W153 1253094-4•BVwG W153 1253094-4
W153 1253094-4Tribunale amministrativo federale18 mar 2014
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, geb. 1XXXX, StA. Nigeria vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 01.278 EAST Ost, zu Recht erkannt
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 2 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl. 03 02.732 wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG 1997 war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde (vormals Berufung) beim Asylgerichtshof (vormals UBAS) eingebracht. Mit 18.09.2008 wurde das Verfahren durch den Asylgerichtshof eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt und auch nicht leicht feststellbar war.
Der erste Asylantrag wurde im Wesentlichen wie folgt gegründet:
Als Gründe seiner Flucht gab er die Mitgliedschaft bei der XXXX an. Er sei dort bis März 2002 Mitglied gewesen, habe damals in XXXX gelebt und seine Eltern hätten ihn gebeten in das Dorf XXXX zurückzukehren. Er sollte dort als Berater der örtlichen Regierung tätig sein. Es hätte dort auch eine andere Person namens XXXXgegeben, die für die XXXX) tätig war und diese Position ebenfalls haben wollte. Dieser Mann habe ihn töten wollen. Am 20.12.2002 sei er mit dem Taxi in sein Dorf gefahren. Dabei sei er von Leuten von XXXX angeschossen worden und von der Schussverletzung habe er an der rechten Schulter eine Narbe. Davor sei sein Geschäft in XXXX angezündet worden. Nach diesen zwei Anschlägen sei von diesem Mann seinem Vater mitgeteilt worden, wenn er die Bewerbung nicht zurückziehe, müsste er entweder fortgehen oder er würde getötet werden. Der Vater habe ihm dann Mr. XXXX, einen Zollbeamten, vermittelt, der ihn außer Landes brachte. Außerdem gab er an, dass, nachdem er bereits in Österreich war, sein Bruder Kenneth, 12 Jahre, und seine Schwester XXXX, 14 Jahre, getötet wurden. Es sei auf den Schulbus geschossen worden. Die Reifen seien zerschossen worden und der Bus habe sich überschlagen. Sie sollen von dem Mann, der ihn verfolgte, ermordet worden sein. Dies habe ihmXXXXgeschrieben.
Nach erfolgter Rücküberstellung aus England am 25.10.2010 brachte der Beschwerdeführer am 25.10.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl. 10 10.017 BAW gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gemäß § 38 AsylG wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen wurde Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ. A9 253.094-2/2011/3E vom 16.06.2011 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs mit 20.06.2011 in II. Instanz in Rechtskraft.
Den zweiten Antrag auf Internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei XXXX, geb. XXXX. Imo State State City. Er habe in XXXX als Händler für Autoersatzteile gearbeitet, dort habe er ein eigenes Geschäft gehabt. Sein Bruder namens XXXX, sei 13 Jahre alt gewesen und seine Schwester namens XXXX sei 11 Jahre alt gewesen als sie gestorben seien. Sein Vater habe eine andere Frau geheiratet, mit der er nach Kamerun gegangen sei. Er habe seinen Vater seitdem nicht mehr gesehen. Seine Mutter sei im Jahr 2005 verschwunden; er habe noch Kontakt zu seinem Onkel gehabt, der sei jedoch auch 2006 an Krebs gestorben, nun habe er niemanden in Nigeria. In seinem Heimatstaat liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, da er von 1999-2002 bei derXXXX tätig war. Er sei Councelor von seiner Heimatstadt XXXX gewesen sei. Auf Nachfrage korrigierte er, dass er nur Kandidat gewesen sei und man habe ihn deshalb töten wollen. Der andere Kandidat der XXXX habe sein Geschäft niedergebrannt. Der Beschwerdeführer sei auch von Leuten der XXXX angeschossen worden als er im Taxi gesessen sei, woraufhin er 2 Wochen im Spital gewesen sei. Dies sei am 12.12.2002 passiert. Der Onkel, der Bruder seiner Mutter, namens XXXX habe ihn wieder nach XXXX in sein Haus gebracht, wo er seine Ausreise geplant habe. Nachdem er weg war, hätten sie seine Schwester und seinen Bruder getötet. 2003 sei er aus Nigeria ausgereist, er habe die Wahlen aber nicht mehr mitbekommen, da er nicht mehr in Nigeria gewesen sei. Auf Nachfrage, wie die Wahl für die XXXX ausgegangen sei, gab der Beschwerdeführer vorerst keine Antwort und sagte nur, dass seine Partei die Präsidentschaft nicht gewonnen habe, mehr wisse er nicht. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass es keinerlei Vorfälle bei den Wahlen 2003 gegeben habe und alles in Ordnung gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass der Vize Vorsitzende der XXXX ermordet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen sei und nicht gewusst habe, was daheim passiere. Er könne auch den Namen des Vizepräsidenten nicht angeben.
Bezüglich seines Aufenthaltes in England gab, ihm sei dort eine Arbeit versprochen worden und er habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seine Festnahme wegen des Verdachts des Verkaufs von Drogen sei eine Verschwörung gewesen und er sei unschuldig gewesen. Auch hier in Österreich sei er dreimal unschuldig gerichtlich verurteilt worden.
Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, gab er an, er wolle nicht zurückkehren, da er dort niemanden mehr kenne.
Am 07.10.2011 brachte er beim Bundesasylamt seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2011, Zl. 11 11.807-EAST Ost gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und die Ausweisung aus Österreich nach Nigeria verfügt wurde. Dagegen brachten er eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011, Zl. A9 253.094-3/2011/3E abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge mit 18.11.2011 in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme an im März 2011 in einem afrikanischen Restaurant in der XXXX, dessen Name er nicht wisse, gegessen zu sein und einen Nigerianer gehört zu haben, der über Politik gesprochen habe. Dabei sei auch der Name des Beschwerdeführers gefallen und der Landsmann habe gesagt, dass der Beschwerdeführer in Nigeria fast getötet worden sei. Auch über die Cousins des Beschwerdeführers habe er gesprochen, da diese beiden auch für den lokalen Rat hätten kandidieren wollen, wie der Beschwerdeführer. Beide sollen entführt und getötet worden sein. Als der Beschwerdeführer in Norwegen gewesen sei, habe er einen Landsmann namens XXXX getroffen. Dieser komme aus seinem Dorf und habe ihm erzählt, was in seinem Heimatstaat passiert sei, als er nicht mehr dort gewesen sei. Er könne nicht in sein Heimatland zurückgehen, sein Leben sei dort in Gefahr. Seine Mutter sei seit 2005 verschwunden. Möglicherweise sei sie entführt worden. Auf den Vorhalt, dass es äußerst merkwürdig sei, dass er überall Leute treffe, die ihn kennen oder über ihn reden, gab er keine schlüssige Antwort.
Am 31.01.2013 sollte der Beschwerdeführer mittels Flugzeug nach Nigeria abgeschoben werden, dies scheiterte jedoch, da der Beschwerdeführer unter hohem Blutdruck litt und somit vom Polizeiarzt als fluguntauglich eingestuft wurde.
Am 31.01.2013 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wo er bei der niederschriftlichen Befragung am 31.01.2013 beim Landespolizeikommando XXXX im Wesentlichen Folgendes angab:
Er habe Bluthochdruck und nehme dagegen Medikamente ein, er sei jedoch in keiner Therapie. Nach Erhalt des negativen Bescheides habe er beschlossen die Wahrheit zu sagen. Er sei homosexuell und in Nigeria würden alle Homosexuellen automatisch in das Gefängnis kommen. Er habe einen Lebenspartner namens XXXX, der glaublich 28 Jahre alt sei. Sie hätten seit kurzem eine Beziehung, er kenne seine Adresse nicht, er wohne mit anderen Leuten zusammen. Sein Freund lade ihn manchmal zum Essen und Trinken ein. Er sei schon homosexuell gewesen, als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, damals habe er nicht über seine Neigung reden können. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wie man in Österreich darüber denke und wie er dann behandelt würde. Er sage das erst jetzt, da er beim letzten Verfahren gedacht habe, Asyl zu bekommen. Seine anderen Asylgründe seien noch aufrecht.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 03.04.2013 gab der Beschwerdeführer dann im Wesentlichen Folgendes an:
Er wisse nicht seit wann er an hohem Blutdruck leide, er habe es anlässlich seiner Abschiebung im September erfahren. Sonst leide er unter keinen Krankheiten, er nehme gegen den Bluthochdruck täglich das Medikament Exforgehct.
Seit 5 Monaten lebe er mit Herrn XXXX in einer Beziehung, sie würden planen zusammenzuziehen. Sie seien homosexuell, sein Freund lebe in der XXXX. Er kenne ihn seit Anfang November 2012. Auf Nachfrage, wieso er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, sein Freund würde XXXX heißen und um seine Hand anhalten, gab er an, dass er seinen Spitznamen angegeben habe. Er wusste nicht, dass er nach dem Freund befragt werde. Nachgefragt, dass sehr wohl nach dem Namen gefragt wurde, gab der Beschwerdeführer an, darüber nicht mit seinem Freund davor gesprochen zu haben. Er habe nicht gewusst, wie sein Freund reagieren würde. Sie hätten nunmehr darüber gesprochen und es sei in Ordnung. Sein Freund habe mittlerweile um seine Hand angehalten und die eingetragene Partnerschaft sollte am Valentinstag eingegangen werden. Nun sei die Eintragung auf seinen Geburtstag in 2 Wochen verschoben worden. Seit er in der Grundversorgung sei, kümmere sein Freund sich nicht mehr finanziell um ihn. Er sei jedenfalls in dieser Beziehung glücklich. Der Beschwerdeführer wisse, dass er in seinen früheren Asylanträgen nicht seine Homosexualität angegeben habe, aber damals habe es in seinem Heimatstaat noch kein solches Gesetz wegen Homosexualität existiert.
Der Beschwerdeführer gibt nunmehr an, dass seine früheren Gründe für die Asylantragstellung nicht mehr aufrecht seien. Auf Nachfrage, dass er bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, dass seine früheren Asylgründe noch aufrecht seien, gab er an, dass es sich hierbei um einen Fehler handle, er habe das nicht angegeben. Der Beschwerdeführer fürchte nur wegen seiner Homosexualität getötet zu werden. Früher oder später werde man in Nigeria erfahren, dass er homosexuell sei.
Auf Nachfrage, ob er gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer an, im Gefängnis gearbeitet zu haben, sonst nicht. Derzeit belege er einen Deutschkurs in einer Volkshochschule. Er sei ehrenamtlich in der "XXXX" in XXXX tätig gewesen. Nunmehr gab der Beschwerdeführer an, dass er laut einer Urinuntersuchung an Leberproblemen leide und einen diesbezüglichen Bericht vorlegen werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 GZ: 13 01.278 East Ost wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2013 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.
Begründend wurde angeführt, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es entstünden unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Nigeria entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sei nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen und auch nicht berufstätig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen drei Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikte auf und die Bundespolizeidirektion XXXX habe mit Bescheid vom 04.05.2004 ein bis 04.12.2018 gültiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, welches seit 24.09.2004 durchsetzbar ist. Eine besondere Integrationsverfestigung bestünde daher nicht. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur politischen Lage, zur Grundversorgung bzw. Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung, der Behandlung nach Rückkehr, dem Justizwesen, und zur Situation der Homosexuellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen das Vorbringen der letzten Einvernahme wiederholt wird. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er nicht schon damals seine Homosexualität angegeben habe. Es habe mehrere Jahre des Aufenthaltes in Österreich bedurft bis er sich getraut habe darüber zu reden. Grund dafür sei sein neuer Lebensgefährte. Die Behörde hätte seinen Lebensgefährten einvernehmen müssen, der hätte die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Durch diesen neuen Asylgrund drohe ihm Gefahr in seinem Heimatland und Österreich müsse ihm daher Schutz nach dem Asylgesetz gewähren. Daher liege ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor und der angefochtene Bescheid wäre zu beheben. Er begehrt allenfalls eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Befragung des Lebensgefährten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und stellte erstmals am 28.01.2003 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und in Folge vom Asylgerichtshof bestätigt. Anschließend reiste der Beschwerdeführer nach Großbritannien, von wo er wieder nach Österreich rücküberstellt wurde und hier am 25.10.2010 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Abermals wurde dieser Bescheid vom Bundesasylamt gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abgewiesen und nach Bestätigung durch den Asylgerichtshof, erwuchs der Bescheid am 20.06.2011 in Rechtskraft. Am 07.10.2011 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und diese Entscheidung vom Asylgerichtshof bestätigt wurde. Infolge einer Fluguntauglichkeit (zu hoher Bluthochdruck) konnte der Beschwerdeführer am 31.01.2013 nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die seitens des Beschwerdeführers im durchgeführten Ermittlungsverfahren ins Treffen geführten Fluchtgründe können mangels Glaubhaftigkeit nicht als gesicherter Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Homosexualität bzw. sich daraus ergebende Probleme oder ein konkretes Gefährdungspotential konnten seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft vorgebracht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht bekannt. Es gibt keine Hinweise auf ein regelmäßiges Engagement in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben einen Deutschkurs. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet.
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. 2003 reiste er illegal nach Österreich und kehrte nach einem Aufenthalt in Großbritannien 2010 wieder nach Österreich zurück. 2011 wurde er von Norwegen nach Österreich rücküberstellt und seitdem lebt er hier.
In Österreich sind drei strafrechtliche Verurteilungen ausgewiesen, nämlich
Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig am XXXX;
Freiheitsstrafe 5 Monate, rechtskräftig am XXXX;
Der Beschwerdeführer leidet an Bluthochdruck und wird medikamentös behandelt. Befunde einer möglichen Lebererkrankung wurden nicht vorgelegt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an anderen schweren oder ansteckenden Krankheiten leidet.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennt, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des vierten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zum konkreten Antrag des Beschwerdeführers enthält keinen glaubhaft asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des letzten materiellen Asylverfahrens am 20.06.2011 durch den Asylgerichtshof bezöge. An diesem Tag erwuchs die letzte den Beschwerdeführer betreffende rechtskräftige meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 28.10.2013 maßgeblich.
Der Beschwerdeführer hätte somit schon bei der ersten Antragstellung 2003 seine Homosexualität als Fluchtgrund angeben müssen. Er hätte genügend Zeit gehabt, dies auch später vorzubringen zumal er bei den mehrfachen Einvernahmen eindringlich zu weiteren Fluchtgründen befragt wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass er aber erst bei seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz am 31.01.2013 angab, homosexuell zu sein. Er gab auch ausdrücklich an, dass er dies schon gewesen ist, als er das erste Mal nach Österreich gekommen war.
Außerdem wird festgestellt, dass Zweifel an der Richtigkeit seines weiteren Fluchtgrundes bestehen. Dies wird durch die Aussage des Beschwerdeführers selbst erhärtet, indem er angab, dass er erst nach Erhalt des letzten negativen Bescheides beschlossen habe, nunmehr die Wahrheit zu sagen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es ebenso nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wie man in Österreich über Homosexualität denkt, und er daher diesen Fluchtgrund nicht früher angegeben habe. Nicht zuletzt hätte der Beschwerdeführer zumindest bei seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Oktober 2010, somit 7 Jahre nach seinem Erstantrag, in Erfahrung bringen können, wie man in Österreich über Homosexualität denkt und hätte seine Homosexualität in diesem Verfahren vorbringen können. Es ist somit nicht logisch begründbar, wieso erst der dritte ablehnende Bescheid ihn zur Angabe des neuen Fluchtgrundes bewegt habe. Es entspricht auch eher der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man in einem Asylverfahren alle Fluchtgründe angibt, wieso man nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren kann. Zudem wurde der Beschwerdeführer bei jedem Verfahren darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Angaben vertraulich sind und nicht weitergegeben werden, womit der Beschwerdeführer dadurch keinerlei Gefahr ausgesetzt hätte sein können.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers wegen seiner angeblichen Homosexualität ins Gefängnis zu kommen ist auch nicht nachvollziehbar, da niemand in Nigeria von seiner sexuellen Orientierung weiß. Vielmehr scheint es so, als dass der Beschwerdeführer einen weiteren Fluchtgrund, die Homosexualität, bloß angibt, um in Österreich doch noch Asyl zu bekommen.
Seine Behauptung einen Freund zu haben, wird dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme angab sein Freund heiße XXXX und in der Einvernahme am 03.04.2013 gab er an sein Freund heiße XXXX. Der Beschwerdeführer wurde jedoch schon bei seiner Ersteinvernahme näher zu seinem Lebenspartner befragt, damals habe der Beschwerdeführer jedoch weder seine Adresse noch sein Alter gewusst. Er führte damals auch nicht an, dass XXXX lediglich ein Spitzname sei. Erst bei seiner zweiten Einvernahme gab er den neuen Namen und die Adresse an. Als Grund dafür nannte der Beschwerdeführer, dass er nicht gewusst habe, wie sein Lebensgefährte darauf reagieren würde, wenn er das im Asylverfahren Preis gäbe. Auch diese Begründung scheint nicht logisch begründbar, da die Informationen, die der Asylwerber in seiner Einvernahme kundtut, vertraulich sind und nicht nach außen dringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Aussage um eine bloße Schutzbehauptung handelt.
Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auch durch die Widersprüchlichkeiten in den Vorverfahren erschüttert. So gab der Beschwerdeführer einmal an, er wäre in der XXXX aktiv gewesen, dann wiederum in der XXXX, die gegensätzlich Ziele verfolgt und von Muslimen aus dem Norden gegründet wurde. Der Beschwerdeführer ist aber Ibo und Christ. Er machte widersprüchliche Angaben über seine Familie, u.a. gab er andere Namen seiner Geschwister an sowie über den Aufenthalt des Vaters. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus dem Widerspruch, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme angab sich weiterhin auf seine alten Fluchtgründe zu stützen und am 03.04.2013 angab, dass seine Fluchtgründe nicht mehr aufrecht seien. Seine Erklärung, dass es sich dabei um einen Fehler handeln müsse, da er das nicht angegeben habe, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält somit insgesamt keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Das Bundesverwaltungsgericht wertet daher seine angeblich seit Jahren bestehende homosexuelle Orientierung als unglaubwürdige Steigerung der Asylgründe zum Zweck der Verfahrensverzögerung.
Insgesamt gesehen konnte vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Bezüglich seines Gesundheitszustandes stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich das Bundesasylamt ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und keine akuten schweren Erkrankungen vorliegen, die ein Verbleiben in Österreich rechtfertigen würden.
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer dreimal nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Trotz langjährigen Aufenthaltes kann keine besondere familiäre oder soziale Bindung zu Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Sprachprüfung abgelegt noch hat er ein Beschäftigungsverhältnis.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte und somit die Beschwerde wegen § 68 AVG zurückzuweisen war.
Zu A) 2) Beschluss die Ausweisungsentscheidung zurückzuverweisen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 normiert Folgendes:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Im vorliegenden Fall ergaben sich auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Von einer mündlichen Verhandlung wurde aus folgenden Gründen abgesehen:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ist es maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt.
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt.
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und Plausibilität waren zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Alle in der Beschwerde notwendigerweise abzuklärenden Fragen sind umfassend aus den bisher vor dem Bundesasylamt dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Es kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher gem. §21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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