L509 1437925-1•BVwG L509 1437925-1
L509 1437925-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Religion
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 09.08.2012, aus der Türkei kommend, per Flugzeug über den Flughafen Wien-Schwechat illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung der Antragstellung führte er zusammengefasst aus, er sei vor ca. 12 Jahren aus XXXX in den Iran zurückgekehrt. Bei der Rückkehr sei er einvernommen und für 2 Tage in Arrest genommen worden und man habe ihm vorgeworfen, dass er in XXXX einen Asylantrag gestellt hätte. Daraufhin habe sich für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten täglich beim iranischen Geheimdienst Etelat melden müssen. Ca. 2 1/2 Monate vor der Ausreise sei er aufgefordert worden, über eine bestimmte Familie Informationen zu beschaffen. Da er dieser Aufforderung zuerst nicht nachgekommen wäre, habe man ihm eine Frist von einer Woche gegeben. Da er dieser Aufforderung aber nicht nachkommen hätte wollen, habe er aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Bei einer Rückkehr rechne er mit Verhaftung und Folter.
Der Beschwerdeführer benützte bei der Einreise einen auf einen von der Republik Dänemark auf einen dänischen Staatsangehörigen ausgestellten Reisepass. In der Toilette des vom Beschwerdeführer benützten Flugzeuges wurde ein beschädigter iranischer Reisepass vorgefunden, bei dem die Datenseite fehlte. In diesem Reisepass waren jedoch armenische Visa vorhanden, die jedoch nicht die vom Beschwerdeführer angeführten Personaldaten enthielten, sondern auf einen iranischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX ausgestellt waren. Der Beschwerdeführer selbst stellte in Abrede, dass es sich dabei um seinen Reisepass handelt (AS 27).
2. Am 30.01.2013 legte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Kopie einer Gerichtsladung in der Sprach Farsi vor, deren Inhalt im Zuge der asylbehördlichen Anhörung des Beschwerdeführers, welche am 19.06.2013 übersetzt wurde. Anlässlich dieser Anhörung legte der Beschwerdeführer auch einen iranischen Personalausweis (Geburtsurkunde) und einen iranischen Führerschein im Original vor, die auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Namen ausgestellt sind. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, dass ihm die Dokumente von einem Freund per Post und die Ladung per Mail zugesandt worden wären. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung, die sein Vater entgegengenommen hätte, nicht mehr im Iran aufgehalten habe. Er habe religiöse Probleme gehabt, deshalb sei er vom Revolutionsgericht vorgeladen worden. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er seit seiner Geburt der Baha¿i-Glaubensgemeinschaft angehöre. Als eigentlichen Ausreisegrund gab er an, er sei beschuldigt worden, eine andere Religion zu verbreiten und er sei aus diesem Grund von iranischen Beamten im Jahr 2012 geschlagen worden. Erst in diesem Jahr sei bekannt geworden, dass er Angehöriger der Baha¿i sei. Er sei 2 bis 3 Monate vor seiner Ausreise beauftragt worden, für den iranischen Geheimdienst zu spionieren, was er aber abgelehnt hätte. Er könne aber nicht sagen, wann er sich entschlossen hätte, das Heimatland zu verlassen. Er habe sich jedenfalls dazu entschlossen, als er es nicht mehr ausgehalten hätte. Im Falle der Rückkehr befürchte er getötet oder ins Gefängnis gesteckt zu werden.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zl. 12 10.4040-BAG, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Die belangte Behörde ging von einer feststehenden Identität und der iranischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer verheiratet, gesund und arbeitsfähig ist, sowie dass im Iran die Ehegattin und Tochter getrennt vom Beschwerdeführer gelebt haben. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers selbst schenkte die belangte Behörde keinen Glauben. Er habe seine Angaben zu wenig detailliert, zu oberflächlich, vage und widersprüchlich dargelegt und das Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens gesteigert. Abschiebungshindernisse seien nicht festgestellt worden und die Ausweisung sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen als gerechtfertigt anzusehen.
4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten und Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen mangelnder Beweiswürdigung geltend gemacht. Der Beweiswürdigung der belangte Behörde wird im Einzelnen entgegengetreten. Die Beschwerde enthält umfangreiche - aus dem Internet kopierte - Ausführungen über die Lage der Religionsgemeinschaft der Baha¿i im Iran in englischer Sprache und die Behauptung, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Andachten, Versammlungen und Kurse der Baha¿i-Gemeinde in XXXX besuche. Weiters schloss der Beschwerdeführer die Anschriften seiner Wohnadresse vor der Flucht, die Adresse seines Vaters in XXXX und die Adresse seiner Gattin und Tochter in persischer Sprache an.
5. In einer ergänzenden Eingabe wird auf Bestätigungsschreiben von Freunden des Beschwerdeführers verwiesen, die beweisen könnten, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Baha¿i sei. Außerdem legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Baha¿i vor, das auf die Probleme dieser Religionsgemeinschaft im Iran hinweist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
A.1.1. § 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
A.1.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
A.1.3. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG:
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
A.1.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
A.2.1. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
A.2.1.1. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich anlässlich der Erstbefragung in religiöser Hinsicht als Moslem und machte erst bei der asylbehördlichen Anhörung geltend, dass er Anhänger der Religionsgemeinschaft der Baha¿i wäre und aus diesem Grund im Iran einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Um sein Vorbringen zu untermauern übermittelte der Beschwerdeführer eine Gerichtsladung in persischer Schrift, mit der er nach seinen Angaben zu einem Revolutionsgericht vorgeladen worden wäre.
Die belangte Behörde ging bei der vorgelegten Gerichtsladung antizipierend von einem Gefälligkeitsschreiben aus, ohne näher auszuführen, auf welche konkreten Feststellungen sich diese Annahme stützt. Die belangte Behörde hat keinerlei Überprüfung des Schriftstückes auf seine Echtheit und Authentizität veranlasst und ist dadurch die Feststellung, dass es sich dabei um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handelt, nicht nachvollziehbar begründet. Insofern verletzt die belangte Behörde jedoch ihre Ermittlungspflicht und ist die Beschwerde im Recht, wenn sie diesen Verfahrensmangel geltend macht.
A.2.1.2. Die Beweiswürdigung der belangte Behörde ist auch widersprüchlich, indem sie einerseits dem Beschwerdeführer keinen Glauben schenkt, dass er ein Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Baha¿i ist, da er sein Vorbringen im Verhältnis zur Erstbefragung gesteigert hätte, andererseits aber dem Beschwerdeführer wiederum zugesteht, dass er "möglicherweise seinen Glauben zu Hause ausgelebt" habe (AS 139). Die Beweiswürdigung bleibt hier unschlüssig, da die belangte Behörde keine eindeutige Entscheidung darüber trifft, ob sie den Beschwerdeführer nun als Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft betrachtet oder nicht. Geht sie aber davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Anhänger der Baha¿i ist - was durch die angeführten Ausführungen der belangten Behörde gegeben zu sein scheint, hätte sie vor dem Hintergrund der Länderberichte unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen müssen. Demnach kann nämlich einem Antragsteller nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken. Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein. Insofern wäre die Beschwerde somit auch mit der Behauptung der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Recht. Die belangte Behörde hat jedenfalls keine ausreichenden Erhebungen geführt, um zur Feststellung darüber zu gelangen, ob von einer Anhänger- oder Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Glaubensgemeinschaft der Baha¿i auszugehen ist. Nach den Erfahrungen des Bundesverwaltungsgerichts bietet sich in solchen Fällen die Aufforderung zur Vorlage einer Bestätigung der Baha¿i-Gesellschaft in Österreich oder eine amtswegige Anfrage an diese Gesellschaft an, um Informationen darüber zu gewinnen, ob die Behauptung des Antragstellers einen Wahrheitsgehalt enthält. Allenfalls könnten Verantwortliche der Baha¿i-Gesellschaft in Österreich als Zeugen befragt werden.
Ohne die aufgezeigten Feststellungen aber kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
A.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
A.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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