W169 1437126-1•BVwG W169 1437126-1
W169 1437126-1Tribunale amministrativo federale14 mar 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W169 1437126-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, ZL 13 09.007-BAW, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 27.06.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass die Kongress-Partei befohlen habe, die Sikhs umzubringen. Sein Onkel sei auch unter den Opfern gewesen. Am 01.05.2013 habe er an einer Demonstration der Sikhs in Delhi teilgenommen. Danach sei er ebenfalls zur Zielscheibe der Kongress-Partei und von dieser verfolgt worden. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen müssen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
Am 02.07.2013 wurde das Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.
Am 04.07.2013 hat sich der Beschwerdeführer bei einer Betreuungsstelle des Vereines XXXX obdachlos gemeldet.
Der Ladungsbescheid zur Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt für den 25.07.2013 wurde an die Polizeiinspektion XXXX mit dem Ersuchen um Zustellung im Sinne des § 23 Abs. 8 AsylG übermittelt. Am 24.07.2013 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX ein, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und sein tatsächlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sei, weshalb die Abmeldung des Beschwerdeführers durch die Wohnbetreuung des Vereines durchgeführt werde.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß §8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG(Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien, zumal er seine Angaben nicht habe glaubhaft machen können, da er es vorgezogen habe, "nicht am Verfahren zur Feststellung, ob sie internationalen oder subsidiären Schutz bräuchten, mitzuwirken". Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens stehe dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit offen, die behauptete Bedrohungssituation durch Niederlassung in einem anderen Landesteil seines Heimatstaates zu vermeiden, was vor dem Hintergrund der Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat zumutbar erscheine. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers würden angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären und privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.
3. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides kritisiert. Die belangte Behörde behaupte, der Beschwerdeführer hätte es vorgezogen, nicht am Verfahren teilzunehmen, weshalb sich eine Beschäftigung mit seinen Fluchtgründen erübrige. Zu dieser Ansicht sei das Bundesasylamt deshalb gelangt, weil der Beschwerdeführer einem Ladungsbescheid für den 25.07.2013 nicht Folge geleistet habe. Die Erklärungen des Bundesasylamtes, wie es zu dieser Ansicht gelange, seien jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesasylamtes daher nicht, insbesondere, da das Bundesasylamt offensichtlich die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung nicht zur Kenntnis genommen habe und - anstatt seinen Fall einer adäquaten Beurteilung zu unterziehen - in rein formalistischer Weise einen negativen Bescheid ausgestellt habe. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Beschwerdeführer kurzfristig einen Ladungsbescheid zuzustellen, jedoch nicht an seiner gemeldeten Adresse, sondern nur indirekt über die Polizei, ohne dass er den Brief tatsächlich in die Hände bekommen habe, widerspreche den Rechten des Beschwerdeführers als Asylwerber. Es scheine, dass das Bundesasylamt in dieser "umständlichen Zustelltaktik" gerade das Ziel habe erreichen wollen, dass dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an der Einvernahme verunmöglicht werde. Dem Beschwerdeführer hätte allenfalls ein neuer Ladungstermin ausgestellt werden müssen, anstatt noch am selben Tag, an dem die Einvernahme hätte stattfinden sollen, den vorliegenden negativen Bescheid auszustellen.
4. Der Beschwerdeführer ist seit 21.01.2014 in Linz aufrecht gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, zeigt zum Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Zister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 Anm. 11).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt, zumal keine Einvernahme des Beschwerdeführers - weder zu seinen Fluchtgründen, noch zur Rückkehrsituation beziehungsweise zur Integration in Österreich - durch das Bundesasylamt stattgefunden hat. Das Bundesasylamt hat sich im abweisenden Bescheid lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2013 und auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren gestützt. Auch wurden dem Beschwerdeführer niemals Länderfeststellungen zu Indien vorgehalten bzw. mit ihm erörtert und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme einzubringen. Da das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr ist, ist davon auszugehen, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen den Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht den gesamten Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf das noch zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2002, Zahl: 2000/20/0084, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich grundsätzliche Ausführungen getätigt und insbesondere ausgeführt: "Bei Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zahl: 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129 C 1-B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichem Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen". Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl.BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E; W202 1422137-1/24E).
Da der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Unterlassung jeglicher Ermittlungen der belangten Behörde zum vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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