W170 2000788-1•BVwG W170 2000788-1
W170 2000788-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2014
Beschwerdelegimitation, Bürgermeister, Einstellung, Gemeinde,<br/>Legalpartei, Parteistellung, Zurückziehung
W170 2000788-1/3E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX vom 28.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.12.2009, Gz.: 52.422/13/09, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 und 5 B-VG als
unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der XXXX vom 4.1.2010 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15.12.2009, Gz.: 52.422/13/09, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 VwGVG wegen
Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid hat das Bundesdenkmalamt festgestellt, dass an der Erhaltung der Denkmalanlage Pfarrhof mit Wirtschaftsgebäude, Backhaus und Gartenmauer in XXXX, XXXX, Ger. Bez. Wels, pol. Bez. Wels-Land, OÖ, Gst.Nr. XXXX gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I Nr. 2/2008 ein öffentlichen Interesse tatsächlich gegeben sei. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid wurde am 17.12.2009 der Gemeinde und dem Bürgermeister von XXXX sowie dem Landeshauptmann von Oberösterreich und am 21.12.2009 der XXXX zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2009 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde XXXX und der Gemeinde XXXX (unter einem) Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhoben. Die Berufung langte am 30.12.2009 beim Bundesdenkmalamt ein und war daher jedenfalls rechtzeitig.
Mit Schriftsatz vom 4.1.2010 wurde von der XXXX Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhoben. Die Berufung wurde am selben Tag zur Post gegeben und war daher jedenfalls rechtzeitig.
Mit Schriftsatz vom 24.2.2014 zog die XXXXXXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person die "Berufung" (richtig: Beschwerde) zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu I.)
Einleitend ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie eine Berufungsbehörde - der Entscheidung die Sach- (vgl. etwa VwGH vom 16.06.2011, Gz. 2007/18/0117) und Rechtslage (vgl. etwa VwGH E vom 30.01.2007, Gz. 2006/18/0414; VwGH E vom 11.12.2009, Gz.: 2006/10/0146 oder VwGH E vom 27.09.2005, Gz. 2002/01/0206) zu unterstellen hat, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.
Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 hat sich (auch) im Regime des Denkmalschutzgesetzes neben der Zuständigkeit über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig - auch das Verfahrensrecht geändert.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH E vom 9.4.1984, Gz. 84/10/0052, 0053, und E vom 21.9.1995, Gz. 93/09/0254). Allerdings hatte der VwGH schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim VwGH selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (vgl. etwa VwGH E vom 15.09.1997, Gz. 97/10/0120 und E vom 19.12.1994, 94/10/0170).
Die Grundlagen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts finden sich in den Art. 130 bis 132 B-VG; die genannten Normen regeln (auf Ebene des Verfassungsrechts) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und - in Art. 132
B-VG - das Recht auf Beschwerdeerhebung.
Art. 132 B-VG lautet:
"Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) geregelt. Dieser lautete:
"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine geringe Geldstrafe verhängt wurde."
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutz-gesetzes bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister (im Rechtsschutzsystem vor Ablauf des 31.12.2013) vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt (vgl. VwGH E vom 21.09.2005, Gz. 2004/09/0065).
Im Wesentlichen entspricht der heutige Art. 132 Abs. 1 B-VG dem vorherigen Art. 131 Abs. 1 B-VG, soweit man von dessen Z 3 absieht, die auf Grund des nunmehrigen Rechtsschutzsystems - das keine Zuständigkeit eines Bundesministers in Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz B-VG mehr vorsieht - im heutigen Rechtsschutzsystem nicht mehr notwendig ist. Daher ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die Beschwerde-legitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar.
Es bleibt daher zu überprüfen, ob der Gemeinde oder dem Bürgermeister - die im Denkmalschutz zweifelsohne Legalparteien sind (siehe das zuletzt zitierte E des VwGH) - durch den einfachen Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz im Sinne des Art. 132 Abs. 5 B-VG ein Beschwerderecht eingeräumt wurde. Dies ist aber - etwa im Gegensatz zum Bundesdenkmalamt in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG - nicht der Fall.
Dies gilt auch für Übergangsfälle, da der Gesetzgeber, hätte er ein solches Beschwerderecht intendiert, für Legalparteien im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt in den Übergangsbestimmungen des DMSG ein Beschwerderecht hätte einräumen müssen.
Daher ist eine (nunmehrige) Beschwerde des Bürgermeisters und/oder der Gemeinde in einem Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz inzwischen unzulässig und als solches zurückzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich I.) gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar wurde oben ausgeführt, warum das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes die Meinung vertritt, dass die Beschwerde der Legalpartei nunmehr zurückzuweisen ist, allerdings ist in Übergangsfällen in denen die Entscheidungsfrist bereits im Berufungsverfahren vor Ablauf des 31.12.2013 abgelaufen ist - was hier der Fall ist - zu bedenken, dass dem Bürgermeister und/oder der Gemeinde in diesen Fällen bis zum 31.12.2013 eine Sachentscheidung zugestanden wäre. Daher und da (naturgemäß) keine Rechtsprechung des VwGH zu gegenständlicher Rechtsfrage vorzufinden war, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Diese Revision wird aber gemäß Art. 133 Abs. 6 B-VG nicht der Bürgermeister und/oder die Gemeinde erheben können, da dieser nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Revisionslegitimation zukommt; der belangten Behörde stünde die Revision auch zu dieser Rechtsfrage zu.
Zu II.)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bis zum 31.12.2013 die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt war - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen beschwerdelegitimierten Partei und der vorherigen Zurückweisung der Beschwerde der Amtspartei endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hinsichtlich II.) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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