BVwG W202 1427637-1

W202 1427637-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2014

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W202 1427637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1427637.1.00

Spruch

W202 1427637-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, Zahl 11 08.098-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005

idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

.Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass seine Eltern schon vor dem Krieg geflüchtet seien und er schon im Iran geboren sei. Er habe dort bis vor einem Jahr durchgehend gewohnt. Seine Eltern seien nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe dann ein Jahr in Afghanistan gelebt. Er sei dann in den Iran zurückgekehrt und habe sich dort einen Schlepper organisiert, der ihn hierher gebracht habe. In Afghanistan herrsche Krieg. In Afghanistan könne man nicht leben, dort sei man nicht sicher, auf der einen Seite seien die Taliban und auf der anderen Seite die Bomben. Einen anderen Fluchtgrund habe er nicht, was solle er sonst noch angeben. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, was solle er dort tun, dort herrsche Krieg und Elend.

Er sei schon im Iran geboren und sei lediglich ein Jahr in Afghanistan gewesen. Das sei vom 1. Monat des Jahres 1389 bis zum Ende des Jahres 1389 gewesen. Er habe Afghanistan Ende 1389 mit einem PKW verlassen. Er sei legal ausgereist, weil er ein Visum gehabt habe, das er bekommen habe, da er seinen Personalausweis gehabt habe. Der Reisepass sei bei seiner Einreise nach Afghanistan in Kabul ausgestellt worden. Sein Vater habe diesen in Kabul für ihn beantragt. Der Personalausweis sei von einer iranischen Behörde ausgestellt worden. Seinen Reisepass habe er weggeworfen, weil er abgelaufen gewesen sei. Den iranischen Personalausweis habe er ebenfalls weggeworfen, einen afghanischen Personalausweis habe er noch zu Hause.

Am 03.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer habe Ende des Jahres 1389 Afghanistan verlassen, er sei zurück in den Iran gereist. Da die Sicherheitslage in Afghanistan noch schlechter geworden sei und ein Großcousin, der in der Nationalarmee gedient habe, getötet worden sei, habe er den Entschluss gefasst, in den Iran zurückzukehren. Sein Großcousin sei letztes Jahr bei einem Kampf im Dienst getötet worden. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Schule besuchen können und er habe sich dort auch nicht bilden können. Er habe in Afghanistan nicht gearbeitet, jedoch habe sein Vater als Maurer gearbeitet und er habe sie ernährt. Der Beschwerdeführer sei für eine Arbeit noch zu klein gewesen. In Afghanistan hätten sie ein Haus. Er habe nur im Iran eine normale Schule besucht. Die bei der Erstbefragung getätigten Angaben entsprächen der Wahrheit. Er wolle nichts weiter ergänzen. Im Iran habe er bei seiner Schwester gelebt. Als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei, seien seine Eltern nach Afghanistan gereist. Seit damals lebten seine Eltern in XXXX. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise nach Afghanistan bei seiner Schwester gelebt. Er sei letztes Jahr mit seinem Schwager nach Afghanistan gereist. Er habe dort bei seinen Eltern in einem gemeinsamen Haus gelebt. Weiters hätten dort noch eine Schwester und ein Bruder gelebt.

Am 03.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja

F: Halten Sie Ihr bisheriges Vorbringen vor der Erstbehörde aufrecht?

A: ja

Anmerkung.

Es gibt keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch.

Ich werde aufgefordert, identitätsbezeugende Dokumente und Beweismittel im Original vorzulegen.

Ich kann keine Identitätsdokumente oder sonstige Beweismittel vorlegen.

Ich bin minderjährig und unbegleitet. Ich nehme zur Kenntnis, dass mir deshalb gemäß § 25 (2) AsylG das örtlich zuständige Jugendamt als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt ist.

F: Wo sind Sie geboren?

A: Im Iran, in Badarabas. Meine Eltern haben während dem Krieg mit den Russen das Land verlassen.

F: Familienstand?

A: ledig.

F: Wieviele Geschwister haben Sie?

A: Einen Bruder (Hejrat ca. 12 J.,) und zwei Schwestern (Wahida ca. 20 J., Soraya ca. 14 J.) Die ältere Schwester ist im Iran verheiratet.

F: Wo lebt die verheiratete Schwester im Iran?

A: Bandarabas.

F: Leben Ihre jüngere Schwester und der Bruder bei Ihren Eltern?

A: Ja in Afghanistan.

F: Wo in Afghanistan? A: Wie ich in Afghanistan war, lebten Sie in der Provinz Kabul. In Bezirk XXXX, Ortschaft/Dorf: XXXX.

F: Wann kehrten Ihre Eltern und Geschwister nach Afghanistan zurück?

A: Meine Eltern sind zurück nach Afghanistan gegangen. Ich blieb im Iran, da ich dort zur Schule ging. Ich weiß es nicht.

F: Wann haben Sie den Iran in Richtung Österreich verlassen?

A: Ich war 3 Monate unterwegs. 2 Monate war ich in Traiskirchen. Etwa seit 6 Monaten bin ich in Graz.

F: Sind Sie selbst nach Afghanistan zurückgekehrt?

A: Im bin mit meinen Schwager im Jahr 1389 (vor zwei Jahren) nach Afghanistan zurückgekehrt.

F: Waren da Ihre Eltern schon wieder in Afghanistan?

A: Ja.

F: Wo haben Sie gelebt?

A: An der vorher angegebenen Adresse, bei den Eltern.

F: Wie lange blieben Sie in Afghanistan? A: Im selben Jahr bin ich wieder mit dem Schwager zurück in den Iran. Genaueres weiß ich nicht.

F: Was war der Grund warum Sie nach Afghanistan zu Ihren Eltern zurückkehrten?

A: Ich bin von der Schule herausgeflogen. Mann sagte mir ich müsse zurück nach Afghanistan.

F: Wie alt waren Sie als Sie von der Schule flogen?

A: Ich weiß nicht wie alt ich war.

F: Wie lange gingen Sie im Iran in die Schule?

A: 8 Jahre.

F: Wissen Sie wie alt Sie waren als Sie in die erste Klasse gingen?

A: Ich war ca. 5 bis 6 Jahre alt.

F: Haben Sie im Iran neben der Schule gearbeitet?

A: Nein.

F: Wer hat für Ihren Unterhalt gesorgt? A: Mein Schwager.

F: Haben Sie in Afghanistan gearbeitet?

A: Nein. Ich wollte dort weiter in die Schule gehen. Das machte ich aber nicht. Ich konnte.

F: Können Sie mir den Grund sagen?

A: In unserem Gebiet waren die Taliban. Die haben uns verboten zur Schule zu gehen. Wir sollten in den Tschihad ziehen.

F: Haben Sie selbst einen Kontakt mit den Taliban gehabt?

A: Der Kommandant (Mullah XXXX) unseres Dorfes verbat dass wir in die Schule gehen konnten. Er hat mit meinem Vater gesprochen.

F: Wer hat Ihnen das gesagt?

A: Mein Vater sagte das zu mir.

F: Ist das der einzige Grund warum Sie Ihr Elternhaus verlassen haben?

A: Ja das war der einzige Grund.

F: Können Sie irgendwie beweisen, dass Sie in Afghanistan gelebt haben?

A: Nein.

F: Könnten Sie als junger Mann in der Hauptstadt Kabul leben?

A: Der Kommandant ist sehr mächtig. Er würde mich auch dort finden. Wenn Afghanistan so sicher wäre, wäre der Kommandant XXXX nicht so mächtig.

F: Wie lange hielten Sie sich in Afghanistan?

A: Ich weiß nicht wieviele Monate ich dort war.

Anmerkung: Laut Erstbefragung sind Sie legal mit einem Reisepass mit Visum aus Afghanistan ausgereist

F: Stimmen diese Angaben?

A: Ich weiß nicht ob ich einen Reisepass gehabt habe. Das hat mein Vater gemacht.

Auf Nachfrage

A: Ich weiß es nicht. Mein Vater hat meine Ausreise organisiert.

F: Haben Sie weitere Angehörige in Afghanistan?

A: Meine Mutter hat drei Schwestern und zwei Brüder.

F: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

A: Er hat nur einen Bruder. Der wurde getötet.

F: Sind die Schwestern alle verheiratet?

A: Ja.

F: Wo leben Sie mit Ihren Familien?

A: In Afghanistan. Sie waren auch in XXXX.

F: Leben die beiden Brüder auch in XXXX?

A: Ja.

F: Wissen Ihre Eltern, dass Sie sich in Österreich aufhalten?

A: Die wissen nicht wo ich bin.

F: Wann hatten Sie den letzten persönlichen Kontakt zu Ihren Eltern?

A: Das war im Jahr 1389. Als ich Afghanistan verließ.

F: Hatten Sie einen telefonischen Kontakt zu Ihren Eltern?

A: Nein.

F: Wovon haben Ihre Elten gelebt?

A: Mein Vater war Maurer. Meine Mutter arbeitet nicht. Mein Vater hatte ein eigenes Haus.

F: Gibt es Wasser und Strom im Haus?

A: Nein.

F: Was konkret befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich werde umgebracht.

F: Können Sie mir Ihr Geburtsdatum in Ihrer Zeitrechnung aufschreiben?

A: Das kann ich nicht. Mein Vater sagte zu mir ich bin 17 Jahre alt.

F: Wann hat das Ihr Vater gesagt? A: Als ich in Afghanistan war.

Vorhalt: Sie gaben bei der Einvernahme im August 2011 an, dass Sie 16 Jahre alt waren, als Sie Afghanistan verließen. Heute sagen Sie Sie waren 16 Jahre alt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich war beim Verlassen von Afghanistan 17 Jahre alt.

Anmerkung: Es wird dem ASt. das Ergebnis der Altersfestsstellung erörtert. Ohne Schwankungsbreite wäre der ASt. im August 2011 18 Jahre alt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Warum bin ich dann in Traiskirchen mit XXXX geführt worden.

Anmerkung: Das gaben Sie selbst an."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.10.2011, Zahl:

1009. 910-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass seinen Angaben zur behaupteten Verfolgung durch die Taliban jegliche Substantiiertheit fehle. Der Beschwerdeführer habe diese Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Er sei in keiner Phase der Einvernahme in der Lage und willens gewesen, zur angeblichen individuellen Bedrohung essentielle Angaben zu machen. Zu seinen Gründen für die Flucht aus Afghanistan habe er bei der Erstbefragung am 30.07.2011 lediglich angegeben, dass er im Iran geboren sei und dort bis auf ein Jahr durchgehend gewohnt habe und dass seine Eltern Afghanistan schon vor dem Krieg verlassen hätten. Jedoch bei der Einvernahme im April 2012 habe er seine Angaben gesteigert. Nunmehr habe er angegeben, dass er für ein Jahr nach Afghanistan nach XXXX zurückgegangen sei und ihm von den Taliban verboten worden sei, die Schule zu besuchen, jedoch weder wie lange er sich in XXXX insgesamt aufgehalten habe, noch wann ihm sein Vater das Schulbesuchsverbot mitgeteilt habe, habe er angeben können. Weiters seien seine Angaben über die Ausreisemodalitäten widersprüchlich. Bei der Erstbefragung habe er noch angegeben, dass er mit Reisepass und iranischem Personalausweis ausgereist sei. Dies habe er jedoch in der Einvernahme im April 2012 mit den Worten, "Ich weiß nicht, ob ich einen Reisepass gehabt habe.", in Abrede gestellt. Aufgrund seines unsubstantiierten und darüber hinaus in wesentlichen Punkten gesteigertem Aussageverhalten sowie widersprüchlichen Angaben sei ihm eine Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung aus den von ihm geschilderten Gründen nicht gelungen. Darüber hinaus könne mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte auch keine andere persönliche und asylrelevante Bedrohungssituation erkannt werden.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen von ihm nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Er habe seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellten jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es sei daher im Hinblick auf seine ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgt sei, sich nach illegaler Einreise den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und sei auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nichts hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es sei folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiere.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers habe aus der Bedrohungssituation durch die Taliban bzw. dem Kommandanten Mullah XXXX resultiert, der versucht habe, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen zu rekrutieren. Er habe ebenso den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht, um gegen den Beschwerdeführer Drohungen auszusprechen. Die von der Behörde ins Treffen geführte unzulässige Steigerung des Vorbringens in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.04.2012 sei insofern nicht nachvollziehbar, als die Behörde einerseits ausführe, der Beschwerdeführer habe angegeben, für ein Jahr nach XXXX zurückgegangen zu sein, und andererseits in der darauffolgenden Feststellung den Vorwurf formuliert habe, der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, wie lange er sich in XXXX aufgehalten habe. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise hätte die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen gehabt. Hinsichtlich des Reisepasses, den der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erwähnt habe, handle es sich um einen Reisepass, der ihm von Seiten des Schlepper für die Ausreise aus Afghanistan bzw. die Einreise in den Iran übergeben worden sei. Ein Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeitsprüfung des Fluchtvorbringens könne nicht erkannt werden, daher sei davon auszugehen, dass dieser lediglich im Zuge der Gesamtschau und Beurteilung der Glaubwürdigkeitsprüfung eine untergeordnete, nicht entscheidungsrelevante Rolle spiele. Die Feststellungen in der Beweiswürdigung entsprächen nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Da im gegenständlichen Fall keinerlei Erhebungen im Heimatland des Beschwerdeführers getätigt worden seien und dies auf keinerlei adäquate Ermittlungstätigkeiten habe schließen lassen, sei von einem mangelhaften Vorgehen der Behörde auszugehen. Die Behörde hätte bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Des Weiteren träfen die Behörde im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten. Da der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung seitens der Taliban sein Heimatland verlassen habe müssen und nicht in der Lage sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, sei er Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention. Es sei nicht nur dann eine Asylrelevanz zu prüfen, wenn es sich um private Verfolgungshandlungen handle, die vom Staat geduldet würden, sondern auch, wenn der Staat nicht schutzfähig sei. Dabei sei es nicht als zwingend anzusehen, einen Versuch zu unternehmen, staatlichen Schutz zu bekommen, wenn dies von vornherein als aussichtlos anzusehen sei. In diesem Falle sei allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne.

Am 06.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen, was hat sich ereignet, schildern Sie so, dass ich mir ein Bild davon machen kann!

BF: Ich bin selbst im Iran geboren. Ich habe mich dazu entschlossen, wieder nach Afghanistan zu reisen. Dort habe ich in der Provinz Kabul im District XXXX gelebt. Ich wurde von einem Kommandanten der Taliban namens Mullah XXXX angesprochen. Er hat versucht, mich dazu zu überreden, für ihn zu arbeiten und am Jihad teilzunehmen. Er hat weiters gemeint, dass die "Ungläubigen" in unser Land mit Gewalt eimarschiert sind und wir unser Land verteidigen müssten. Diese genannte Person ist auch zu uns nach Hause gekommen. Er hat mit meinem Vater gesprochen und er versuchte ihn dazu zu überreden, mich ihm zu übergeben. Dieser Mann hat zu meinem Vater auch gesagt, dass ich jung bin und das passende Alter dafür hätte, in den Krieg zu ziehen. Mein Vater ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, dann hat ihn dieser Mullah bedroht. Er hat dann gemeint, dass er meinen Vater töten wird und auch mich, wenn wir uns nicht einverstanden erklären würden, mit ihnen mitzuarbeiten. Da ich Angst um mein Leben hatte, habe ich mich dazu entschlossen, die Heimat zu verlassen und nach Europa zu kommen.

VR: Ist das alles?

BF: Ja.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Ihrer Heimat?

BF: Als ich das Land verlassen habe, haben meine Eltern in Afghanistan gelebt. Ich habe schon seit sehr langer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ich möchte auch nicht mehr mit ihnen sprechen, weil ich weiß, dass sie mir nur schlechte Dinge aus diesem Land erzählen können. Meine Schwester lebt im Iran.

VR: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Eltern?

BF: Als ich mich bei meiner Ausreise von ihnen verabschiedet habe, war das das letzte Mal, dass ich mit ihnen gesprochen habe.

VR: Haben Sie seither etwas von Ihren Eltern gehört?

BF: Ich kenne hier niemanden, der auch meine Eltern kennt. Ich habe keine Nachricht von ihnen, ich bin aber auch nicht daran interessiert zu wissen, wo sie sind und wie es ihnen geht, ich möchte nichts mehr mit ihnen zu tun haben.

VR: Warum nicht?

BF: Ich weiß, dass ich ihnen von hieraus nicht mehr helfen kann. Ich kann sie nicht unterstützen. Ich brauche diesen Kontakt nicht mehr. Ich habe mein gesamtes Leben immer in einem fremden Land verbracht. Ich leide derzeit sehr unter diesen schrecklichen Erlebnissen, die ich in meinem Leben hatte, ich habe Depressionen.

VR: Von welchen schrecklichen Erlebnissen sprechen Sie?

BF: Ich spreche über die Unsicherheit in Afghanistan. Darüber, dass man jederzeit Angst um sein Leben haben muss.

VR: Um ein konkretes Sie betreffendes Ereignis sprechen Sie nicht, sondern nur über die allgemeine Situation!

BF: Ich leide darunter, dass man mir gedroht hat, mich zu töten. Unter anderem leide ich aber auch darunter, dass ich fern von der Heimat bin und nicht nach Hause zurückkehren kann.

VR: Gerade haben Sie erzählt, Sie wollen nichts mit Ihren Eltern zu tun haben!

BF: Ich leide darunter, dass in meiner Heimat Krieg geführt wird. Wenn ich Kontakt zu meinen Eltern aufnehme, werden sie mir noch mehr Informationen über die schwierige Situation in Afghanistan geben, weil ich diese Sachen nicht mehr hören möchte, habe ich auch keinen Kontakt zu ihnen.

VR: Haben Sie abgesehen von Ihrer Schwester in Iran Geschwister?

BF: Ja, ich habe eine weitere Schwester und einen Bruder, die bei meiner Ausreise bei meinen Eltern in Afghanistan gelebt haben.

VR: Interessiert es nicht, wie es Ihren Geschwistern geht?

BF: Selbst wenn ich diese Informationen habe, kann ich nichts an ihrer Lebenssituation ändern, es hat keinen Sinn.

VR: Von wann bis wann haben Sie sich in Afghanistan aufgehalten?

BF: Ich war ca. 1 Jahr in Afghanistan aufhältig. Ich bin Anfang des Jahre 1389 (=2010) nach Afghanistan gereist und Ende desselben Jahres habe ich das Land wieder verlassen.

VR: War das ein Problem ein- und auszureisen?

BF: Für Afghanen, die sich im Iran aufhalten und wieder nach Afghanistan einreisen möchten, ist die Einreise sehr einfach. Die iranischen Behörden freuen sich darüber, wenn sich Afghanen sich dazu entschließen. Die Ausreise aus Afghanistan gelingt nur mit einem Schlepper. Ich selbst bin mit einem Pass aus Afghanistan ausreist, ich weiß aber nicht, ob dieses Dokument echt war oder gefälscht.

VR: Woher haben Sie diesen Reisepass?

BF: Diesen Pass habe ich von meinem Vater bekommen und der Vater wiederum vom Schlepper. Wenn man die afghanische Grenze erreicht, werden die Pässe an der Grenze "hergestellt".

VR: Sie haben Ihren Pass an der Grenze erhalten?

BF: Als ich mit meinem Vater gemeinsam das Haus verlassen habe, hat mein Vater mir diesen Pass gegeben. An der Grenze gab es überhaupt keine Schwierigkeiten. Ich konnte sehr einfach Afghanistan verlassen.

VR: Sind Sie legal ausreist?

BF: Ich wurde an der Grenze nicht aufgehalten, weil eben der Schlepper alles erledigt hatte. Ich nehme an, dass die Schlepper an der Grenze mit dem Personal dort "Absprachen hatten", ich weiß nicht genau, wie das funktioniert. Für mich war es sehr einfach, die Grenze zu überqueren.

VR: Sie hatten zum Schlepper schon in Afghanistan Kontakt?

BF: Ja, mein Vater hatte diese Person gefunden. Es handelt sich um den Schlepper meistens um mehrere Personen. In Afghanistan war es eine Person, im Iran habe ich dann eine andere Person kennengelernt. Wir wurden dann immer "weitergereicht".

VR: D. h. Ihre Ausreise war von Afghanistan aus schon "durchorganisiert"?

BF: Nein, die Reise war nicht "durchorganisiert". Mit dem ersten Schlepper wurde nur ausgemacht, dass er mich aus dem Land herausbringen soll, weil mein Leben dort in Gefahr war. Die Weiterreise haben dann die Schlepper selbst organisiert. Wir hatten keine Informationen. Mein Vater hat ihnen nur gesagt, er soll mich in ein Land bringen, in dem ich in Sicherheit bin.

VR: Dann war die Reise doch "durchorganisiert"!

BF: Da die Afghanen im Iran keine Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und wieder nach Afghanistan abgeschoben werden, war es klar, dass ich nicht im Iran bleiben konnte. Im Iran wird mit den afghanischen Flüchtlingen sehr schlecht umgegangen. Manche Afghanen erhalten Aufenthaltsgenehmigungen, wenn aber die Polizei diese Afghanen aufhält, zerschneiden sie oft die Aufenthaltskarte.

VR: Die Frage war, ob Sie sich im Iran selbst einen Schlepper organisiert haben oder ihr Vater von Afghanistan schon alles "durchorganisiert" hatte?

BF: Mein Vater hatte mit dem ersten Schlepper über meine Ausreise aus Afghanistan in den Iran gesprochen. Im Iran hat dieser Schlepper den Kontakt zum zweiten Schlepper hergestellt, der mich nach Istanbul bringen sollte.

VR: Warum haben Sie bei der Einvernahme beim BAA vom 03.04.2012 nicht gewusst, ob Sie einen Reisepass gehabt haben oder nicht?

BF: Als ich damals gefragt wurde, ob ich einen Originalreisepass hatte, habe ich angegeben, dass ich das nicht genau wüsste, ob das ein Original war oder nicht. Ich habe auch gesagt, dass das Dokument mir vom Schlepper gegeben wurde.

VR: Warum haben Sie bei Ihrer ersten Befragung ausgesagt "der Reisepass wurde bei der Einreise in Kabul ausgestellt, mein Vater hat diesen für mich in Kabul beantragt"?

BF: Mein Vater hat diesen Pass vom Schlepper erhalten und den auch erst, als mein Leben dann in Gefahr war.

VR: Sie haben ausgesagt, dass man Sie rekrutieren wollte, können Sie mir das genau schildern, wer war anwesend, wann war das, wo war das etc.?

BF: Sie sind zu uns ins Haus gekommen und haben mit meinem Vater gesprochen. Wie viele Personen es waren, ist mir nicht bekannt. Der Wohnort dieser Personen ist unbekannt. Man kann auch nicht sagen, dass es eine bestimmte Anzahl von Personen ist. Sie sind an diesem Tag, es war Tag, als sie zu uns gekommen sind. Mehr kann ich nicht sagen.

VR: Wo waren Sie damals?

BF: Ich war zu Hause.

VR: Wieso können Sie nicht sagen, wie viele Personen gekommen sind?

BF: Ich hatte große Angst, als sie zu uns gekommen sind. Ich habe nicht daran gedacht, diese Personen zu zählen.

VR: Aber Sie haben sie gesehen?

BF: Den Mullah XXXX habe ich selbst gesehen. Sie sind mit meinem Vater in einem anderen Raum gesessen und haben gesprochen. Ich war nicht mit ihnen im selben Raum.

VR: Mullah XXXX haben Sie gekannt?

BF: Beim Verabschieden hat er nach mir verlangt. Ich habe ihn dann zu dem Zeitpunkt gesehen, er hat dann auch gemeint, dass er mit meinem Vater sehr Ernst gesprochen hatte und die Entscheidung nun bei uns liegen würde. Er war im ganzen Dorf als ein Kommandant der Taliban bekannt.

VR: Wie viele fremde Personen waren da anwesend, als er Sie angesprochen hat?

BF: Die anderen Personen hatten sich bereits verabschiedet und waren im unteren Stockwerk. Ich war mit ihm im oberen Stockwerk.

VR: Wann hat sich das Ganze ereignet?

BF: An ein genaues Datum kann ich mich nicht erinnern.

VR: Können Sie das zeitlich einordnen?

BF: Ich weiß, dass es im Jahr 1389 (=2010) war. An den Monat kann ich mich nicht mehr erinnern.

VR: Nicht mal an den Monat?

BF: Ich kann Ihnen den Monat nicht nennen, ich weiß, dass es am Ende des Jahres 1389 war.

VR: Was ist der letzte Monat des Jahres 1389.

BF: Es war nicht der letzte Monat, sondern gegen Ende des Jahres.

VR: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass Sie der Mullah XXXX angesprochen hat?

VR: Es war ein sehr kurzer Moment, in dem der Mullah XXXX mit mir gesprochen hat. Er hat auch sofort wieder das Haus verlassen. Ich kann nicht genau erklären, weshalb er nicht in meiner Einvernahme vorkommt.

VR: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie keinen konkreten Vorfall geschildert, Sie haben nur gesagt: "in Afghanistan herrscht Krieg, in Afghanistan kann man nicht leben, dort ist man nicht sicher, auf der einen Seite sind die Taliban und auf der anderen Seite die Bomben. Einen anderen Fluchtgrund habe ich nicht, was soll ich sonst noch angeben."

BF: Als ich hier angekommen bin, ging es mir von der Fluchtreise sehr schlecht, ich konnte mich nicht konzentrieren. Die Polizisten haben meinen schlechten Zustand erkannt und auch mir gesagt, ich solle mich kurz fassen. Mir war damals auch nicht klar, dass ich meine gesamten Fluchtgründe genauestens erzählen musste.

VR: Von genauestens ist nicht die Rede, sondern Sie hätten nur Ihren konkreten Fluchtgrund schildern sollen, wenn es einen gegeben hätte.

BF: Ich habe damals angegeben, dass mein Leben in Gefahr ist und dass ich vor den Taliban geflüchtet bin. Der Polizist hat diese Angaben akzeptiert. Erst bei meiner Einvernahme vor dem BAA in der Steiermark habe ich dann meine Fluchtgründe genauer angegeben.

VR: Warum ist auch bei Ihrer Einvernahme vom 03.08.2011 noch immer keine Rede davon, dass Sie ein konkretes Problem gehabt hätten, sondern schildern Sie auch nur dort Probleme auf Grund der allgemeinen Lage.

BF: Ich bin nicht konkret nach einem Namen gefragt worden, sonst hätte ich den Namen des Mullah XXXX angegeben, ich habe angegeben, dass mein Leben in Gefahr ist in Afghanistan und habe versucht zu erklären, dass auf Grund der Sicherheitslage und auf Grund des Krieges ich gezwungen war, das Land zu verlassen. Mir war nicht klar, wie genau ich meine Probleme zu schildern hatte.

VR: Sie sind gefragt worden, weshalb Sie Afghanistan verlassen haben. Darauf müsste Ihre Antwort so aussehen, dass Sie Ihr konkretes Problem in Afghanistan geschildert hätten.

BF: Weil ich eben nicht gefragt oder nicht aufgefordert wurde, Namen anzugeben, habe ich den Mullah XXXX nicht erwähnt. Ich habe aber angegeben, dass ich vor den Taliban geflüchtet bin.

VR: Auf diese Frage nicht, da Sie gesagt haben, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch schlechter geworden ist etc., von den Taliban ist dabei nicht die Rede!

BF: Ich habe später erklärt, dass ich vor den Taliban geflüchtet bin und weil mein Leben dort in Gefahr ist. Mit den Taliban habe ich auch den Mullah XXXX und seine Anhänger gemeint.

VR: Warum war bei Ihrer Erstbefragung und Ihrer Einvernahme vom 03.08.2011 von einem Rekrutierungsversuch überhaupt nicht die Rede?

BF: Ich habe versucht auf alle Fragen zu antworten. So genau bin ich nicht gefragt worden. Ich bin auch nicht aufgefordert worden, bestimmte Namen zu nennen. Ich wusste auch nicht wie viel ich erzählen sollte.

VR: Als Sie damals in Afghanistan waren, ist irgendein Verwandter von Ihnen ums Leben gekommen?

BF: Ja, ein Enkel meines Onkels väterlicherseits ist ums Leben gekommen und mein Onkel väterlicherseits ist ebenfalls gestorben?

VR: Wobei?

BF: Der Enkel meines Onkels war bei der "Nationalen Armee", er ist im Dienst gestorben. Wie mein Onkel ums Leben gekommen ist, ist mir nicht bekannt.

VR: Warum haben Sie bis heute nicht erzählt, dass Sie Kontakt zu Mullah XXXX hatten?

BF: Ich habe mit ihm nur einige Sekunden gesprochen. Es war keine lange Unterhaltung. Ich bin bei meiner Einvernahme in Graz gefragt worden, ob der Mullah XXXX die gesamte Zeit mit meinem Vater gesprochen hatte. Ich habe auch diese Frage bejaht, weil ich mich nicht mit ihm unterhalten habe, sondern er nur kurz zu mir gesprochen hat und mir darüber berichtet hat, worüber er mit meinem Vater gesprochen hat und dass es an uns liege, uns zu entscheiden.

VR: Warum konnten Sie beim BAA bei Ihren Einvernahme am 03.04.2012 nicht angegeben, wie viele Monate Sie in Afghanistan gelebt haben?

BF: Ich habe damals angegeben, dass ich am Anfang des Jahres 1389 nach Afghanistan gereist bin und gegen Ende des Jahres das Land verlassen habe.

VR: Bei dieser Einvernahme haben Sie das nicht so angegeben!

BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich genauso geantwortet, ich weiß nicht, weshalb es nicht im Protokoll steht.

VR: Die Frage lautete, "wie lange hielten Sie sich in Afghanistan auf", die Antwort lautete: "ich weiß nicht wie viele Monate ich dort war".

BF: Ich habe auch bisher eine Anzahl der Monate angegeben, ich habe immer nur gesagt, dass ich ca. 1 Jahr dort verbracht habe. Ich bin zu Anfang eines Jahre eingereist und gegen Ende ausgereist.

VR: Dann ist es nicht mehr so schwierig zu sagen, wie viele Monate man ungefähr in Afghanistan war!

BF: Da ich genauere Daten meiner Ein- und Ausreise nicht kenne, möchte ich nicht die Unwahrheit angeben, deshalb sage ich, dass es ca. 1 Jahr war.

VR: Wie lange haben Sie sich in Afghanistan noch aufgehalten, nachdem Sie mit Mullah XXXX gesprochen haben?

BF: Ich war noch einige Tage in Afghanistan bis ich schließlich dann ausgereist bin. Genaue Anzahl der Tage kann ich nicht angeben.

VR Aber Wochen waren es nicht mehr?

BF: Nein, es waren nur einige Tage.

VR: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF: Es war gegen Ende des Jahres 1389.

VR: Im letzten Monat des Jahres?

BF: Daran kann mich nicht genau erinnern, ich war damals in einem Ausnahmezustand, ich hatte sehr große Angst um mein Leben.

VR: In welchem Monat hat sich der Vorfall mit dem Mullah XXXX ereignet?

BF: Ein genaues Datum kann ich nicht angeben. Ich weiß nur, dass dieses eine Jahr, das schlimmste in meinem Leben war.

VR: Ich wollte nur den Monat haben, nicht das genaue Datum.

BF: Ich weiß es nicht.

VR: Wann sind Sie geboren?

BF: Ich kenne mein genaues Geburtsdatum nicht, ich bin von der Polizei diesbezüglich ebenfalls befragt worden. Sie haben mich auch angeschrien, weil ich mein genaues Geburtsdatum nicht angeben konnte. Als ich in Afghanistan war, haben mir mein Eltern gesagt, dass ich 16 Jahre alt bin.

Erörtert und zum Akt genommen werde:

"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)" (Beilage A""

"Anfragebeantwortung der Staatendokumentation(Beilage B)"

sowie ein "Länderinformationsblatt (Beilage C)".

VR: Wollen Sie dazu Stellung nehmen, wollen Sie ein Frist zur Stellungnahme haben?

BF: Nein, Sie wissen bereits alles, was ich zu sagen hatte.

VR: Wollen sie noch etwas vorbringen?

BF: Nein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses.

Er ist im Iran geboren, wo er zuerst gemeinsam mit seinen Eltern lebte, nachdem diese nach Afghanistan zurückgekehrt waren, lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner älteren Schwester im Iran Anfang des Jahres 1389 (März 2010) kehrte der Beschwerdeführer nach Afghanistan, in die Provinz Kabul, Distrikt XXXX zurück, wo er gemeinsam mit seinen Eltern, einer weiteren Schwester und einem Bruder in einem Haus wohnte. Ende des Jahres 1389 (März 2011) kehrte der Beschwerdeführer wieder in den Iran zurück, um schließlich von dort aus die Reise ins Bundesgebiet anzutreten. Am 30.07.2011 stellte er schließlich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken, ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem bloß diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Es konnte jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht festgestellt werden.

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt. Es zeigen schon die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Reisepasses, dass der Beschwerdeführer durchaus nicht zurückschreckt, vor den Behörden unwahre Angaben zu tätigen, wenn er ursprünglich bei seiner Erstbefragung noch zu Protokoll gab, dass der Reisepass bei seiner Einreise nach Afghanistan in Kabul ausgestellt worden sei, sein Vater habe diesen in Kabul für ihn beantragt, wogegen er bei seiner Einvernahme am 03.04.2012 plötzlich behauptete, dass er nicht wisse, ob er einen Reisepass gehabt habe, was aber angesichts seiner Aussagen bei seiner Erstbefragung nicht nachvollzogen werden kann, um schließlich beim Bundesverwaltungsgericht anzugeben, dass er diesen Reisepass von seinem Vater bekommen habe, und der Vater wiederum vom Schlepper, als er mit seinem Vater gemeinsam das Haus verlassen habe, habe sein Vater ihm diesen Pass gegeben. All diese Aussagen sind jedoch nicht miteinander in Einklang zu bringen, wobei zwar der Beschwerde zuzugestehen ist, dass diese Angaben zum Reisepass allein nicht die Glaubwürdigkeit zum Fluchtgrund infrage stellen können, doch zeigen sie deutlich auf, dass der Beschwerdeführer durchaus bei seinen Angaben nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Schließlich weisen auch seine Angaben zum behaupteten Fluchtgrund derart viele Ungereimtheiten auf, dass nicht davon auszugehen ist, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen. So führte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung bloß die allgemeine Situation, nämlich dass in Afghanistan Krieg herrsche, auf der einen Seite seien die Taliban und auf der anderen Seite die Bomben, ins Treffen, sodass er dort noch überhaupt keine Situation schilderte, aufgrund der er ganz konkret betroffen gewesen sei. Bei seiner Einvernahme am 03.08.2011 gab er dann wieder die Sicherheitslage in Afghanistan als Grund für das Verlassen Afghanistans zu Protokoll, erwähnte dabei, dass sein Großcousin, der in der Nationalarmee gedient habe, bei einem Kampf im Dienst getötet worden sei, und führte auch aus, dass er keine Schule habe besuchen können und sich dort nicht habe bilden können, um schließlich sein Vorbringen bei der Einvernahme vom 03.04.2012 weiter zu steigern, indem er dort erstmals den Kommandanten Mullah XXXX ins Spiel brachte, der mit seinem Vater gesprochen habe, und der verboten habe, dass sie die Schule besuchten. Ganz allgemein gab er dort auch zu Protokoll, dass in ihrem Gebiet die Taliban gewesen seien, die ihnen verboten hätten, zur Schule zu gehen und sie sollten in den Jihad ziehen, wogegen er erstmalig in seiner Beschwerde behauptete, dass der Kommandant Mullah XXXX versucht habe, den Beschwerdeführer gegen seinen Willen zu rekrutieren. Schließlich steigerte der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen noch dahingehend weiter, dass er selbst auch persönlich Kontakt zu Mullah XXXX gehabt habe, der ihn angesprochen habe und versucht habe, ihn dazu zu überreden, für ihn zu arbeiten und am Jihad teilzunehmen. Ein derartiges Vorbringen, das von Einvernahme zu Einvernahme sich steigert, kann aber nicht als glaubhaft angesehen werden, da kein Grund ersichtlich ist, weswegen der Beschwerdeführer nicht sogleich bei seinen ersten Einvernahmen seine ihn konkret betreffenden Fluchtgründe schildert, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer einen Fluchtgrund konstruierte, um etwas für seinen Antrag auf internationalen Schutz zu gewinnen, dieser aber tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers, wonach er vorerst nicht genau nach seinen Fluchtgründen gefragt worden sei, vermag nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, weswegen der Beschwerdeführer den Kontakt zu Mullah XXXX erst vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, da selbst bei einer kurzen Befragung davon auszugehen ist, dass bei der Frage nach dem Fluchtgrund genau dieses konkrete Problem seitens des Beschwerdeführers erzählt wird, wenn dies tatsächlich der Anlass für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen sei, und nicht die allgemeine Situation, wie er dies bei seinen ersten Einvernahmen darstellte. Wenn der Beschwerdeführer hiezu angab, dass er nicht aufgefordert worden sei, bestimmte Namen zu nennen, so ist ihm entgegen zu halten, dass davon auszugehen ist, dass eine Person, die von einer ganz bestimmten Person verfolgt worden sei, diese sogleich bei der Frage nach seinem Fluchtgrund nennt, und nicht erst nach mehreren Einvernahmen. Schließlich blieb der Beschwerdeführer selbst bei seinen Angaben zum Zeitraum des Aufenthaltes in Afghanistan vage und unplausibel, wenn er immer von ca. einem Jahr sprach, dann jedoch bei seiner Einvernahme am 03.04.2012 plötzlich auf die Frage, wie lange er sich in Afghanistan aufgehalten habe, angab, er wisse nicht, wie viele Monate er dort gewesen sei, wenn er sich doch nach seinen vorherigen Einvernahmen ca. ein Jahr in Afghanistan aufgehalten hätte. Auch blieb der Beschwerdeführer bei seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht auf die Fragen, in welchem Monat er den Kontakt mit Mullah XXXX gehabt habe und in welchem Monat er ausgereist sei, überaus vage, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Wahrheit geblieben ist, da zumindest anzunehmen ist, dass er wenigstens den Monat des Vorfalls und der Ausreise noch nennen kann, wenn er dies tatsächlich erlebt hat, sich vielmehr der Schluss aufdrängt, dass sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm beim Bundesverwaltungsgerichtshof vorgehaltenen Ungereimtheiten nicht in (weitere) Ungereimtheiten verwickeln wollte, weshalb er in diesen Punkten vage blieb.

Insgesamt betrachtet steht aufgrund des sich von Einvernahme zu Einvernahme steigernden Vorbringens des Beschwerdeführers sowie seiner in mehreren Punkten nicht nachvollziehbaren Angaben in eindeutiger Weise fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken, der zweitgrößten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.

Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der schwierigen Lage in Afghanistan und der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schon insoferne Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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