W141 2001079-1•BVwG W141 2001079-1
W141 2001079-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2014
Grad der Behinderung, Gutachten
W141 2001079-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 16.08.2013, VN XXXX, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 04.03.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG .
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 04.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie an einem Tinnitus leide und weiters Befunde vorlege.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Ärztlicher Befundbericht XXXX, FA für HNO vom 09.11.2012
MRT des Gehirnschädels, XXXX vom 11.02.2013
Patientenbrief, AKH - XXXX vom 13.02.2013
Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zur Überprüfung der im Beschwerdeschriftsatz gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel nach persönlicher Untersuchung, medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
In den eingeholten Gutachten XXXX vom 04.04.2013, Fachrichtung HNO-Heilkunde und
XXXX, Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie vom 14.05.2013 wird
Folgendes festgehalten:
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Schwerhörigkeit beidseits, rechts mittelgradig, links 12.02.01 30%
hochgradig
2 Tinnitus beidseits 12.02.02 10%
3 Chronischer Kopfschmerz nach Meningeomoperation 04.11.02 30%
Gesamtgrad der Behinderung 40%
BEGRÜNDUNG der Positionen bzw. Rahmensätze:
Zu 1) Tabelle Zeile 3/Kolonne 4, unterer Rahmensatz, da Hörverlust rechts unter 50%.
Zu 2) Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerten psychischen oder vegetativen Begleiterscheinung.
Zu 3) Unterer Rahmensatz, da Gangunsicherheit ohne neurologisches Defizit.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 3 wegen ungünstiger gegenseitiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht. Erkrankung 2 erhöht nicht wegen fehlender maßgeblicher Zusatzrelevanz.
Die angegebenen Schwindelbeschwerden sind sowohl auf der Basis der heutigen Untersuchung wie auch der auf Initiative XXXX 2012 im XXXX durchgeführten wesentlich differenzierteren Vestibulometrie nicht vestibulär bedingt.
Mit Parteiengehör vom 03.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 21.06.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht hat, dass nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten das Ausmaß der Einschränkung erheblich höher sei als in der Einstufung angegeben. Sie werde ehestmöglich weitere Befunde in Vorlage bringen.
Ergänzend wurde mit Schreiben vom 30.07.2013 im Wesentlichen vorgebracht, dass das Petroclivale Meningeom unveränderte Größenverhältnisse mit langsam beginnender Schrumpfungstendenz zeige. Es führe nach wie vor zu einer erheblichen neurologischen Symptomatik mit attackenartigen Schüben mit massiver Schwindelsymptomatik, Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche. Zudem bestehe ein Taubheitsgefühl im Bereich des Unterkiefers und der Zunge. In der Begründung der Rahmensätze sei das Meningeom nur mit 10% eingestuft, da nur eine Gangunsicherheit ohne neurologisches Defizit, bzw. chronischer Kopfschmerz attestiert worden sei. Die HNO Situation betreffend gebe es nur mehr Hörreste im Tieffrequenzbereich mit Steilabfall links und eine hochfrequenzbetonte mittelgradige sensoneurale Hörstörung rechts. Die starke Hörminderung resultiere allerdings in einem äußerst schlechten Hörverständnis - fehlendes Einsilbenverstehen bis 110 dB SPL und dadurch fehlender Erfolg einer Hörgeräteversorgung auf der linken Seite - und in einem permanenten Tinnitus beider Ohren. Diese starke Hörminderung und massive Spracherkennungsbeeinträchtigung führe in vielerlei Hinsicht zu großen Problemen bei der Erwerbstätigkeit.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden dabei in Vorlage gebracht:
Patientenbrief, AKH - XXXX vom 18.07.2013
MRT des Gehirnschädels, XXXX vom 02.07.2013
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten medizinischen Beweismittel durch den Amtssachverständigen für Medizin - XXXX.
In der am 08.08.2013 durch XXXX verfassten medizinischen Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:
Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen bringen keine neuen Aspekte, insbesondere auch entsprechen die aktuell vorliegenden Einstufungen den objektivierbaren Funktionsdefiziten, welche die subjektive Leidensdarstellung nur teilweise bestätigen, und wurden die nach der Meningeomoperation noch verbleibenden Störungen mittels Leiden 3, ebenfalls dem objektivierbaren Ausmaß entsprechend erfasst. Somit keine Änderung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2, § 3, § 14 des Behinderten-einstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass mittels persönlicher Begutachtung ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 (vierzig) v.H. eingeschätzt worden sei.
Die erhobenen Einwendungen und die vorgelegten medizinischen Beweismittel seien durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden. Insbesondere auch würden die aktuell vorliegenden Einstufungen den objektivierbaren Funktionsdefiziten entsprechen, welche die subjektive Leidensdarstellung nur teilweise bestätigen könnten. Die nach der Meningeomoperation verbliebenen Störungen seien ebenfalls dem objektivierbaren Ausmaß entsprechend erfasst. Es komme daher zu keiner Änderung der Sachlage.
Rechtlich führt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus, dass begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. seien (§ 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sei, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 3 BeinstG)
Die Einschätzung des Grades der Behinderung sein nach der, aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung, erfolgt (BGBl. II Nr. 261/2010).
Da der Grad der Behinderung von 40 v.H. betrage sei der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 30.09.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
In dieser Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter nachträglicher Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vor, dass im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, dass der Tumor, die XXXX und die, sich aus diesen beiden Fakten ergebenden Auswirkungen, Beschwerden und Beeinträchtigungen als führende funktionelle Einschränkung und die Schwerhörigkeit (links hochgradig, rechts mittelgradig) als weitere funktionelle Einschränkung einzustufen seien. Auch berufe sie gegen die Bewertung der Schwerhörigkeit mit 30%, da dieser starke Hörverlust in Summe zu massiven Einschränkungen der Spracherkennung und einem beidseitigen permanenten Tinnitus geführt habe. Auch sei ein schwerwiegender Formalfehler aufgetreten, denn im Beiblatt zum Bescheid seien sowohl die Option "erhöht" als auch die Option "nicht erhöht" angekreuzt. Sie stelle den Antrag die Rechtsmittelbehörde möge ihrer Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihr die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zuerkannt werde.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund XXXX, Laryngologie vom 03.07.2013
Zur Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin und des vorgelegten medizinischen Beweismittels war die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich.
Im, von der zum Anforderungszeitpunkt zuständigen zweiten Instanz, der Bundes-berufungskommission für Behindertenangelegenheiten und Sozialentschädigung, beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX (Fachrichtung HNO-Heilkunde) wird im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Hörstörung beidseits 12.02.01 30%
Unterer Rahmensatz, da schlechte Diskrimination
Tabelle, Zeile 3/Kolonne 4
2 Tinnitus beidseits 12.02.02 10%
Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche psychische oder
Vegetative Begleiterscheinungen
3 Chronischer Kopfschmerz nach Meningeomoperation 04.11.02 30%
Unterer Rahmensatz, da Gangunsicherheit ohne neurologische
Defizite
4 Fluktuierende vestibuläre Störung 12.03.01 20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Beschwerden
Zwar häufig auftreten aber im Intervall keine vestibulären
Spontanzeichen vorliegen.
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. weil das führende Leiden Nr. 3 durch Leiden Nr. 1 und 4 um insgesamt zwei Stufen erhöht wird, da mit Leiden 1 ungünstige Wechselwirkung besteht und leiden 4 eine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung darstellt.
Zu den vorgelegten Befunden wird ausgeführt:
Die Befunde erster und zweiter Instanz wurden im Gutachten berücksichtigt.
Zum Gutachten erster Instanz wird ausgeführt:
Die Hörstörung wurde im Gutachten erster Instanz gemäß Tabelle Zeile 3/Kolonne 4 im unteren Rahmensatz eingestuft - entsprechend der Einschätzungsverordnung von 2010. Diese Einstufung entspricht genau den Richtlinien, insbesondere, da im Sprachaudiogramm vom 09.11.2012 kein Diskriminationsverlust bestanden hat. Der Tinnitus wurde im Gutachten erster Instanz mit 10% nachvollziehbar eingestuft, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen bestehen. Die Gleichgewichtsstörungen wurden im Gutachten erster Instanz in der Rahmensatzbegründung des neurologischen Gutachtens nur indirekt berücksichtigt. Auf Grund der teilweise starken Beeinträchtigung durch eine offensichtlich fluktuierende vestibuläre Störung ist die Aufnahme der Gleichgewichtsstörungen als eigener Punkt erforderlich.
Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme am 02.12.2013 im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.
Es wurden keine Einwendungen erhoben.
Am 28.02.2014 wurde für den XXXX eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Durch telefonische Mitteilungen wurde am XXXX von der Beschwerdeführerin XXXX sowie dem Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, XXXX, auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 04.03.2013 im Bundessozialamt eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 02.12.2013 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und auf eine mündliche Verhandlung wurde telefonisch von der Beschwerdeführerin XXXX sowie dem Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, XXXX, am XXXX verzichtet.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr wird darin daraufhingewiesen, dass ein zusätzliches Leiden unter Punkt 4 die flukturierende vestibuläre Störung im Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für HNO, vom 12.11.2013, Aufnahme gefunden hat. Der Gesamtgrad der Behinderung des führenden Leidens 3 (chronische Kopfschmerzen nach Meningeomoperation) wird durch Leiden 1 (Hörstörung bds.) und Leiden 4 (flukturierende vistibuläre Störung) um insgesamt zwei Stufen erhöht, da mit Leiden 1 ungünstige Wechselwirkung besteht und Leiden 4 eine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung darstellt.
Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundessozialamtes das Datum 04.03.2013 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Durch telefonische Mitteilungen wurde am XXXX von der Beschwerdeführerin XXXX sowie dem Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, XXXX, ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, welches den Senat in seiner Entscheidung auf Verzicht einer Verhandlung bekräftigte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil
die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W141, am 18.03.2014
Mag. Gerhard HÖLLERER
(Richter)
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