G306 2001958-1•BVwG G306 2001958-1
G306 2001958-1Tribunale amministrativo federale18 mar 2014
Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare<br/>Sorgfalt
G306 2001958-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch den Vater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2014, Zl. 831536400 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch den Vater, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 1315.364-BAT beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet
z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der gesetzliche Vertreter, XXXX, geb. XXXX, stellte nach deren am 22.10.2013 erfolgten gemeinsamen illegalen Einreise ins Bundesgebiet, am 23.10.2013 für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 1315.364-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 wurde der BF die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Der oben angeführte Bescheid wurde der BF gegenüber durch persönliche Übernahme seitens ihres gesetzlichen Vertreters am 30.10.2013 erlassen.
Dieser Bescheid erwuchs am 14.11.2013 mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.
3. Mit dem am 11.12.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 05.12.2013 datierten Schriftsatz wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG gestellt. Unter einem wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 1315.364-BAT, erhoben.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Der abweisende Bescheid sei am 30.10.2013 dem Vater persönlich ausgefolgt worden und im Anschluss daran eine Überstellung in die Unterkunft XXXX, erfolgt, wo dieser von der Heimleiterein aufgefordert worden sei, alle mitgeführten Dokumente vorzuzeigen, was er mit dem Hinweis keine zu besitzen unterlassen habe. Aus Anlass des Erhaltens eines Schreibens der Landesregierung, in welchem von der Teileinstellung von Leistungen der Grundversorgung aufgrund rechtskräftiger Erledigung des Asylverfahrens die Rede gewesen sei, habe, nach vorangehender wiederholter Verneinung des Erhaltes eines sein Asylverfahren beendenden Schriftstückes, sich der Sachverhalt, nämlich, dass der Vater einen ablehnenden Bescheid bereits am 30.10.2013 eigenhändig übernommen habe, in einem Gespräch mit Dr. Ressi klären lassen können, und habe dieser unmittelbar die Rechtsberatungsstelle der BF darüber in Kenntnis gesetzt. In einem Beratungsgespräch am 05.12.2013 bei der Diakonie Flüchtlingshilfe habe der Vater dargetan Analphabet zu sein, über keinerlei Schulbildung zu verfügen und an Epilepsie zu leiden. Demzufolge habe er nicht erkennen können, dass bereits ein negativer Bescheid erlassen worden sei, und habe er die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen können. Zudem sei er noch nie mit einem derart komplexen Verwaltungsverfahren konfrontiert gewesen und habe dieser aufgrund seiner fehlenden Schulbildung den Sinn und Zweck des ergangenen Bescheides kaum erfassen können. Vielmehr sei er aufgrund seiner Überstellung in die Unterkunft nach Deutschfeistritz davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei.
Die Tatsache, dass der Vater trotz mehrmaligen Nachfragens der Heimleitung keine Dokumente vorgezeigt habe, lasse den Schluss zu, dass er sich der Wichtigkeit des Bescheides in keiner Weise bewusst gewesen sei. Bei dem Vater der BF handle es sich um keine lese-, sprach- und rechtskundige Person, welche die Konsequenzen einer negativen Entscheidung sowie die Versäumung der Rechtmittelfrist nicht abschätzen könne.
Hinzu komme noch, dass die ARGE Rechtsberatung keine Kenntnis vom Umzug der BF gehabt habe und somit eine rechtzeitige Kontaktierung dieser nicht möglich gewesen sei.
In einem wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung iSd. § 71 Abs. 6 AVG gestellt.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.01.2014, dem gesetzlichen Vertreter am 30.01.2014 zugestellt, Zl. 831536400 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Behauptung des Vaters der BF Analphabet zu sein, aufgrund seiner Angaben in dessen Erstbefragung, wonach er der serbischen und albanischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei, als Schutzbehauptung abgetan werden könne. Hinzu komme noch, dass mittels einer - in einer ihm verständlichen Sprache übersetzten - Verfahrensanordnung die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gestellt und er um Kontaktaufnahme mit dieser ersucht worden sei.
Demzufolge könne in der Säumnis des Vaters kein eine Wiedereinsetzung begründendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erkannt werden.
5. Mit dem am 11.02.2014 beim BFA eingebrachten und mit selbigen Tag datiertem Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den unter Punkt 4 genannten Bescheid und stellte den Antrag der Wiedereinsetzung stattzugeben, in eventu den Bescheid zu beheben und ihn zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Dem Vater der BF sei die Bedeutung des erhaltenen negativen Bescheides aufgrund seiner rudimentären Lese- und Schreibkenntnisse nicht erkennbar gewesen und habe sich der Inhalt auch aufgrund mangelnder gleichsprachiger Mitbewohner nicht erhellen lassen. Erst nach mehrmaliger Urgenz seitens der Heimleitung und des behandelnden Arztes habe die Herausgabe der Unterlagen bewirkt und die nötigen Schritte eingeleitet werden können. Der Vater der BF sei nicht in der Lage gewesen zu begreifen, was unter Rechtsmittel, Beschwerde oder Frist zu verstehen sei. Zudem sei er mit der Fremdsprachigkeit seiner Umgebung überfordert und sei es ihm nicht zumutbar, Schriftsätze in komplizierter juristischer Fachsprache zu lesen und in weiterer Folge zu verstehen. Demzufolge liege kein Verschulden seitens der BF vor und seien die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A)
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
2.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
2.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
2.2.2. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).
2.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. ( VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097) Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen. (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt. (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03. 1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).
2.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige -Beschwerde nicht begründet ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der den internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesasylamtes der BF am 30.10.2013 durch persönliche Übernahme seitens ihres gesetzlichen Vertreters ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache (Serbisch) enthält, war diese somit schon ab 30.10.2013 in Kenntnis der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF am 30.10.2013 die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" für eine allfällige Beschwerdeerhebung als Rechtsberater zur Seite gestellt worden war, die letztlich namens der BF auch gegenständlichen Antrag gestellt hat.
2.2.5. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass der Vater der BF dem Inhalt des Verfahrens nicht hätte folgen können bzw. die Bedeutung dieses nicht gekannt zu haben. Vielmehr war dieser in der Lage auf die ihm gestellten Fragen zu antworten und einen Bezug zum Verfahrensgegenstand, nämlich Schutz durch die Republik Österreich sowie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet in Gemeinschaft mit seiner Mutter und seinen Kindern zu erhalten, herzustellen. Demzufolge muss diesem bewusst gewesen sein, dass einem ihm ausgefolgtem behördlichen Schriftstück Beachtung zu schenken ist, was ihm im Lichte der zuvor zitierten Judikatur zur erhöhten Sorgfalt hinsichtlich der Erforschung des Inhaltes verpflichtet hätte. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, der Vater der BF sei aufgrund seiner mangelnden Sprach- als auch Lesekenntnisse nicht in der Lage gewesen, den Inhalt sowie die Bedeutung des ihm ausgefolgten Bescheides zu erkennen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser - wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt - in seiner Erstbefragung selbst angab und auch unterschriftlich bestätigte der serbischen und albanischen Sprache in Wort und Schrift mächtig zu sein sowie über eine Grundschulbildung zu verfügen. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass dieser die in die serbische Sprache übersetzten Textpassagen (Spruch und Rechtsmittelbelehrung) des in Rede stehenden Bescheides lesen konnte.
Selbst angenommen des Falles, er wäre tatsächlich nicht in der Lage gewesen den Inhalt des betroffenen Bescheides zu erfassen, wäre ihm dennoch anzulasten, dass dieser es trotz seines angeblichen Wissens um seine eigene Unkenntnis unterlassen hat sich durch Nachfragen oder Kontaktierung sachkundiger Stellen um notwendige Übersetzungshilfe zu bemühen. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur des VwGH wäre es dem Vater der BF jedenfalls zumutbar gewesen sich an örtlich eingerichtete Beratungsstellen als auch an die für ihn zuständige Heimleitung in Deutschfeistritz zu wenden, weshalb ein diesbezügliches Unterlassen des Vaters der BF dieser im Lichte der oben genannten Judikatur als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzulasten ist.
2.2.6. Da der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit nicht auf ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gründet, hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Zu Spruchteil B):
2. 4 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.4.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2.4.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben, soweit ein Erkenntnis nicht zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2. 5 Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):
2.5. 1 Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Die BF ist minderjährige und unverheiratete Tochter und daher Familienangehörige eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.
2.5. 2 Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.
Gemäß § 23. Abs. 1 AsylGHG (außer Kraft getreten am 31.12.2013) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 63 Abs. 5 AVG normiert, dass die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung des schriftlichen Bescheides bei der Behörde einzubringen ist.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
Diese Formulierungen stimmen inhaltlich mit jenen der nunmehr gültigen §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG überein, wonach die mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnende - gemäß § 17 VwGVG iSd. §§ 32 und 33 AVG zu berechnende - Beschwerdefrist gegen Bescheide des Bundesamtes, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zwei Wochen beträgt.
2.5. 3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:
Der, den internationalen Schutz ablehnende und die Ausweisung des BF in den Kosovo anordnende Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 28.10.2013, Zl. 1315.364-BAT, wurde am 30.10.2013 durch persönliche Übergabe an den gesetzlichen Vertreter zugestellt und damit rechtswirksam erlassen. Nach Maßgabe des §§ 22 Abs. 3 AsylG 2005 in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung (nunmehr § 17 VwGVG) iVm. §§ 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch den 30.10.2013 begonnen und mit Ablauf des Mittwochs des 13.11.2013 geendet.
Nach Einsicht in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre und tritt die BF in Ihrer Beschwerde dieser Annahme auch nicht substantiiert entgegen.
Die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 30.10.2013 wurde laut Poststempel am 11.12.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und erweist sich daher als verspätet.
Wie sich aus den oben unter A I. dargelegten Erwägungen ergibt, war die Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid des BFA als unbegründet abzuweisen, weshalb das erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde gemäß der im Sinne gleichlautenden neuen Rechtslage des § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen war.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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