W106 2001530-1•BVwG W106 2001530-1
W106 2001530-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2014
Beschwerdevorbringen, Versetzung, Vorhalt, Zustimmungsfiktion
W106 2001530-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20.12.2013, Zl. P400415/84-PersB/2013, betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 Abs. 6 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Militärbeamter,
M BUO 1, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zur verfahrensgegenständlichen Versetzung war die Dienststelle des BF das Kommando Einsatzunterstützung (KdoEU).
Ab 30. September 2013 war der BF auf dem Arbeitsplatz SB PrW, Positionsnummer 190, Organisationsplannummer T01, TN 6111, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, der Dienststelle SIB/LVAk mit Dienstort 1070 Wien, dienstzugeteilt.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.12.2013 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, das in Aussicht genommen sei, ihn mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 von Amts wegen zur Dienststelle SIB/LVAk mit Dienstort 1070 Wien, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz SB PrW, Positionsnummer 190, Organisationsplannummer T01, TN 6111, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, unter Beibehaltung des § 113h des Gehaltsgesetzes 1956 diensteinzuteilen. Es stehe dem BF frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen 2 Wochen Einwendungen vorzubringen. Werden solche Einwendungen innerhalb der angegebenen Frist nicht vorgebracht, gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.
Diese Mitteilung hat der BF am 06.12.2013 nachweislich übernommen.
Eine Stellungnahme hierzu wurde vom BF nicht erstattet.
2. Mit Bescheid vom 20.12.2013, Zl. P400415/84-PersB/2013, verfügte die zuständige Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 von Amts wegen zur Dienststelle SIB/LVAk, Dienstort 1070 Wien, versetzt und auf den Arbeitsplatz SB PrW, Positionsnummer 190, Organisationsplannummer T01, TN 6111, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, unter Beibehaltung des § 113h des Gehaltsgesetzes 1956 diensteingeteilt."
In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass der BF mit Erlass des BMLVS vom 04.12.2013 gemäß § 38 Abs. 6 BDG von der beabsichtigten Versetzung in Kenntnis gesetzt worden sei und es ihm freigestellt wurde, gegen diese Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustelllung Einwendungen zu erheben. Er habe diese Vorhalteverfahren am 06.12.2013 übernommen. Da der BF innerhalb offener Frist keine Einwendungen vorgebracht habe, gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.
Der Bescheid wurde dem BF am 10.01.2014 nachweislich ausgefolgt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 15.01.2014 rechtzeitig Berufung.
Er ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit folgender Begründung:
"Nach erfolgter Schulung, Ausbildung und Erwägungen meinerseits am Arbeitsplatz musste ich feststellen, dass ich meine Leistungsfähigkeit und die Komplexität dieses Aufgabenbereiches falsch beurteilt habe."
4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 18.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der
Auflassung von Arbeitsplätzen oder 2. ... 3. ...
(4) ...
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."
Im Rahmen des Vorhalteverfahrens gemäß § 38 Abs. 6 BDG sind dem Beamten seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die sogenannte Zustimmungsfiktion nach dieser Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also insbesondere auch, dass der Zielarbeitsplatz hinreichend präzisiert wurde (BerK 22.05.2009, GZ 23/10-BK/09, dem zustimmend VwGH 17.04.2013, 2012/12/0121).
Mit der Ankündigung der beabsichtigten Versetzung hat die Dienstbehörde den Anforderungen des § 38 Abs. 6 BDG in jeder Hinsicht Rechnung getragen. Dem BW wurde darin seine beabsichtigte neue Verwendung in der Dienststelle SIB/LVAk mit Dienstort 1070 Wien, auf dem Arbeitsplatz SB PrW, Positionsnummer 190, Organisationsplannummer T01, TN 6111, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 3, mitgeteilt; darauf, dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung gewertet werde, wurde er hingewiesen.
Der BF hat innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen zweiwöchigen Frist keine Einwendungen erhoben. Ein gegenteiliges Vorbringen hat er auch in seiner Berufung (Beschwerde) nicht erstattet. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von der Zustimmung des BF ausgehen. Das Recht des BF, Einwendungen vorzubringen, war daher präkludiert und konnte auch in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BerK 8.10.2002, GZ 56/8-BK/02; 06.12.2007, GZ 164/10-BK/07).
Der BF brachte auch in der Berufung keine Gründe vor, die während des Vorhalteverfahrens - weil etwa noch nicht existent - nicht hätten vorgebracht werden können (BerK 17.6.2004, GZ 56/9-BK/04). Sein Beschwerdevorbringen, dass er nach erfolgter Schulung, Ausbildung und Erwägungen seinerseits am Arbeitsplatz habe feststellen müssen, dass er seine Leistungsfähigkeit und die Komplexität dieses Aufgabenbereiches falsch beurteilt habe, hätte er im Vorhalteverfahren nach § 38 Abs. 6 BDG geltend machen können, zumal er auf diesen Arbeitsplatz bereits seit 30.09.2013 dienstzugeteilt war und Einblick in den Aufgabenbereich dieses Arbeitsplatzes gewinnen konnte.
Eine Beschwerde, die nur ein Vorbringen enthält, das der BF bereits im Zeitpunkt des Vorhalts hätte erheben können, ist abzuweisen (BerK 16.5.1995, GZ 2/7-BK/95).
Im Hinblick auf die vom BF behauptete falsche Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit und der Komplexität des neuen Aufgabenbereiches wird die Personalführung - soweit dies objektivierbar ist - weiterhin gefordert sein, um eine der Situation des BF besser entsprechende Verwendung bemüht zu sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Zustimmungsfiktion des § 38 Abs. 6 BDG zum Tragen kommt, konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage und der zitierten ständigen Judikatur getroffen werden. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage waren nicht erkennbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.