G305 1315599-1•BVwG G305 1315599-1
G305 1315599-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2014
Abhängigkeitsverhältnis, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer,<br/>familiäre Situation, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
G305 1229589-2/23E
G305 1315599-1/17E
G305 1436077-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter
1. ) über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2007, Zl. 07 04.331-BAE,
2. ) über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2007, Zl., 07 07.130-BAE, und
3. ) über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 13 01.640-BAE
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden (1.) der XXXX und (2.) des XXXXgegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.10.2007, Zlen. 07 04.331-BAE und 07 07.130-BAE wird Folge gegeben und gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 idgF. festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung a u f D a u e r u n z u l ä s s i g ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF1) stellte, nachdem sie am 06.05.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereist war, am 09.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Noch am selben Tag wurde die BF1 durch ein Organ des Sicherheitsdienstes einvernommen.
Sie wurde am 14.05.2007 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) einvernommen. Weitere Einvernahmen folgten am 02.07.2007 und am 24.10.2007.
Anlässlich dieser Einvernahmen gab sich die BF1 gegenüber den Behörden als XXXX aus und gab an, am XXXX geboren zu sein.
Am 06.08.2007 stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin ihres am XXXX in XXXX (Österreich) geborenen außerehelichen Sohnes, des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF2), für ihn einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Am 07.02.2013 stellte sie als gesetzliche Vertreterin ihres am XXXX in XXXX (Österreich) geborenen außerehelichen Sohnes, des Drittbeschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF3), für ihn einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
2. Mit Bescheid vom 25.10.2007, Zl. 07 04.331-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF1 auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 3 AsylG 2005 und den Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ab und diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, aus.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es der BF1 nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein bzw. in Zukunft einer solchen ausgesetzt zu sein, weshalb ihr Asylantrag abzuweisen sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die BF1 im Fall einer Rückkehr nach Serbien, Provinz Kosovo, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden könnte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, auch im Kosovo für ihren Lebensunterhalt zu sorgen bzw. aufzukommen. Es gebe keinen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung gemäß Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die BF1 keinen Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person aufweise. Es seien auch keine Hinweise feststellbar, dass eine Ausweisung unzulässigerweise in das Privatleben der BF1 eingreife.
2. 1 Mit Bescheid vom 25.10.2007, Zl. 07 07.130-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF2 auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ab und diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo aus.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF2 in Serbien, Provinz Kosovo, keiner Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt sei. Auch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Serbien, Provinz Kosovo, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen sein könnte. Ein Abschiebungshindernis sei im Verfahren nicht behauptet worden. Hinsichtlich des BF2, der Staatsangehöriger von Serbien ist, liege kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle.
2. 2 In Erledigung des für den BF3 am 07.02.2013 gestellten Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.06.2013, Zl. 13 01.640-BAE, den Antrag des BF3 auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 3 Abs. 1 bzw. den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erklärte dessen
Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z.2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der Vater des BF3 als österreichischer Staatsbürger in Österreich aufhalte und regelmäßigen Kontakt zum BF3 pflege. Aus den Umständen dieses Einzelfalles ergäbe sich, dass die Ausweisung im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte des BF3 unzulässig sei.
3. Gegen den ihr am 29.10.2007 direkt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2007, Zl. 07 04.331-BAE, richtet sich die dem Bundesasylamt am 06.11.2007 rechtzeitig übermittelte Berufung, mit der die BF1 den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anficht. In ihrer Rechtsrüge führt sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihrer "konstituierten Ermittlungspflicht" nachzukommen. Sie habe es unterlassen, auf die der BF1 drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. Diese ergebe sich aus den politischen Verhältnissen im Kosovo im Jahr 2006 und die zur damaligen Zeit vorherrschende Unterdrückung der Frau. Nach ihrer Flucht nach Österreich sei sie immer wieder von einem Verwandten ihres Ehegatten per SMS und auch mit einer Waffe bedrohgt worden. Diese Person habe sie auch bei der Polizei angezeigt; doch sei ihr von seiten der Polizei mitgeteilt worden, dass sie sich an XXXX zu wenden habe. Es bestünden stichhältige Gründe einer Bedrohung ihres Lebens.
3. 1 Gegen den ihm am 29.10.2007 direkt zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2007, Zl. 07 07.130-BAE, richtet sich die dem Bundesasylamt am 06.11.2007 rechtzeitig übermittelte Berufung des BF2, mit der er den Bescheid aus im Wesentlichen denselben Gründen wie seine Mutter anficht.
3. 2 Gegen den ihm am 14.06.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 13 01.640-BAE, richtet sich die dem Bundesasylamt am 26.06.2013 übermittelte Beschwerde, mit der der BF3 die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhaften Ermittlungsverfahrens anficht. Das im Wesentlichen unsubstanziiert gebliebene Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Verweis auf das Beschwerdevorbringen der BF3 und die darin angeführten Verfolgungsgründe.
Der Spruchpunkt III. des bezogenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde die Ausweisung des BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig erklärte, blieb unangefochten, sodass der Bescheid in Ansehung dieses Spruchpunktes in Rechtskraft erwuchs.
4. Am 23.09.2008 gaben die BF1 und der BF2 dem Asylgerichtshof bekannt, dass sie XXXX mit der Vertretung im Asylverfahren beauftragt und bevollmächtigt haben. Die vorgelegte Vollmachtsurkunde weist eine Vollmacht zur Vertretung in Asyl- und Fremdenpolizeilichen Verfahren, eine Zustellvollmacht und eine Ermächtigung, für die BF1 und den BF2 Erklärungen jeder Art abzugeben und Rechtsmittel zu erheben, aus.
In einer am 30.10.2008 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme verweisen die BF1 und der BF2 darauf, dass die BF1 durch die erste Schwangerschaft gefährdet sei. Nunmehr sei sie wieder schanger und verstärke diese Schwangerschaft die Gefährdung der BF1 durch soziale Ächtung und Verfolgung. Die Bedrohung der BF1 gehe von ihrem islamischen Ehegatten und dessen Familie aus.
Am 28.06.2012 brachten die BF1 und der BF2 einen weiteren Schriftsatz ein, in dem sie vorbringen, dass die BF1 vom Vater ihres ungeborenen Kindes bedroht worden sei. Sie habe deswegen bei der SPK XXXX Anzeige wegen gefährlicher Drohung eingebracht und befinde sich gemeinsam mit ihrem Sohn, dem BF2, im Frauenhaus. Mit dieser Eingabe legte die BF1 einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass, eine Ablichtung der Anzeigenbestätigung der SPK XXXX vom 14.06.2012, eine Wohnungsbestätigung des Frauenhauses und ein Sprachzertifikat über eine abgelegte Deutschprüfung auf Niveau A2, sowie eine Kindergartenbesuchsbestätigung vor.
5. Am 17.07.2012 erteilte die BF1 Dr. Klodner, Verein Zeige, insbesondere eine Vertretungsvollmacht im Asylverfahren.
6. Am 19.11.2013 zog Dr. Klodner, Verein Zeige, die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen, in Punkt 2.1) und 2.2) näher bezeichneten Bescheide zurück und schränkte die Beschwerden in diesen Fällen auf Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide ein. In der Begründung heißt es, dass das Bundesasylamt die Ausweisung des BF3 mit Bescheid vom 13.06.2013, Zl. 13 01.640 BAE, auf Dauer unzulässig erklärt habe. Die BF1 lebe seit mehreren Jahren in Lebensgemeinschaft mit dem Vater des BF3, der für den Unterhalt des BF3 und der BF1 aufkomme. Dieser betreibe eine Bau- und Reinigungsfirma, deren Ertrag ein geordnetes Leben ermögliche. Hingewiesen - und urkundlich belegt - wurde weiters auf die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 durch die BF1 und auf eine Zusage für eine unselbständige Tätigkeit als Bürohilfskraft.
7. Am 14.03.2014 erklärte die BF1, dass sie die an Dr. Klodner, Verein Zeige, erteilte Vollmacht für sich und die von ihr vertretenen Söhne zurückziehe.
8. Am 14.03.3024 übermittelten die von der Caritas vertretenen Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Schriftsatz, in dem sie im Wesentlichen zusammengefasst erneut auf die Bedrohungssituation der BF1 im Herkunftsstaat und in Österreich eingingen. Die BF1 lebe mit dem Vater des BF3 in einer Beziehung, die im Hinblick auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, in dem die Ausweisung des BF3 auf Dauer unzulässig erklärt wurde, auch Ausweisung der BF1 und des BF2 unzulässig mache. Sollte sie in den Kosovo zurückkehren müssen, werde, da die BF1 vielfach gegen die vorherrschenden moralischen Grundwerte verstoßen und dadurch insbesondere die Ehre ihres traditionell angeheirateten Ehemannes verletzt habe, aus den Gründen der Anwendung des Kanun und der im Kosovo gemäß der Tradition des Kanun praktizierten Ehrenmorde "Blut fließen". Die Zurückziehung der Beschwerden der BF1 und des BF2 durch den Verein Zeige sei ohne ihre Kenntnis und Zustimmung erfolgt.
9. Anlässlich einer am 17.03.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm, stellte die BF1 über Befragung durch den VR klar, dass ihr Familienname richtig XXXX und nicht XXXX laute. Der Name XXXX sei ein Sippenname, den alle Bewohner jener Gemeinde, aus der sie stamme, führen. Den Sippennamen habe sie nur wegen der Schwierigkeiten, in denen sie sich damals im Kosovo befunden habe, geführt. Am XXXX habe sie mit XXXX nach traditionellem Ritus die Ehe geschlossen. Eine standesamtliche Trauung habe nicht stattgefunden. Den Familiennamen ihres Gatten, von dem sie wieder geschieden sei, habe sie bis zum Jahr 2003 geführt. Da sie von ihrem Gatten wegwollte und ihr die Schwangerschaft von einem anderen Mann peinlich war, habe sie den Namen XXXX gewählt, den sie seit 2007 bis jetzt verwende.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog die BF1 die Beschwerde des BF3 gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 13 01.640-BAE, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Die BF1 heißt XXXX XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kosovo.
Sie ist die Tochter des XXXX, geb. XXXX, gest. XXXX und der XXXX, geb. XXXX.
Der BF2 heißt XXXX, und ist am XXXX in XXXX (Österreich) als Sohn der BF1 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der Vater ist unbekannt.
Der BF3 heißt XXXX und ist am XXXX als außerehelicher Sohn der BF1 und des XXXX, geb. XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, in XXXX (Österreich) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
1. 2 Die BF1 ist am 06.05.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Am 09.05.2007 stellte sie ihren bereits dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Sie stellte für den BF2 am 06.08.2007 und für den BF3 am 07.02.2013 den Antrag auf internationalen Schutz.
1. 3 Im Herkunftsstaat lebte die BF1 bis zum Jahr 2000 gemeinsam mit ihren Geschwistern und den Eltern in einem Haus. Sie besuchte die 8 jährige Pflichtschule und vier Jahre das Gymnasium. Anschließend inskribierte sie an der Universität einen Lehrgang als Moderatorin, den sie jedoch nicht besuchte.
Am XXXX schloss sie nach traditionellem Ritus die Ehe mit XXXX. Von diesem Mann ist sie wieder geschieden. Nachdem sie von einem anderen Mann schwanger wurde, ergriff sie die Flucht.
1. 4 In Österreich lernte sie einen österreichischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie ein gemeinsames Kind - den BF3 - hat, und mit dem sie in Lebensgemeinschaft lebt. Der außereheliche Vater des BF3 kommt für den Unterhalt der BF1 und den des BF3 auf.
1. 5 Die BF1 ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch nie Probleme mit den staatlichen Behörden oder den Gerichten ihres Heimatstaates. Sie hatten auch keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe. Sie war auch nie Mitglied einer politischen Partei.
1. 6 Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig.
1. 7 Die BF1 hat in Österreich einen Bekanntenkreis und spricht Deutsch. Sie hat ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erworben.
Zu ihren Familienangehörigen im Kosovo hat sie keinen Kontakt mehr.
1. 8 Der BF2 und der BF3 sind in Österreich geboren und haben Österreich seit ihrer Geburt nicht verlassen. Der BF2 besucht in Österreich den Kindergarten.
1. 9 Das Bundesasylamt hat gemäß Spruchpunkt III. des zum 13.06.2013 datierten Bescheides, Zl. 13 01.640-BAE, die Ausweisung des BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig erklärt. Dieser Spruchpunkt blieb unangefochten, sodass er nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.
1. 10 Die Situation im Herkunftsstaat
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 8)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 8)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 5)
Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)
1.10. 2 Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Bei Verdacht der Korruption von Richtern und Staatsanwälten können Disziplinarverfahren eingeleitet werden. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 4)
Im Januar 2013 trat ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle um Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22 Juli 2010, das am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Es umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Berufungsgericht (Court of Appeals) und die Gerichte erster Instanz (Basic Courts). Die sieben Gerichte erster Instanz haben einen Hauptsitz und mehrere Zweigstellen. Die Hauptsitze der Gerichte erster Instanz befinden sich in Pristina, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Gjakova/Djakovica, Peja/Pec, Ferizaj/Urosevac und Mitrovica. In jedem dieser Gerichte gibt es Abteilungen für allgemeine Verfahren (in jedem Hauptsitz und jeder Zweigstelle), für Minderjährige und für schwere Verbrechen (nur beim Hauptsitz). Für Handels- und Verwaltungssachen gibt es jeweils eine Abteilung beim Gericht in Pristina mit Zuständigkeit für das gesamte Territorium der Republik Kosovo. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof - ebenfalls zuständig für ganz Kosovo - haben ihren Sitz in Pristina.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Hier bleibt abzuwarten, inwieweit das Abkommen vom 19. April 2013 in der Praxis umgesetzt wird. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NROs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten (s.o.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in den Mehrheitsgebieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 16)
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29. Januar 2014, Seite 21)
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens der Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), Staatsangehörigkeit, deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf Grund der Angaben der BF1 getroffen wurden. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise der BF1 (Reiseroute und Ankunft) gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in den Angaben Erstbeschwerdeführerin findet. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand und zu den Sprachkenntnissen.
Die BF1 hat gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein. Daraus ergibt sich auch ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.
2. 3 Zum Vorbringen der Beschwerdeführer
Das Vorbringen der Beschwerdeführer gründet im Wesentlichen auf den Aussagen der BF1 und dem darauf zurückführbaren Akteninhalt. Vor diesem Hintergrund wird als erwiesen angenommen, dass die BF1 mit dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt einem österreichischen Staatsangehörigen lebt.
2. 4 Zur Situation im Herkunftsstaat
Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo (Stand: März 2014). Die Beschwerdeführer, darunter vor allen die BF1, sind den Länderfeststellungen, die ihr anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher gebracht wurden, nicht entgegen getreten. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu wecken.
Zu Spruchteil A):
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1. 1 Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden wurden rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht und von diesem mit Beschwerdevorlage im Fall der BF1 am 09.11.2007 sowie im Fall des BF2 am 08.11.2007 dem Unabhängigen Bundesasylsenat und im Fall des BF3 am 02.07.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.
3.1. 2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. 2 Zu Spruchpunkt III. der noch der Anfechtung unterliegenden Bescheide
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
3.2. 1 Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)"
3.2. 2 § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2. 3 Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3. 3 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich
die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.
So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF1 und des BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo aufgrund des bestehenden Familienlebens und der langen Aufenthaltsdauer in Österreich einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Hinsichtlich des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin und Bruders des Zweitbeschwerdeführers, des BF3, erklärte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.06.2013, Zl. 13 01.640-BAE, die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dessen außerehelicher Vater, der österreichischer Staatsbürger ist, zwar nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würde, jedoch regelmäßig Kontakt zu ihm hätte. Daraus ergäbe sich, dass eine Ausweisung im Hinblick auf die vorliegenden besonderen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich einen Eingriff darstellen würde, der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt wäre.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die BF1 in einer Lebensgemeinschaft mit dem außerehelichen Vater des BF3 lebt. Im gemeinsamen Haushalt leben weiters der BF2 und der BF3, dessen Ausweisung aus Österreich auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der außereheliche Vater des BF3 kommt für den Unterhalt der BF1 und des BF3 auf. Aufgrund des Umstandes, dass auch der BF2 mit den genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist davon auszugehen, dass auch er vom außerhelichen Vater des BF3, mit dem er ein Familienleben lebt, abhängig ist.
Eine Außerlandesweisung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers würde durch die Trennung des Familienbandes zum BF3 einen erheblichen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen, der erfahrungsgemäß wesentlich schwerer wiegt, als dessen Trennung vom außerehelichen Vater, zumal die emotionale Bindung zu diesem schwächer ausgeprägt ist, als die wechselseitigen emotionalen Bindungen zwischen ihm und seiner Mutter, der BF1, und zwischen ihm und seinem Bruder, dem BF2.
Die Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK legt in Ansehung der Familie der Beschwerdeführer die Annahme nahe, dass hier von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die BF1 und der BF2 leben im Familienverband des BF3 und dessen außerehelichen Vaters (vgl. die aktuellen Auskünfte des zentralen Melderegisters), sodass bei ihnen jedenfalls von einem Familienleben nach Art. 8 EMRK auszugehen ist (vgl. dazu EGMR Bousarra v. Frankreich, 23.09.2010, Rs. 25.672/07, Rz 38, wonach zwischen einem jungen Erwachsenen [im konkreten Fall des EGMR: 24 Jahre], der noch keine eigene Familie gegründet hat, und seinen Eltern und sonstigen Verwandten ein Familienleben existiert).
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer leben seit mehr als sechs Jahren durchgehend in Österreich. Wie der BF3 ist auch der BF2 in Österreich geboren und hat nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens den Kosovo nie kennengelernt. Dass die lange Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen der BF 1 und des BF2 zurückzuführen wären, kann nicht gesagt werden.
All diese Umstände legen nahe, dass durch eine Ausweisung der BF1 und des BF2 aus dem Bundesgebiet in das Privat- und Familienleben dieser Beschwerdeführer unzulässig eingegriffen würde.
Der Umstand, dass die BF1 unbescholten ist, gibt Aufschluss über einen gewissen Integrationsgrad.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht. Zu deren Lasten ist lediglich zu berücksichtigen, dass die BF1 unter Umgehung der Grenzkontrolle - sohin illegal - ins Bundesgebiet einreiste und zum Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Bei der Interessenabwägung war auch auf den BF3 Rücksicht zu nehmen, der in Österreich am XXXX geboren ist, und aufgrund seines geringen Alters der Fürsorge der Mutter dringend bedarf, zumal der außereheliche Vater, der einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sich während seiner Abwesenheit nicht um den BF3, dessen Ausweisung aus Österreich auf Dauer unzulässig erklärt wurde, kümmern kann.
Da bei der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen aller Familienmitglieder zu berücksichtigen sind, wiegen im gegenständlichen Fall die Interessen des BF2 und des BF3 am stärksten, da deren Verwurzelung mit Österreich am stärksten ausgeprägt sind.
Bei der BF1 wiegt der Umstand, dass sie sich um die noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder zu kümmern hat.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordnete Ausweisung der BF1 und des BF2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 Z.1 AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.
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