BVwG W194 2000823-1

W194 2000823-1Tribunale amministrativo federale19 mar 2014

Regest

Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Mängelbehebung,<br/>Prüfungsumfang, Verbesserungsauftrag, Verbot unerbetener Anrufe,<br/>vorherige Einwilligung, Werbeanruf, Werbemail

Testo completo

BVwG W194 2000823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W194.2000823.1.00

Spruch

W194 2000823-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 07.01.2014, BMVIT-631.540/0409-III/FBW/2013, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, iVm § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 17 und 38 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 07.01.2014, BMVIT-631.540/0409-III/FBW/2013, entschied das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden belangte Behörde), dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Inhaberin des Einzelunternehmens XXXX dafür einzustehen habe, dass von ihrem Unternehmen aus am 20.4.2013, 18:33 eine E-Mail, somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die von Ihrem Unternehmen angebotenen Produkte/Dienstleitungen an die Firma XXXX gesendet worden sei, wobei als Absenderadresse XXXX genutzt worden sei, ohne dass der Empfänger der E-Mail vorher eine Einwilligung zur Zusendung von Werbemails erteilt habe.

Wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt. Samt des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher 880 Euro.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Die Zusendung der E-Mail sei nicht bestritten worden. Ferner sei davon auszugehen, dass zur Zusendung der E-Mail keine Einwilligung vorliege, sodass der Tatbestand der angelasteten Übertretung objektiv erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin des verfahrensgegenständlichen Einzelunternehmens, im Rahmen dessen Betriebes die E-Mail versendet worden sei. Gemäß der ständigen Rechtsprechung sei für die im Rahmen des Betriebes eines Einzelunternehmens begangenen Verwaltungsübertretungen der Inhaber des Unternehmens verantwortlich. Dabei sei es völlig unbeachtlich, ob eine Übertretung vom Inhaber selbst oder von einer im Unternehmen arbeitenden Person begangen werde. Zudem habe eine WHOIS-Abfrage zur Absenderadresse ergeben, dass diese Domain auf die Beschwerdeführerin registriert sei. Auch gebe es keine Anhaltspunkte für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 3 VStG. Der Beschwerdeführerin sei es insoweit nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, weshalb sie für die angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht einzustehen habe.

2.2. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde festgehalten, dass das den Tatbestand verwirklichende Verhalten nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibe, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage komme. § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 sehe bei Verstößen gegen § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 eine Strafrahmen von bis zu 37.000 Euro vor. Die verhängte Strafe von 800 Euro mache somit rund 2,2% dieser Höchststrafe aus. Als Erschwerungsgrund sei eine rechtskräftige Vorstrafe im Verfahren BMVIT 631.540/1605-III/FBW/2010 zu berücksichtigen. Es sei somit hinlänglich bekannt gewesen, dass zur rechtskonformen Zusendung von Werbe-E-Mails eine vorherige Einwilligung notwendig sei und dennoch sei die Beschwerdeführerin in diesem Bereich augenscheinlich absolut untätig geblieben. Insofern sei eine höher Strafe geboten, um ein gesetzeskonformes Handeln zu erreichen.

3. Mit Schreiben vom 21.01.2014 wurde der belangten Behörde eine Kopie der ersten Seite des Straferkenntnisses übermittelt, auf welcher die Adresse XXXX durchgestrichen und mit dem Vermerk "Falsche Angaben" versehen wurde. Daneben fand sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 29.01.2014 übermittelte die belangte Behörde das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Beschluss vom 19.02.2014, W194 200823-1/6Z, zugestellt am 04. 03. 2014, erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Mängelbehebungsauftrag, da ihrem Anbringen - soweit dieses als Beschwerde gemeint sei - Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie zum Beschwerdebegehren fehlten. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses darzulegen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses stützt, sowie das Beschwerdebegehren darzutun. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9, § 17 VwGVG und § 24 VStG zurückgewiesen wird.

6. Am 12.03.2014 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin, zum Postversand aufgegeben am 11.03.2014, beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem diese einerseits ausführt: "Die Behauptung von Sachbearbeiter XXXX stimmt nicht das es sich bei den Adressen um öffentlich Mailadresse handelt XXXX die weiteres wie von XXXX bestätigt wurde nicht auf der Robinsonliste steht. Hier handelt der Sachbearbeiter XXXX willkürlich und ohne Erlaubnis dazu. Wenn das so wäre dürfte man nie öffentliche Institutionen anschreiben." Ferner ersucht die Beschwerdeführerin um Einstellung des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis vom 07.01.2014, BMVIT-631.540/0409-III/FBW/2013, mit Schreiben vom 21.01.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Da die Beschwerde keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren enthielt (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014, W194 200823-1/6Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

In ihrem am 12.03.2014 eingelangten Ergänzungsschreiben hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, auf welche konkreten Gründe sich ihre Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis stützt. Insoweit ist die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde vom 21.01.2014 nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, der vorliegenden Beschwerde sowie dem Ergänzungsschreiben der Beschwerdeführerin ergeben.

Es konnten keine Feststellungen zu den Gründen, auf die sich die gegenständliche Beschwerde stützt, getroffen werden, da trotz Mängelbehebungsauftrag keine entsprechend konkreten Angaben im Ergänzungsschreiben gemacht wurden.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.

3.4. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die vorliegende Beschwerde enthielt zunächst keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Speziell zu den gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG erforderlichen Beschwerdegründen enthielt auch das Ergänzungsschreiben der Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben. Soweit die Beschwerdeführerin im Einzelnen ausführt "Die Behauptung von Sachbearbeiter XXXX stimmt nicht das es sich bei den Adressen um öffentlich Mailadresse handelt XXXX die weiteres wie von XXXX bestätigt wurde nicht auf der Robinsonliste steht. Hier handelt der Sachbearbeiter XXXX willkürlich und ohne Erlaubnis dazu. Wenn das so wäre dürfte man nie öffentliche Institutionen anschreiben", können daraus keinerlei Anhaltspunkte in Bezug auf das angefochtene Straferkenntnis abgeleitet werden. Weder die Beschwerde noch das Ergänzungsschreiben beinhalten somit konkrete Ausführungen zu den Beschwerdegründen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa VwGH, 11.06.1992, Zl. 92/06/0069, bzw. 21.09.1993, Zl. 91/04/0196) ist eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Beschwerde anhaftenden Mängel somit hinsichtlich der Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt, ungenutzt verstreichen lassen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG.

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