G311 1242646-2•BVwG G311 1242646-2
G311 1242646-2Tribunale amministrativo federale20 mar 2014
Fristen, Fristversäumung, Verspätung, Wiederaufnahme
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Anträge des Bundesasylamtes vom 11.12.2008 und 10.02.2009 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zu GZ. 242.646/8-VII/19/06 (XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien) beschlossen:
A)
Die Anträge auf Wiederaufnahme vom 11.12.2008 und 10.02.2009 werden gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der Berufung des XXXX vom 13.10.2003 unter der GZ 242.646/8-VII/19/06 Folge und gewährte dem XXXX durch Erstreckung Asyl gemäß § 11 AsylG. Diese Entscheidung ist am 3.1.2007 in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX der Sohn der XXXX sei, über deren Asylantrag bereits positiv entschieden worden sei.
1.2. Mit den im wesentlichen gleichlautenden Schriftsätzen vom 11.12.2008 und 10.02.2009, beantragte das Bundesasylamt, Aussenstelle XXXX, die Wiederaufnahme des genannten Verfahrens gemäß § 69 AVG. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX angegeben habe, ihre Mutter sei 2000 verstorben. Sie sei allein stehend und im April 2003 von drei unbekannten Männern im eigenen Haus misshandelt und vergewaltigt worden. XXXX habe daher aufgrund vorsätzlich falscher Angaben den Asylbescheid erschlichen.
1.3. Die Mutter der XXXX namens XXXX, geboren am XXXX, stellte am 29.8.2008 einen Asylantrag in Österreich. Sie gab am 13.11.2008 bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, ihre Tochter habe bis zu ihrer Ausreise vor sechs oder sieben Jahren im Haus der Mutter gelebt. In ihrem Haus in Serbien habe es nie einen Vorfall gegeben. Es habe nie einen Vorfall gegeben, weswegen ihre Tochter die Polizei geholt hätte. Im Sommer 1999 nach dem Krieg seien einmal Einbrecher im Haus gewesen. Die Polizei sei deswegen ins Haus gekommen, sie seien von der Polizei ordnungsgemäß behandelt worden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.01.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 32 VwGVG lautet:
"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 69 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 32 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). § 32 VwGVG entspricht inhaltlich § 69 AVG idF BGBl I 2013/33. Neu ist der Wiederaufnahmegrund des Abs. 1 Z 4 (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG K 1).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG auch für die Bestimmung des § 32 VwGVG herangezogen werden kann (siehe dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VwGG, vgl etwa VwGH 20.3.1990, 90/06/0013).
3.2. Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmewerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen. Die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051).
Festzuhalten ist, dass nach den Angaben der XXXX im Asylverfahren ihre Mutter bereits im Jahr 2000 verstorben sei. Die Mutter, Danica SAJN, stellte jedoch am 29.8.2008 einen Asylantrag. Bei der Einvernahme der Danica SAJN vor dem Bundesasylamt am 13.11.2008 wurde Danica SAJN erstmals mit den Angaben ihrer Tochter in deren Asylverfahren konfrontiert, spätestens ab diesem Zeitpunkt war dem Bundesasylamt der Sachverhalt (falsche Angaben der XXXX zur Erlangung des Status der Asylberechtigten), der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Bundesasylamt spätestens ab diesem Zeitpunkt vom Wiederaufnahmegrund in Kenntnis sein musste. Dieser Zeitpunkt ist daher als fristauslösendes Ereignis iSd § 33 Abs. 2 VwGVG (gleichermaßen nach § 69 Abs. 2 AVG) relevant und in der Folge zugrunde zu legen.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH 23.06.1995, 95/17/0149).
In Hinblick auf die Einvernahme der Mutter der XXXX am 13.11.2008 waren die Wiederaufnahmeanträge vom 11.12.2008 und 10.02.2009, da sie erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist von zwei Wochen eingebracht wurden, gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich nichts anderes bei der Anwendung des zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages in Geltung befindlichen § 69 Abs. 2 AVG ergeben hätte.
Die gegenständlichen Antrag vom 11.12.2008 und 10.02.2009 waren daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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