BVwG W197 1410135-1

W197 1410135-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2014

Regest

Familienverfahren, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Testo completo

BVwG W197 1410135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W197.1410135.1.00

Spruch

W197 1410135-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 05.11.2009, Zln. 08 10.077 - BAT (ad 1.), 08 10.082 - BAT (ad 2.), 08 10.085 - BAT (ad 3.), 08 10.088 - BAT (ad 4.), 08 10.092 - BAT (ad 5.) sowie 08 10.095 - BAT (ad 6.) nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen sowohl am 18.10.2012 als auch am 28.11.2013 zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.d.g.F. festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien auf Dauer unzulässig ist.

II. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien ist die Republik Serbien. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Gattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen, teilweise noch minderjährigen, Kinder, der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Sie gehören, ausgenommen der albanischstämmigen Zweitbeschwerdeführerin, allesamt der Volksgruppe der Roma an. Am 15.10.2008 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubwürdig dartun hätten können, dass ihnen im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. So hätten sich die getrennt von einander einvernommenen Rechtsmittelwerber nicht nur in wesentlichen Punkten inhaltlich widersprochen, sondern zudem diverse Örtlichkeiten völlig abweichend von einander beschrieben. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland würde nicht gegen eine Rückkehr der Familie sprechen, zumal das dort herrschende Gefahrenrisiko die gesamte dort lebende Bevölkerung träfe und ein darüber hinausgehendes erhöhtes Risiko für die beschwerdeführenden Parteien in casu nicht erkennbar sei, im Falle ihrer Rückführung in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Rechtlich relevante familiäre Anknüpfungspunkte zu dauerhaft im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Verwandten wären im Verfahren ebensowenig hervorgetreten wie allfällige berücksichtigungswürdige integrationsverfestigende Faktoren.

Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2012, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Erstbeschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Vor dem Asylgerichtshof wurden dem Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen die Ermittlungsergebnisse eines Verbindungbeamten vor Ort vorgehalten, welche seinem Vorbringen diametral entgegenstanden. Im weiteren Verhandlungsverlauf vermochte der Genannte jedoch diverse Widersprüchlichkeiten weitestgehend zu relativieren, weshalb die Befragung schließlich zur Aufnahme ausstehender Beweise auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

Mit Schreiben datiert vom 11.06.2013 langte beim Asylgerichtshof das Erhebungsergebnis der konkret angeforderten und zwischenzeitlich im Kosovo durchgeführten Ermittlungen ein.

Im Zuge der daraufhin am 28.11.2013 anberaumten Verhandlung wurden alle Beschwerdeführer mit den jüngsten Resultaten der aktuell durchgeführten Recherchen konfrontiert und zogen diese in weiterer Folge allesamt ihre Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung zurück. Lediglich hinsichtlich Spruchpunkt III. wurden die Beschwerden ausdrücklich aufrechterhalten. Sozial habe sich die Familie in Österreich während des mehrjährigen Verfahrensfortgangs in vielfacher Hinsicht erfolgreich etabliert und betätige sie sich in diversen Vereinen respektive in der lokalen Pfarrgemeinde. Der Erstbeschwerdeführer verfüge zudem bereits über eine fixe Arbeitsplatzzusage. Generell sei auch keiner der Genannten seit seiner Einreise je mit dem heimischen Gesetz in Konflikt geraten und beteilige man sich zudem gerne aktiv an den unterschiedlichsten traditionell üblichen Gebräuchen und Veranstaltungen, wie etwa dem erst kürzlich abgehaltenen Oktoberfest.

Potentielle Vorbehalte gegen eine Verehelichung ihrer Tochter mit einem einheimischen Christen bestünden auch aus Sicht der Zweitbeschwerdeführerin keine. Um die Deutschkenntnisse weiter verbessern zu können, konsumiere man auch zuhause nahezu ausschließlich deutschsprachige Fernsehsender.

Seit Abschluss seiner Hauptschulausbildung absolviere der minderjährige Sechstbeschwerdeführer eine Dachdeckerlehre und betreibe in seiner Freizeit regelmäßig diverse Mannschaftssportarten. Zudem sei er gegenwärtig mit einer Österreicherin liiert, die ihrerseits noch die Schule besuchen würde.

Zu seiner aktuellen Situation befragt, führte der Drittbeschwerdeführer seinerseits aus, im Bundesgebiet seine im Herkunftsland begonnene Machinenbauausbildung zwar nicht mehr weiter fortgeführt zu haben, jedoch arbeite er stattdessen derzeit in einem Eiscafé. Seine Tätigkeit umfasse neben der Herstellung diverser Eissorten auch Reinigungs- und Servicedienste. Zu bestimmten saisonalen Anlässen, wie beispielsweise Ostern, verziere er auch noch Torten mit traditionellen Motiven. Mittelfristig wolle er aber seine Maschinenbaulehre erfolgreich beenden, da ihm die Arbeit mit Motoren generell viel Freude bereite. So helfe er etwa einem guten Freund, welcher eine Tankstelle betreibe, bei diversen Service- und Kfz-Wartungsarbeiten. Dieser plane zukünftig seine Werkstadt zu vergrößern und wolle diesfalls dann auch den Drittbeschwerdeführer bei sich anstellen. Alternativ könne er aber auch eine Konditorlehre an seinem aktuellen Arbeitsplatz beginnen. Schließlich hätte ihm ein befreundeter Fliesenleger ebenfalls eine Lehre in seinem Betrieb angeboten, was er persönlich als nicht minder interessant empfinde. Da er zudem in Österreich bereits einen Führerschein erworben habe, wäre er auch örtlich sehr flexibel. Seine Freizeit verbringe er ebenso wie sein Bruder am liebsten mit Fuß- und Basketballspielen. Obwohl seine Freundin in Deutschland lebe, ziehe er es dennoch vor, weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben.

Der Fünftbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme an, nach Beendigung seiner Schulpflicht nunmehr auf der Suche nach einer Lehrstelle, vorzugsweise im Tischlereigewerbe, zu sein. In der Zwischenzeit betätige er sich aber ehrenamtlich bei verschiedenen gemeinnützigen Organisationen, wie etwa der CARITAS, einer Kinderspielgruppe, einem Behindertenbasketballteam und dem Roten Kreuz, wo er unter anderem auch Reifen wechsle. Daneben sei er auch ein talentierter Fußballspieler und trainiere regelmäßig in einem lokalen Sportclub. Durch all die eben aufgezählten Aktivitäten wäre es ihm über die Jahre auch gelungen, viele einheimische Freunde zu gewinnen.

Die Viertbeschwerdeführerin brachte schließlich vor, in ihrer Heimat bloß unregelmäßig den Schulunterricht besucht zu haben, aber sei es in Österreich vergleichsweise weitaus besser. Wie auch ihr Bruder beteilige sie sich unter der Schirmherrschaft der CARITAS aktiv an einem Kinderprojekt namens MILIKIKO. Obwohl sie mit mehreren Kindern spiele, male und Theaterstücke organisiere, wäre sie als Hauptbezugsperson für ihren eigenen Schützling verantwortlich. Insgesamt hätte sie bislang schon zwischen 20 und 30 Kinder im Alter zwischen zehn und elf Jahren betreut. Obwohl die meisten ihrer Klienten aus Afghanistan stammen würden, spreche sie mit allen ausschließlich deutsch. Zwar könne sie auch weiterhin auf unbestimmte Zeit bei der CARITAS arbeiten, aber sei es ihr Ziel, in nicht allzu ferner Zukunft eine Friseurlehre absolvieren zu können. Wie auch der Drittbeschwerdeführer könne sie ab kommender Saison im Eiscafé arbeiten. Als Freizeitausgleich betreibe sie etwas Laufsport beziehungsweise Nordic Walking - eine Aktivität an der sich auch gerne die Leiterin der lokalen CARITAS - Niederlassung beteilige.

Zum Nachweis der seit der Einreise ins Bundesgebiet erzielten Integrationsfortschritte wurden im Verfahren folgende Beweismittel präsentiert:

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers:

Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einem 48-stündigen Deutschkurs für leicht Fortgeschrittene;

Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2;

Unterstützungserklärung Familie XXXX;

Unterstützungserklärung XXXX;

Stellungnahme XXXX;

Unterstützungserklärung Familie XXXX;

Unterstützungserklärung Familie XXXX;

Unterstützungserklärung XXXX;

Empfehlungsschreiben Familie XXXX;

Unterstützungserklärung Familie XXXX;

Stellungnahme BGM XXXX;

Empfehlungsschreiben Pfarramt XXXX;

Unterstützungserklärung XXXX.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin:

Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Alphakurs Deutsch im Ausmaß von 72 Unterrichtseinheiten.

Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers:

Urkunde über die Teilnahme an einem Mehrphasenführerscheintraining;

Bescheinigung über die Teilnahme an einem sechsstündigen Kurs für lebensrettende Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall;

Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einem 48-stündigen Deutschkurs;

Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einem 48-stündigen Deutschkurs für leicht Fortgeschrittene;

Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2;

Führerscheinprüfungsduplikat;

Arbeitsplatzzusage der XXXX;

Lohnbestätigung der XXXX;

Arbeitsvertrag mit der XXXX;

Beschäftigungsbewilligung des XXXX.

Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin:

Bescheinigung über die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste Hilfe Kurs;

Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einem 48-stündigen Deutschkurs;

Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einem 48-stündigen Deutschkurs für leicht Fortgeschrittene;

Bestätigung der über dreijährigen aktiven Mitarbeit als Betreuerin im CARITAS - Projekt MILEKIKO;

Bestätigung der über einjährigen freiwilligen Mitarbeit im Roten Kreuz, Ortsstelle XXXX;

Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch;

Arbeitsplatzzusage der XXXX;

Teilnahmebestätigung am Weiterbildungsseminar MILEKIKO Konzept 2014;

Bestätigung der über viermonatigen freiwilligen Mitarbeit als Aushilfskraft in der Gesellschaft für ganzheitliche Förderung und Therapie OÖ GmbH Förderzentrum XXXX.

Hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers:

Bescheinigung über die Teilnahme an einem 16-stündigen Erste Hilfe Kurs

Urkunde 1. Platz im 1. XXXX Friedenslauf;

Schulbesuchsbestätigung der Hauptschule und Polytechnischen Schule XXXX, Schuljahr 2009/2010;

Jahresabschlusszeugnis der Hauptschule XXXX, Schuljahr 2008/2009;

Bestätigung der über einmonatigen aktiven Mitarbeit als Betreuerin im CARITAS - Projekt MILEKIKO;

Teilnahmebestätigung am Weiterbildungsseminar MILEKIKO Konzept 2014;

Bestätigung der über einjährigen freiwilligen Mitarbeit im Roten Kreuz, Ortsstelle XXXX;

Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch;

Stellungnahme der RSV UNION XXXX;

Stellungnahme der SCU XXXX incl. Unterschriftenliste.

Hinsichtlich des Sechstbeschwerdeführers:

Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX, Schuljahr 2009/2010;

Schulbesuchsbestätigung der Hauptschule XXXX, Schuljahr 2009/2010;

Jahreszeugnis der Hauptschule XXXX, Schuljahr 2008/2009

Beschäftigungsbewilligung des XXXX;

Lehrvertrag in den Lehrberufen Dachdecker und Spengler.

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

2. 1 Zu den Personen:

Die beschwerdeführenden Parteien sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma respektive Albaner an. Ihre Identität steht fest. Sie sind unbescholten.

Über die Gründe, warum die beschwerdeführenden Parteien ihr Herkunftsland verlassen haben, werden keine Feststellungen getroffen, zumal die Parteien im Verlauf ihrer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich ihre Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 28.11.2013).

3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen.

3.2. Die weiteren Feststellungen resultieren aus der Befragung sämtlicher Beschwerdeführer in beiden mündlichen Verhandlungen beim Asylgerichtshof. In der Beschwerdeverhandlung hinterließen die Genannten durch ihr Auftreten und die Spontanität ihrer Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck.

3.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Art. 129 B-VG besagt, wonach für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes besteht. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht Abs. 20 leg. cit. zufolge in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 leg. cit. ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Da die strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer allesamt bereits seit dem Jahre 2008 im Bundesgebiet leben, sowie ausreichende Deutschkenntnisse erworben haben, sich in umfangreichem Maße am Vereinsleben beteiligen, über eine große Zahl einheimischer Unterstützer respektive Freunde verfügen und zudem strafrechtlich unbescholten sind, würde deren Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Daraus resultierend sind die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehender Natur, weshalb eine Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu qualifizieren ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegt aufgrund der im Verfahren hervorgetretenen weit fortgeschrittenen Integrationsverfestigung keinerlei rechtsrelevante Abweichung der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vor beziehungsweise ist keinerlei Hinweis auf eine allfällig zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Relevanz in ob genanntem Sinne erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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