BVwG W101 1428186-1

W101 1428186-1Tribunale amministrativo federale19 mar 2014

Regest

Ermittlungspflicht, gefährdeter Personenkreis, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

Testo completo

BVwG W101 1428186-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1428186.1.00

Spruch

W101 1428186-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zl. 12 00.673-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit christlichem (römisch-katholischem) Religionsbekenntnis, reiste am 15.01.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er gemeinsam mit den genannten Familienangehörigen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 17.01.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 31.05.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 02.07.2012, Zl. 12 00.673-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2013 (= Spruchteil III.). Ebenso entschied das Bundesasylamt in den Verfahren seiner Ehegattin und seiner beiden minderjährigen Kinder. Gegen den Spruchteil I. des o. a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen mitgereisten Familienangehörigen am 17.07.2012 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

In seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 17.01.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er gehöre der arabischen Volksgruppe und der römisch-katholischen Religion an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten, AS 7 und 11 des Verwaltungsaktes), und führte aus:

Sein Heimatdorf habe er gemeinsam mit seiner Familie am 22.12.2011 verlassen und sie seien schlepperunterstützt nach Jordanien gebracht worden, von wo aus sie über Istanbul nach Wien geflogen seien, wo sie am 15.01.2012 angekommen seien.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: Am 22.12.2011 seien fünf Leute vor seinem Haus gewesen, die ihn aufgefordert hätten, wieder ins Haus zu gehen. Diese Leute seien vermummt gewesen und drei von ihnen seien mit dem Beschwerdeführer ins Haus gegangen. Er habe gedacht, sie seien von der Geheimpolizei, da sie viel über ihn gewusst hätten, nämlich, dass er mit einer Russin verheiratet sei und sein Studium als Theaterregisseur gemacht habe. Dann habe er herausbekommen, dass diese Leute von der Opposition seien. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen als Christ zu demonstrieren und auch andere Christen davon zu überzeugen. Aus Angst um sein und das Leben seiner Familie habe er schließlich XXXX verlassen.

Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen ihn betreffenden Auszug aus dem syrischen Zivilregister vom 26.02.2009 vor (vgl. AS 25 mit handschriftlichen Anmerkungen in deutscher Sprache).

Dieses Dokument war einer Echtheitsuntersuchung unterzogen worden, die zu dem Ergebnis gelangte, dass keine Beurteilung des Formularvordrucks möglich sei.

Im Zuge seiner niederschriftliche Einvernahme am 31.05.2012 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen, im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe von 2003 bis 2009 in Russland Theater und Schauspiel studiert, wo er auch seine nunmehrige Ehegattin kennen gelernt habe. Daher spreche er auch sehr gut russisch. Auch seien seine beiden Kinder in Russland zur Welt gekommen. Im Mai 2011 sei er endgültig nach XXXX zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf Tubna gelebt.

Mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen habe er in XXXX keine Probleme gehabt. Er sei auch niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Auch sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig.

In XXXX herrsche eine bürgerkriegsähnliche Situation. Man könne dort nicht in Ruhe leben. Einmal seien der Beschwerdeführer und seine Familie von unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden, woran er sich jedoch nicht mehr so gut erinnern könne. Er vermute, dass es sich bei diesen unbekannten Personen um Salafisten gehandelt habe, die ihn überzeugen hätten wollen, am Aufstand mitzuwirken. Er hätte auch andere dazu überreden sollen. Dies habe er zugesagt, damit er "in Ruhe" gelassen werde. Er habe keinen dieser Leute gekannt. Drei dieser Personen seien zu ihm gekommen, insgesamt seien es fünf Personen gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwar weder angegriffen noch bedroht worden, habe jedoch aus Angst und aufgrund der immer instabiler werdenden Lage beschlossen, mit seiner Familie XXXX zu verlassen. Seine Frau sei in dieser Zeit [gemeint: während der Anwesenheit der unbekannten Personen] bei ihm gewesen und habe auch gesehen, dass es fünf Personen gewesen seien. Er habe ihnen jedoch nicht erlaubt, mit seiner Frau zu sprechen.

Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer den weiteren Verbleib im Herkunftsstaat unmöglich mache, gab er an, es sei die dortige instabile Lage. Er sei der Meinung, dass sich diese bürgerkriegsähnliche Situation nicht so schnell ändern werde. Seine Eltern und sein Bruder würden zwar noch in XXXX leben, würden das Land aber auch verlassen wollen. Wegen der derzeit instabilen Lage könne er sich auch nicht vorstellen, in einem anderen Teil von XXXX zu leben.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur aktuellen Lage in XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen Feststellungen zustimme. Die Lage sei sehr schlimm. Es herrsche eine bürgerkriegsähnliche Situation und die Opposition verwende Gewalt genauso wie die Regierung. Er selbst sei politisch nicht tätig gewesen. Auch die wirtschaftliche Lage sei aufgrund dieser Situation sehr schlecht.

Seine Ehefrau habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern ausgereist.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer wegen des Bürgerkrieges in XXXX geflohen sei und dass eine individuelle Verfolgung seiner Person nicht ersichtlich sei, gab er an, dass er dies zur Kenntnis nehme.

Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Dorf überwiegend Christen leben würden, die alle von den Salafisten bedroht würden, da sonst überall Muslime leben würden.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seinen syrischen Personalausweis in Kopie vor; der diesbezüglichen Übersetzung (vgl. AS 61 des Verwaltungsaktes) ist zu entnehmen, dass der Personalausweis am 26.02.2009 ausgestellt worden war und die dort angeführten Daten (Name, Geburtsdatum) mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten.

Darüber hinaus legte er ein Schriftstück mit dem wesentlichen Inhalt vor, dass er ab 21.07.2010 für weitere zehn Monate in der Russischen Föderation studieren dürfe (vgl. AS 67 des Verwaltungsaktes in der deutschen zusammenfassenden Übersetzung).

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 02.07.2012 zunächst im Wesentlichen fest:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von XXXX, arabischer Volksgruppen-zugehörigkeit und christlichen Glaubens. Seine Identität stehe fest. Er leide an keiner schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Mit den staatlichen Behörden habe er in XXXX keinerlei Probleme und auch sonst keine asylrelevante Verfolgung behauptet. Er habe XXXX wegen der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen.

Nicht festgestellt werden könne, dass ihm in XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

Eine gegen ihn gerichtete Bedrohungssituation liege aber vor. Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach XXXX seien nicht zulässig. Zeitgleich werde auch seinen Familienmitgliedern subsidiärer Schutz gewährt. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers würden weiterhin im Herkunftsstaat leben.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 7 bis 21 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in XXXX.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Seine Herkunft aus XXXX sei zudem aufgrund der Orts- und Sprachkenntnisse glaubhaft. Die Angaben bezüglich seines Gesundheitszustandes hätten sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme glaubhaft dargelegt, dass er XXXX wegen der derzeit allgemein herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe. Zur Frage, was seinen weiteren Verbleib im Herkunftsstaat unmöglich mache, habe er unmissverständlich festgehalten: "Die unstabile Lage im Heimatland. Ich bin der Meinung, dass sich diese bürgerkriegsähnliche Situation auch nicht so schnell ändern wird." Dies sei auch von seiner Ehefrau bestätigt worden.

Weiters habe der Beschwerdeführer auch noch angegeben, dass er einmal von unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden wäre, die ihn überzeugen hätten wollen, am Aufstand mitzuwirken. Nachgefragt habe er hierzu erklärt, er könne sich nicht mehr so genau erinnern, vermute jedoch, von Salafisten aufgesucht worden zu sein. Er wäre jedoch nicht bedroht oder angegriffen worden. Zudem habe er plausibel und glaubhaft verneint, Probleme mit der Polizei oder den staatlichen Behörden gehabt zu haben. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe er somit nicht geltend gemacht.

Den Länderfeststellungen zu XXXX sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in XXXX sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege. Der bestehende bewaffnete Konflikt habe einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betreffende Region alleine durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege im "Herkunftsgebiet" des Beschwerdeführers "eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der nach XXXX abgeschoben werde, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt" wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort werde ihm daher subsidiärer Schutz gewährt.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer habe gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Allgemein verlange die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) einen Eingriff des Staates bzw. seiner Organe in die zu schützende Rechtssphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität und Qualität. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsste konkrete, individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten. Derartiges habe er nicht geltend gemacht. Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Wunsch nach Emigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige daher die Gewährung von Asyl nicht. Hinsichtlich der Sicherheitslage sei anzuführen, dass zwar nicht übersehen werden dürfe, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden könnten, doch würden diese nicht in einer Weise erfolgen, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hätte. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen seien, bei denen in ihrer Person Umstände vorlägen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner hervorgerufen hätten. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände lägen jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. hätten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden können. Die problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen in seinem Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Daher könne hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur seine individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppen berücksichtige, deren Fluchtgründe mit jenen des Beschwerdeführers vergleichbar seien.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Wenngleich in seinem Falle eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich XXXX in einer äußerst schwierigen Umwälzungsphase befinde, wirtschaftlich darniederliege und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Dieses setze voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage geraten würde. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die derzeitige Lage in XXXX ließen das Bundesasylamt zum Befinden kommen, dass in diesem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorlägen, ihm somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 02.07.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 02.07.2013 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2014.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2012 gemeinsam mit seinen mitgereisten Familienangehörigen fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht.

Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer folgendermaßen:

Er habe bereits bei der Erstbefragung angegeben, dass er von unbekannten Personen aufgefordert worden sei, gegen die syrische Regierung zu demonstrieren. Er sei Christ und diese Personen hätten von ihm verlangt, dass er gemeinsam mit ihnen andere Christen überzeuge, mitzudemonstrieren.

Weiters sei er der Ladung zur Einvernahme vor der Außenstelle Graz nachgekommen und habe alle Fragen detailliert beantwortet. Offensichtlich seien keine weiteren amtswegigen Ermittlungen angestellt worden.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Es werde zwar angeführt, dass aufgrund der problematischen Sicherheitslage in XXXX ein Abschiebehindernis vorliege, jedoch seien vollkommen mangelhafte Länderberichte zur Feststellung herangezogen worden. Es würden sich unzählige Berichte aus dem Jahr 2010 finden und stamme der aktuellste Länderbericht vom Dezember 2011. Angesichts der Tatsache, dass sich in den letzten Wochen bzw. zwei Monaten die Ereignisse in XXXX überstürzt hätten, sei dieser Aspekt des Ermittlungsverfahrens als krass mangelhaft zu beurteilen. Beispielsweise führe der Beschwerdeführer Länderberichte an, die öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren gewesen seien, was zeige, wie ungenau sich die Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet. Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen, hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in XXXX gefährdet sei. Allein die Tatsache, dass bekannt sei, dass er Christ sei und auch diese unbekannten Personen dies gewusst hätten, bringe ihn und seine Familie in eine gefährliche Lage. Wie der Behörde bekannt sein müsse, gebe es immer mehr Übergriffe auf Christen in XXXX. Auch sei die generelle Situation in XXXX katastrophal. Der Beschwerdeführer sei von Salafisten aufgefordert worden, diese bei ihrem Kampf gegen die Regierung zu unterstützen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit seinem Fluchtgrund auseinanderzusetzen. Er habe diesen Personen zugesagt, sie zu unterstützen, und dann aus Angst vor ihnen und auch wegen der instabilen Situation in XXXX mit seiner Familie die Flucht ergriffen.

Vor dem Hintergrund, dass "Glaubhaftmachung" bedeute, dass das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit genüge, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen, hätte die Behörde aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gegeben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der Christen nicht anzweifle und dennoch davon ausgegangen werde, dass er nicht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Verfolgung erlitten habe. Auf den Beschwerdeführer treffe die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zu, da er wegen seiner Zugehörigkeit zur religiösen Gruppe der Christen und aufgrund seines Kontaktes zur Gruppe der Salafisten sowie seiner de facto Weigerung, diese in dem geschilderten Grundkonflikt zu unterstützen, verfolgt werde und unmenschliche Behandlung sowie eine Bedrohung seines Lebens zu erwarten hätte.

Daher stelle der Beschwerdeführer die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Spruchteil des Bescheides zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Situation der Christen im Wohnort des Beschwerdeführers keine Länderfeststellungen getroffen wurden und/oder keine diesbezüglichen Erhebungen erfolgt sind. Aus diesem Grund sind die vorgebrachten und vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht abschließend auf ihre Asylrelevanz hin überprüft worden, sodass die Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend waren, um die Feststellung, der Beschwerdeführer habe

XXXX ausschließlich wegen der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen, zu tragen. Daher liegt im vorliegenden Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er zu Hause von fünf vermummten Personen - der Ansicht des Beschwerdeführers zufolge handelte es sich um Regimegegner, vermutlich um Salafisten - aufgesucht und aufgefordert worden sei, diese dahingehend zu unterstützen, dass er am Aufstand mitwirke. Weiters solle der Beschwerdeführer als Christ andere Christen davon überzeugen, ebenfalls auf der Seite der Regimegegner zu demonstrieren. Hinzu komme die allgemeine instabile Lage bzw. die bürgerkriegsähnliche Situation in XXXX.

Das Bundesasylamt gelangt im o.a. Bescheid zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von XXXX arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung behauptet und habe XXXX wegen der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen. Weiters traf das Bundesasylamt die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

Zu den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid ist allerdings auszuführen, dass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer XXXX (ausschließlich) wegen der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen hat, in mangelnder Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit mangelhaften Länderfeststellungen wurzelt. Der Beschwerdeführer hat nämlich während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er Christ sei. Dies wurde vom Bundesasylamt auch so festgestellt bzw. findet sich an mehreren Stellen im Verwaltungsakt bei der Religion der Vermerk "R.K." (für römisch-katholisch); vgl. AS 7 und 11 des Verwaltungsaktes. Weiters gab der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem - vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogenen - Fluchtgrund an, dass er von diesen fünf vermummten Personen - vermutlich Salafisten - unter anderem auch aufgrund seiner Religion, nämlich als Christ, aufgefordert worden sei, sich dem Aufstand gegen das syrische Regime anzuschließen und als Christ ebenso andere Christen davon überzeugen solle, ebenfalls am Aufstand mitzuwirken. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, welches jedenfalls an das asylrelevante Merkmal der Religionszugehörigkeit anknüpft, hat das Bundesasylamt gänzlich außer Acht gelassen und so den angefochtenen Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.

Das Bundesasylamt hat zwar im angefochtenen Bescheid allgemeine Länderfeststellungen zur Situation in XXXX getroffen, hat aber das - soeben genannte - individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt. Um feststellen zu können, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers einen Verfolgungsgrund iSd GFK aufweist, hätte das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation der Christen im Wohnort des Beschwerdeführers treffen müssen. Eine allfällige Asylrelevanz der Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zum Christentum hängt nämlich wesentlich von der generellen Situation der Christen in seinem Heimatdorf ab.

Dies aus folgenden Gründen:

Bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers hängt eine Asylrelevanz seiner Fluchtgründe von der Abklärung der Frage ab, ob er konkret von den unbekannten Regimegegnern aufgrund seiner christlichen Religion aufgefordert wurde, am Aufstand mitzuwirken sowie andere Christen ebenfalls davon zu überzeugen, oder ob der Beschwerdeführer lediglich als einer von vielen in seinem Heimatdorf diesbezüglich aufgefordert wurde. Wenn man bedenkt, dass "diesen Leuten" bekannt war, dass er ein Theaterregisseur und mit einer Russin verheiratet ist, wie der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung (AS 17 des Verwaltungsaktes) angegeben hat, spricht dies aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin dafür, dass er als Christ auch aus dem Grund ausgesucht wurde, weil er als Künstler (Theaterregisseur) einen größeren Bekanntheitsgrad als andere Christen aufweist. Hierzu bleibt anzumerken, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Künstlerin ist (AS 49 des Verwaltungsaktes). Die abschließende Beantwortung dieser wesentlichen Frage ist allerdings nur möglich, wenn Länderfeststellungen zur Lage der Christen im Dorf Tubna (das ist der Wohnort des Beschwerdeführers) getroffen werden. Erst wenn derartige Länderfeststellungen getroffen bzw. diesbezügliche Ermittlungen getätigt wurden, können diese mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang gebracht und kann beurteilt werden, ob konkret seine Person aufgrund seiner christlichen Religion ins Blickfeld der Regimegegner gelangt ist und ob an den Beschwerdeführer aufgrund eines gewissen Bekanntheitsgrades mit der Aufforderung herangetreten wurde, sich am Aufstand zu beteiligen und andere Christen ebenfalls davon zu überzeugen, und für den christlichen Beschwerdeführer sohin das Gefahrenrisiko noch höher ist als für andere Christen in XXXX.

2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Situation der Christen in Tubna entsprechendes Länderdokumentationsmaterial in die Ermittlungen einzubeziehen haben, um das Vorbringen des Beschwerdeführers auf seine Asylrelevanz hin überprüfen zu können. Im Zuge einer solchen Überprüfung hat das Bundesasylamt zudem, unter Heranziehung des entsprechenden Länderdokumentationsmaterials, die weitere wesentliche Frage abzuklären, ob der christliche Beschwerdeführer und seine Familie vor etwaigen Verfolgungsmaßnahmen - ausgehend von salfistischen Gruppierungen - von staatlicher Seite ausreichend geschützt werden könnte.

Jedenfalls sind die erlangten Ermittlungsergebnisse - insbesondere die zu treffenden Länderfeststellungen - dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festzustellenden Sachverhaltes erneut zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was bis zum 30.06.2008 für den Unabhängigen Bundesasylsenat und von 01.07.2008 bis 31.12.2013 für den Asylgerichtshof zu gelten hatte, gilt seit 01.01.2014 in leicht abgeänderter Form gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für das Bundesverwaltungsgericht.

3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Darüber hinaus ist die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes der Ansicht, dass die maßgeblichen Länderfeststellungen zur Situation der Christen im Wohnort des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu treffen bzw. die diesbezüglichen Ermittlungen vom Bundesamt durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, VwGH Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteiles eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt sowie auch der übertragbaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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