BVwG L505 1227718-2

L505 1227718-2Tribunale amministrativo federale20 mar 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderheiten-Zugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit

Testo completo

BVwG L505 1227718-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1227718.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ungeklärt, vertreten durch RA Mag. Ralf MÖSSLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), reiste mit ihrem Ehegatten und der gemeinsamen minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Tochter.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie sich den Angaben ihres Ehegatten anschließen wolle. Sie würden um Asyl ansuchen, da sie Christen seien und im Iran vorwiegend Moslems wohnen würden.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag der BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und erklärt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Iran gem. § 8 Asylg 1997 zulässig sei.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.04.2002 innerhalb offener Frist vollumfängliche Berufung (nunmehr Beschwerde) erstattet und dabei als Berufungsgründe unrichtige rechtlicher Würdigung des Vorbringens, unrichtige Beweiswürdigung und unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht.

I.4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde dabei ausgeführt, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes vom Bundesasylamt in qualifizierter Weise unterlassen wurde, was vom Bundesasylamt nunmehr nachzuholen sei.

I.6. Am 10.11.2008 wurde die BF daher an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Die BF sei in Aserbaidschan geboren, aufgewachsen und habe dort bis 1988 gelebt. Danach sei sie in die Russische Föderation nach XXXX geflohen, wo sie etwa im Jahr 1997 ihren jetzigen Ehegatten kennengelernt habe und schließlich in den Iran gezogen sei.

Im Iran sei jedoch ihr Leben in Gefahr gewesen und hätten sie die Iraner ständig belästigt.

Im September / Oktober 2001 habe es einen Vorfall gegeben. Zwei Männer hätten die Schwiegermutter der BF zusammengeschlagen und versucht, die BF zu vergewaltigen. In diesem Moment sei ihr Ehegatte nachhause gekommen und habe auf beide Männer eingeschlagen. Einer der Angreifer sei der Sohn eines Mullah gewesen und später gestorben. Auch die Schwiegermutter sei an den Folgen ihrer Verletzungen gestorben.

Bei einer Rückkehr in den Iran würde der Mullah die BF und ihren Ehegatten töten.

I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag der BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Iran gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist und wurde der BF gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Ehegatten der BF durchaus nachvollziehbar, jedoch nicht geeignet gewesen sei, Asylrelevanz zu begründen, zumal die angegebenen Fluchtgründe hauptsächlich auf der unverhältnismäßigen Reaktion des Ehegatten der BF basieren würden. Auch den früheren Befragungen seien mehr wirtschaftliche Gründe als asylrelevante Verfolgungshandlungen bzw. Schikanen zu entnehmen gewesen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Ehegatte der BF eine unverhältnismäßige Tat der Nothilfeüberschreitung mit Todesfolge begangen habe, hätte eine unverhältnismäßig lange Inhaftierung seiner Person unter schlechten Bedingungen durch die iranischen Behörden nicht ausgeschlossen werden können, wenn er in den Iran zurückkehre und wegen seiner Tat verurteilt würde, weswegen auch eine Inhaftierung der BF nicht ausgeschlossen werden könne und die Abschiebung unzulässig sei.

I.8. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben.

Das Bundesasylamt sei den Erfordernissen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wieder nicht bzw. nur mangelhaft nachgekommen. Es seien lediglich allgemeine Feststellungen zum Iran getroffen worden, ohne jeglichen Bezug zum konkreten Vorbringen der BF bzw. ihres Ehegatten herzustellen. Überhaupt keine Feststellungen seien hinsichtlich des Schutzes für armenische Christen bei Übergriffen bzw. dazu, ob der iranische Staat gegenüber armenischen Christen schutzfähig und schutzwillig sei, getroffen worden.

I.9. Die gegenständliche Beschwerde langte am 15.12.2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

I.10. Am 03.09.2009 wurde der Sohn der BF und ihres Ehegatten, XXXX in Österreich geboren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

II.3.3.1. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die BF in Aserbaidschan geboren und iranische Staatsangehörige sei sowie zur Volksgruppe der Armenier zähle.

Hinsichtlich dieser Annahme bleibt das Bundesasylamt jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu dieser Feststellung zu gelangen.

So wurde von der BF eine Geburtsurkunde aus Aserbaidschan vorgelegt, die jedoch vom Bundesasylamt offensichtlich keiner Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde. Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt auch nicht mit sämtlichen Angaben der BF, die diese im Verfahren getätigt hat, auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet.

So ist etwa auf dem Zutrittsblatt vom 06.12.2001 als Staatsangehörigkeit der BF Armenien angeführt. Ebenso wird bei der Niederschrift beim Grenzüberwachungsposten Gmünd von der armenischen Staatsangehörigkeit der BF ausgegangen. Auch der Ehegatte der BF gab beim Grenzüberwachungsposten Gmünd an, dass die BF Armenierin sei.

In weiterer Folge führte die BF vor dem Bundesasylamt auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit sie besitze, aus, dass sie einen iranischen Reisepass gehabt habe, den sie im LKW vergessen habe.

Daraufhin ging das Bundesasylamt offensichtlich von der iranischen Staatsangehörigkeit der BF aus.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2008 brachte die BF vor, dass sie in Aserbaidschan geboren und aufgewachsen sei. 1988 sei sie nach XXXX in die Russische Föderation geflohen, wo sie 1997 ihren Ehegatten kennengelernt habe und mit ihm in den Iran gezogen sei.

Angesichts dieser Angaben der BF bzw. ihres Ehegatten kann jedenfalls nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die BF tatsächlich die iranische Staatsangehörigkeit besitzt und wird dies Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens sein.

Dabei wird zunächst die von der BF vorgelegte Geburtsurkunde ins Deutsche zu übersetzen und dahingehend zu überprüfen sein, ob sich daraus eine Staatsangehörigkeit der BF ableiten lässt.

In weiterer Folge wird die BF ein weiteres Mal vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu befragen sein. Dabei wird insbesondere auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen sein:

Welche Staatsangehörigkeit hatten die Eltern der BF?

Welche Staatsangehörigkeit hatte die BF nach ihrer Geburt?

Hat sie diese zu irgendeinem Zeitpunkt aufgegeben bzw. verloren?

Wann hat die BF die iranische Staatsangehörigkeit erlangt bzw. wann wurde ihr ein iranischer Reisepass ausgestellt?

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass bei der Prüfung des Herkunftsstaates auf den Iran abzustellen ist, wird es dies in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen haben.

Dabei wird es auch auf jene Länder, zu denen die BF einen Bezug aufweist (möglicherweise Aserbaidschan, Armenien und Iran), und deren Staatsbürgerschaftsrecht einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen haben, wie die Staatsangehörigkeit der BF in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist. (Kann es sein, dass die BF ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgegeben bzw. womöglich verloren hat? Hat sich ihre Staatsangehörigkeit womöglich aufgrund der Heirat mit ihrem Ehegatten geändert?).

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftslandes handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Nach Durchführung der aufgezeigten ergänzenden Ermittlungen, auf Basis derer eine nachvollziehbare Feststellung der Staatsangehörigkeit der BF möglich ist, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch das Fluchtvorbringen der BF entsprechend deren (womöglich neu) festgestellter Staatsangehörigkeit zu beurteilen haben.

II.3.3.2. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung der genannten Ermittlungen, wie auch bereits bisher, von der iranischen Staatsangehörigkeit der BF ausgehen, wird darauf hingewiesen, dass es im gegenständlich angefochtenen Bescheid betreffend der Fluchtgründe der BF eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Sofern sich die BF bei der Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten stützt, ist im Detail auf den diesen betreffenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, mit dem dessen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde und die darin enthalten Ausführungen zu verweisen.

Sofern das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid vermeint, dass die BF keine Schikanen geschildert habe, die ein fluchtbegründendes Ausmaß erreicht hätten, sondern seien ihren Angaben vielmehr wirtschaftliche Gründe als Fluchtgrund zu entnehmen gewesen, kann dies aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, als das Bundesasylamt in seien Ausführungen nicht darauf einging, ob nicht womöglich schon allein aufgrund der Zugehörigkeit der BF zu den armenischen Christen von einer asylrelevanten Gefährdung ihrer Person im Iran auszugehen ist und ist die Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand angesprochen wird.

Daher wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (gegebenenfalls) im fortgesetzten Verfahren mit diesen Sachverhaltselementen ebenso auseinanderzusetzen haben wie mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit des iranischen Staates gegenüber armenischen Christen sowie generell mit der Situation von armenischen Christen im Iran.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX dazu aufgefordert wurde, derartige Ermittlungen durchzuführen, was vom Bundesasylamt jedoch offensichtlich als nicht notwendig erachtet wurde und wird an dieser Stelle auch auf die bereits in diesem Erkenntnis getätigten Ausführungen verwiesen.

II.3.3.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

II.3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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