W183 2000714-1•BVwG W183 2000714-1
W183 2000714-1Tribunale amministrativo federale19 mar 2014
Begründungsmangel, Feststellungsmangel, Sachverständigengutachten,<br/>Schlüssigkeit, Teilunterschutzstellung
W183 2000714-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Christian Leskoschek, als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen grundbücherlichen Eigentümerin und Berufungswerberin XXXX, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.01.2007, Zl. 45.803/1/06, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 19.01.2007, Zl. 45.803/1/06, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses in XXXX, hinsichtlich seiner Außenerscheinung, der Einfahrt und des Stiegenhauses gem. §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) i.S. einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Dem Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, wonach das Gebäude 1872/73 von Romano und Schwendenwein erbaut worden sei. Änderungen seien ab 1913 bis 1977 vorgenommen worden. Es handle sich um ein strenghistoristisches Eckhaus in Formen der Neu-Wiener-Renaissance. Das Gutachten beschreibt in der Folge die straßenseitigen Fassaden. Zur Einfahrt wird ausgeführt, sie weise eine Pilastergliederung, gerahmte Wandfelder und verkröpfte Türverdachungen und Stuckdecken auf. Im Innenhof befinde sich eine Pawlatsche. Im Stiegenhaus haben sich die hölzerne Portierloge, das Treppengeländer, die Fliesenböden und großteils die Wohnungsportale erhalten. Die Wohnräume seien großteils durch Großraumbüros ersetzt. Die Gestaltung der Fassade zeichne sich durch klassische Ausgewogenheit und Monumentalität im Sinne der Grandezza römischer Paläste der Hochrenaissance aus und besitze einen individuellen Akzent durch die doppeldeutige Anwendung des Risalits als Eckabschluss der Seitenfassade und als ums Eck geführter Bestandteil der Hauptfront. Das Haus sei in dem beschriebenen Umfang von künstlerischer, geschichtlicher und kultureller Bedeutung.
2. Gegen diesen Bescheid erhob mit Schriftsatz vom 05.02.2007 die damalige grundbücherliche Eigentümerin durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. In dieser führt sie im Wesentlichen aus, dass ihre Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht vom Bundesdenkmalamt unberücksichtigt geblieben sei. In der Stellungnahme werde vorgebracht, dass die Unterschutzstellung auch des Daches überschießend sei und eine Baubewilligung für einen Dachbodenausbau vorliege. Weiters wird in der Berufung vorgebracht, das Dach sei nicht von Bedeutung, weshalb es auch im Gutachten nicht erwähnt werde. Es sei eine Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens einzuholen.
3. Mit Schriftsatz vom 14.02.2007 legte das Bundesdenkmalamt die Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor.
4. Am 28.03.2007 führte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur einen Augenschein durch, bei dem das Gebäude besichtigt und festgestellt wurde, dass der Zustand der von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiche der Beschreibung im erstinstanzlichen Gutachten entspreche. Zum Dach führte die Amtssachverständige aus, dass die derzeitige Form für das äußere Erscheinungsbild wichtig sei und dem überlieferten Erscheinungsbild entspreche. Bei dem Dachstuhl handle es sich zwar um keinen speziellen Typ, doch sei er für seine Zeit üblich. Auch sei die Außenerscheinung des Gebäudes gut erhalten.
5. Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 teilte RA Dr. Christian Leskoschek mit, dass Gespräche mit dem Denkmalamt zur Baubewilligung stattfänden und übermittelte einen aktuellen Grundbuchsauszug, aus dem sich der Firmenwortlaut der aktuellen grundbücherlichen Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft ergibt.
6. Mit Bescheid vom 31.01.2014, Zl. 45.803/1/2014, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. VwGVG aberkannt werde und stellte diesen Bescheid nachrichtlich dem Bundesverwaltungsgericht zu. Mit Schriftsatz vom 25.02.2014 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass der Sachbearbeiter des Bundesdenkmalamtes festgestellt habe, dass Aufbauarbeiten eines Gerüstes im Hof des Gebäudes sowie weitere Arbeiten an den Wänden stattfänden. Angeschlossen wurde dem Schriftsatz ein Schreiben des Rechtsvertreters der grundbücherlichen Eigentümerin vom 17.02.2014, in welchem mitgeteilt wird, dass keine Bauarbeiten durchgeführt werden und das Gerüst lediglich als Schutzmaßnahme aufgestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Eine Zurückverweisung ist dann angebracht, wenn Ermittlungsergebnisse fehlen und sich das Verfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nähern würde und damit der Instanzenzug zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084).
2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).
2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.4. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, ein nachvollziehbares Gutachten zur Bedeutung des gegenständlichen Gebäudes einzuholen. Zwar wurde, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, ein knapper Befund erstellt, jedoch kein Gutachten im engeren Sinn. Es wird lediglich behauptet, dass das Gebäude von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung ist, nicht aber näher ausgeführt, warum jeweils in den drei Bereichen eine Bedeutung vorliegt. Gerade dies wäre aber die Aufgabe des Amtssachverständigen gewesen, umfassend und schlüssig zu begründen, warum welche Bedeutung gegeben ist. Da im gegenständlichen Fall vom Bundesdenkmalamt eine Teilunterschutzstellung vorgenommen wurde, wäre auch zu begründen gewesen, warum bestimmten Teilen Bedeutung zukommt und anderen nicht.
Schließlich hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, fundierte Sachverhaltsermittlungen bezüglich der in § 1 Abs. 2 DMSG festgelegten Kriterien durchzuführen.
2.5. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt bzw. einzelnen Teilen dieses Objektes eine geschichtliche, künstlerische bzw. sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und ob die Bedeutung in allen oder nur einzelnen Bereichen vorliegt.
2.6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gem. § 1 und 3 DMSG erforderlichen und oben unter Punkt 2.4. näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Erstellung eines neuerlichen (Amts-)sach-verständigengutachten beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
2.7. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 u.4, § 27 Anm. 2 u. 3, m.w.N.).
Die XXXX hat im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum von der XXXX erworben und ist damit in deren verfahrensrechtliche Position als Berufungswerberin und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführerin eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit der XXXX weiterzuführen.
2.8. Zu der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung/Beschwerde durch das Bundesdenkmalamt merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass nach einer Beschwerdevorlage die Behörde keine Zuständigkeit zur Erlassung eines solchen Bescheides hat. Das Bundesdenkmalamt stützt diesen Bescheid auf § 13 Abs. 2 VwGVG, verkennt damit aber, dass § 13 Abs. 2 VwGVG lediglich im Stadium des behördlichen Vorverfahrens herangezogen hätte werden können. Ab der Vorlage kann hingegen nur mehr das Bundesverwaltungsgericht gem. § 22 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.
Im gegenständlichen Fall war die Berufung bereits bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Ein behördliches Vorverfahren lag somit nicht vor. Das Bundesdenkmalamt war daher unzuständig, die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde auszuschließen. Aufgrund der unterlassenen Sachverhaltsermittlungen betreffend die Denkmaleigenschaft im Unterschutzstellungsverfahren und die daraus folgende Notwendigkeit einer Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt ist auf die Frage eines allfälligen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hier nicht weiter einzugehen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare i.S. einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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