetschenen und 0,8% Armenier.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Russische Föderation, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html 7.3.2013)
(...)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen müssen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. 35
Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nichtregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um viele staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Ein Aufenthaltsort ist ein Ort, wo sich ein Bürger eine begrenzte Zeit aufhält - z.B. Hotel, ein Sanatorium, Campingplatz, Krankenhaus, oder andere ähnliche Einrichtungen und auch eine Wohnräumlichkeit, die keinen Wohnort des Bürgers darstellt. Ein Wohnort ist die Stelle, wo der Bürger ständig oder vorwiegend wohnhaft ist und zwar als Eigentümer oder aufgrund eines Miet- oder Untermietvertrages, oder in einer sozial zugewiesenen Wohnung oder aufgrund anderer Grundlagen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind: ein Wohnhaus, spezielle Objekte wie Heim, Wohnung, Dienst-Wohnraum, Hotel-Zufluchtsstätte, Ersatzwohnung des Ersatzwohnungsfonds [wortwörtlich Manövrierungsfond - Anmerkung der Übersetzerin], spezielle Einrichtung für alleinstehende und alte Personen, Internatshaus für Behinderte, Veteranen oder andere und eine andere Wohnräumlichkeit.
Die Bürger sind verpflichtet, sich am Aufenthaltsort und Wohnort bei den Meldebehörden zu melden und bestimmte Bestimmungen zu beachten. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bürger und Amtspersonen übernimmt der Föderale Migrationsdienst, seine territorialen Behörden und die Behörden für innere Angelegenheiten. Die für die Durchführung der Registrierung notwendigen Dokumente, die die Identität der Bürger der Russischen Föderation bestätigen (in Folge Identitätsdokumente) sind: Pass des Bürgers der Russischen Föderation, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium der Russischen Föderation bestätigt; Pass eines Bürgers der UdSSR, der die Identität des Bürgers der Russischen Föderation bis zu seinem Umtausch in den Pass des Bürgers der Russischen Föderation in der festgelegten Frist bestätigt; Geburtsurkunde für Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind; Pass, der die Identität eines Bürgers der Russischen Föderation bestätigt für Personen, die ständig außerhalb der Russischen Föderation wohnen.
Registrierung am Aufenthaltsort
Bürger die einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Wohngebiet außerhalb ihres Wohnortes für einen Zeitraum von über 90 Tagen beziehen, haben sich nach Ablauf der genannten Frist an die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen zu wenden und folgende Dokumente vorzuweisen:
Ausweis;
einen Antrag auf die Registrierung für den Aufenthaltsort in der festgelegten Form [auch im Sinne von Vordruck - Anmerkung der Übersetzerin];
ein Dokument, das die Grundlage für die befristete Aufenthaltserlaubnis eines Bürgers in diesem Wohngebiet ist (Mietvertrag (Untermietvertrag), Mietvertrag bezüglich einer auf sozialem Wege zur Verfügung gestellten Wohnung oder eine Erklärung der Person, die dem jeweiligen Bürger eine Wohnung vermietet).
Die für die Registrierung zuständigen Amtspersonen, sowie Bürger und juristischen Personen, die eine, ihnen aufgrund des Eigentumsrechts gehörende, Räumlichkeit zu Wohnzwecken übergeben, haben binnen 3 Tagen, nachdem sich die Bürger an sie gewandt haben, diese Dokumente an die Meldebehörden zu übergeben.
Die Registrierungsbehörden haben binnen 3 Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes der Dokumente, die Bürger gemäß der festgelegten Ordnung am Aufenthaltsort in Wohnräumlichkeit, anzumelden, die kein ständiger Wohnort ist und eine Bescheinigung der Registrierung für den Aufenthaltsort auszustellen.
Die Registrierung der Bürger am Aufenthaltsort erfolgt ohne, dass die Bürger am Wohnort abgemeldet werden.
(...)
Rückkehrfragen
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit 38
hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Gemäß Umfrageergebnissen des Lewada-Zentrums in 45 russischen Regionen, ist für ein "normales Leben" eines russischen Staatsbürgers eine Mindestsumme von 27.247 Rubel (ca. 680 Euro) notwendig - um rund 80 Euro mehr als in einer analogen Statistik aus dem Vorjahr (24.000 Rubel). Die Umfragewerte entsprechen in etwa den offiziellen Angaben zum Durchschnittseinkommen der Russen, das laut dem staatlichen Statistikamt Rosstat bei 25.600 Rubel liegt.
Die Befragten sind der Ansicht, dass das Existenzminimum für jedes Familienmitglied mindestens 12.000 Rubel (ca. 300 Euro) betragen muss. In dieser Frage weichen die Antworten der Bürger etwas von den Berechnungen der Behörden ab: In Moskau gilt als Existenzminimum derzeit eine Summe von 9.600 Rubel (240 Euro), während im Gebiet Tjumen (Westsibirien) etwas mehr als 6.000 Rubel (150 Euro) ausreichen.
(Ria Novosti: Konsumenten-Studie: Westen spart, Russen prassen, 21.6.2012, http://de.rian.ru/society/20120621/263842348.html)
Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist 2011 laut vorläufigen Angaben der russischen Statistikbehörde im Vergleich zu 2010 um 1,1 Prozent auf 18,1 Millionen gestiegen, das sind 12,8 Prozent der gesamten Landesbevölkerung.
Das von der russischen Regierung festgelegte Existenzminimum pro Kopf der Bevölkerung hatte im vierten Quartal 2011 im Landesdurchschnitt 6.209 Rubel (ca. 155 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei 6.710 Rubel (ca. 168 Euro), für die Rentner bei 4.902 Rubel (122,5 Euro), für Kinder bei 5.993 Rubel (150 Euro).
(Ria Novosti: Fast 13 Prozent der Bevölkerung Russlands leben unter der Armutsgrenze, 12.4.2012,
http://de.rian.ru/business/20120412/263344348.html, / Ria Novosti:
Putin: In Russland 13 Prozent der Bevölkerung unter Armutsgrenze, 17.7.2012, http://de.rian.ru/politics/20120717/264004347.html,)
Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr 2010 von 7,5% waren 2011 noch 6,6% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede.
Der Durchschnittslohn 2011 betrug rund 23.700 Rubel (knapp 600 €), was einem nominalen Wachstum von 13% und einem realen Wachstum von 4,2% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Durchschnittsrente betrug 2011 8.522 Rubel (ca. 213 Euro), nominal plus 39
8,8% und real plus 1,2% gegenüber dem Vorjahr. Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)
Offiziellen Angaben zufolge stieg die Zahl der Arbeitslosen in Russland Ende Dezember 2012 um 41.900 (4,1 Prozent) auf 1,049 Millionen an. Nach neuesten Angaben des russischen Statistikamtes (Rosstat) hat die Arbeitslosenzahl im November 2012 in Russland 4,1 Millionen - 5,4 Prozent der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter - betragen.
(Ria Novosti: Arbeitslosigkeit in Russland überstieg Ende 2012 die Millionen-Grenze, 10.1.2013,
http://de.rian.ru/business/20130110/265292966.html)
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,1 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung (36,8 Millionen Menschen oder 52,6%) ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden.
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358 / USD 1.193) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 46481 / USD 1663), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 38.387 / USD 1.373), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 26.533 / USD 949), die Region Krasnojarsk (20.277 / 725 USD) und die Region Moskau (23.342 RUB / 835 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachajewo-Tscherkessien, Nordossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stawropol Krai etc. verzeichnet (13275 / USD 475).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Sozialleistungen
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;
Invaliden und Veteranen militärischer Operationen
Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades
Kinder mit Behinderung
Arbeitsveteranen
Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)
Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung
Opfer politischer Repressionen
Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.)
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
ärztlich verschriebene Medikamente
Sanatoriumsaufenthalt
Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte)
Invalide zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen.
Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
(...)
Gesundheitswesen
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen und Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung bis Ende 2012 technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2013 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NRO ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.
Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel.
Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Zugang zur medizinischen Versorgung / Versicherung
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Notfallhilfe
ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken
Behandlung im Krankenhaus
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.
Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen.
Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt.
Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an.
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Das "Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation vom 29.11.2010" legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
Im Bezug auf das "Föderale Gesetz Nr. 323 über die Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation vom 21.11.2011" listet die "Rossijskaja Gazeta" neben der freien Wahl des Arztes und der medizinischen Einrichtung durch den Patienten folgende Neuerungen auf:
Einheitlicher Standard der Krankenversorgung und Qualitätsforderung der medizinischen Dienstleistungen in allen Regionen.
Unzulässigkeit der Verweigerung von medizinischer Hilfe.
Definiert wurde der Begriff orphaner (seltener) Krankheiten, deren teure medikamentöse Behandlung auf Kosten regionaler Quellen und aus dem föderalen Budget bezahlt wird.
Eingeführt wird eine "Woche der Ruhe" bei Schwangerschaftsunterbrechung. Die Abtreibung darf erst sieben Tage nach dem Besuch der medizinischen Einrichtung gemacht werden.
Verankert ist das Recht der Bürger auf eine Kryokonservierung und Aufbewahrung der Geschlechtszellen und des Gewebes reproduktiver Organe.
Gesetzlich verankert und geregelt ist die Leihmutterschaft.
(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.4.2012)
Das Föderale Gesetz 323-FZ ist seit 01.01.2012 in Kraft. Dieses Gesetz wurde ausgearbeitet, um die Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitswesens zu verbessern und gilt zurzeit als das grundlegende Regelwerk des Gesundheitswesens der RF.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes 323-FZ hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Außerdem hat er Anrecht auf den Bezug kostenpflichtiger medizinischer Leistungen sowie anderer Serviceleistungen, u. a. im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung.
Das Föderale Gesetz 326-FZ über ist seit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Im Einklang mit Art. 21 des Gesetzes 323-FZ haben Personen das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes (vorausgesetzt der Arzt ist einverstanden), wenn sie medizinische Hilfe im Rahmen des "Programms der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" beziehen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer 46
Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemeinarzt, Kinderarzt oder Feldscher nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln (Ausnahme: Wechsel der medizinischen Anstalt), indem ein entsprechender Antrag persönlich oder über einen Vertreter an die Direktion der medizinischen Anstalt gestellt wird. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Hilfestellung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls am "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" im gegebenen Falle mehrere medizinische Anstalten teilnehmen. Bei der Wahl des Arztes und der medizinischen Anstalt haben Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen in einer für sie verständlichen Form (u.a. im Internet) über die medizinische Anstalt, deren Dienstleistungen und deren Ärzte (inkl. Ausbildungsniveau und Qualifikationen).
Vom "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" 2012 sind so wie bisher alle Arten von kostenloser medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Es gibt nach Auskunft des Gesundheitsministeriums keine Erkrankungen deren Behandlung für den Patienten prinzipiell kostenpflichtig ist, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig ist. Die Finanzierung der medizinischen Leistungen, die von den medizinischen Einrichtungen für den Patienten gratis erbracht werden, kommt dabei aus verschiedenen Quellen (Pflichtversicherungsbasisprogramm, regionalen sowie föderalem Budget). Tatsächlich zu bezahlen sind vom Patienten neben reinen Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.) jene medizinischen Leistungen, die ohne medizinische Indikation, auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die lt. behandelndem Arzt nicht indiziert sind).
In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 33 (2) des föderalen Gesetzes Nr. 323-FZ hingewiesen werden, wonach "die Organisation von einfacher medizinischer Hilfe nach dem territorialen Prinzip erfolgt, damit diese näher an den Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort gebracht werden kann. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass Gruppen der zu bedienenden Bevölkerung gebildet werden, gemäß ihrem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort in bestimmten Organisationen und unter Berücksichtigung von Art. 21 des vorliegenden föderalen Gesetzes." Das heißt, dass auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem nach Art. 21 des Gesetzes 323-FZ gewählten Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem gewählten Arzt, kostenpflichtig ist.
(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.5.2012)
Medikamente
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.
Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst unter anderem: multiple Sklerose, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Diabetes, zerebral-spastische Kinderlähmung, hämatologische Erkrankungen, Tuberkulose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 30 (ca. 1,07 USD) und 135 RUB (ca. 4,80 USD).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012)
Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012)
(....)
8. Lage in den Nachbarrepubliken Tschetscheniens im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
(....)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist XXXX. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit einer seiner - differierenden - Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar bekannt, dass in jüngster Zeit wieder vermehrt terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattgefunden haben. Diese terroristischen Anschläge richten sich aber hauptsächlich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen, die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein, bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Auch die vom Beschwerdeführer sowohl während des erstinstanzlichen - als auch während des Beschwerdeverfahrens - kontinuierlich in Vorlage gebrachten aktuellen Berichte bzw. Nachrichtenmeldungen zur Situation in Dagestan bestätigen dieses Bild. Da der Antrag des Beschwerdeführers darüber hinaus als unglaubwürdig gewertet wurde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Dagestan zu befürchten hat.
Zu den durch den Beschwerdeführer beigebrachten Länderberichten ist zudem festzuhalten:
Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Erkenntnis angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorlage von neuen Berichten zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Bereits das Bundesasylamt hat die von dem Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie Ungereimtheiten in der Erzählung als nicht glaubwürdig gewertet.
Der Beschwerdeführer hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof als seine Fluchtgründe im Wesentlichen geltend gemacht, dass er, nachdem er zwei Freunden aus der Nachbarschaft, welche der Wahhabiten-Bewegung angehörig gewesen wären, Unterkunft gewährt habe, Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat bekommen habe. Er sei - da man ihm in der Folge Kontakt zu den Widerstandskämpfern/Wahhabiten unterstellt habe - insgesamt dreimal verhaftet und jeweils für einige Wochen festgehalten worden, während seiner Anhaltungen sei er auch wiederholt gefoltert worden.
Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 01.10.2013 hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer, welcher einen persönlich höchst unglaubwürdigen Eindruck hinterließ, darüber hinaus viele wichtige Ereignisse unstimmig und teils vage und zu den Angaben seiner Lebensgefährtin widersprüchlich geschildert hat.
Abgesehen von unstimmigen Angaben betreffend die vorgebrachten Fluchtgründe, muss dem Beschwerdeführer aber zunächst vorgeworfen werden, dass er hinsichtlich seiner Identität sowie hinsichtlich seiner privaten Verhältnisse über einen großen Teil des Asylverfahrens hinweg bewusst Falschangaben tätigte und zudem gefälschte Beweismittel in Vorlage brachte, um auf einen für ihn positiven Verfahrensausgang hinzuwirken:
Eingangs der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 01.10.2013 klärte der Beschwerdeführer darüber auf, dass seine bisher im österreichischen - wie auch im deutschen - Asylverfahren angegebene Identität eine falsche sei und auch seine (wiederholten) Angaben, seine Ehefrau am XXXX standesamtlich geheiratet zu haben, nicht der Wahrheit entsprächen.
Darüber hinaus handle es sich bei den beiden Ladungen, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Beweis für die die Zeugenladung bzw. -einvernahme seiner Lebensgefährtin vorgelegt hatte, um Fälschungen. Ebenso stelle der vor einer inländischen Behörde in Vorlage gebrachte russische Führerschein des Beschwerdeführers eine Fälschung dar.
Durch seine bewussten Falschangaben über weite Teile des Verfahrens hinweg sowie die Vorlage gefälschter Beweismittel und die damit einhergehende Absicht des Beschwerdeführers die Behörden zu täuschen, wird dessen persönliche Glaubwürdigkeit bereits massiv erschüttert. Darüber hinaus weist - wie bereits angesprochen - auch das Fluchtvorbringen per se mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche auf und erscheint daher insgesamt nur wenig plausibel:
So ist insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, er wäre sich des Risikos, welches eine Beherbergung von Wahhabiten mit sich brächte, nicht bewusst gewesen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes völlig lebensfern. Dies wird insbesondere durch den Umstand deutlich, dass der Beschwerdeführer, welcher sein ganzes bisheriges Leben in Dagestan verbracht hatte und darüber hinaus über eine mehrsemestrige juristische Ausbildung verfügt, vor diesem Hintergrund jedenfalls mit der diesbezüglichen rechtlichen und politischen Situation in seinem Herkunftsstaat vertraut sein müsste und daher die Folgen seiner angeblichen Handlungen hätte abschätzen können müssen.
Weiters ist der belangten Behörde jedenfalls dahingehend zuzustimmen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat - während eines offenen Asylverfahrens in Deutschland und nach einem lediglich zehnmonatigen Aufenthalt in diesem Staat - das Vorliegen einer den Beschwerdeführer treffenden Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation erheblich in Zweifel zieht. Bei Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer jedenfalls nicht - ohne auch nur das Ergebnis seines Asylverfahrens abzuwarten - in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und vermag auch die vage Angabe des Beschwerdeführers, es sei ihm von Verwandten mitgeteilt worden, dass sich das behördliche Interesse an seiner Person zwischenzeitlich gelegt habe, in keinster Weise eine plausible Erklärung für dessen Verhalten bieten.
Auch sind dem Beschwerdeführer Widersprüche zu den Angaben seiner Lebensgefährtin vorzuwerfen:
Während seine Lebensgefährtin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben hatte, ihre Eltern - und somit auch sie selbst - hätten nichts von den Problemen des Beschwerdeführers gewusst, war vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht worden, dass das ganze Dorf, und somit auch die Eltern seiner Lebensgefährtin über seine Probleme Bescheid gewusst hätten, und letztere mit Verständnis auf diese reagiert hätten. In diesem Zusammenhang erscheint es darüber hinaus auch völlig lebensfern, dass sich der Beschwerdeführer nicht an den Moment erinnern könne, an welchem er seine Lebensgefährtin über die ihn behauptetermaßen treffenden Verfolgungshandlungen in Kenntnis gesetzt habe.
Hinsichtlich der Schilderung der angeblichen dritten Festnahme des Beschwerdeführer im Februar 2008 weichen dessen Angaben von jenen seiner Lebensgefährtin insofern ab, als ersterer angegeben habe, er habe seine Frau an diesem Morgen im Haus gesehen, während diese zunächst angab, ihren Mann im Hof gesehen zu haben. Auch könne die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht angeben, ob etwa dessen Hände gefesselt oder seine Augen verbunden gewesen seien. Ein Vorfall wie der geschilderte wäre den beteiligten Personen jedenfalls deutlich und bildhaft in Erinnerung geblieben und ist davon auszugehen, dass Details wie die genannten im Falle einer tatsächlichen Begebenheit jedenfalls spontan wiedergegeben werden könnten.
Der Beschwerdeführer war daher mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die unstimmigen Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und die Widersprüche aufzuklären, sondern kamen weitere Ungereimtheiten und Widersprüche hinzu. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation (Dagestan) einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse und der Beschwerdeführer die Russische Föderation allein wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Die von dem Beschwerdeführer dargelegte Fluchtgeschichte kann vom erkennenden Richter daher lediglich als asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden.
Auch die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Internetberichte bzw. die Nennung einer Website und die darauf befindlichen Videos betreffend einen Vorfall im November 2007, bei welchem die beiden angeblichen Freunde des Beschwerdeführers getötet worden seien, stehen dieser Sichtweise keineswegs entgegen. Wie schon die belangte Behörde richtigerweise im angefochtenen Bescheid ausführte, handelt es sich bei den genannten Videos um Aufnahmen, die keinen Bezug auf den Beschwerdeführer nehmen bzw. um sonstige Aufzeichnungen, die keine überzeugenden Indizien oder Erkenntnisse hervorbringen, die einen kausalen Zusammenhang zwischen der angeblichen Tötung seiner Freunde im November 2011 und einer tatsächlichen konkreten von staatlicher Seite ausgehenden Verfolgung des Beschwerdeführers in der von ihm im Verfahren behaupteten Form plausibel herstellen hätten können.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die aktuelle Lage in Dagestan angespannt ist, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis des entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Dagestan daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Dagestan erlaubt auch die Erlassung von negativen Entscheidungen in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) ist so, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf einem ärztlichen Gutachten im Zulassungsverfahren und auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, insbesondere gab er während der mündlichen Beschwerdeverhandlung an - abgesehen von Kopfschmerzen und Schlafproblemen - über keinerlei Beschwerden zu verfügen.
Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind im Strafregister der Republik Österreich ersichtlich (Auszug vom 27.02.2014).
Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und der Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen mit den öffentlichen Interessen gerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstellen würde, darf an dieser Stelle unten auf Punkt 3.4. verwiesen werden.
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt den übrigen Familienmitgliedern weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte.
Es bleibt zu prüfen, ob aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
3.2. Status des Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet (auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung wird an dieser Stelle verwiesen).
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Dagestan aufgewachsen ist, dort 25 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die russische und die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Dagestan nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (etwa seine Schwester und seine Schwiegereltern) und ihm dieses nach wie vor in Dagestan bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von fast sechs Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern kann.
Aufgrund des guten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seines jungen Alters und seines familiären Rückhaltes, kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies laut eigenen Angaben durch die Tätigkeit als Taxifahrer bzw. durch eine Mitarbeit im Geschäftsbetrieb seines Schwiegervaters bereits vor seiner Ausreise problemlos möglich gewesen ist. Er wird daher in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Dagestan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Dagestan die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Dagestan) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine iSd. Art. 8 EMRK relevanten Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person und haben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich an der familiären Situation des Beschwerdeführers etwas geändert hätte. Die Anträge seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin, welche ebenfalls auf Grund (letztendlich) unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt waren, wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen und die Bescheide der belangten Behörde bestätigt. Daher würde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer - gemeinsam und gleichzeitig mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kinde vollzogen - nicht einmal ein Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Während seines Aufenthaltes haben sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Folge der Teilnahme an mehreren Deutschkursen innerhalb der letzten Jahre merklich gebessert. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung vor, im Jahr 2009 und 2010 jeweils für einige Monate Unterstützungsarbeiten am Bauhof der Gemeinde Pierbach verrichtet zu haben, ebenso konnte er eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter auf Vollzeitbasis im Falle der vorherigen Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vorlegen. Auch wurden mehrere Unterstützungserklärungen, etwa des Marktgemeindeamtes und der Pfarre XXXX, wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie wohnhaft ist, sowie eine Unterschriftenliste der Bürger der genannten Gemeinde vorgelegt, in welchen ein Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familie - welche als bereits sehr gut in die Gemeinde integriert bezeichnet werde - in Österreich befürwortet werde.
Darüber hinaus sind aber keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und war er während seines Aufenthalts in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Die Beschwerdeführer hat zwar ein A2-Sprachzertifikat sowie eine Einstellungszusage vorgelegt, die auf eine beginnende soziale Integration schließen lassen. Er hat aber darüber hinaus keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Inland, etwa im Sinne freundschaftlicher Beziehungen oder der Mitgliedschaft in Vereinen.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar bereits seit Juli 2008 in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann jedoch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den fast sechs Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund der gestellten Asylanträge, die sich als unbegründet erwiesen haben, für die jeweilige Verfahrensdauer nicht illegal war.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig wegen Körperverletzung und Urkundenfälschung verurteilt. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist im Ergebnis in Abwägung zu den angeführten Gründen, die gegen einen Verbleib in Bundesgebiet sprechen als zu gering anzusehen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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