BVwG L502 1411269-1

L502 1411269-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2014

Regest

Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG L502 1411269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1411269.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 0904.889-BAL, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG

2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner Anhaltung beim versuchten Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am 24.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er bezeichnete sich dabei als irakischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe und der Glaubensgemeinschaft der Jeziden angehörig, ledig und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, wo sich aktuell noch seine Eltern aufhalten würden und von wo aus er am 01.04.2009 seine Ausreise aus dem Irak angetreten habe.

Als Ausreisegründe nannte er auf Befragen "Krieg, Terrorismus und Arbeitslosigkeit" im Irak.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2009 gab der BF in arabischer Sprache neuerlich an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe und der Glaubensgemeinschaft der Jeziden angehörig, ledig und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, wo sich aktuell noch seine Eltern, ein Bruder sowie zwei Schwestern aufhalten würden und von wo aus er am 01.04.2009 seine Ausreise aus dem Irak angetreten habe. In der Folge habe er die irakische Grenze legal unter Verwendung seines Reisepasses überschritten und sei anschließend schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland und Italien bis Österreich gelangt. In Schweden lebe ein Bruder von ihm, in Deutschland eine Schwester.

Als Ausreisegründe nannte er neuerlich "Krieg, Terrorismus und Arbeitslosigkeit" im Irak. Was er bei einer Rückkehr befürchte, vermochte der BF nicht anzugeben.

3. Am 30.04.2009 wurde an der Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.

Er legte dabei keine Identitätsnachweise vor.

Seine Personalien und seine Familienverhältnisse betreffend berichtigte er sein Geburtsdatum, den Umstand des Todes seines Vaters im Jahr 2008, dass er im Irak eine Schwester und einen Bruder, aber keine Geschwister in Deutschland und Schweden habe. Sein Vater habe in Restaurants in XXXX und XXXX gearbeitet. In XXXX habe er selbst bis 2003 die Schule besucht und bis zur Ausreise am 03.04.2009 seinen Wohnsitz gehabt. In XXXX wiederum sei er als Reinigungskraft und als Kellner erwerbstätig gewesen.

Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte der BF vor, die Lage im Irak sei sehr schlecht, es würden dort Leute getötet bzw. "abgeschlachtet", er sei auch gezwungen gewesen seine Schulausbildung abzubrechen.

4. Im Gefolge der Zulassung des Verfahrens legte der BF seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und seinen Personalausweis sowie ein Bestätigungsschreiben der jezidischen Gemeinde in seiner Heimat über seine Zugehörigkeit zu derselben betreffend. Diese Dokumente wurden amtswegig übersetzt, Staatsbürgerschaftsnachweis und Personalausweis wurden urkundentechnisch untersucht, wobei keine Hinweise auf deren Verfälschung hervorkamen.

5. Am 14.10.2009 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in kurdischer Sprache durchgeführt.

Dabei berichtigte er sein Geburtsjahr den vorgelegten Dokumenten entsprechend und verwies neuerlich auf seinen früheren Wohnsitz in XXXX bei seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern, seine Erwerbstätigkeit als Kellner und Tischler und den Tod seines Vaters im Jahr 2008, aufgrund dessen seine Mutter eine Witwenrente beziehe.

Zu den Antragsgründen befragt verwies der BF auf die allgemein schlechte Lage, die insbesondere auf die Jeziden durchschlage, die von Moslems abgelehnt und diskriminiert würden. Persönlich sei er aber keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.

Abschließend wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Lage im Irak ausgefolgt und ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde die genaue Identität, Nationalität und religiöse Zugehörigkeit des BF fest. Insgesamt sei keine individuelle Verfolgungsgefahr für den BF in seinem Herkunftsstaat aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Jedoch sei aufgrund der allgemeinen Lage im Irak eine Gefährdung iSd §8 AsylG feststellbar gewesen. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person als glaubwürdig. Seine Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden als solche indiziere per se noch keine Verfolgungsgefahr in asylrechtlicher Hinsicht, zumal eine staatliche Verfolgung der Jeziden nicht feststellbar sei und der BF selbst auch keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Aus der festgestellten allgemeinen Lage im Irak resultiere allerdings für die Behörde ein grundsätzliches Rechtsschutzdefizit, das einer Abschiebung des BF in Ansehung des Art. 3 EMRK entgegenstehe.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak und der daraus abzuleitenden möglichen Gefährdung des BF sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.

7. Gegen den dem BF am 27.11.2009 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 09.12.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei sich die Beschwerdegründe auf Hinweise auf eine behauptete Verfolgungsgefahr für Jeziden als solche beschränkten.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 29.01.2010.

9. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.

10. Mit Schreiben des BVwG 07.02.2014 wurden dem BF iSd § 45 Abs. 3 AVG länderkundliche Informationen des Gerichtes mit der Einladung, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt.

11. Mit Schriftsatz vom 25.02.2014 nahm der BF dazu Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einholung einer Stellungnahme des BF zu ergänzend vom BVwG als Beweismittel aufgenommenen länderkundlichen Informationen.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jezidischen Glaubensgemeinschaft und ledig. Er stammt aus XXXX, Provinz XXXX, wo er bis zur Ausreise lebte und sich seine Mutter mit zwei Geschwistern des BF weiterhin aufhält, sein Vater verstarb 2008, die Mutter des BF bezieht eine Witwenpension. Seinen Lebensunterhalt bestritt der BF bis zur Ausreise durch Tätigkeiten als Reinigungskraft, Kellner und Tischler. Von seiner engeren Heimat ausgehend trat er im April 2009 seine Ausreise aus dem Irak an, in der Folge überschritt er die irakische Grenze legal unter Verwendung seines Reisepasses und reiste anschließend schlepperunterstützt über die Türkei und Italien bis Österreich, wo er am 24.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grunde ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

Dem BF steht im Falle einer Rückkehr in den Irak auch eine zumutbare und taugliche Aufenthaltsalternative in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak zur Verfügung.

2.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak unter besonderer Bezugnahme auf die Lage der Jeziden war festzustellen:

2.3.1. Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und XXXX. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 17.01.2013, update durch Bericht vom 07.10.2013)

2.3.2. Die Gesamtzahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen, allerdings schwankenden Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter berichten glaubhaft von einer schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Von Seiten der kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden.

In den de iure kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak setzt die kurdische Regionalregierung (KRG) ihre Politik fort, die jesidische Religion als die ursprüngliche Religion der Kurden zu propagieren, dementsprechend werden alle Jesiden auch als Kurden angesehen, was von den Jesiden in der Region auch weitgehend akzeptiert wird. Gewalttätige Übergriffe gegenüber Jesiden sind dort nach 2007 nicht mehr bekannt geworden, als 50 junge Männer ein Hotel in Arbil stürmten und dort arbeitende Jesiden angreifen wollten sowie jesidische Studenten aus Mosul in ihren Wohnheimen angegriffen wurden, und diese Vorfälle als Reaktion auf die Steinigung eines jesidischen Mädchens durch Angehörige der Jesiden in Baschika im Distrikt Mosul, die sich in einen arabisch-muslimischen Nachbarn verliebt hatte und zum Islam übergetreten war, interpretiert wurden. Erst zuletzt zeigten sich latent vorhandene Spannungen zwischen den religiösen Gruppen wieder Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in Zakho, Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte von Randalierern in Brand gesetzt wurden.

Jesiden berichten demgegenüber, dass sie in der autonomen kurdischen Region des Nordirak alltäglicher Diskriminierung und Rassismen ausgesetzt seien. Dies dürfte vor allem Arbeitsmigranten aus der südlich gelegenen Provinz Ninava und aus der Region Sindjar betreffen. Jesiden verrichten häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe wie in Restaurants und als Haushaltshilfen sowie im Baugewerbe, wo sie auch meist unterdurchschnittlich bezahlt werden.

In Mosul leben heute nur mehr wenige Jesiden, nachdem die allgemeine Sicherheitslage dort insbesondere beginnend mit 2007 bis heute von zahlreichen Anschlägen gekennzeichnet ist. Vereinzelte Morde an Jesiden in 2008 und 2009 waren aber weder einem kriminellen noch terroristischen Hintergrund eindeutig zuordenbar. Angesichts einer Vielzahl von bewaffneten Gruppierungen (irakische Armee, kurdische Peshmerga, arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) besteht in der Provinz Ninava allgemein ein erhebliches Sicherheitsrisiko.

Innerhalb des Gesamtgebiets der Provinz existiert in ca. der Hälfte der einzelnen Distrikte neben der (arabischen) Provinzverwaltung eine Parallelverwaltung, die sich an der KRG orientiert. Der Zutritt in diese Distrikte wird Vertretern der Provinzverwaltung mitunter von kurdischen Peshmerga sogar verwehrt.

Zu den bis dato politisch umstrittenen Gebiete der Provinz Ninava gehören: Der Subdistrikt Zummar (Distrikt Tel Afar), der Distrikt Sindjar und der angrenzende Subdistrikt Khataniya (Distrikt Baadj), die Distrikte Tel Kef und Akra, Sheikhan (auch: Scheichan) und Hamdaniya, der Subdistrikt Baschika (auch: Bashiqa) (Distrikt Mosul).

Bereits de iure unter Kontrolle der KRG stehen: Der Distrikt Akra, die Subdistrikte Baadra, Atrusch und Qasruk im Distrikt Scheikhan, der Subdistrikt Eski Kala im Distrikt Hamdaniya.

Auch wenn sich die Grenzen der einzelnen de facto kontrollierten Gebiete verschieben können, gilt als gesichert, dass die Distrikte Sindjar, Scheickhan und al-Scheikhan insgesamt von der KRG kontrolliert werden, im Distrikt Hamdaniya sind vor allem im nördlichen Teil Peshmerga präsent, die Stadt Hamdaniya selbst steht jedoch nicht mehr unter deren Kontrolle. Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul und die noch südlicher gelegenen Dörfer der Schabak, die unweit von Dohuk gelegenen Subdistrikte Khosch und Fayda im Distrikt Tel Kef und der Subdistrikt Zummar im Distrikt Tel Afar stehen ebenso unter de facto kurdischer Kontrolle.

Aus der faktischen kurdischen Kontrolle resultieren die Präsenz von Peshmerga-Einheiten sowie die Übernahme von Verwaltungsagenden (Verteilung von Lebensmittelrationen, Güterlieferungen wie Strom und Benzin) und die Ausgestaltung des Bildungssystems. Im letztgenannten Fall erhalten die Lehrkräfte in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre Gehälter von der KRG, der Unterricht erfolgt vor allem in Kurdisch, der Lehrplan ist mit jenem der KRG ident, Arabisch stellt nur ein Unterrichtsfach dar, während in den von Mosul geführten Schulen in Arabisch unterrichtet wird und die Lehrkräfte von dort bezahlt werden.

In der Region Sindjar sind seit 2004 Peshmerga-Truppen zum Schutz der jesidischen Gemeinden präsent. Die dort ebenfalls präsenten Einheiten der regulären irakischen Armee sind für die Sicherung der Verkehrswege und Checkpoints zuständig. Dennoch ist die Sicherheitslage dort prekär, da der Distrikt nicht unmittelbar an die kurdische Autonomieregion im Norden anschließt, die jesidischen Gemeinden dort von arabischen umgeben sind und sunnitisch-islamistische Organisationen in der weiteren Region Rückhalt finden. Zum schwersten Angriff gegen die Zivilbevölkerung kam es im August 2007, als mit Sprengstoff beladene LKW in am Rande des Sindjar gelegenen jesidischen Dörfer im Subdistrikt Khataniya explodierten und dabei über 320 Jesiden getötet, bis 700 weitere verletzt und 400 Häuser völlig zerstört wurden. Auch 2008 und 2009 gab es vereinzelte Mordanschläge auf Jesiden, während es nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus der Ninava-Ebene im Juni 2009 zu einer Anschlagsserie gegen Christen, Jesiden und Schabak insgesamt kam, bei der über 300 Personen getötet und 500 verletzt wurden. Als Folge dieser Anschläge wurden die jesidischen Zentraldörfer verstärkt gesichert. Während die KRG versucht die Zivilbevölkerung durch Investitionen in die Infrastruktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Sicherheit, die Förderung jesidischer Kulturvereine und die Kurdisierung der Bildungssystems für ihre Anliegen zu gewinnen, geht sie mitunter gegen jesidische politische Aktivisten, die sich offen gegen die KRG stellen, durch Festnahmen, Mißhandlungen und Drohungen direkt vor. Reisen aus der bzw. in die Region Sindjar werden allgemein als risikoreich angesehen. Die Lebensmittelversorgung der Region erfolgt zum Teil auf Umwegen aus Dohuk in der kurdischen Autonomieregion. Sindjar gehört zu den unterentwickeltsten Regionen des Irak. Die Landwirtschaft befindet sich auf einem niedrigen Standard, Arbeitsmöglichkeiten bieten das Pendeln in die Autonomieregion im Norden sowie eine von der KRG oder der dort dominanten KDP erhaltene Position in der Verwaltung, in der Partei, in einem Kulturzentrum oder bei den Peshmerga. Studenten aus Sindjar werden in der Autonomieregion im Norden mittels Stipendien und freier Unterkunft gefördert.

Der größte Teil der Distrikte Scheichan und al-Scheichan steht unter faktischer kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil auch de iure. Durch ihre direkte Anbindung an die Autonomieregion im Norden ist die Sicherheitslage dort besser als im Sindjar, die von den Peshmerga gewährleistet wird, die irakische Armee ist dort nicht mehr präsent. Es gibt in der Region seit 2007 keine Berichte von Übergriffen auf Jesiden oder Christen durch sunnitische Extremisten mehr. Der Rückhalt der KRG ist in der Region äußerst groß. Auch über ein Vorgehen gegen jesidische Oppositionelle existieren keine Berichte. Die wirtschaftliche Lage ist in der Region besser als in Sindjar, Landwirtschaft wird effektiver betrieben, in die Infrastruktur wird umfangreich auch in Großprojekte investiert. Auch hier hängen Beschäftigungsmöglichkeiten aber weiter großteils von der KRG und ihren politischen Parteien ab. Die meisten Schulen werden von Dohuk aus verwaltet. Das Pendeln in die Autonomieregion im Norden wird durch den unmittelbaren Zugang aus Scheichan erleichtert.

Die Situation der Jesiden im Distrikt Tel Kef, hier vor allem in den Subdistrikten Khosch und Fayda, ist mit jener in Scheichan vergleichbar, zumal auch in Tel Kef eine direkte Anbindung in die Autonomieregion im Norden besteht und die allgemeine Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, der letzte kurdische Kontrollpunkt befindet sich an der Zufahrt zur Stadt Tel Kef. Übergriffe auf Jesiden im Distrikt Tel Kef sind nicht bekannt.

Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul mit den Städten Baschika und Bahzani steht seit 2009 unter faktischer kurdischer Kontrolle. Die Sicherheitslage ist dort aber aufgrund der Nähe zur Hautstadt Mosul und dort agierenden sunnitischen Extremisten fragiler. Im April 2007 kamen zahlreiche jesidische Arbeiter bei einem Angriff letzterer im Zusammenhang mit der Steinigung einer jungen Jesidin (vgl. oben) ums Leben, im August 2009 kamen in südlich von Baschika gelegenen Gemeinden der Schabak bei einem Sprengstoffanschlag mehr als 50 Personen ums Leben und wurden bis zu 200 weitere verletzt sowie über 60 Häuser zerstört. 2008 und 2009 wurden keine wesentlichen Anschläge auf Jesiden berichtet.

(Quellen: Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Berlin. Gutachten für das Bayrische Verwaltungsgericht München, 17.02.2010; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 17.01.2013, update vom 07.10.2013)

3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

3.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat.

3.3. Zu seinen Ausreisegründen befragt verwies der BF beginnend mit seiner Einvernahme unmittelbar nach seiner Einreise und über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg alleine auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage in seiner Heimat. Eine individuelle Verfolgung bis zur Ausreise verneinte er ausdrücklich. Diesem Vorbringen wurde bereits erstinstanzlich durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen, stichhaltige Gründe für die Annahme einer individuellen Verfolgungsgefahr ließen sich dem Vortrag des BF aber nicht entnehmen.

3.4. Zu den oben getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist vorweg darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 04.02.2011 umfangreiche Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie auch zur Lage der Bevölkerungsgruppe der Jeziden (vgl. S. 25 bis 29 des bekämpften Bescheides) für die Entscheidungsfindung heranzog. Diese länderkundlichen Informationen wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom BVwG zuletzt durch weitere Berichte ergänzt, die keine maßgeblichen Änderungen gegenüber den erstinstanzlichen Feststellungen beinhalteten.

Insgesamt gesehen erbrachte die ergänzende Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren insofern keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Frage einer Verfolgungsgefahr bzw. einer sonstigen relevanten Gefährdung des BF wegen in seiner Person gelegener Merkmale, insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden. In der Zusammenschau der erst- und zweitinstanzlichen länderkundlichen Informationen war nämlich festzustellen, dass der BF nicht aus der als für nicht-arabische Minderheitenangehörige noch immer als unsicher einzustufenden Provinzhauptstadt XXXX stammt, sondern aus dem Distrikt XXXX bzw. der gleichnamigen Distrikthauptstadt (auch XXXX genannt). Dieser Distrikt grenzt unmittelbar an die autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak an und steht de facto unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung bzw. deren Sicherheitskräfte, woraus folgt, dass dort auch die Sicherheitslage im Vergleich zu XXXX relativ stabil ist, größere sicherheitsrelevante Vorfälle in dieser Region ereigneten sich zuletzt vor etlichen Jahren, sie stellt auch eines der Hauptsiedlungsgebiete der Jeziden dar. Die Kontrolle der kurdischen Regionalregierung über diese Region bringt zudem einen hohen Einfluß auf deren wirtschaftliche Lage und Infrastruktur mit sich. Ein Ortswechsel zwischen diesem Distrikt und den nördlich davon gelegenen kurdischen Provinzen ist grundsätzlich problemlos möglich. In diesem Sinne hat der BF selbst auch vorgetragen, dass er sich seinen Reisepass, mit dem er die Ausreise antrat, beim Passamt in XXXX, der gleichnamigen Provinzhauptstadt im kurdischen Teil des Nordirak, ausstellen ließ. Es stellt im Übrigen in dieser Hinsicht auch einen generellen Erfahrungswert des AsylGH bzw. des BVwG dar, dass die Reisewege irakischer Asylwerber gerade kurdischer bzw. jezidischer Herkunft, sei es um Behördenwege zu erledigen oder die Ausreise aus dem Irak anzutreten, generell über die größeren Städte der autonomen kurdischen Provinzen verlaufen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen. Erstinstanzlich wurde vom BF diesbezüglich auch nichts Relevantes vorgebracht, das auf eine allgemein schwierige Lage der Jeziden in seiner engeren Heimat hingewiesen hätte. In seiner abschließenden Stellungnahme verwies er lediglich auf punktuelle Vorfälle in Bagdad bzw. allgemein weit entfernt von seiner engeren Heimat sowie auf Länderinformationen, die sich lediglich auf die allgemeine Lage im Irak insgesamt bezogen. Mit diesen Hinweisen vermochte er aber den oben dargestellten, auf die Lage der Jeziden in der engeren Heimat des BF konzentrierten Feststellungen nicht auf gleicher Ebene entgegen zu treten.

Aus den oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen war letztlich auch zur Feststellung der generellen Möglichkeit der innerstaatlichen Migration in den autonomen kurdischen Teil des Nordirak zu gelangen, die gerade dem BF als kurdisch-sprachigen Jeziden offensteht. Hinweisen auf mögliche Diskriminierungen oder Beschränkungen auf niedere Segmente des Arbeitsmarkts zu Lasten von Jeziden innerhalb der autonomen kurdischen Regionen kommt in dieser Hinsicht nicht jene Bedeutung zu, dass daraus die Unzumutbarkeit einer Migration dorthin abzuleiten wäre.

3.5. Im Hinblick auf allfällige wirtschaftliche Einschränkungen, denen der BF allenfalls unterliegen könnte, war aus dem persönlichen Vorbringen zu schließen, dass er bereits vor der Ausreise aus dem Irak in keiner Existenz bedrohenden Lage war. Zudem verfügt der BF noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Irak.

Insofern stellt sich die Lage des BF im Fall seiner Rückkehr dorthin auch in dieser Hinsicht nicht dergestalt dar, dass schon seine bloße Anwesenheit dort ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Jeziden in unmittelbare Gefahr iSd Art. 2 oder 3 EMRK bringen würde.

III. Rechtlich folgt:

1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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