W122 2000247-1•BVwG W122 2000247-1
W122 2000247-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2014
ärztliche Bestätigung, Krankenstand, Nichteinrechnung, Zivildienst -<br/>Gesamtdauer
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXXXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.11.2013, GZ. 377673/19/ZD/1113, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.01.2013, GZ. 377673/15/ZD/0113, der Einrichtung "XXXX" zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
Die Einrichtung meldete der Zivildienstserviceagentur mit Schreiben vom 22.10.2013, dass der Beschwerdeführer eine Krankmeldung für den Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 17.10.2013 erst am 18.10.2013 vorgelegt habe. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zwar am 11.10.2013 telefonisch krank gemeldet habe, er jedoch erst am 18.10.2013 - als er wieder zum Dienst erschienen sei - eine entsprechende Krankmeldung beigebracht habe.
Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 23.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des dargelegten Sachverhaltes beabsichtigt sei, den Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 17.10.2013 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Vorgehensweise eine Stellungnahme abzugeben, doch ließ er die ihm dafür gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
I.2. Mit Bescheid vom 04.11.2013, GZ. 377673/19/ZD/1113, stellte die Zivildienstserviceagentur fest, dass der Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 17.10.2013 nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes vom 01.04.2013 bis zum 31.12.2013 eingerechnet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den gegenständlichen Zeitraum seinem Vorgesetzten erst am 18.10.2013 - und somit verspätet -übermittelt habe.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.11.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr: Beschwerde] und brachte begründend im Wesentlichen vor, er habe die Krankmeldung der Einrichtung "XXXX" bereits am 10.10.2013 per Fax übermittelt und betonte, er sei sich sicher, die richtige Faxnummer verwendet zu haben. Als Beweis dafür legte er die Kopie der Sendebestätigung bei
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
Der oben im Verfahrensgang beschriebene Sachverhalt wird als erwiesen angenommen. Während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bei der oben angeführten Einrichtung war der Beschwerdeführer wiederholt krank. Unmittelbar vor dem verfahrensgegenständlichen Krankenstand war der Beschwerdeführer seit 30.09.2013 im Krankenstand, dessen Ende ursprünglich mit 04.10.13 und sodann mit 10.10.2013 vorausgesehen wurde. Nach Information (E-Mail) der Einrichtung an die Zivildienstserviceagentur vom 22.10.2013 meldete sich der Beschwerdeführer am 11.10.2013 telefonisch krank, übersandte aber keine Krankmeldung. Die strittige Meldung der zweiten Fortsetzung dieses Krankenstandes vom 11.10.2013 bis zum 17.10.2013 erfolgte am 18.10.2013 durch persönliche Übergabe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Faxbestätigung vom 10.10.2013 enthält keine Vorwahl für den in einem anderen Bundesland gelegenen Ort des Empfängers.
II.2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt konnte aufgrund der vorgelegten Akten festgestellt werden. An deren Echtheit und Richtigkeit besteht kein Zweifel. Der Beschwerdeführer brachte keine gesundheitlichen Hinderungsgründe vor.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wird die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre.
Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende gemäß § 23c Abs. 2 ZDG verpflichtet, 1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und 2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln, sowie 3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Es kommt bei Z 3 leg.cit. lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung an. Somit führt in diesem Fall selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Sendebestätigung eines Fax vom 10.10.2013 15:29 von der niederösterreichischen Faxnummer XXXX mit dem Ergebnis [OK] bestätigt das Absenden eines Fax an die Nummer XXXX. Die Vorwahl 01 für Wien erscheint nicht auf der Bestätigung. Daher ist die Behauptung der Wiener Einrichtung plausibel, dass die Krankenstandsbescheinigung nicht angekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Nummer "richtig hingeschrieben" zu haben, verweist er auf einen minderen Grad des Versehens, was jedoch für die hier relevante Frage der Zumutbarkeit nicht von Bedeutung ist.
Der VwGH hat in Zl. 2008/03/0077 ausgesprochen, ein Schriftstück per Fax bei dem (1.) die richtige Nummer gewählt worden sei, (2.) die richtige Anzahl der übertragenen Seiten (2) aufscheine, (3.) der Sendestatus "OK" aufschiene und (4.) eine erfolgreiche Sendung ausgewiesen sei könne, "nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl 2009/05/0118, mwH)." Selbst ohne Fehlen der Vorwahl hat der Absender das Risiko der Übermittlung zu tragen.
Krankheitsbedingte Ursachen für eine Unzumutbarkeit der Übermittlung wurden nicht vorgebracht.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Akt der Zivildienstserviceagentur zu entnehmen waren. Es kann ausgeschlossen werden, dass durch eine weitere mündliche Erörterung eine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist und und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG fehlt.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ZDG wurde nach der Rechtslage bis 31.10.2010 in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus anderen als in Z. 1 genannten Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat, nicht eingerechnet. Die Judikatur zu § 15 Abs. 2 ZDG in der alten Fassung kann jedoch nicht herangezogen werden. Die neue Z 3 leg.cit. wechselte vom Maßstab der groben Fahrlässigkeit auf den Maßstab der Zumutbarkeit bei der Übermittlung der Bestätigung. Die Regierungsvorlage (871 der Beilagen, XXIV. Gesetzgebungsperiode) erläuterte zu §§ 15 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 23c Abs. 3 ZDG:
"Nach § 23c Abs. 2 Z 2 haben Zivildienstleistende dem Vorgesetzten spätestens am dritten Tag einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln, soweit ihnen dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. Kommt der Zivildienstleistende dieser Verpflichtung nicht nach, besteht derzeit lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung. Diesem Defizit soll künftig durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können. Die Regelung ist jedenfalls so zu verstehen, dass bei einer verspäteten Übermittlung der ärztlichen Bestätigung die noch verbleibende Zeit der unfall- oder krankheitsbedingten bedingten Abwesenheit dennoch einzurechnen ist.
Überdies fehlt eine explizite Möglichkeit für Vorgesetzte, einen unterstellten Zivildienstleistenden von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, wenn der Zivildienstleistende zwar seinen Dienst in der Einrichtung versieht, allerdings begründete Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen, beispielsweise weil Symptome einer Alkoholisierung vorliegen. Kommt der Zivildienstleistende der Aufforderung, sich von einem Vertrauensarzt der Einrichtung untersuchen zu lassen, nicht nach, ist der Zeitraum, in dem er die Untersuchung verweigert, ebenfalls nicht auf seinen Zivildienst einzurechnen; und zwar solange, bis der Zivildienstleistende der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt (§ 15 Abs. 2 Z 4 und 23c Abs. 3)."
Zur Zumutbarkeit und Qualität des Übermittelns einer Krankenstandsbestätigung bzw. Fortsetzung eines Krankenstandes nach § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG idF BGBl. I Nr. 83/2010 liegt keine VwGH Judikatur vor. Das danach mit 01.10.2013 in Kraft getretene BGBl. I Nr. 163/2013 vergrößerte lediglich das Intervall von drei auf sieben Tagen.
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