W176 1238432-2•BVwG W176 1238432-2
W176 1238432-2Tribunale amministrativo federale17 mar 2014
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Aberkennungstatbestand § 9 Abs.<br/>2, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W176 1238432-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des Isah MOHAMAD, geboren am 01.01.1967, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, Zl. 02 33.289-BAS, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein aus SEYED ABAD, Provinz SAR-E POL, stammender afghanischer Staatsbürger sunnitisch-muslimischen Glaubens, stellte am 18.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit er, er sei von der Regierungszeit von Mohammed NADSCHIBULLAH bis zur Zeit von Raschid DOSTUM Mitglied der Partei Sazman-e Jawanan gewesen und als Koch für diese Partei tätig gewesen. Als die Taliban die Regierung von Raschid DOSTUM gestürzt hätten, sei der Beschwerdeführer festgenommen und für dreieinhalb Jahre festgehalten worden. Bis zur Machtübernahme durch die Taliban habe ein Cousin des Beschwerdeführers, ein General namens Abdul CHERIK, viele Kommandanten ermordet. Deshalb sei der Beschwerdeführer von den Hinterbliebenen der Opfer verfolgt worden, die Blutrache üben wollten. Vor ca. fünf Monaten sei er von Hinterbliebenen von zu Hause abgeholt, geschlagen und misshandelt worden, wovon er noch heute sichtbare Narben habe. Danach sei er zu seinem Onkel nach MAZAR-E SHARIF geflüchtet. Seine Frau und sein Bruder hätten ihm mitgeteilt, dass er gesucht werde. Daraufhin habe er beschlossen, genauso wie sein Bruder das Land zu verlassen. In Afghanistan lebten noch seine drei Schwestern, ein Bruder, je ein Onkel mütterlicher- bzw. väterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits; bis auf den in MAZAR-E SHARIF lebenden Onkel wohnten alle in SAR-E POL.
2. Mit dem Bescheid vom 26.05.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 (AsylG 1997) ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, wobei er u.a. auf die sich verschlechternde Lage in Teilen Afghanistans hinwies.
4. Mit einem in Anschluss an die am 02.06.2008 durchgeführte öffentliche Verhandlung mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 238.432/0/19Z-I/02/03, wies der unabhängigen Bundesasylsenat die genannte Berufung im Asylpunkt gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte aber gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei, und erteilte ihm gemäß § 15 AsylG 1997 eine (zunächst) bis 02.06.2009 befristete Aufenthaltsberechtigung. In der vom 16.02.2009 datierenden schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe zwar glaubhaft dargelegt, dass ein mit ihm entfernt verwandter Kommandant einen gegnerischen Kommandanten umgebracht habe, daraus sei aber keine relevante Gefährdung abzuleiten, da eine ersatzweise Inanspruchnahme des Beschwerdeführers dem beigezogenen Sachverständigen zufolge den afghanischen Blutrachetraditionen widerspräche. Zur Refoulement-Entscheidung führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst prekär sei, wobei insbesondere in SAR-E POL die Zivilbevölkerung durch Kämpfe ehemaliger Kommandanten in Mitleidenschaft gezogen werde. Hinzu komme, dass SAR-E POL eine der ärmsten Regionen Afghanistans sei und die Bevölkerung nur mit Mühe durch internationale Hilfe überlebe. Auch könne der Beschwerdeführer nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden, wobei auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung des Bestehens einer solchen Fluchtalternative verwiesen wird.
5. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde diesem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2009, Zl. 02 33.289-BAS, gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 02.06.2012 erteilt. Dabei hielt es begründend fest, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor "hochproblematisch" darstelle; es sei daher nach wie vor davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan die Lebensgrundlage entzogen sei.
6. Am 08.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes und der gefährlichen Drohung festgenommen und saß von 09.10.2011 bis 19.5.2012 in Untersuchungshaft ein.
7. Mit Schreiben vom 20.10.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihn betreffend ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005, eingeleitet worden sei und gab ihm zugleich Gelegenheit, binnen dreier Wochen zu den ihm zugleich übermittelten Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan Stellung zu nehmen. Darin wurde zur allgemeinen Lage festgehalten, dass die Provinzen im Norden von Afghanistan weiterhin zu den vergleichsweise befriedeten Provinzen gehören würden. Das Jahr 2010 sei durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet gewesen. Dieser Trend habe sich 2011 fortgesetzt; im Vergleich zum Jahr 2009 gab es einen Anstieg von 76 Prozent bei zivilen Opfern gegeben. Zu KABUL wurde ausgeführt, dass 2010 auf die (KABUL umfassende) Zentralregion des Landes 231 zivile Todesopfer entfallen seien. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, hätten gute Chancen, einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei es schwieriger, da es diesbezüglich nicht genügend Programme gebe. Die soziale Absicherung bei einer Rückkehr liege in den Familien. Jedoch verfüge eine zunehmende Zahl von Rückkehrern nicht mehr über diese [familiäre] Anschlussmöglichkeit. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, konkrete Fragen zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen Lebensumständen in Österreich zu beantworten.
8. Mit Schriftsatz vom 07.11.2011 nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Zurzeit befinde er sich in Untersuchungshaft. Er sei nicht in psychologischer Behandlung und sei dies auch bisher nicht gewesen. Überdies leide er an keiner schwerwiegenden Krankheit. Er habe einen Deutschkurs besucht und ein Praktikum als Pizza-Koch absolviert. Die deutsche Sprache spreche er nicht gut, verstehe aber den Inhalt von auf Deutsch geführten Gesprächen. Vor seiner Haft habe er gearbeitet und könne auch nach der Haftentlassung wieder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber arbeiten. In Österreich habe er Freunde, u.a. einen Österreicher, mit dem er regelmäßig in Kontakt stehe. In einem zweiten Schreiben vom 7.11.2011 führte der Beschwerdeführer seine beruflichen Tätigkeiten an.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer den mit dem unter Punkt 4. dargestellten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog ihm zugleich gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die ihm mit dem unter Punkt 5. genannten Bescheid des Bundesasylamtes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer am 24.3.2010 wegen Körperverletzung und am 14.10.2011 wegen des Verdachtes auf versuchten Mordes und gefährlicher Drohung angezeigt worden sei. Zurzeit befinde er sich in Untersuchungshaft. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien weggefallen. Weiters traf das Bundesasylamt (die unter Punkt 7 angeführten Ausführungen enthaltende) Feststellungen zur Situation in Afghanistan, wobei überdies unter der Überschrift "Innerstaatlichen Fluchtalternative" festgehalten wurde, dass dass ein präsidiales Dekret festhalte, die interimistische afghanische Regierung sichere die Rechte und Freiheiten aller Rückkehrer und garantiere würdevolle Rückkehr, das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland durch dass Gesetz garantiert sei, aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage eingeschränkt werde, KABUL auf dem Luftweg von Deutschland aus erreichbar sei, sich in KABUL, dessen Bevölkerung sich zwischen 2002 und 2009 verdreifacht habe, "informelle Siedlungen" gebildet hätten, wo 150.000 Menschen lebten und die Lebensumstände schlecht seien und aufgrund der schlechten Sicherheitssituation viele Afghanen in die Städte abwanderten, was ein rasches Wachstum der Städte mit den damit verbundenen Problemen der wachsenden Armut, Arbeitslosigkeit und Kriminalität verursache. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz SAR-E POL subsidiärer Schutz gewährt worden. Mittlerweile stehe es ihm jedoch offen, sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nach KABUL zu begeben; KABUL sei für ihn erreichbar und die dortige Sicherheitslage sei im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich und stelle allein kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Die afghanische Regierung sichere die Rechte und Freiheiten aller Rückkehrer und garantiere deren Sicherheit. Auch wenn dort die wirtschaftliche Lage angespannt sei, könnten dem Beschwerdeführer, ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der seine Muttersprache nach wie vor beherrsche und mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut sei, seine langjährige Berufserfahrung und seine - wenn auch mangelhaften - Deutschkenntnisse bei der Arbeitssuche von Nutzen sein. Da der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat habe - er habe Verwandte "vor Ort", bei denen er unterkommen könne - und auch die Möglichkeit bestehe, nach KABUL "zurückzukehren", gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr drohe, die eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die derzeitige Lage in Afghanistan stehe dem nicht entgegen; das Gefahrenrisiko betreffe die gesamte Bevölkerung und ein Sachverhalt, aus dem ein erhöhtes Risiko zu schließen sei, könne nicht erkannt werden. Überdies stelle der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tat, derer er angezeigt worden sei - ihm werde ein besonders schweres Verbrechen vorgeworfen, "welches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zur Folge haben [werde]" - eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer aberkannt worden, da er wegen versuchten Mordes und gefährlicher Drohung angezeigt sei. Demzufolge liege ein schweres Verbrechen vor und stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Überdies sei dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung, in der u.a. auf das "wiederholte[.] Fehlverhalten" des Beschwerdeführers hingewiesen wird, für das er "strafrechtlich sicherlich zur Verantwortung gezogen werde".
13. Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2011 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.
14. Gegen den unter Punkt 12. dargestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Beschwerde; darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es hinsichtlich der Anzeige betreffend versuchten Mord kein rechtskräftiges Urteil gebe.
15. Mit einem 02.12.2011 datierenden (abermals als "Beschwerde" bezeichneten) Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er werde derzeit Untersuchungshaft angehalten. Bisher sei er unbescholten. Eine Straffälligkeit sei erst bei rechtskräftiger Verurteilung anzunehmen. Überdies sei das Verfahren insofern mangelhaft, als es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck von seinen Verhältnissen zu machen.
16. Mit einem Schreiben, eingelangt am 10.1.2011, legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung vor, in der er über sein Leben in Afghanistan, Folterungen und Misshandlungen berichtete.
17. Mit (rechtskräftig gewordenem) Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15.5.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
18. Am 8.6.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.
19. Mit Schriftsatz vom 23.9.2013 legte der Beschwerdeführer u.a. seine Tazkira sowie die Tazkiras seiner Ehefrau und seiner Kinder vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB), entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
2.1.2. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative); Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
2.2. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
2.4. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen ist.
2.4.1. Vorauszuschicken ist dabei, dass das Bundesasylamt die Aberkennung des subsidiären Schutzes einerseits mit dem Umstand begründet, dass sich die maßgebliche Lage in Afghanistan geändert habe, andererseits aber damit, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Straftat, die ihm vorgeworfen werde, eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der angefochtene Bescheid auf "§ 9 Absatz 1 und 2 Asylgesetz 2005" gestützt wird. Eine solche Vorgangsweise ist jedoch insofern nicht zulässig, als das Gesetz für die in Abs. 2 leg.cit. geregelten Fälle der Aberkennung deutlich andere Rechtsfolgen vorsieht als für jene des Abs. 1 leg.cit.; wird nämlich aus Gründen des Abs. 2 leg.cit. der zuvor gewährte subsidiäre Schutz aberkannt, ist dies - ohne dass an dieser Stelle die Gefährdung des Fremden im Herkunftsstaat zu prüfen wäre - mit der Feststellung zu verbinden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Dies erklärt sich dadurch, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Prüfung der Aberkennungstatbestände des Abs. 2 leg.cit. erst dann erfolgen kann, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon bei der - davor zu erfolgen habenden - Prüfung der Gründen des Abs. 1 leg.cit. abzuerkennen war, sodass Abs. 2 leg.cit. nur in Fällen zur Anwendung kommen kann, in denen davon weiterhin davon ausgegangen werden muss, dass der Fremde in Hinblick auf eine Gefährdung im Herkunftsstaat schutzbedürftig ist (vgl. dazu etwa Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 6. Auflage, K4 zu §9). Da überdies das Bundesasylamt nicht ausgesprochen hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist - vielmehr hat es ihn dorthin ausgewiesen -, haben die hinsichtlich § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ins Treffen geführten Argumente im gegenständlichen Zusammenhang von vorherein außer Betracht zu bleiben.
2.4.2. Daran anknüpfend ist festzuhalten, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, hinreichende Feststellungen zur Sicherheitssituation in KABUL zu treffen; denn aufgrund der Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides kann nicht beurteilt werden, ob die Umstände in KABUL eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen (vgl. dazu etwa VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Sofern (offenbar in Hinblick auf das angeführte Dekret des afghanischen Präsidenten) festgestellt wurde, dass die afghanische Regierung die Rechte und Freiheiten aller Rückkehrer sichere und deren Sicherheit garantiere, ist anzumerken, dass es darauf ankommt, wie die Sicherheitslage tatsächlich beschaffen ist; dem genannten Dekret kommt diesbezüglich nur wenig Beweiskraft zu.
Überdies hat die belangte Behörde, die den Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht einvernommen hat, auch keine Ermittlungen und (daran anknüpfend) Feststellungen darüber getroffen, ob bzw. welche konkreten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in welchem konkreten Ort in Afghanistan aufhalten und inwieweit diese in der Lage sind, den Beschwerdeführer in KABUL zu unterstützen. Diese Unterlassung erweist sich insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden.
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
2.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.