L502 2000909-1•BVwG L502 2000909-1
L502 2000909-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2014
Beschwerde, rechtliche Verhinderung, Übergangsbestimmungen,<br/>Zuständigkeit
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter in der Rechtssache des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch: RA Dr. Rudolf MAYER, betreffend den Spruchpunkt I des Bescheides der Landespolizeidirektion Wien vom 13.12.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2014, GZ L502 2000909-1/2E, wird gemäß Art. 83 Abs. 2 und 130 Abs. 1 B-VG iVm § 125 Abs. 23 FPG idgF ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.12.2006, Zl. XXXX, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 09.10.2007 statt und verwies das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurück.
2. Mit Bescheid vom 21.04.2008, Zl. XXXX, erließ die Bundespolizeidirektion Wien unter Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. iVm § 63 Abs. 1 und 2 FPG idgF gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das österr. Bundesgebiet.
Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion Wien mit Bescheid vom 26.01.2010, Zl. XXXX, als unbegründet mit der Maßgabe ab, dass sich das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 FPG idgF stützt.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des BF an den Verwaltungsgerichtshof wies dieser, nach vorheriger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben, mit Erkenntnis vom 21.02.2013, Zl. XXXX, als unbegründet ab.
3. Mit Bescheid vom 13.12.2013, Zl. XXXX, wies die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien), fremdenpolizeiliches Büro, den Antrag des BF vom 20.06.2013 auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I). Zugleich wurde die Gültigkeit des zuvor auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm "§ 65a FPG" auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt (Spruchpunkt II).
Gegen diesen dem Vertreter des BF am 18.12.2013 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 24.12.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I Berufung an die Landespolizeidirektion Wien, dort einlangend mit 24.12.2013.
4. Die Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit 31.01.2014.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2014, GZ XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 69 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), zugleich wurde die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit 19.02.2014 nachweislich zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG idgF darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurden ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und für jedes Bundesland eine Verwaltungsgericht des Landes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 125 Abs. 23 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Gegen den dem Vertreter des BF am 18.12.2013 zugestellten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien), fremdenpolizeiliches Büro, vom 13.12.2013, Zl. XXXX, erhob dieser mit Schriftsatz vom 24.12.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I Berufung an die Landespolizeidirektion Wien.
Folglich war das gg. Berufungsverfahren mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Landespolizeidirektion Wien anhängig.
In Anwendung des § 125 Abs. 23 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 ist dieses Berufungsverfahren vom zuständigen Landesverwaltungsgericht weiterzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit der Erlassung des Erkenntnisses vom 14.02.2014, GZ XXXX, in gg. Rechtssache im Hinblick auf die Art. 83 Abs. 2 und 130 Abs. 1 B-VG iVm § 125 Abs. 23 FPG idgF auf rechtswidrige Weise seine Zuständigkeit war.
Folglich war dieses Erkenntnis ersatzlos zu beheben.
4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Verfahren gemäß § 24 VwGVG entfallen.
III. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Durch das gg. Erkenntnis wird der Berufungswerber nicht iSd Art. 133 Abs. 6 B-VG in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen erkennt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 3 B-VG über allfällige Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten.
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