BVwG L518 1406562-1

L518 1406562-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2014

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, internationale<br/>Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>Militärdienst, non refoulement, private Streitigkeiten,<br/>Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG L518 1406562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.1406562.1.00

Spruch

L518 1406562-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zl. 07 10.663-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2014, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. BF bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien brachte nach illegaler Einreise am 16.11.2007 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 19.11.2007 erstbefragt vor, im Heimatland politisch verfolgt worden zu sei (AS 17).

Am 28.1.2008 gab der Beschwerdeführer durch einen Organwalter der belangten Behörde neuerlich niederschriftlich einvernommen zu Protokoll, armenischer Staatsangehöriger zu sein und der jezidischen Volksgruppe anzugehören. 1996 sei er erstmals nach Deutschland geflüchtet, sei jedoch 1998 nach Armenien abgeschoben worden. 2000 sei er neuerlich nach Deutschland eingereist, habe es im Jahr 2006 abermals in Richtung Russland verlassen. Im November 2007 sei er wegen seines illegalen Aufenthaltes in Russland nach Österreich gereist (AS 163).

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, wegen einer Blutfehde mit einer verfeindeten jezidischen Familie aus dem Heimatland geflohen zu sein (AS 265).

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP im Wesentlichen mit folgender Begründung als unglaubwürdig:

"Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass es in Armenien in Ihrem Dorf aus religiösen Gründen zwischen Angehörigen Ihrer yezidischen Stammesgruppe und einem anderen yezidischen Stamm zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, Sie waren von diesen Streitigkeiten ebenfalls betroffen und wurden körperlich misshandelt. Außerdem haben Sie noch nicht Ihren Wehrdienst abgeleistet und werden von den armenischen Behörden gesucht. Eine Verfolgung oder Benachteiligung aus den in der GFK genannten Gründen haben Sie auf Nachfrage hin ausdrücklich in Abrede gestellt. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Ausdrücklich klarzustellen ist, dass allfällige Sie während Ihres Aufenthaltes in der Russischen Föderation berührende Problemstellungen nicht weiter zu berücksichtigen sind. Russland war und ist offenkundig niemals Ihr Herkunftsland gewesen und gab es auch keinen zwingenden Grund sich ausgerechnet in diesem Staat aufzuhalten. Nachdem Sie armenischer Staatsangehöriger sind bestand für Sie jederzeit die Möglichkeit sich unter den Schutz Ihres Heimatstaates zu begeben und so eventuellen oder befürchteten in der Russischen Föderation stattgefundenen Bedrängnissen zu entgehen.

Vorab sah sich das Bundesasylamt veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Asylvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit den weiter oben angeführten landeskundlichen Feststellungen aus folgenden Überlegungen zu verneinen:

So erwähnten Sie außer allgemeinen weiter unten näher zu bewertenden Auseinandersetzungen nichts von irgendwelchen konkreten individuell Sie betreffenden politischen Schwierigkeiten, mit irgendwelchen armenischen Behörden hatten Sie gleich aus welchen Gründen niemals etwas zu tun. Nachdem Sie volljährig sind und in einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft leben erübrigen sich auch Fragen hinsichtlich spezieller geschlechtsspezifischer Verfolgungsmechanismen bzw. allfälliger aus dem Lebensalter resultierenden sozialen/wirtschaftlichen Benachteiligungen. Durch die von Ihnen angegebene Kenntnis der armenischen und yezidischen Sprache ist gewährleistet, dass Sie am sozialen, kulturellen, rechtlichen und gesellschaftlichen Leben Armeniens vollumfänglich teilnehmen können. Die gute Kenntnis einer Fremdsprache (deutsch) sowie jahrelanger Auslandsaufenthalt kann Ihnen bei der Aufnahme einer qualifizierten Berufstätigkeit (z.B. in exportorientierten Unternehmungen oder überall dort wo Fremdsprachenkenntnisse unabdingbar sind hilfreich sein, die Sicherung Ihrer existenziellen Lebensgrundlage ist damit als gegeben anzunehmen.

Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie die Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der armenischen/yezidischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc., Sie standen auch zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem politischen oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zu staatlichen Organisationsstrukturen.

Das Bundesasylamt hat weiter breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in Armenien zur Entscheidungsfindung herangezogen Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Armenien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Das Bundesasylamt will nicht verhehlen, dass es da und dort marginale verbesserungswürdige Missstände im Bereich der Öffentlichen Hand gibt; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.

Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Armenien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können, Yeziden werden von armenischen Behörden und sonstigen Institutionen in keiner Weise gezielt und wissentlich benachteiligt oder gar verfolgt.

In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Ihr Herkunftsstaat ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.

Was nun Ihr eigentliches individuelles Vorbringen angeht so kann das nicht zu einer Asylgewährung führen:

Im Zuge der letztmals mit Ihnen aufgenommenen Niederschrift vom August 2008 haben Sie im Rahmen einer vertiefenden Befragung ausführlich den zur Flucht aus Armenien führenden Konflikt in Ihrem Dorf dargestellt. Dabei ist eindeutig hervorgekommen, dass es sich hierbei um keinen nationalen oder staatlichen Konflikt handelt und auch nicht von einer ethnischen Auseinandersetzung oder einem zwischen zwei verschiedenen religiösen Glaubensgemeinschaften bestehendem Streit zu sprechen ist. Offenkundig traten wegen der Aufbewahrung eines religiösen Symbols zwischen zwei yezidischen Stämmen/Clans Meinungsverschiedenheiten auf, die in Gewalttätigkeiten mündeten, was nur heißen kann, dass hier ausschließlich räumlich eng begrenzte, privat motivierte Streitigkeiten zwischen zwei Interessensgruppen vorlagen.

Solche der privaten Sphäre zuzuordnenden Konflikte können in allen Staaten der Erde gleich welches Gesellschaftssystem dort herrscht auftreten, davor wird niemand gefeit sein und kann auch nicht erwartet werden, dass der jeweils betroffene Staat automatisch und vielleicht sogar präventiv in der Lage ist, seine Bürger zu schützen, zumal erst nach einem Anlassfall reagiert werden und nicht im Regelfall im Vorfeld agiert werden kann. Dieses "Manko" ist daher in Kauf zu nehmen.

Beachtlich ist in Ihrem Fall, dass die vorhin dargestellten Überlegungen hinsichtlich der Existenz eines demokratischen alle Bürgerrechte beachtenden Gemeinwesens in Armenien kein bloßes "Papierwissen" darstellen, sondern auch tatsächlich in der Praxis gelebt wird. Sie sagen nämlich in der letztgenannten Niederschrift nicht nur, dass Sie nicht vom Staat sondern von Privatpersonen bedroht werden, sondern auch, dass es möglich gewesen war gegenüber den armenischen Behörden eine Anzeige wegen der genannten Bedrängnisse zu erstatten, die offensichtlich nicht nur entgegengenommen sondern auch erfolgreich war, die Täter wurden laut Ihren Aussagen festgenommen und in Haft verbracht.

Diese Ihre Aussage ist ein ganz klarer Hinweis für die Effizienz der armenischen Sicherheitsverwaltung und kann nur so interpretiert werden, dass jeder Bürger Armeniens unbeschadet seiner Ethnie und seiner Religion berechtigt darauf vertrauen kann, dass ihm die Behörden seines Heimatstaates bei Bedarf Schutz und Hilfe angedeihen lassen.

Sofern Sie noch angeben den Wehrdienst nicht abgeleistet zu haben und deshalb bei einer allfälligen Rückkehr ins Gefängnis zu kommen, so schenkt Ihnen das Bundesasylamt dazu vollumfänglich keinen Glauben. So haben Sie diesen Sachverhalt erst sehr spät im Zuge des Asylverfahrens und da nur auf Nachfrage vorgebracht, was dem Bundesasylamt nicht verständlich ist. Es wird wohl so sein, dass jemand, der wegen eines solchen Sachverhaltes befürchtet bestraft zu werden, diesen Umstand in wenigen Worten sofort zu Protokoll bringen wird und nicht mit "politischer Verfolgung" umschreibt bzw. das erst rund neun Monate später mit Nichtableistung des Wehrdienstes gleichsetzt.

Unverständlich und nicht nachvollziehbar ist auch, wenn Sie sagen, Einberufungsbefehle würden in Armenien an die Schule geschickt und dort den in Betracht kommenden Schülern ausgehändigt, Ihr Onkel sei Lehrer und hätte für Sie den Einberufungsbefehl übernommen.

Diesbezüglich ist zunächst einmal unlogisch, dass Sie dieses doch sehr wichtige Beweismittel nicht vorgelegt haben; die Tatsache, dass Sie sonstige Dokumente (Geburtsurkunde) über Ihre nach wie vor dort lebenden Angehörigen beschaffen konnten, hätte es wohl möglich gemacht auch dieses Dokument im Original dem Bundesasylamt in Vorlage zu bringen.

Nachdem das Schulwesen staatlichen Reglementierungen unterliegt wird berechtigt angenommen werden können, dass die Schüler in irgendeiner Form registriert sein müssen, ansonsten wäre ja jegliche Kontaktnahme mit dieser Personengruppe nicht möglich. Das kann aber andererseits nur bedeuten, dass den armenischen Behörden Ihr im Jahr 1992 erfolgter Schulabgang (siehe Niederschrift vom 28.01.2008) bekannt sein muss. Warum dann 12 Jahre später (!) an irgendeine Schule ein Einberufungsbefehl zwecks Aushändigung an Ihre Person übermittelt worden sein soll, lässt sich nicht plausibel erklären, vor allem auch deshalb nicht, wenn man bedenkt, dass nicht alle Ihrer Landsleute bis zum 18. Lebensjahr die Schule besuchen werden.

Zu Ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt ist darüber hinaus auch noch besondern hervorzuheben, dass Sie die Behörde durch Vorlage einer gefälschten Meldebestätigung trotz entsprechender Hinweise auf die Folgen absichtlich über einen wahren Sachverhalt täuschen wollten. Wie sich nämlich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausstellte, wurde diese Bestätigung quasi aus Gefälligkeit ausgestellt und hat die Bescheinigung mit Ihrer tatsächlichen oder überhaupt stattgefundenen Aufenthaltsdauer in der Russischen Föderation nichts gemein. Dieser Umstand war auch Ihnen bekannt und hatte das Bundesasylamt daher davon auszugehen, dass Sie wissentlich und absichtlich ein falsches bzw. verfälschtes Dokument vorgelegt haben, damit Ihr Asylverfahren in Folge in Österreich und nicht wieder in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. Dieses Verhalten wirft selbstredend ein äußerst schlechtes Licht auf Ihre Seriosität in der Gesamtheit.

Zur Abrundung Ihres Vorbringens hat sich das Bundesasylamt noch mit Ihrer in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten "Eheschließung" beschäftigt. Dazu ist festzuhalten, dass die Prüfung Ihrer Aussagen in Zusammenschau mit den von Ihrer Lebensgefährtin gemachten asylbegründenden Angaben (erfasst im Administrativakt 07 10.661-BAS) keine Hinweise auf irgendwelche wie auch immer geartete Verfolgungsszenarien, resultierend aus dem Umstand der erfolgten traditionellen "Eheschließung", erbrachten. Ebenso ergaben sich keine Querverbindungen zwischen den von Ihrer Lebensgefährtin dargetanen Fluchtgründen zu Ihrer Person bzw. Ihrem Vorbringen.

In Konsequenz dieses Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, dass irgendwelche allfällig als sippenhaftungsähnlich zu bezeichnende Umstände bzw. Ereignisse, die in Wechselwirkung zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin stehen könnten, ausgeschlossen werden können. Die Tatsache, dass Ihre Schwiegereltern mit Ihnen als Schwiegersohn nicht einverstanden sind vermag an dieser Sachlage nichts zu ändern, es ist nicht Aufgabe des Bundesasylamtes bzw. sonstiger Behörden sich mit innerfamiliären Animositäten auseinanderzusetzen.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie haben im eigentlichen Asylverfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vorgebracht als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht angenommen werden. Nachdem über ausdrückliches Nachfragen hervorgekommen ist, dass Sie die armenische als auch yezidische Sprache auf Muttersprachenniveau beherrschen, ferner offenkundig auch keinerlei Probleme damit hatten sich langjährig in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten bzw. nunmehr nach Österreich zu reisen, um sich hier niederzulassen, kann im Umkehrschluss berechtigt angenommen werden, dass Sie über eine überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit verfügen, welche Ihnen bei einer Rückkehr nach Armenien zugute kommen wird. Es wird wohl auch so sein, dass dies Ihr gewohnter Kulturkreis ist, trotz Ihres langjährigen Aufenthaltes in Zentraleuropa haben Sie diesen offensichtlich bis heute nicht verlassen ("Eheschließung" mit einem Glaubens-/Volksgenossen, keine Hinweise auf irgendeine gesellschaftliche, soziale und kulturelle Einbringung in die im deutschsprachigen Raum üblichen Wertvorstellungen).

Es wäre Ihnen weiter zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwas weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass Sie gegenüber anderen Landsleuten über einen nicht zu unterschätzenden Bildungsvorsprung verfügen und die sehr gute Kenntnis der deutschen Sprache sowie die Erfahrungen Ihres langjährigen Auslandsaufenthaltes in Verbindung mit Ihren muttersprachlichen Kenntnissen für eine qualifizierte Berufsausübung bzw. überall dort, wo Fremdsprachenkenntnisse erforderlich sind, nutzen können.

Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für Ihren Neubeginn in Armenien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe)

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die armenische Sozialgesetzgebung (siehe die obige landeskundliche Feststellung "Rückkehrfragen"), eine wenn auch auf bescheidenem Niveau bestehende Grundversorgung aller in Armenien lebenden Bürger ist gewährleistet.

Wie aus der Länderrecherche und den aktuellen Berichten bekannt ist, befindet sich Armenien nicht im Krieg und besteht auch kein Hinweis auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z. B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse. Auch kann keine Gefahr für Sie als Zivilperson erkannt werden, zumal sich Ihr Herkunftsstaat nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt befindet.

Im Gegenteil ist aus der Länderfeststellung klar ersichtlich, dass diese Faktoren in Ihrem Herkunftsstaat nicht gegeben sind.

Es sind daher keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, es besteht auf dem Gebiet Armeniens auch kein bewaffneter nationaler und/oder internationaler Konflikt.

Sie brachten im Verfahren eine Erkrankung vor. Diese lässt sich jedoch - ausgenommen mit einer einzigen, nicht mehr als aktuell zu bezeichnenden Stellungnahme im Zulassungsverfahren nicht untermauern. Im Gegenteil führten Sie im Zuge der Einvernahme an, dass Sie in psychiatrischer Behandlung stehen, auf Nachfrage, dass Sie in Behandlung gestanden sind und behandelt werden sollten. In Folge gaben Sie an, dass Sie mit der Vorlage Ihrer Geburtsurkunde auch zumindest einen aktuellen ärztlichen Befund vorlegen wollen. Trotz des dafür wohl mehr als ausreichend zu bezeichnenden Zeitrahmens haben Sie bis dato keinerlei Befunde vorgelegt, welche auf eine aktuelle Erkrankung schließen würden.

Das Bundesasylamt hatte also davon auszugehen, dass Sie an keiner Krankheit leiden, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde und auch keine Medikamente regelmäßig einnehmen müssen, wäre widrigenfalls wohl - insbesondere nach ausdrücklicher Aufforderung bzw. nach Ihrer ausdrücklichen Zusage hierzu - ein entsprechendes Attest oder zumindest ein konkreter Hinweis auf das Bestehen einer Erkrankung eingegangen.

Auch ist diesbezüglich anzuführen, dass es Ihnen im Zuge Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren durchaus möglich und auch zumutbar gewesen wäre, dass Sie zumindest einen Arzt konsultieren und nach Befundung dem Amte zumindest einen konkreten Hinweis auf eine Erkrankung hätten bekannt geben können.

Die Unterlassung der Beibringung stellt somit ein weiteres Indiz dafür dar, dass Sie an keiner Erkrankung leiden und kann daher auch hier kein Hinderungsgrund einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat erkannt werden.

Darüber hinaus ist aus der Länderfeststellung klar ersichtlich, dass in Ihrem Herkunftsstaat eine entsprechende, medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und haben Sie daher selbst im Fall des Vorliegens einer hinkünftigen Erkrankung auch die Möglichkeit, hier entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Dass gewisse Erkrankungen oder medizinische Behandlungen allfällig mit einem Kostenersatz verbunden sind, trifft einerseits alle Personen in Georgien in gleicher Weise und ist andererseits nicht auf Georgien allein beschränkt, sondern auch in Staaten mit demokratischer Wirtschaftsstruktur - so auch in Österreich - durchaus üblich.

Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat für den Neuaufbau Ihrer Lebensgrundlage einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht mehr in diese Normen zu subsumieren.

Darüber hinaus ist hier anzuführen, dass Sie vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in Armenien und der Russischen Föderation zu befriedigen und waren Sie auch in der Lage, mehrmals die hohen Kosten für den Schlepper bzw. Reisen zu bestreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin gesundheitlich und wirtschaftlich in der Lage sind, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und kann deshalb auch hier kein Hinderungsgrund einer Rückführung erkannt werden.

Weiter steht Ihnen Ihre nach wie vor in Armenien lebende, nahe Angehörige (Onkel) als soziales Netz sowie dadurch weiteres Vermögen zur Verfügung.

In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesasylamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen."

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde unter Vorlage von Berichten die Lage der Jeziden sowie der Wehrdienstverweigerer dargelegt. Ebenso seien die Eltern der Lebensgefährtin des BF nicht mit der traditionellen Hochzeit einverstanden und würde der BF aus der jezidischen Gemeinschaft ausgeschlossen. Darüber hinaus seien aufgrund des Stammeskonfliktes sämtliche Familienmitglieder des BF in Russland aufhältig.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde von einem Geschworenengericht, da zu befürchten war, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, gem. § 429 Abs. 1 StPO die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass er am XXXX in XXXX unter Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer akuten polymorphen psychischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie einen anderen armenischen Asylwerber, durch zahlreiche Stiche mit einem Brieföffner in Kopf-, Rücken- und Brustbereich vorsätzlich tötete.

Für den 25.2.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen armenischen Staatsangehörigen mit jezidischer Volkszugehörigkeit

Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Eigenen Angaben zu Folge leben die Eltern sowie ca. 20 weitere Familienmitglieder (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.

Zwar leben seine traditionell angeheiratete Frau und das gemeinsame minderjährige Kind in Österreich, der BF hat jedoch seit mehreren Jahren (2009) keinerlei Kontakt mehr zu diesen.

Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ist seit oben bezeichneten Urteil in der JA XXXX aufhältig.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien:

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere.

(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 15.11.2012;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 4.12.2012)

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27.11.2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.

Die Parlamentswahlen am 06.05.2012 erbrachte folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan. Seit 31.05.2012 ist Hovik Abrahamyan (Republikanische Partei) wieder Parlamentspräsident.

(Auswärtiges Amt: Armenien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)

Der Ausgang der Parlamentswahlen in Armenien am 6. Mai war keine Überraschung. In den Meinungsumfragen vor den Wahlen hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Republikanische Partei (RP) von Präsident Sersch Sargsjan als Sieger hervorgehen würde. Überraschend war hingegen der überwältigende Stimmenzuwachs der Präsidentenpartei von 33% bei den letzten Wahlen auf 44%. Der größte Gewinner der Wahlen ist aber die Partei "Blühendes Armenien", die rund 30% der Stimmen auf sich vereinigen. Große Stimmverluste musste hingegen die nationalistische Daschnaktsutyun verbuchen. Die kleinen Parteien "Erbe" und "Rechtstaat" (Orinats Erkir) haben nur minimale Stimmverluste verbucht und werden mit 5,8% bzw. 5,5% auch in der nächsten Legislaturperiode dabei sein. Überraschend schlecht abgeschnitten hat mit rund 7% die außerparlamentarische Opposition "Nationalkongress Armeniens" (ANC), ein Bündnis von einer Reihe verschiedener politischer Gruppierungen, die sich unter dem ersten armenischen Präsidenten Levon Ter-Petrosjan vereint haben.

Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten.

Die Parlamentswahlen waren vor allem aus zwei Gründen von Bedeutung. Erstens hatte die politische Führung des Landes einen freien und fairen Wahlgang versprochen, um damit den negativen Eindruck zu korrigieren, den die letzten Präsidentschaftswahlen vor vier Jahren hinterlassen hatten. Damals war es zu massenhaften Unregelmäßigkeiten mit anschließenden Großdemonstrationen gekommen, bei denen zehn Menschen getötet und Hunderte verletzt worden waren. Seither wurde der Regierung mangelnde Legitimation vorgeworfen. Die Legitimation ist nun wiederhergestellt.

Zweitens galten die Wahlen als Vorspiel der Präsidentschaftswahlen im Februar 2013 und damit als entscheidender Stimmungstest für den amtierenden Präsidenten Sargsjan, der wohl für eine zweite Amtszeit antreten wird. Angesichts des Ergebnisses könnte Sargsjans Wiederwahl als gesichert angesehen werden.

(Konrad Adenauer Stiftung: Armenier wählen Stabilität, 10.5.2012, http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/ Zugriff 4.12.2012)

Überschattet von Manipulationsvorwürfen ist bei der Präsidentschaftswahl in Armenien [am 18.2.2013] Amtsinhaber Serzh Sarksyan für fünf weitere Jahre wiedergewählt worden. Der 59-Jährige habe die Wahl am Montag klar mit 58,64 Prozent gewonnen, teilte die Zentrale Wahlkommission am Dienstag nach Auszählung aller Stimmen mit. Der mit 36,75 Prozent der Stimmen zweitplatzierte Kandidat Raffi Owanissjan warf Sarksyan allerdings Wahlmanipulationen vor. Die übrigen fünf Präsidentschaftskandidaten errangen laut Wahlkommission nur einstellige Stimmenanteile. Die Wahlbeteiligung lag bei 60 Prozent.

(Der Standard: Armeniens Präsident gewinnt umstrittene Wahl, 19.2.2013;

http://derstandard.at/1360681802348/Praesidentenwahl-in-Armenien-begonneneit Zugriff 19.2.2013)

Die OSZE-Wahlbeobachter haben Armenien bei der Organisation der Präsidentschaftswahl Fortschritte attestiert, zugleich aber einen Mangel an Konkurrenz im Wahlkampf kritisiert. Es habe "Verbesserungen" bei der Wahl am Montag gegeben, hieß es in einer am Dienstag verbreiteten Erklärung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Allerdings habe die Wahl darunter gelitten, dass es keine "echte Konkurrenz" gegeben habe.

(Zeit Online: OSZE Wahlbeobachter bescheinigen Armenien "Fortschritte" bei Wahl, 19.2.2013;

http://www.zeit.de/news/2013-02/19/osze-wahlbeobachter-bescheinigen-armenien-fortschritte-bei-wahl-19084214 Zugriff 19.2.2013)

Die Nationalversammlung bestätigte am 26.5.2011 eine präsidiale Amnestie, die zur Freilassung aller noch inhaftierten oppositionellen Unterstützer der Ereignisse der letzten Präsidentenwahl 2008 führte; darunter die beiden prominenten Oppositionspolitiker Sasun Mikaelian and Nikol Pashinian. Trotzdem müssen die Todesfälle während der Zusammenstöße von 2008 und die Anschuldigungen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam noch vollständig aufgeklärt werden.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - Armenia, 21.1.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Bergkarabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei.

Die Beziehungen zur Türkei sind historisch schwer belastet. Der von Armenien erhobene Vorwurf des "Völkermords" an 1,5 Mio. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) wird von der Türkei zurückgewiesen, die von einer weit geringeren Opferzahl ausgeht und diese den damaligen allgemeinen Kriegswirren zuschreibt. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. In den letzten Jahren gibt es allerdings verstärkt Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.

Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. Gleichwohl hält sich Armenien an die bestehenden Sanktionen gegen den Iran.

(Auswärtiges Amt: Armenien - Außenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)

Regionale Problemregionen: Berg Karabach

Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verurteilte 1993 in vier Resolutionen die Besetzung aserbaidschanischer Gebiete um Bergkarabach und forderte den Rückzug der armenischen Besatzungstruppen. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen.

Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten der sog. Minsk-Gruppe der OSZE (USA, Russland, Frankreich; Deutschland ist einfaches Mitglied) und zahlreichen, vom russischen Präsidenten persönlich vermittelten Treffen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans ist eine Lösung des Konflikts um Bergkarabach weiterhin nicht in Sicht. Die Konfliktparteien berufen sich auf unterschiedliche völkerrechtliche Prinzipien: einerseits das Recht eines Volkes auf Selbstbestimmung, das die ethnischen Armenier für sich reklamieren; andererseits das Prinzip der territorialen Integrität, das von Aserbaidschan geltend gemacht wird.

Deutschland und seine EU-Partner unterstützen die Verhandlungsbemühungen der Minsk-Gruppe der OSZE und ermutigen Armenien und Aserbaidschan, eine friedliche, einvernehmliche Lösung des Konflikts zu finden.

(Auswärtiges Amt: Armenien - Außenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)

Entlang der Waffenstillstandslinie und der armenisch-aserbaidschanischen Grenze kann es vereinzelt zu Auseinandersetzungen und Schusswechseln kommen. In Teilen der Grenzgebiete besteht zudem Minengefahr.

(Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation - Armenien, Stand 4.12.2012, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/armenien-de.html, Zugriff 4.12.2012)

Militärdienst

Wehrdienst

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung der Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und Herbst auf Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei Kinder oder mehr), die in Armenien beantragt werden muss. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie um Berg-Karabach eingesetzt.

Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahrs aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Werden sie bekannt, so werden gegen die Täter in der Regel dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Offen bekennende Homosexuelle wurden vom Militärdienst ausgenommen, um eventuelle Misshandlungen durch andere Wehrdiener auszuschließen. Für die Freistellung bedurfte es jedoch eines medizinischen Befunds nach einer psychologischen Untersuchung, dass die Person eine geistige Störung hat; dies wird auch in den Personalpapieren vermerkt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Der armenische Verteidigungsminister hat Ende 2010 eine Beschwerdehotline eingerichtet, da es in der Zeit davor zu einem Anstieg an gewalttätigen Vorfällen und nicht kampfbedingten Todesfällen in der Armee gekommen war.

(Radio Free Europe/Radio Liberty: Armenian Military Launches Hotline For Complaints, 14.12.2010;

http://www.rferl.org/content/military_complaints_hotline/2248295.html Zugriff 5.12.2012)

Mit der Telefonnummer 32 32 92 können Bürger oder Organisationen in Kontakt mit dem Militäranwalt treten, um Straftaten oder andere Vorfälle in der Armee zu melden.

Adresse: Jerewan, Sundukyan St., 69 Gebäude (community: Arabkir)

Tel.: +374-10-32 32 92

(Tert: Military Prosecutor's Office launches hotline telephone service, 21.2.2011; http://www.tert.am/en/news/2011/02/21/genproc/ Zugriff 5.12.2012 / SPYUR Company Register of Armenia: Hotline of Military Prosecutor's Office of Armenia, Stand 22.12.2011; http://www.spyur.am/en/companies/hotline-of-military-prosecutors-office-of-armenia/25004 Zugriff 5.12.2012)

Beim Ombudsmann ist ein Verteidiger von Soldatenrechten eingerichtet. Erreichbar ist Aram Vardevanyan unter der Telefonnummer (10) 53 76 34 und per Email an a_vardevanyan@ombuds.am. Man kann jederzeit Kontakt aufnehmen, Beschwerden sind vertraulich und jede Meldung wird bearbeitet.

(Human Rights Defender of the Republic of Armenia: Defender of Military Servicemen's Rights, 2011;

http://www.ombuds.am/en/guards/browse/code/2 Zugriff 5.12.2012)

Wehrersatzdienst

Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17.12.2003 ist sowohl ein 36-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) als auch ein 42-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums haben bislang insgesamt 24 Ersatzdienstleistende außerhalb der Streitkräfte als Sanitäter gearbeitet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, die letzte erfolgte 2001. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen.

Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Jerewaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 426 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes (innerhalb der militärischen Struktur) verurteilt, von denen sich derzeit 69 in Haft befinden. Hintergrund für die Verweigerungen ist die Tatsache, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Zeugen Jehovas berichten auch aktuell, dass sie als Strafe für die Militärdienstverweigerung längere Haftstrafen verbüßen müssten als andere - auch wenn diese sich noch im üblichen Strafmaß bewegten.

Im Juli 2011 ist erstmals einem zu einer Haftstrafe verurteilten Totalverweigerer eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochen worden; über eine Umsetzung ist noch nichts bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Im Dezember 2011 verbüßten 60 Männer Haftstrafen, weil sie sich aus Gewissensgründen geweigert hatten, Militärdienst zu leisten. Der alternativ angebotene Zivildienst stand nach wie vor unter der Kontrolle des Militärs.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 (Beobachtungszeitraum 2011), 24.5.2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:

• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;

• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

• Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

• Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lange andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Im Vorfeld und mit der Aufnahme Armeniens in den Europarat am 25.01.2001 wurden Bedingungen für die weitere Anpassung der Rechtslage hinsichtlich Menschenrechten und Demokratisierung an europäische Standards gestellt. Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.

Nach den Präsidentschaftswahlen vom 19.02.2008 hatten Unruhen und die Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage geführt. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden.

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.

(Auswärtiges Amt: Armenien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Art. 27 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen und es erging eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen. Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten. Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort.

Internetseiten, auch solche mit regierungskritischem Inhalt, sind frei zugänglich. Die internationalen Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit, jedoch hat die Regierung diese nicht immer respektiert. Gewalttätige Vorfälle gegenüber Journalisten nahmen ab, jedoch war die Redefreiheit durch eine Welle von Diffamierungs- und Verleumdungsklagen eingeschränkt, die der politisch vernetzten Wirtschaftselite hohe Schadenersatzzahlungen von oppositionellen Zeitungen und Journalisten zusprach. Pressestellen übten sich in Selbstzensur, da sie Strafzahlungen befürchteten, wenn sie Informationen über die politische Elite veröffentlichen. Den Medien, allen voran dem Fernsehen, mangelt es an Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung.

Während des Berichtszeitraumes [2011] schränkte die Regierung weder den Zugang zum Internet ein, noch wurden Emails oder Chats überwacht. Sowohl Individuen, als auch Gruppen können im Internet ihre Meinung äußern.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)

Das Fernsehen ist in Armenien das dominante Medium, es gibt neben zwei öffentlichen mehr als 40 private Fernsehsender. Wenige Armenier verlassen sich auf Zeitungen als primäre Informationsquelle. Die meisten Printmedien haben kleine Auflagen und werden von reichen Personen oder politischen Parteien geführt. E-Medien sind weiterhin pluralistischer als gedruckte, jedoch ist ihre Reichweite begrenzt (ca. 40% der Bevölkerung).

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

Die Pressefreiheit ist eingeschränkt. Die Behörden üben informell Druck aus, um die Rundfunkmedien zu kontrollieren. Das staatliche Fernsehen ist der einzige Sender, der landesweit ausstrahlt, die meisten Besitzer privater Sender haben enge Verbindungen zur Regierung. Behörden behindern den Zugang zum Internet nicht.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Armenia, Juni 2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Hinsichtlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit gab es eine Reihe von Verbesserungen. Das Verbot öffentlicher Versammlungen auf dem Freiheitsplatz von Eriwan wurde aufgehoben. Der Platz war nach den Zusammenstößen im März 2008 für Demonstrationen gesperrt worden.

Es bestand aber weiterhin Anlass zur Sorge. So berichtete der Menschenrechtskommissar des Europarats im Mai 2011 über "gesetzwidrige und unverhältnismäßige Behinderungen des Rechts, sich friedlich zu versammeln". Dazu zählten "Einschüchterungen und Festnahmen von Teilnehmenden, die Stilllegung von Verkehrsmitteln sowie pauschale Verbote gegen Versammlungen auf bestimmten Plätzen".

Die Venedig-Kommission des Europarats bewertete das neue Gesetz zur Versammlungsfreiheit und befand, es entspreche weitgehend den internationalen Standards. Einige Bedenken blieben jedoch bestehen. So beanstandete die Kommission das pauschale Verbot aller Versammlungen in der Nähe des Amtssitzes des Präsidenten, des Parlaments und der Gerichte. Auch sei die siebentägige Anmeldefrist, die vor einer Protestveranstaltung einzuhalten ist, ungewöhnlich lang.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung verankert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis gelegentlich eingeschränkt. 2011 wurde ein neues Versammlungsgesetz verabschiedet. Eine frühe Fassung sahen internationale Experten als eine Verbesserung zum alten Gesetz an. An der Endversion wurden pauschale Restriktionen kritisiert, die staatlichen Behörden weitreichende Befugnisse einräumen, Versammlungen zu verhindern. Nachdem das Parlament das neue Versammlungsgesetz genehmigt hat, begann die Regierung Demonstrationen und oppositionelle Kundgebungen in vormals gesperrten Gebieten der Hauptstadt zu erlauben. Alle Veranstaltungen gingen ohne Zwischenfälle vonstatten, obwohl Demonstranten, die von außerhalb von Jerewan kamen, manchmal in ihren Bestrebungen, zu den Kundgebungen zu reisen, behindert wurden.

Die Verfassung gewährt die Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte diese im Großen und Ganzen. Trotzdem bleiben die Auflagen für eine Registrierung für politische Parteien, Vereinigungen und säkulare sowie religiöse Organisationen mühsam. Das Gesetz schreibt vor, dass die Bürger das Recht zur Gründung von Vereinigungen haben, außer Personen, die in der Armee oder bei den Exekutivbehörden dienen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Opposition

Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem agieren die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind.

Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und der NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Im Dezember 2011 führte der das CPT des Europarates (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) eine weitere Fact Finding Mission in zwei Gefängnissen in Armenien durch. Das CPT hatte davor keine glaubhaften Vorwürfe absichtlicher physischer Misshandlungen von Gefangenen durch Gefängniswärter in einer der besuchten Anstalten erhalten. Im Allgemeinen wurde beobachtet, dass - trotz der schwierigen materiellen Umstände - der Umgang der Gefängnisbediensteten mit den Gefangenen korrekt war.

(Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Report to the Armenian Government on the visit to Armenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 7 December 2011, 3.10.2012)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)

Minderheiten

Informationen zu Jesiden und Zeugen Jehovas siehe Feststellung "Religion"

Minderheitenrechte

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch.

(US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

In Armenien herrscht weiterhin ein eher tolerantes Klima, es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung aufgrund der Volkszugehörigkeit. Jedoch wird in fast allen Berichten über die Situation von nationalen Minderheiten über gelegentliche Fälle von gesellschaftlicher Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten berichtet. Angemerkt sollte aber werden, dass die registrierten Fälle von Rechtsverletzungen gegenüber ethnischen Minderheiten nicht unbedingt bedeuten, dass die Diskriminierung aufgrund der "Volkszugehörigkeit" stattfand. Die bestehende Korruption bei der Regelung bezüglich Sozialleistungen, Benachteiligung am Arbeits- oder Wohnungsmarkt, Missbrauch und Korruption in der Armee, also die sozialen und wirtschaftlichen Probleme des Landes, treffen alle armenischen Staatsbürger, unabhängig ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit.

(Caritas International: Country Sheet Armenia, January 2010)

Mitglieder ethnischer Minderheiten berichteten kaum über Fälle von offener Diskriminierung. Sie berichteten jedoch über Schwierigkeiten, muttersprachlichen Unterricht zu erhalten.

(Freedom House: Freedom in the World Armenia 2012, Juni 2012)

Es gibt keine größeren Probleme mit nationalen Minderheiten. Im Februar [2012] stellte der Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarates beachtliche Fortschritte fest und begrüßte die gemachten Bemühungen in den Bereichen Erziehung und Kultur von ethnischen Minderheiten (z. B. private Rundfunkstationen und Kindergärten). Personen, die sich über Diskriminierung beschweren wollen, können sich nun an den Menschenrechtsverteidiger [Ombudsmann] wenden.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

Interethnische Ehen (Mischehen)

Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchtete bis Ende 1988 der überwiegende Teil der in Armenien lebenden Aserbaidschaner. Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Seit Ausbruch des Berg Karabach Konfliktes leben nur mehr sehr wenige ethnische Aseris in Armenien. Die wenigen Verbliebenen sind zumeist alte Menschen, Angehörige von Mischehen oder Kinder aus solchen, aber keine rein aserischen Familien. Diese im Land verbliebenen Personen mit aserischen Wurzeln leben zumeist angepasst, viele tragen armenische Familiennamen. Es gibt keine aktuellen Daten, wie viele Personen dieser Gruppe zuzurechnen sind, in den 1990er Jahren ging man von einigen Hundert aus. Es ist zu vermuten, dass sich diese Zahl in den letzten 20 Jahren noch weiter verringert hat.

In den letzten zehn Jahren gab es keinerlei Berichte über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris in Armenien - weder von staatlichen Behörden, noch von Nichtregierungsorganisationen. Die armenische Verfassung schreibt vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Volkszugehörigkeit, religiöser Überzeugung etc. geben darf. Es gibt auch keine Hinweise auf eine systematische staatliche Diskriminierung oder Übergriffe durch Privatpersonen. Schon im Jahr 2007 wurde im Bericht des Bundesasylamtes zur Fact Finding Mission geschildert, dass keine Problemstellungen für aserisch-stämmige Personen bekannt geworden sind und dieses Thema schon damals seit einigen Jahren an Aktualität verloren hätte.

Aufgrund der Quellenlage ist es sehr unwahrscheinlich, dass aserisch-stämmige Personen, z.B. Kinder aus Mischehen systematische Diskriminierung erleiden müssten.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien - Aktualisierung, 6.4.2012)

In Artikel 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien (1995 verabschiedet, 2007 abgeändert) wird folgendes ausgeführt:

Im Falle, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besaß und der andere Elternteil den Status eines Fremden hatte, wird die Staatsbürgerschaft des Kindes laut der schriftlichen Zustimmung der Eltern bestimmt. Liegt keine Zustimmung vor, hat das Kind Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern es im Staatsgebiet der Republik Armenien geboren wurde oder die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Staatsgebiet der Republik Armenien haben, oder erhält den Status eines Staatenlosen, es sei denn, es hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien.

In Artikel 16 wird weiters ausgeführt:

Ein Kind ab dem 14. Lebensjahr, dessen Eltern die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien erworben haben, hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien. Wenn ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt, während der andere Elternteil den Status eines Fremden hat, hat ein Kind ab dem 14. Lebensjahr Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern eine Zustimmung beider Elternteile vorliegt, oder sich das Kind im Staatsgebiet der Republik Armenien aufhält und die Zustimmung des Elternteils vorliegt, das die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt.

Die Staatsbürgerschaft des Kindes ist eindeutig geregelt, auch wenn ein Elternteil nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzt.

Eine "Doppelstaatsbürgerschaft" wurde von der armenischen Gesetzgebung bis zu einer Verfassungsänderung im Jahr 2005 ausgeschlossen. Eingang fand sie in das armenische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1995 in der Fassung von 2007. Nun ist es für armenische Staatsbürger möglich, weitere Staatsbürgerschaft(en) zu erhalten. In Artikel 131 dieses Gesetzes wird weiter ausgeführt, dass für die Republik Armenien, ein armenischer Doppelstaatsbürger nur als armenischer Staatsbürger anerkannt werden soll. Diese Regelung erstreckt sich auch auf jene Personen, die nach dem 1. Jänner 1995 eine Staatsbürgerschaft eines anderen Landes angenommen haben oder sie ihnen gewährt wurde, ohne die armenische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wie es gesetzlich vorgesehen war. Ebenso erstreckt sich diese Regelung auf jene armenischen Staatsbürger, die die armenische Staatsbürgerschaft einseitig aufgaben.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien - Aktualisierung, 6.4.2012)

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit

Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis im Allgemeinen. Einige Gesetze und Bestimmungen schränken die Religionsfreiheit von Mitgliedern religiöser Gruppen ein, aber die Regierung setzte diese rechtlichen Einschränkungen in der Regel nicht um.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Viele Medien zeigten Vorurteile gegen religiöse Minderheiten und einige kritisierten die armenisch-apostolische Kirche.

Die armenisch-apostolische Kirche genießt einige gesetzlich festgelegte Privilegien, die andere religiöse Gruppen nicht haben. Beispielsweise darf die armenisch-apostolische Kirche in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag.

Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die armenisch-apostolische Kirche. Die meisten registrierten religiösen Gruppen berichteten [2011] über keine signifikanten rechtlichen Einschränkungen ihrer Aktivitäten.

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Armenia, 30.7.2012 / Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (Art. 26, 44 der Verfassung). Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Die armenisch-apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und nimmt eine faktisch privilegierte Position ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung.

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigenes Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Jerewan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen.

Muslime leben vor allem in Jerewan. Sie können ihren Glauben frei ausüben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert, wenngleich die dominierende armenisch-apostolische Kirche bestimmte Privilegien genießt. Angehörige religiöser Minderheiten sehen sich manchmal mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Armenia, Juni 2012)

Religiöse Gruppen

Die armenische Bevölkerung besteht zu ca. 94,7% aus armenisch-apostolischen und zu 4% aus anderen Christen. 1,3% der Bevölkerung gehören den Jesiden an.

(CIA: The World Factbook Armenia; Stand 15.11.2012; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 5.12.2012)

Über 90% der armenischen Bürger gehören der armenisch-apostolischen Kirche an, einer der sechs östlichen orthodoxen Kirchen. Das spirituelle Zentrum der Kirche sind die Kathedrale und das Kloster von Etschmiadsin in der Nähe von Jerewan.

Es gibt kleine Gemeinschaften anderer religiöser Gruppen, die weniger als 5% der Bevölkerung ausmachen, unter anderem:

Römisch-Katholische, Armenisch-Katholische (Mechitaristen), Orthodoxe Christen, Armenisch Evangelikale Christen, Molokanen, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, diverse charismatische Christen, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden und Muslime.

Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von Muslimen (vor allem Schiiten, darunter Iraner und Personen aus dem Mittleren Osten).

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Armenia, 30.7.2012)

Jesiden

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung.

Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten ermitteln die Behörden zwar häufig sehr lange, aber dies ist oft auch dann der Fall, wenn Verfahren nur armenische Volkszugehörige betreffen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Im Allgemeinen kann festgestellt werden, dass die jesidische Minderheit in Armenien keiner systematischen Diskriminierung ausgesetzt ist, auch wenn sporadische Berichte über ungerechte Behandlung vorkommen.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Jesiden in Armenien, 26.8.2009)

Zeugen Jehovas

Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt; bei geplanten Veranstaltungen ihrer Glaubensgemeinschaft gibt es jedoch Berichte, wonach die Mietverträge gelegentlich kurzfristig gekündigt werden.

Momentan befinden sich 69 Zeugen Jehovas wegen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen in Haft.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Den Zeugen Jehovas zufolge wurden [2011] 13 Zeugen Jehovas aufgrund der Verweigerung von Wehr- und Wehrersatzdienst verurteilt. Acht davon erhielten eine 30monatige Haftstrafe, vier eine 24monatige und eine Person eine 36monatige. Insgesamt waren bis Ende des Jahres 58 Mitglieder aufgrund der Wehrdienstverweigerung in Haft. Der Wehrersatzdienst wurde von Zeugen Jehovas verweigert, da dieser unter militärischer Kontrolle steht.

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Armenia, 30.7.2012 / Amnesty International: Jahresbericht 2012 (Beobachtungszeitraum 2011), 24.5.2012)

Zudem berichteten Zeugen Jehovas, dass ihnen eine vermietete Räumlichkeit nach Intervention des Regionalgouverneurs kurz vor Beginn einer dreitägigen Veranstaltung nicht gegeben wurde.

Zeugen Jehovas berichteten, dass es [2011] mindestens neun Fälle gab, in denen Mitglieder von ihnen von Dorfbewohnern belästigt, bedroht und zum Verlassen aufgefordert wurden.

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Armenia, 30.7.2012)

Soziale Gruppen

Frauen/Kinder

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht.

Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z.B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Prostitution ist, im Gegensatz zu Menschenhandel, nicht illegal, Zuhälterei und das Betreiben von Bordellen stehen jedoch unter Strafe. Es gibt belastbare Berichte, wonach armenische Frauen und Mädchen zur Prostitution sowohl in die Vereinigten Arabischen Emirate als auch in die Türkei und zur Zwangsarbeit nach Russland und in die Türkei verbracht werden. Die Regierung bemüht sich darum, den Menschenhandel einzudämmen und hat Programme zur Prävention aufgelegt. Der Opferschutz wird in der Praxis jedoch häufig vernachlässigt.

Die NRO Women's Rights Centre, die einzige Institution, die eine zeitweilige Unterkunft für Opfer häuslicher Gewalt anbietet, legte 2010 der Nationalversammlung einen Gesetzesentwurf zu Gewalt in der Familie vor, der immer noch beraten wird. Es gibt jedoch einen "National Action Plan to Control Gender Based Violence". Es gibt keine glaubhaften Berichte über Zwangsheiraten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Haft. Häusliche Gewalt ist verbreitet, es gibt aber kein spezielles Gesetz dagegen. In beiden Fällen gibt es nicht viele Anzeigen von Betroffenen bei der Polizei.

Zusätzlich zu einer permanenten NGO-betriebenen Schutzeinrichtung für Opfer von häuslicher Gewalt, hat im Juni [2011] eine neue hochmoderne privat betriebene Einrichtung in einem Dorf nahe Jerewan eröffnet. Die Einrichtung ist für benachteiligte und gefährdete Frauen, einschließlich - aber nicht ausschließlich - Opfer von häuslicher Gewalt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)

Obwohl es in Armenien keine spezielle Unterstützung für alleinstehende Frauen gibt, haben Betroffene die Möglichkeit, staatliche Unterstützung (z.B. Familienbeihilfe) zu beantragen, oder Hilfe bei Nichtregierungsorganisationen zu suchen.

In Armenien sind einige tausend Nichtregierungsorganisationen registriert, 66 davon beschäftigen sich mit frauenrelevanten Themen.

Die NGOs übernehmen viele Aufgaben, die eigentlich von politischen Parteien bearbeitet werden sollten. Da es sehr viele Hilfsorganisationen in Armenien gibt, sind natürlich auch die Tätigkeitsbereiche sehr vielfältig. Wichtige Themen sind unter anderem der Aufbau der Infrastruktur in allen Bereichen, Bildung, Gesundheit, medizinische Versorgung, Senioren, Frauen, Kinder, etc.

Bei der staatlichen Unterstützung ist vor allem das Familien-Armutsbeihilfensystem zu erwähnen. Je nach Anzahl der Kinder und Wohnort (z.B. in gebirgigen Gebieten) gibt es festgelegte Zahlungen. Das Familien-Armutsbeihilfensystem ist das größte Projekt bezüglich sozialer Sicherung durch den Staat. Weiters gibt es monetäre Transfers für Geburten und für berufstätige Frauen auch Schwangerschafts- und Mutterschaftsgeld.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, 26.8.2010)

Alleinstehende Frauen können eine Familienbeihilfe erhalten, wenn sie die entsprechende Punktzahl erreichen. Derzeit gewährt die armenische Regierung dieser Bevölkerungsgruppe keine Sozialleistungen.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Das Ministerium für soziale Sicherheit unterhält 7 Waisenhäuser (mit 784 Kindern); einschließlich zweier Heime für entwicklungsverzögerte Kinder (331 Kinder). Darüber hinaus gibt es drei nicht-öffentliche Waisenhäuser, die derzeit etwa 150 Kinder betreuen. Die Mehrzahl der Kinder in den Waisenhäusern stammt aus Familien mit nur einem Elternteil. In den letzten Jahren haben die Waisenhäuser jedoch immer mehr Kinder aus vollständigen, aber sozial benachteiligten Familien aufgenommen. Die Kosten pro Kind in den Waisenhäusern betragen 50.000 Dram pro Monat. In Anwendung des neuen Familiengesetzes werden die Kinder aus den Waisenhäusern zu Pflegefamilien ziehen und jährlich 600.000 Dram als finanzielle Hilfe vom Staat erhalten.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Homosexuelle

Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit 2003 nicht mehr strafbar. Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck - jedoch nicht staatlichen Diskriminierungen - ausgesetzt. Die Verfassung enthält keine Vorschrift gegen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012 / Freedom House: Freedom in the World 2012 - Armenia, Juni 2012)

Die gesellschaftliche Haltung gegenüber LGBT Personen blieb unfreundlich. Homosexualität wird in der Gesellschaft als Krankheit angesehen. Offen bekennende Homosexuelle wurden vom Militärdienst ausgenommen, um eventuelle Misshandlungen durch andere Wehrdiener auszuschließen. Für die Freistellung bedurfte es jedoch eines medizinischen Befunds nach einer psychologischen Untersuchung, dass die Person eine geistige Störung hat; dies wird auch in den Personalpapieren vermerkt.

Gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität hatte negative Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, familiäre Beziehungen und Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)

Rechtsschutz

Block 1: Justiz

Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,

Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).

Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering. Richter standen weiterhin unter dem Einfluss von Staatsanwälten und Exekutive, was das Recht auf einen fairen Prozess einschränkt. Die EU stellt eine beträchtliche Unterstützung in diesem Bereich (18 Millionen EUR) zur Verfügung.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Initiiert der Präsident ein Misstrauensvotum, so ist dies zwingend an den Vorschlag eines Alternativkandidaten geknüpft. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, was dem Präsidenten de facto ermöglicht, die Arbeit

der Regierung zu beeinflussen.

Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine mit deutscher Hilfe im Aufbau befindliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor; in der Praxis unterliegen die Gerichte jedoch weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der selbst auferlegten Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden müssen. Obwohl Korruption in der Justiz weiterhin existierte, sind Gerichtsbeobachter der Meinung, dass sie weniger oft vorkam, als in der Vergangenheit. Dies könnte teilweise daran liegen, dass viele Fälle von Korruption vor Gericht gebracht wurden - vor allem gegen Regierungsmitarbeiter der mittleren und niedrigen Ebene - und Richtern bewusst wurde, dass sie einem höheren Risiko für Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sind, als früher. Gleichzeitig berichtete UNHCR, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst davor, für an Korruption beteiligt gehalten zu werden, strengere Strafen verhängten.

Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen, dieses Recht wird oft genutzt. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht in der Praxis verletzt. Es gibt keine Jurys, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Richtergremien entscheiden in den höheren Gerichten. Angeklagte haben das Recht, die Rechtsberatung zu wählen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Jerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten.

Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen.

Im Gegensatz zu früheren Jahren begannen Exekutivbehörden mehr glaubwürdige Untersuchungen von Missbrauchsvorwürfen, die von Personen aus den eigenen Reihen verübt wurden, einschließlich Vorwürfe gegen hochrangige Beamte.

Es gibt keinen bestimmten unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2011 führte die Polizei 35 interne Untersuchungen durch, die sich auf polizeiliches Fehlverhaltens und Brutalität bezogen. 17 davon wurden als unbegründet erachtet, vier wurden ausgesetzt und die verbleibenden Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen die involvierten Polizeioffiziere, Geldstrafen und Verwarnungen - in einem Fall kam es zu einer Degradierung.

Korruption bei der Polizei blieb weiterhin ein Problem, Behörden ergriffen Maßnahmen, um sie zu bekämpfen - einschließlich der Strafverfolgung von hochrangigen Beamten.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Zeugenschutz

Das OSZE Büro in Jerewan unterstützte die armenische Regierung bei der Verstärkung der Maßnahmen gegen Menschenhandel, unter anderem durch Vorschläge, gesetzliche Vorkehrungen für den Schutz von Opfern von Menschenhandel, die als Zeugen aussagen, oder in einem weiteren Sinn Zeugenstatus genießen, einzuführen.

Im März 2007 veröffentlichte das OSZE Büro in Jerewan eine Studie mit dem Titel "Trafficking in Human Beings in the Republic of Armenia: An Assessment of current Responses" von Hana Snajdrova und Blanka Hancilova. Die Studie betonte, dass im Sommer 2006 die Regierung von der Nationalversammlung die Koordination ihrer Bestrebungen mit dem Justizministerium forderte, das früher der Nationalversammlung die Adaptierung der Strafprozessordnung vorlegte, unter anderem mit Änderungen zu Opfer- und Zeugenschutz. Diese wurden mit Unterstützung des OSZE Büros in Jerewan entwickelt. Das Paket wurde im Mai 2006 adaptiert.

Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Art. 98 und 98.1 der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Jerewan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.

Artikel 98 und 98.1 wurden in die Strafprozessordnung als einzige Vorkehrungen in den armenischen Gesetzen zum Thema Zeugenschutz eingeführt. Besonders Artikel 98 gewährt den Schutz des Zeugen und der Mitglieder seiner/ihrer Familie, wenn der Zeuge einen schriftlichen Antrag einbringt und dem Antrag durch die Institution, die den Strafprozess durchführt, stattgegeben wird. Artikel 98.1 gewährt die Mittel des Schutzes, wie Warnung der Person, die den Zeugen bedroht, Datenschutz, Änderung des Arbeitsplatzes des Zeugen, Anhörungen hinter verschlossenen Türen, Aufzeichnung der Anrufe der Person, die den Zeugen bedroht usw.

Folglich ist es möglich, zwei Leistungen des OSZE Büros in Jerewan herauszuheben:

  1. Die oben erwähnte Studie, in der das Thema Menschenhandel und Zeugenschutz mit einer Reihe von Empfehlungen vorangebracht wurde, um von den armenischen Behörden berücksichtigt zu werden;

  2. Änderungen der Strafprozessordnung, die Zeugenschutz vorsehen.

Nichtsdestotrotz sollte man mit der OSZE Schlussfolgerung einverstanden sein, dass der relevante Artikel nur beschränkte Auswirkung hat und möglicherweise sogar kontraproduktiv ist. Dies ist der erste Mangel. Der zweite ernstzunehmende Mangel ist, dass das Gesetz in der Praxis sehr beschränkt durchgeführt wird. Um gemäß den Anforderungen des Gesetzes zu leben, sind finanzielle und materielle Mittel nötig, die die armenische Regierung in Anbetracht der akuten sozioökonomischen Probleme, die als erste Priorität bekämpft werden müssen, kaum zur Verfügung hat.

Zusammenfassend sollte gesagt werden, dass nach der Änderung der Strafprozessordnung zum Zeugenschutz im Jahr 2006 keine weitere gesetzliche Verbesserung in diesem Bereich stattgefunden hat. Die weitere OSZE Beteiligung zu diesem Thema deckt Empfehlungen zu Gesetzesänderungen aus Sicht der Opfer des Menschenhandels.

(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email vom 19.12.2009)

In Einklang mit der armenischen Strafprozessordnung, ist die Rechtsstellung eines Zeugen in Artikel 86 dargelegt. Es wurde in den Jahren 2006 und 2007 abgeändert und stellt weitere Rechte für Zeugen bereit:

1. Laut den Abänderungen vom 1.6.2006 darf der Ombudsmann nicht als Zeuge einberufen oder über Umstände befragt werden, die ihm durch seine Arbeit als Ombudsmann bekannt wurden.

2. Laut Abänderung vom 23.5.2006 darf der Zeuge mit einem Anwalt vor der zuständigen Behörde erscheinen.

3. Das Resultat der Abänderung vom 15.11.2006 ist, dass niemand gegen sich selbst, gegen den Ehegatten/Gattin oder gegen Familienmitglieder aussagen muss. Die Gesetzgebung legt ebenso fest, dass ein Zeuge die Aussage gegen sich selbst, seinen Gatten/Gattin oder Familienmitglieder verweigern kann. Diese Änderungen waren ein bedeutender Beitrag für den ausgeweiteten Schutz von Zeugen. Dies ist aber nicht immer der Fall.

Die Abänderungen der armenischen Strafprozessordnung vom 25.5.2006 fügten einen neuen Artikel 98 hinzu, der Rechtsmittel ins Auge fasst. Es wurde jedoch nicht wie in dem Artikel vorgesehen gleichzeitig das Prozedere und die Bedingungen für die Verwendung dieser Rechtsmittel definiert, weshalb die Anwendung des Artikels 98 unrealistisch wurde.

(OSZE - Organization for Security and Co-operation in Europe: Report on the Protection of Witnesses, 13.10.2011;

http://www.osce.org/hy/yerevan/83916?download=true Zugriff 11.12.2012)

Polizeigewalt / Folter

Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen [2008] ist es zu zahlreichen Verhaftungen während der Protestkundgebungen gekommen, bei denen ein politischer Hintergrund z. T. nicht auszuschließen ist; mittlerweile befinden sich alle Inhaftierten wieder auf freiem Fuß.

Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten.

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Bei einem Vorfall in Charentsavan im Frühjahr 2010 war ein junger Mann des Diebstahls beschuldigt und in Polizeigewahrsam genommen worden. Auf der Polizeistation erlag er den Verletzungen, die ihm dort zugefügt wurden. Aufgrund der Aussagen des Gerichtsmediziners und der Familie des Verstorbenen wurden in dem ursprünglich als Selbstmord deklarierten Fall aufgrund des überraschend starken Medienechos durch die Generalstaatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Beschuldigten eingeleitet. Der Chef der Polizeistation trat zurück, die Verhandlungen gegen die zwei beschuldigten Polizisten führten zu Verurteilungen von acht bzw. zwei Jahren Strafhaft.

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft, um Geständnisse zu bekommen. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet. Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)

Im Laufe des Jahres [2011] wurden mehrere Schritte unternommen, um Armeniens Verpflichtungen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen und einen Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) einzurichten - ein unabhängiges Organ, das Hafteinrichtungen überwachen soll. Bei der Ombudsstelle für Menschenrechte wurde ein Expertenrat zur Verhütung von Folter gebildet, der als NPM fungierte. Die Zusammensetzung und die Richtlinien des künftigen Gremiums wurden mit NGOs und Fachleuten diskutiert und von ihnen gebilligt. Im Oktober begann die Personalsuche für den NPM.

(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)

Korruption

Die Behörden bekundeten regelmäßig und öffentlich ihre Bereitschaft, Korruption zu bekämpfen. Trotz der Verabschiedung einiger wichtiger Gesetze (z.B. das Auftragsvergabegesetz, Gesetz zum Öffentlichen Dienst), der Erfüllung von Vorschlägen von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption), OECD und anderen internationalen Gremien, sowie der gesteigerten Anzahl von Verhaftungen und Anklagen von korrupten Beamten, ist die Wahrnehmung von Korruption in der armenischen Bevölkerung nicht besser geworden und bleibt problematisch. Es mangelt an einer effizienten Umsetzung der Gesetze.

Das Gesetz über den Öffentlichen Dienst greift ab 2012. Einkommen und Besitz von hochrangigen Beamten und ihrer Verwandten werden regelmäßig veröffentlicht.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt untersuchten 176 Staaten.

(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/results/#myAnchor2, Zugriff 5.12.2012)

Im Berichtszeitraum [2011] unternahm die Regierung einige konkrete Schritte, um Korruption zu bekämpfen. So reduzieren E-Government-Dienstleistungen die Bestechungsmöglichkeiten, während neue Bestimmungen und eine strengere Durchführung zu höheren Zahlen bei Korruptionsprozessen und Strafen gegen hochrangige Beamte und große Unternehmen führten. Daher verbessert sich das Korruptionsranking des Nations in Transit Berichtes.

Weiters startete 2011 das Komitee zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ihre Arbeit, um weitere Monopolisierungen zu verhindern. Das Komitee verhängte 198 Strafen (verglichen mit 30 oder weniger in den vergangenen Jahren) über insgesamt 375 Millionen Drams - eine Verzehnfachung im Vergleich zu 2010.

Ebenso wurde das Prozedere zur Erlangung von Geschäftslizenzen vereinfacht, um das Korruptionsrisiko zu senken. Einige dieser Lizenzen können aufgrund neuer Bestimmungen online beantragt werden, der Rest wird mithilfe eines neuen computerisierten Systems in einem Amt ausgestellt. Weiters wurde eine Homepage gestartet, die eine Online-Registrierung von Geschäften ermöglicht. Dadurch wurde die vorhergehende Prozedur, bei der sechs unterschiedliche Ämter besucht werden mussten, ersetzt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte diese Gesetze nicht immer effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption bei der Polizei ist weiterhin ein Problem, obwohl Maßnahmen unternommen wurden, diese zu bekämpfen, z. B. durch Strafverfolgung von hochrangigen Beamten. Beamte werden mittlerweile häufiger zur Rechenschaft gezogen als früher.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)

Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Armeniens Zivilgesellschaft ist lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt. Mitte 2011 stieg die Anzahl von NGOs um neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Es gibt nun insgesamt 4.383 NGOs, davon 3.649 öffentliche Organisationen und 734 Stiftungen. NGOs agieren in einem grundsätzlich positiven Umfeld und werden von der Zivilgesellschaft respektiert.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)

NGOs sind aufgrund der Bemühungen der Regierung ihre Finanzierungsquellen offenzulegen, besorgt.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmittel, etc. angeführt. Weiters sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben.

Die großen internationalen NGOs betätigen sich oft als Projektinitiatoren und -leiter und arbeiten eng mit den nationalen NGOs zusammen, die häufig die distributiven Aufgaben übernehmen. Die meisten lokalen Organisationen sind von den internationalen NGOs als Geldgeber abhängig, nur wenige können sich selbst erhalten, wobei aber auch hier anzuführen ist, dass viele dieser Organisationen internationale Partner haben. Diese monetäre Abhängigkeit führt zu einer Wettbewerbssituation unter den lokalen NGOs.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, 26.8.2010)

Ombudsmann

Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Die Nationalversammlung wählte am 2.3.2011 einen neuen Ombudsmann.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)

Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u. a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NRO wurden Memoranda of Understanding zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Das Budget des Ombudsmannes für 2011 ist gegenüber dem Vorjahr um ca. 76.000 € erhöht worden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.

Der Ombudsmann untersucht Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.

Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit.

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:

• er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)

• er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.

Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:

375002, Yerevan, Pushkin St. 56a

Tel.: (37410) 537651

ombuds@ombuds.am

Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.

Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.

Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:

• er kann eine Untersuchung anordnen

• er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte

• mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen

• er kann eine Beschwerde abweisen

Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:

• wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war

• während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind

• Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, involviert sind

• Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein

• anonyme Beschwerden

Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Block 1: Allgemeines

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Berichte über Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen.

Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1000 Dram (ca. 2,60 USD) pro Gültigkeitsjahr.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)

Binnenflüchtlinge

Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe bereitzustellen.

Während des Krieges mit Aserbaidschan um Berg Karabach wurden 65.000 Haushalte aus der Grenzlinie evakuiert. Ein Großteil dieser intern Vertriebenen ist aber wieder zurückgekehrt, oder hat sich woanders niedergelassen. Während eines Aufenthaltes im September 2010 in Armenien stellte der UN-Vertreter für Menschenrechte von IDPs einen Mangel an adäquaten Unterkünften und eingeschränkte wirtschaftliche Möglichkeiten fest.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)

Flüchtlinge armenischer Volkszugehörigkeit haben einen Rechtsanspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit; dieses Recht wurde von fast allen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit, die in Armenien verblieben sind, in Anspruch genommen. UNHCR unterstützt Flüchtlinge dabei, eine Lebensgrundlage zu schaffen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Recht auf die Rückgabe von Eigentum.

Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel des Staates wird ein Großteil der Flüchtlingshilfe von Hilfsorganisationen (NGOs), internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbänden geleistet. Eine der Haupt-NGOs auf diesem Gebiet ist die Hilfsorganisation "Ahazang - Union of Refugees", die seit 1990 in diesem Bereich aktiv ist. Diese Organisation hat in den letzten drei Jahren die folgenden Aktivitäten ausgeübt:

Die armenische Regierung führt ein Programm zur Bereitstellung von Unterkünften für Flüchtlinge durch, die zwischen 1988 und 1992 aus Aserbaidschan vertrieben wurden. Das Ziel besteht insbesondere in der Fertigstellung unvollständiger Wohngebäude und individueller Wohneinheiten, der Renovierung von Herbergen, in denen Flüchtlingen wohnen, um diese in Wohnhäuser umzuwandeln, dem Erwerb von Wohnungen für Flüchtlinge, die in Notunterkünften leben, und dem Bau von Wohneinheiten (Seniorenheime) für allein lebende ältere Flüchtlinge.

Im Rahmen dieses Programms erhalten mehr als 11.000 Familien Wohnungen und mehr als

1. 500 Senioren werden in Heimen untergebracht. Eine alternative Methode in diesem Zusammenhang ist die Durchführung eines durch Spenderorganisationen finanzierten Wohnungsbescheinigungsprogramms. Es gibt keine finanziellen Erstattungsleistungen für Flüchtlinge. Jedoch sind die meisten Flüchtlingsfamilien als benachteiligte Bevölkerungsgruppe in das Familienbeihilfeprogramm aufgenommen.

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte

zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Rückkehr

Grundversorgung/Wirtschaft

Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Berg Karabakh, der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führte zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.

Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE , KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2010 war eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten, die sich 2011 mit einem Wachstum von 4,6% fortgesetzt hat.

Die Inflationsrate lag 2011 bei 4,7%. Die Arbeitslosenquote lag 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien wegen der gesunkenen Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen; die wieder steigenden Weltmarktpreise haben 2011 zur weiteren wirtschaftlichen Erholung Armeniens beigetragen. Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse, die in Folge der Weltwirtschaftskrise ab 2008 eingebrochen waren, haben inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2011 wieder zugenommen und betrug 1,38 Mrd. USD

(Auswärtiges Amt: Armenien - Wirtschaft, Stand Oktober 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 5.12.2012)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 34,1 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 27,6 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 wurde ein Betrag von 772 Mio USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 25 % ausmacht. Im Vergleich 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen gewesen.

Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien

35. 390 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 70 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 60 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Eriwan (inkl. Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation, Kleidung etc.) werden mit durchschnittlich etwa 200.000 AMD [ca. 380 €] pro Person angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Unterkunft in Eriwan variieren in Abhängigkeit von der Lage und Ausstattung der Wohnung und liegen zwischen 100.000 AMD [ca. 190 €] und 400.000 AMD [ca 750 €]. Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden müssten, je nach Lage des Ladenlokals, mit etwa 150.000-500.000 AMD [ca. 280 - 940 €] veranschlagt werden.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC183, 18.9.2012)

Die monatliche Miete für eine 2-Zimmer-Wohnung in Etschmiadsin beträgt ca. 50.000 AMD [ca. 95€]. Eine fünfköpfige Familie (2 Erwachsene, 3 Kinder) wird mindestens 20.000 AMD [ca. 40€] für Essen und Nebenkosten im Monat benötigen.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC2, 24.01.2012)

Sozialsystem

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.

Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.

34,01 - 38,00 Punkte: 6.000 + 3.000 x N Kind(er)

38,01 - 41,00 Punkte: 6.000 + 3.500 x N Kind(er)

Mehr als 41,01 Punkte: 6.000 + 4.000 x N Kind(er)

6. 000 AMD ist der Grundanteil der Familiensozialhilfe. 3.000, 3.500 und 4.000 AMD sind die zusätzlichen Beträge, die für jedes Kind der Familie unter 18 Jahren gezahlt werden. N Kind ist die Anzahl der Jugendlichen in der Familie. In den Bergregionen und Grenzgebieten erhält jedes Kind unter 18 Jahren zusätzlich 500 AMD. Eine Familie, die beispielsweise aus zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern besteht und deren Bedürftigkeitspunktzahl 38,00 beträgt, erhält Familiensozialhilfe in Höhe von 6.000 + 3.000 x 2 = 12.000

AMD. Bis 41,00 Punkte: 6.000 + 3.500 x 2 = 13.000 AMD. Mehr als 41,00: 6.000 + 4.000 x 2 = 14.000

Einmalige Beihilfen: Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld

Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram im Monat an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).

Senioren und behinderte Mitbürger

Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:

a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.

b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.

Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.

Invalide Militärangehörige sollen 5.000 AMD für die Nutzung von Gas, Wasser und Transportmitteln erhalten. Familien im Dienst verstorbener oder getöteter Militärangehöriger sollen monatlich 5.000 AMD erhalten. Wenn die Familie aus mehr als 5 Mitgliedern besteht, erhält jedes Mitglied nochmals zusätzlich 1.000 AMD. Diese Personen erhalten einen Preisnachlass von 50 % auf die Energiekosten.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Renten

Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens 5 Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um 6 Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wurde. Frauen haben daher im Jahr 2006 mit 59,5 Jahren, im Jahr 2007 mit 60 Jahren und im Jahr 2008 mit 60,5 Jahren einen Rentenanspruch.

Personen im Alter von 55 Jahre, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. So hatten Männer beispielsweise im Jahr 2004 mit 54,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 55 Jahren und Frauen im Jahr 2004 mit 49,5 Jahren, im Jahr 2005 mit 50 Jahren und im Jahr 2006 mit 50,5 Jahren einen Rentenanspruch.

Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und aufgrund einer Initiative des Arbeitgebers gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben.

Im Fall einer Berufsunfähigkeitsrente für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können.

Arbeitslosenunterstützung

Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.

Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:

Derzeit beträgt der Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung 11.334 AMD im Monat.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Heimkehrer

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Verfahren zur Existenzgründung

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.

Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:

??1612 unterstützte Unternehmen

??1623 geschulte Teilnehmer

??Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD

??2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.

91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.

UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm.

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

Unterstützung für Unternehmensgründer

Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:

• Arbeitslose

• Behinderte

Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamteingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt:

Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Medizinische Versorgung

Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.

Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.

Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult.

Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit.

Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.

Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.

Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.

Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Kosten

Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.

Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.

Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den

Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

(Geistige) Behinderungen

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus in Jerewan hat derzeit 14 Dialysegeräte in Betrieb, eines in Reserve und weitere vier, die erst nach Erweiterung der Räumlichkeiten genutzt werden können.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Insgesamt gibt es in Armenien 11 Dialyse-Zentren, fünf davon in Jerewan, sechs in den Provinzen (Gyumri, Vanadzor, Goris, Gavar, Kapan und Armavir). Ca. 600 Patienten werden derzeit behandelt und die regulären Kosten für eine Dialyse-Behandlung liegen bei ca. 500 EUR monatlich. Die erwähnten Behandlungskosten werden vom staatlichen Budget gedeckt, extra benötigte Medikamente vom Patienten bezahlt. Die Qualität der Dialyse-Behandlung gilt als zufriedenstellend.

(Antwort des Sachverständigen für Armenien, per Email vom 31.5.2012)

Hämodialyse [=Dialyseverfahren] ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse haben und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren.

(Antwort IOM Armenien per Email vom 24.2.2012)

In Armenien gibt es ein freiwilliges Krankenversicherungssystem. Personen, die in Armenien keine Beitragszahlungen geleistet haben und nicht versichert sind, tragen die medizinischen Kosten selbst.

An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC79, 15.04.2011)

Psychische Krankheiten, Asthma und endokrine Erkrankungen können im Rahmen staatlicher Programme behandelt werden. Der Patient muss beim Gesundheits- oder beim Sozialministerium einen Antrag stellen, um von den Kosten der Behandlung freigestellt zu werden. Das Ministerium wird ihn dann an das zuständige Krankenhaus vermitteln.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC180, 1.9.2011)

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Die Behandlung des posttraumatischen Stresssyndroms und anderer psychischer Krankheiten ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC129, 27.06.11)

In Bezug auf Verfügbarkeit von Einrichtungen der psychischen Gesundheit im Allgemeinen veröffentlichte die WHO folgende Zahlen:

Es gibt 27 ambulante Einrichtungen, 4 Tageszentren, 45 psychiatrische Betten in Allgemeinen Krankenhäusern, 10 psychiatrische Krankenhäuser und 1433 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern.

(WHO - World Health Organisation: Mental Health Atlas 2011 - Armenia, 2011;

http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/arm_mh_profile.pdf Zugriff 13.12.2012)

Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge ist die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC105, 29.05.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben.

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

Unbegleitete Minderjährige

Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Das Ministerium für soziale Sicherheit unterhält 7 Waisenhäuser (mit 784 Kindern); einschließlich zweier Heime für entwicklungsverzögerte Kinder (331 Kinder). Darüber hinaus gibt es drei nicht-öffentliche Waisenhäuser, die derzeit etwa 150 Kinder betreuen. Die Mehrzahl der Kinder in den Waisenhäusern stammt aus Familien mit nur einem Elternteil. In den letzten Jahren haben die Waisenhäuser jedoch immer mehr Kinder aus vollständigen, aber sozial benachteiligten Familien aufgenommen.

Die Kosten pro Kind in den Waisenhäusern betragen 50.000 Dram pro Monat. In Anwendung des neuen Familiengesetzes werden die Kinder aus den Waisenhäusern zu Pflegefamilien ziehen und jährlich 600.000 Dram als finanzielle Hilfe vom Staat erhalten.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und des seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittels.

II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Im Rahmen der Erwägungen wird dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich so erlebt hat.

Soweit die bP mit ihrer Beschwerdeschrift zu der vom BAA herangezogenen Länderfeststellung zum Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den zitierten Berichten die von der bP als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang von ihr unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung des BAA zu erschüttern.

Dass es derartige Sachlagen im Herkunftsstaat der bP im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es ihr eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus den Erwägungen zum Vorbringen ergibt.

Weder aus der Berichtslage des BAA bzw. den aktuellen Berichten des BVwG noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bP, die Prognose stellen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.

In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung trat der Beschwerdeführer den im Zuge der Ladung übermittelten und der ggst. Entscheidung zu Grunde gelegten aktuellen Berichten des BVwG nicht derart substantiiert entgegen, um diese zu entkräften, wenn dieser lapidar vermeint, dass er, was die Medikamente betrifft, nicht glaubt, dass diese gratis zu erhalten seien (S 8 des Verhandlungsprotokolls).

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [nunmehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung glaubhaft zu erstatten.

Insoweit der Beschwerdeführer darlegte, dass wegen der Aufbewahrung eines religiösen Symbols zwischen zwei jezidischen Stämmen/Clans Meinungsverschiedenheiten auftraten, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich dabei um begrenzte und privat motivierte Streitigkeiten handelt. Ebenso zutreffend stellte die Behörde erster Instanz fest, dass die Organe und Behörden Armeniens willens und fähig sind, die Staatsangehörigen zu schützen. So legte der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 7.8.2009 dar, dass Anzeigen wegen der von ihm dargelegten Bedrängnisse erstattet wurden und diese offensichtlich nicht nur entgegengenommen sondern auch insofern erfolgreich waren, als die Täter festgenommen und in Haft verbracht wurden (AS 269).

Legte der Beschwerdeführer den bewaffneten Angriff des verfeindeten Stammes noch so dar, dass viele Personen des gegnerischen Clans in das Haus des Onkels eingedrungen seien, Waffen benutzten, dabei eine Person ermordeten und 17 Personen verletzten, einen Gegenangriff der Familie des BF jedoch verneinte (AS 269), führte dieser in der öffentlich mündlichen Verhandlung im nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch aus, dass ein Cousin mit einer Kalaschnikov das Feuer eröffnet habe und dabei eine Person tötete und 17 weitere Verletzt habe, weshalb dieser festgenommen und zwei Jahre lang inhaftiert wurde (S 6 des Verhandlungsprotokolls).

Die über Vorhalt des Widerspruches erstattete Stellungnahme, die Frage nicht verstanden zu haben, vermag nicht zu überzeugen, führte der BF doch vor dem BAA über Nachfrage, ob er oder ein anderes Familienmitglied Anzeige bei der Polizei erstattet habe, ins Treffen, dass der Täter auch festgenommen und in Haft genommen wurde. Dass der Einvernahmeleiter des BAA den BF missverstanden hätte bzw. der BF die Frage falsch verstanden hätte, wandte die bP nicht ein. Abschließend bejahte der Beschwerdeführer den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Ebenso bestätigte der BF nach Rückübersetzung des Protokolls mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihm erstatteten Vorbringens und unterließ eine Berichtigung seiner Ausführungen.

Als nicht plausibel erweist sich die vom BF geschilderte Bedrohungssituation, wenn dieser vor dem BAA angibt, dass sein Onkel das "Tausi Melek" dem Scheich zurückerstattet hatte und dieser den Ratschlag des Onkels, sich in einem anderen Dorf niederzulassen befolgt hat (AS 169).

Über Nachfragen vermeinte der BF nach längerem Überlegen, dass die Jeziden ein rachsüchtiges Volk seien und die junge Generation der Familie des BF gegenüber nach wie vor feindselig eingestellt sei.

Ebenso wenig glaubwürdig erweist sich der Umstand, dass der BF vor dem BAA noch angab, nach seiner Rückkehr nach Armenien entführt und gegen ein Lösegeld von USD 20.000.-freigelassen worden zu sein (AS 267), dies jedoch anlässlich seiner Befragung durch das erkennende Gericht keinerlei Erwähnung fand. Über Nachfrage legte er nur dar, nach seiner Rückkehr drei Jahre lang mit seinen Eltern bei seinem Onkel gelebt zu haben.

Auch dem Vorbringen, im Falle seiner Rückkehr ins Gefängnis zu kommen, da er sich dem Wehrdienst entzogen habe, war die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass es sich als nicht nachvollziehbar erweist, dass die Einberufungsbefehle in Armenien an die Schule geschickt und den dort in Betracht kommenden Schülern ausgehändigt würden und der Onkel als Lehrer diesen übernommen habe. Insoweit der BF dieses Beweismittel nicht in Vorlage brachte, obwohl er sich seine Geburtsurkunde über seine nach wie vor in Armenien lebenden Angehörigen beschaffen konnte vermag die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht zu untermauern. Nachdem das Schulwesen staatlichen Reglementierungen unterliegt, wird berechtigt angenommen werden können, dass die Schüler registriert sein müssen, andernfalls eine Kontaktaufnahme mit dieser Personengruppe nicht möglich wäre. Dies kann jedoch andererseits nur bedeuten, dass den armenischen Behörden der im Jahr 1992 erfolgte Schulabgang bekannt gewesen sein musste. Weshalb 12 Jahre später an irgendeine Schule ein Einberufungsbefehl zwecks Aushändigung an den BF übermittelt worden sein soll, lässt sich nicht plausibel erklären.

Den dem BF übermittelten und in der Beschwerdeverhandlung nicht insoweit nicht bestrittenen Länderfeststellungen zu Folge unterstehen Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom 18 bis 27 Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht, welcher der BF nunmehr angesichts seines Alters nicht mehr unterliegt. Die Einberufung erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst auf der Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass. Männliche Armenier ab dem 16 Lebensjahr sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Im Ausland befindliche Wehrpflichtige, die sich nicht abgemeldet haben müssen zur Musterung zurückkehren. Der Beschwerdeführer stellte sich 1999/2000 seiner Musterung (S 5 des Verhandlungsprotokolls).

Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen und muss der Wehrdienst ab dem 18 Lebensjahr abgeleistet oder eine Rückstellung erfolgen.

Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Die Änderung der Gesetze des Wehrersatzdienstes und des Gesetzes über die Implementierung des Strafgesetzbuches treten mit 8.6.2013 in Kraft.

Es gibt zwei Arten des Ersatzdienstes, einen 30 monatigen militärischen Ersatzdienst, jedoch ohne jegliche Ausbildung an der Waffe und einen 36 monatigen alternativen Arbeitsdienst, der nicht in Verbindung mit den Streitkräften steht. Dieser alternative Arbeitsdienst steht allen jungen wehrpflichtigen Männern, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen, offen, egal ob religiös oder nicht.

Die Änderung des Gesetzes über die Implementierung des Strafgesetzbuches werden wohl allen Wehrdienstverweigerern (den Inhaftierten, jenen, die zu Haft verurteilt wurden und auf ihre Haftstrafe warten, jenen, deren Gerichtsverfahren begonnen haben und jenen, gegen die gerade strafrechtlich ermittelt wird) erlauben, den Wehrersatzdienst zu beantragen.

Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt 2001.

Männer über 27 Jahre, wie im Fall des Beschwerdeführers, die sich der Wehrpflicht entzogen haben können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Armenien, Juli 2013 unter Verweis auf den Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 25.1.2013).

Insoweit der BF nunmehr vorbringt im Heimatland von den Behörden gesucht zu werden, da dieser ein Wehrdienstverweigerer wäre, gelangten folgende Überlegungen zum Tragen:

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Armenien zum Präsenzdienst eingezogen wird, sind die Voraussetzungen der Asylgewährung aus folgenden Gründen nicht gegeben:

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich nämlich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Ableistung des Präsenzdienstes aufgrund seiner jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit systematischen Diskriminierungen ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer gelang es somit jedenfalls nicht darzutun, warum er gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsmaßnahmen bei einer Einberufung zum Präsenzdienst zu befürchten habe.

Ferner ist wie folgt auszuführen:

Im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion kommt dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die

Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nun auf eine Bestrafung wegen der Nichtbefolgung zur Teilnahme am Präsenzdienst beruft, so können die diesbzgl. Befürchtungen keine Deckung in den getroffenen Feststellungen zur Situation der Wehrdienstpflichtigen in Armenien finden, da eine systematische Diskriminierung von Jeziden bzw. anderen Volksgruppen nicht festgestellt werden kann. Auch konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen differieren, oder dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren.

Des Weiteren ist noch wie folgt auszuführen:

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass für Personen welche den Wehrdienst unentschuldigt nicht abgeleistet haben, die Möglichkeit besteht, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Armenien trotz Strafvorschriften nicht grundsätzlich mit einer Bestrafung zu rechnen haben, wenn diese sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren werden wegen Wehrdienstentzugs in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt 2001. Männer über 27 Jahren, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen. Ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es in der Republik Armenien. Dies alles ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen. Dass eine solche strafrechtliche Verfolgung, ggf. eine Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, ist nicht zu erkennen, da sich dies aus den Länderberichten nicht hinreichend ergibt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in Armenien während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen, dass kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht.

Insoweit ist dem Auswärtigen Amt zu folgen, dass kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist. Eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist im gegebenen Fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Verweigerung des Militärdienstes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen; das ergibt sich aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten zum Wehrdienst, denen der Beschwerdeführer nicht hinreichend entgegengetreten ist.

Die hier getroffene Würdigung zum Militärdienst in Armenien entspricht auch der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz, zur Türkei, deren Aussagekern jedoch auch im ggst. Fall Anwendung findet (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.

Zur deutschen Rechtsprechung:

So führt das Verwaltungsgericht Ansbach beispielsweise in seinem

Urteil vom 28.11.2007, Az: AN 1 K 06.30930 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt aus:

"Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. September 1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, ersichtlich nicht zu."

Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder führt in seinem Urteil vom 10.07.2007, Az: 3 K 815/01.A zum Wehrdienst in der Türkei und Asylrelevanz wie folgt aus:

"(..)der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 [194]). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden; vgl. zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2001 - VG 36 X 682.95 -, S. 8 f.)."

Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007, Az: 4 K 840/07.A zu verweisen in welchem ausgeführt wird, dass der Kläger auch keine politische Verfolgung wegen seiner Desertierung vom Wehrdienst zu befürchten habe. Kurden drohe nämlich im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 74 ff.).

Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg kommt in seinem Beschluss vom 16.04.2007, Az: 4 Bf 241/00.A zum Ergebnis, dass der Kläger als kurdischer Volkszugehöriger hinreichend sicher vor asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen während des von ihm in der Türkei wahrscheinlich noch abzuleistenden Militärdienstes oder weil er sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet dem türkischen Wehrdienst entzogen hat, ist. Dies entspräche der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urt. v. 3.5.2006, 4 Bf 3/92.A, UA Seite 26).

Letztendlich ist noch auf das Urteil der Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 X 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:

"Der Kläger, der die Türkei im Alter von 13 Jahren verließ, kann auch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat.

Da der Kläger bisher nicht gemustert worden ist und seinen Militärdienst bislang nicht angetreten hat, ohne davon befreit oder zumindest vorübergehend zurückgestellt worden zu sein, muss er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei daher damit rechnen, dass seine Militärdienstsituation im Rahmen der Einreisekontrolle überprüft und er daraufhin sofort der Militärdienstbehörde überstellt und zu seiner Einheit beordert wird (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 53). Zugleich mag ihm womöglich ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung drohen. Dies allein ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung als asylrechtlich unbeachtlich anzusehen, da die Heranziehung zum Wehrdienst und deren staatliche Sanktionen für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten."

Zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2008, D-4717/2006 {T 0/2}

(..) "Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).

...Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Seine Behauptung, er werde als Angehöriger der kurdischen Ethnie strenger bestraft, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dafür weder konkrete Beweise noch plausible Erklärungen vorbrachte. Aus der angedrohten Bestrafung nach Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welche innerhalb eines Strafmasses bis zu drei Jahren Gefängnis zu erfolgen hat, ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem grundsätzlich völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen trotz des familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation in der Eingabe vom 18. September 2007, der Beschwerdeführer müsse mit einem Einsatz in seiner Herkunftsregion rechnen, nicht verhält. Völlig obsolet ist sein Vorbringen, er müsse auch mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2008, D-6507/2006 sowie ähnlich das Urteil vom 10. Juli 2008, E-1813/2008

(...) Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.; EMARK 2003 Nr. 8, EMARK 2002 Nr. 19, EMARK 2001 Nr. 15).

In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstver-weigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen Militärstrafgesetz-buches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Art. 66 des türkischen Militärstraf-gesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schliesslich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es massgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor. Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.

Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist in casu als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbezüglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehandlung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesve-rwaltungsgerichts auf Gesuch hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b. ee S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2008, E-3345/2006 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2008, E-3785/2006

(...) Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtve-letzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstver-weigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008, D-4676/2006

(...) Auch die vom Beschwerdeführer aus dem nicht geleisteten Militärdienst abgeleiteten Verfolgungsvorbringen betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt, Bst. B).

So ist eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).

Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer angeblichen Unterstützung der PKK beruhenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist.

Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2008, D-4640/2008 mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde und ua. zum Wehrdienst folgende Erwägungen getroffen wurden:

(..) dass insbesondere hinsichtlich des ausstehenden Militärdienstes festgestellt werden kann, dass gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden eine allfällige strafrechtliche Konsequenz wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellt, zumal es ein legitimes Recht jedes Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtlich oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzung nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind,

dass unter gewissen Umständen eine Einberufung zum Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion für eine Anerkennung als Flüchtling beachtlich sein kann, wenn zum Beispiel der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen hätte oder wenn das Strafmass für ihn höher ausfallen würde, als für Deserteure oder Refraktäre ohne diesen spezifischen Hintergrund,

dass aus den vorliegenden Akten indessen keine Hinweise auf eine

derartige Gefährdung des Beschwerdeführers hervorgeht, zumal gemäss

dessen eigenen Angaben sein Bruder Z1._______ ohne weitere

Schwierigkeiten den Militärdienst absolviert hat (vgl. Akte A16/30,

S. 21), obwohl auch dieser offensichtlich - wie aus den

beigebrachten Beweismitteln ersichtlich - gelegentlich zusammen mit

dem Beschwerdeführer als Musiker (Gitarrespieler) auftritt (vgl. CD

"G._______"),

dass der Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1997 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die ausstehende Verpflichtung zur Militärdienstleistung anderweitig zu lösen (vgl. Akte A16/30, S. 21),

dass die angefochtene Verfügung somit in Anbetracht der vom Beschwerdführer vorgebrachten Argumentation standhält, (...)

Unter Berücksichtigung sämtlicher getroffener Ausführungen, welche sowohl im Einklang mit der Judikatur des VwGH als auch der jüngsten deutschen Rechtsprechung stehen, kann sohin das Vorbringen, dass eine Abschiebung nach Armenien wegen der drohenden Einziehung zum Wehrdienst sowie den Konsequenzen im Falle der Verweigerung eine Verletzung der Menschenrechtskonvention bedeuten würde und eine Abschiebung daher nicht zulässig sei, nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung führen.

Wenn der BF in der Verhandlung in den Raum stellte, dass, wenn er einrücken müsste, er erschossen werden könnte, so stellt dies eine bloße Behauptung dar, ohne dies näher darzutun.

Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel, etwa Anzeigen und Berichte der Polizei, Zeitungs- und Medienberichte hinsichtlich des behaupteten Vorfalls (S 6 des Verhandlungsprotokolls), Krankenhausberichte betreffend der beim Vorfall 1996 verletzten Mutter des BF, sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")

Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A) (Spruchpunkt I)

II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Insoweit der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Verhandlung behauptet von Familienmitglieder des von ihm ermordeten armenischen Asylwerbers Verfolgung zu befürchten wird Folgendes erwogen:

Das BVwG nicht verkennt, dass befürchtete Blutrache in bestimmten Fallkonstellationen asylrelevant sein kann. Im gegenständlichen Fall ist jedoch der verdächtigte unmittelbare Täter hiervon betroffen, sodass das Motiv für die angestrebte Rache nicht in den Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Tatbestandsmerkmalen, insbesondere der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" hier namentlich der Familie des Täters bzw. verdächtigten Täters, sondern der unterstellten direkten Täterschaft anzusehen ist, sodass keines der fünf Motive der GFK vorliegt (VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0141-5). Die Zugehörigkeit zu einer anderen sozialen Gruppe, etwa indem die einer Straftat verdächtigen Personen als soziale Gruppe qualifiziert werden, scheidet hier aus (zur Auslegung des Begriffes "soziale Gruppe" vgl. Erk. d. VwGH v. 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479-7, wo dieser auch auf Art. 10 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie") Bezug nimmt). Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, dass dem vorgebrachten Sachverhalt keine Asylrelevanz zukommt.

Zudem war festzustellen, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten Verfolgungsgrund als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.")."

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem

vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, nämlich Blutrache wegen der Ermordung eines Familienmitgliedes, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen und auch die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - juris). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - juris [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand, eine akute polymorphe psychotische Störung mit den Symptomen einer Schizophrenie (Neuropsychiatrisches Gutachten vom XXXX) thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR XXXX.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, XXXX.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [vgl. die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom und Depression ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

(Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 25.1.2013)

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das Erk. des AsylGH GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. ...

2. ...

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. ...

5. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die ehemalige Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind der bP leben in Österreich, jedoch besteht seit 2009 keinerlei Kontakt zu diesen.

Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit seiner am 15.11.2007 erfolgten Einreise im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Seit 27.9.2009 ist der Beschwerdeführer seit seiner Festnahme wegen Mordes inhaftiert.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser infolge seiner Verurteilung erheblich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit ca. 6,5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. keine nennenswerte privaten Anknüpfungspunkte.

Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache.

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der bP wurde wegen oben bezeichneter Straftat rechtskräftig verurteilt bzw. wurde mit oben angeführten Urteil die Unterbringung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde zwar keine unverhältnismäßig langen Verfahrensstillstände festzustellen, auch wenn einzuräumen ist, dass eine geringfügig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.

Die bP stellte einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde ein weiteres Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.

Wohl ist jedoch festzustellen, dass - offensichtlich aufgrund eingangsbedingter Überlastung- zwischen Zuweisung der Akte zur Gerichtsabteilung E14 des AsylGH bis zur Urteilsanforderung keine außenwirksame Ermittlungsschritte gesetzt wurden, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann dass der zuständige Senat keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP.

Ebenso setzte die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte, im Gegenteil, sie steigerte ihr Vorbringen, woraus sich zeigt, dass sie sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.

Nach nunmehriger Übermittlung der Akte an den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte eine zeitnahe Sichtung, die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere öffentlich mündliche Verhandlung, und die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

II.3.9 Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armeniendort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulement-schutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.

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