BVwG W111 1426340-2

W111 1426340-2Tribunale amministrativo federale19 mar 2014

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Testo completo

BVwG W111 1426340-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1426340.2.01

Spruch

W111 1426340-2/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde des X X X X StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom X X X X, beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom X X X X, wie folgt berichtigt:

Statt: Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben, soweit Sie sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Ihren Rechten verletzt erachten. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.

Richtigerweise: Rechtsmittelbelehrung:

Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde bzw. außerordentliche Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen (Anwaltspflicht). Bei Einbringung einer Beschwerde oder einer Revision ist eine Gebühr von EUR 240,- zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 62 AVG normiert:

(1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Eine Berichtigung nach §62 abs. 4 AVG bewirkt feststellend, dass das berichtige Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des §62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie sie für die Partei, bei Mehrpareienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. (VwGH 13.09.1991, Zl 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (Beschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtungsbedürftigen Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (Beschlusses) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtungsbescheid (Beschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier: Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtige Bescheid iSd. Berichtungsbescheides (Beschlusses) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall springt bei Durchsicht des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.2.2014 (GZ): W211 1426340-2/5E, im ergänzenden Vergleich mit der Aktenlage und den hierin dargelegten Verfahrensdaten ins Auge, dass es sich nur um ein Versehen handeln kann.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wird lediglich ein Schreib- bzw. Übertragungsfehler bereinigt, welcher den normativen Inhalt des den zu korrigierenden ho. Erkenntnis nicht ändert, weshalb keines in Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezählten Tatbestandsmerkmale gegeben ist.

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