L510 1424317-1•BVwG L510 1424317-1
L510 1424317-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2014
Familienverfahren, Kassation
L510 1413927-1/17E
L510 1424315-1/11E
L510 1424316-1/10E
L510 1424317-1/10E
BESCHLUSS
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2010, Zl. 09 05.253-BAI, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 12.780-BAI, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 12.781-BAI, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 12.782-BAI, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die erstangeführte beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP1) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.05.2009 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Wesentlichen vor, sie sei Sunnit und zu Regierungszeiten Saddam Husseins Mitglied der Baath-Partei gewesen; sie sei Offizier des Geheimdienstes und zudem XXXX gewesen. Am 25.06.2006 hätten Islamisten das Haus beschossen, dadurch sei ihr Sohn verletzt worden und am rechten Auge erblindet. Am 23.12.2006 seien sie von Islamisten schriftlich bedroht worden, dass sie in die Luft gesprengt werden, wenn sie das Haus nicht verlassen würden. Die gesamte Familie habe daher zwei Tage später das Haus verlassen und sei nach Syrien gegangen. Am 26.02.2008 sei die bP1 wieder in den Irak zurückgereist, um wegen der diesbezüglich neu erlassenen Gesetze eine Pension zu beanspruchen. Am gleichen Tag noch sei sie von Angehörigen einer islamistischen Gruppierung entführt und über ein Jahr gefangen gehalten worden. Während dieser Anhaltung sei sie sowohl physisch, als auch psychisch gefoltert worden; sichtbare Spuren habe sie davon noch immer. Durch Intervention einer amerikanischen Hilfsorganisation sei sie am 31.03.2009 freigekommen.
Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde sie umgebracht werden.
Der Antrag der bP1 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.05.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das BAA aus, dass die von der bP1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien.
In der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass maßgebliche Passagen des Vorbringens der bP1 nicht plausibel, die Schilderung der Gefangenschaft oberflächlich, detailarm und pauschal und sie nicht in der Lage gewesen sei, zu beschreiben, wo sich das Camp befunden habe, in dem sie angehalten worden sei. Sie habe nur angeben können, dass es sich in einem Keller befunden habe, in welchem es kleine Zellen aus Eisen gegeben habe. Die Schilderung des Camps sei vage und oberflächlich gewesen, erst auf Nachfrage sei die annähernde Größe der Zellen beschrieben worden.
Angesichts der einjährigen Gefangenschaft und Folter sei es absolut nicht nachvollziehbar und plausibel, dass die Schilderung der Gedanken und Gefühle derart oberflächlich, wenig aussagekräftig und wenig plastisch geblieben sei. Vor den Angaben, dass die bP1 sich mit 15 anderen Personen in einer 5 mal 3 Meter großen Zelle befunden habe, sei es nicht nachvollziehbar und plausibel, dass die bP1 nichts dazu habe sagen können, worüber sie sich mit den anderen Häftlingen unterhalten hätte. Ihre Antwort sei wieder oberflächlich und damit unglaubwürdig. Auch die Angaben zu den angeblichen Folterungen seien vage, pauschal, und oberflächlich gewesen.
Schließlich könne auch der vorgelegte Befund der Hautärztin das Vorbringen im Hinblick auf die erfolgten Misshandlungen nicht stützen.
Die bP1 sei in ihren Schilderungen wiederholt abgeschweift und hätten sich ihre Ausführungen auf Allgemeinplätze beschränkt, was die erkennende Behörde in ihrem Befinden bestärke, dass sie die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt haben dürfte. Zudem sei nicht glaubhaft, dass sie nichts von Doha wahrgenommen hätte.
Des Weiteren seien die Angaben zu dem Drohbrief vage und wenig konkret und habe sie den Drohbrief nicht vorgelegt.
Insgesamt sei festzuhalten, dass dem Vorbringen, Mitglied der Baath-Partei zu sein, nicht die grundsätzliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, aufgrund der vagen und oberflächlichen Angaben sei aber eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise komme die Behörde zum Schluss, dass die bP1 den Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihr geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb ihr die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Der vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsummierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht habe festgestellt werden können.
Die belangte Behörde gelangte hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen ist.
Die weiteren beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP2 - bP4" bezeichnet) reisten aufgrund von am XXXX bzw. XXXX von der XXXX erteilten Visa am XXXX über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellten am 25.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP2 ist die Ehefrau der bP1, bP3 und bP4 deren - zum Antragszeitpunkt minderjährige - Kinder.
Die bP 2 brachte zuerst in der Erstbefragung vor, wegen der Fluchtgründe ihres Mannes, aber auch deswegen, weil sie mit einer amerikanischen Soldatin befreundet gewesen und deswegen bedroht worden sei, aus dem Irak geflüchtet zu sein. Später in der Einvernahme beim BAA relativierte sie dies insofern, als sie nur wegen der Gründe ihres Ehemannes hier sei. Für die bP3 wurde vorgebracht, dass sie durch einen Bombensplitter an den Augen verletzt worden sei. Für die bP 4 wurden keine konkreten eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Die Anträge der bP2 - 4 wurden vom Bundesasylamt jeweils mit Bescheid vom 12.01.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Die bP seien nicht in der Lage gewesen, konkrete aktuelle Verfolgungshandlungen glaubhaft darzulegen und komme auch aus dem Titel des Familienverfahrens eine Asylgewährung nicht in Frage, jedoch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
Innerhalb offener Frist wurde von den bP jeweils gegen Spruchpunkt I der Bescheide Beschwerde erhoben.
Gerügt wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde auf einen handschriftlichen Zusatz der bP1 verwiesen. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 24.10.2011 wurde eine Beschwerdeergänzung zu bP1 eingebracht. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, die Einholung eines länderspezifischen Gutachtens über die Situation von ehemaligen Baath-Mitgliedern und die Einholung eines medizinischen Gutachtens, dass die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung auf die Erlebnisse im Irak zurückzuführen sei sowie dass dies Auswirkungen auf das Aussageverhalten der bP1 habe.
Das Organ der belangten Behörde verfüge über keine ausreichenden psychologischen Fähigkeiten, um die Fluchtgeschichte der bP1 im Hinblick auf die diagnostizierten Krankheiten als glaubwürdig oder unglaubwürdig einzustufen.
Mit Eingabe vom 07.02.2012 wurde von der bP2 ein Konvolut von Unterlagen, darunter 2 Fotos, vorgelegt. Eine Benennung, worum es sich dabei handle, bzw. was damit versucht werde zu belegen, erfolgte nicht (OZ 2 zu bP2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Von der bP1 wurden im Zuge des Verfahrens beim Bundesasylamt eine Reihe von Dokumenten (Kopien) vorgelegt (vgl. AS 101 - 143). Ebenso erfolgte im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.10.2009 die Vorlage von dort aufgelisteten Dokumenten (AS 181). Um welche Dokumente es sich bei denen auf den Aktseiten 101 - 143 handelt, ist zum Teil nicht ersichtlich. Auch eine Zuordnung zu der Aufzählung gemäß AS 181 ist nicht ersichtlich. Zwar finden sich im Akt Kopien von Dokumenten und Übersetzungen (AS 245 - 277), die Zugehörigkeit der Übersetzungen zu einzelnen Dokumenten ergibt sich aber nur aus der Reihenfolge der Einordnung im Verwaltungsakt (nur beim Führerschein ist dies eindeutig - vgl. AS 323 - 327; Übersetzung und Dokumentkopien sind zusammengeheftet), steht damit jedenfalls nicht zwingend fest.
Es steht auch nicht abschließend fest, welcher Ausweis jener des Innenministeriums (vgl. AS 181) ist, wahrscheinlich handelt es sich dabei aber um jenen gemäß AS 273, 277.
Bei dem Dokument auf AS 263 (Übersetzung vermutlich AS 265) handelt es sich um ein Ersuchen, dass der bP1 eine Importbewilligung für sein Kraftfahrzeug erteilt werden möge. Derartiges hatte die bP1 in ihren Aussagen nie erwähnt, dagegen scheint in der Auflistung von in der Einvernahme vom 22.10.2009 vorgelegten Dokumenten eine "Bestätigung über Polizeianzeige eines Autodiebstahles" und eine "Auflistung der im gestohlenen Auto befindlichen Gegenstände" auf. Merkwürdig ist insoweit auch die Zuordnung der irakischen Botschaft in Doha zum Innenministerium (AS 265). Dagegen hatte die bP1 in der Erstbefragung angegeben, sie sei XXXX gewesen (AS 35).
Vom BAA wurde ein Ersuchen an das BMI gestellt, einzelne von der bP vorgelegte Dokumente einer Dokumentenprüfung zu unterziehen. Gemäß dem Ergebnis dieser Überprüfung wurde beim Personalausweis (ID-Karte) und Staatsbürgerschaftsnachweis festgestellt, dass diese nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch sind. Hinsichtlich der vorgelegten Heiratsurkunde und dem Ausweis für Freunde von Saddam Hussein war eine derartige Aussage nicht möglich (AS 353 - 403).
Weiterführende Recherchen zur Authentizität von entscheidenden Dokumenten (beispw. "Ausweis für Freunde von Saddam Hussein") wurden nicht getätigt. Insoweit wäre auch abzuklären gewesen, wer solche Ausweise ausgestellt bekommen hat und wie das Gefährdungspotential von Trägern solcher Ausweise ist. Aus dem Verwaltungsakt geht auch nicht hervor, ob und aus welchen der vorgelegten Dokumente eine Tätigkeit der bP1 beim Geheimdienst hervorgeht. Was das Vorbringen der bP1 betrifft, sie sei Offizier beim Geheimdienst gewesen, so wurde schon nicht einmal erfragt, welchen konkreten Offiziersrang die bP1 zu welcher konkreten Zeit nun tatsächlich bekleidete.
Insoweit wurde es vom BAA unterlassen, sich eingehend mit den vorgelegten Dokumenten zu befassen und damit der maßgebliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
Offen blieben auch Fragen zur Funktion der bP1 innerhalb der Baath-Partei, so hatte die bP1 angegeben, sie habe den fünften Rang (von 6 dort angeführten Rängen) - das sei eine mittlere Stellung in der Partei - bekleidet. Es wäre eine Übereinstimmung dieser Aussagen mit den getroffenen Feststellungen zu prüfen gewesen.
Die bP1 hatte bei einer Befragung angegeben, sie habe einen Reisepass besessen, der im Jahre 2005 ausgestellt worden sei; dieser sei ihr im Zuge der Festnahme durch muslimische Gruppen weggenommen worden. Andererseits wurde von der bP1 aber die Kopie eines Dienstpasses vorgelegt (AS 181). In der weiteren Einvernahme am 25.11.2009 wurde von der bP1 dann die Kopie eines Reisepasses vorgelegt (AS 295; 301). Das dort eingetragene Geburtsjahr ergebe sich gemäß der bP1 daraus, dass der Pass auf Grundlage des Dienstpasses ausgestellt worden sei. Unklar bleibt, woher die Kopie des Reisepasses stammt, wenn ihr doch muslimische Gruppen den Reisepass anlässlich der Festnahme weggenommen haben. Soweit die bP1 auch angab, der Dienstpass sei ihr im Februar 2004 gestohlen worden, darauf beziehe sich die in Vorlage gebrachte Verlustanzeige (AS 295), so ist zum einen unklar, welches Dokument eine Verlustanzeige darstellt. Andererseits hätte der Reisepass gemäß den Angaben der bP1 dann aber aufgrund einer Kopie (des Dienstpasses) ausgestellt werden müssen, wenn die vorgelegte Reisepasskopie eine solche des im Jahre 2005 ausgestellten Reisepasses wäre.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu ermitteln gewesen, wo sich die von der bP1 im Zuge des Verfahrens vorgelegten Dokumente zwischenzeitlich befunden hatten, die bP1 sie ev. bei ihrer Flucht nach Syrien mit sich geführt hat oder diese im Irak verblieben waren. Wenn sie alle Dokumente bei der Flucht nach Syrien mitgeführt hätte, wären ihr die Dokumente bei der Rückkehr und Festnahme durch muslimische Gruppen im Irak wohl abgenommen worden.
In der Einvernahme am 22.10.2009 hatte die bP angegeben, sie sei nach einer mehr als einjährigen Anhaltung mit Hilfe der Amerikaner befreit worden, aber sofort nachher habe die gleiche Gruppe sie entführt und Lösegeld für sie verlangt (AS 185). Abgesehen davon, dass die bP1 diese weitere Entführung sonst an keiner anderen Stelle im Zuge des Verfahrens erwähnte, bleiben insoweit eine Reihe von Fragen offen (Beispielsweise, wen die bP mit "uns" meinte? Wurde Lösegeld bezahlt, wenn ja, wie viel? Wie lange dauerte die Entführung?).
Die bP1 wurde auch nicht detailliert befragt, wo genau sie sich zwischen 31.03.2009 und Asylantragstellung in Österreich im Irak wie lange aufgehalten hat und welche Reisebewegungen sie dort vorgenommen hat.
Zwar wurden der bP1 Fragen zur Anhaltung (welche Gedanken sie gehabt habe, worüber sie sich mit den anderen Häftlingen unterhalten habe) gestellt, der Zweck der Anhaltung, was man von ihr wollte oder ihr vorwarf, ob sie beispielsweise Informationen hätte liefern sollen, wurde nicht näher ergründet.
Im Zuge der Erstbefragung am 04.05.2009 hatte die bP1 angegeben, sie habe in ihrem Telefon Videos festgehalten, die die Misshandlungen während ihrer Haftzeit zeigen (AS 37). Dass das BAA auf dieses Beweisanbot zurückgegriffen hätte, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, ebenso fehlen jegliche beweiswürdigende Überlegungen zu diesem Vorbringen.
Soweit das BAA in der Beweiswürdigung ausführt, dem vorgelegten Bericht der Hautärztin vom 29.10.2009 (AS 241, 243) sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerden der bP1 von Foltermaßnahmen herrührten, so ist dem entgegen zu halten, das sich in diesem Befund zwar Ausführungen über zum Untersuchungszeitpunkt aktuelle Hauterkrankungen der bP1 finden, nicht jedoch solche über gutachterliche Tätigkeiten im Hinblick auf die von der bP1 vorgebrachten Folterspuren an ihrem Körper. Da die bP1 im Zuge des Verfahrens aber behauptet hatte, sie habe noch immer sichtbare Spuren von Folterungen (AS 191), wäre eine diesbezügliche Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen angezeigt gewesen. Dies umso mehr, als auch aus den ärztlichen Unterlagen des Krankenhauses XXXX hervorgeht, dass die bP zahlreiche Narben vor allem am Rücken und auch an der Brust trägt (AS 231). In den beweiswürdigenden Überlegungen findet auch das keine Erwähnung. Dass die bP1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, blieb in diesem Zusammenhang ebenso unerwähnt.
Soweit das BAA ausführt, es sei nicht glaubhaft, dass die bP1 vor dem Hintergrund eines zweieinhalbmonatigen Aufenthaltes in Doha nicht in der Lage gewesen sei, nähere Angaben zu Doha zu machen, ist dem entgegen zu halten, dass der Aufenthalt gemäß den Angaben der bP1 vom 30.01.2003 bis 11.03.2003 - also rund 6 Wochen und nicht 2 1/2 Monate - dauerte und auch nicht ungewöhnlich erscheint, wenn sie angibt, dass sie nichts von dort habe wahrnehmen können, weil sie nur XXXX gewesen sei.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mit häufigem Verweis darauf, die Angaben der bP1 seien zu vage, pauschal, oberflächlich und detailarm, ist - vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - nicht geeignet den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde somit inhaltlich nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt; sie ist dieser Verpflichtung in entscheidenden Punkten - wie angeführt - nicht nachgekommen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Auf Grund der gegebenen größeren Personalressourcen der Verwaltungsbehörde und der ihr zudem unmittelbar beigegebenen Staatendokumentation kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.
Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben (hinsichtlich jener der weiteren Familienmitglieder im Familienverfahren gemäß § 34) und jeweils die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird auch auf die von der bP1 vorgebrachte Kombination - Mitglied der Baath-Partei und Geheimdienstoffizier - und sich daraus ergebende Gefährdungsszenarien zu achten sein.
Zudem ergeben sich Fragen aus der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung der bP1 durch das BG XXXX wegen § 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen (vgl. OZ 15) hinsichtlich des dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes, welcher aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervorgeht.
Weiterer Aufklärungsbedarf ergibt sich auch aus der Beschwerde zu bP2 (dortige AS 569), wo vorgebracht wurde, dass diese nach der Flucht des Mannes aus dem Irak öfter von der Polizei aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden sei.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nicht die Judikatur des VwGH, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, lediglich mit Ausnahme des Wegfalles des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen um die Reduzierung des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung heranzuziehen ist. Es weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder ist diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich.
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