BVwG W137 1433885-1

W137 1433885-1Tribunale amministrativo federale14 mar 2014

Regest

aktuelle Gefahr, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Minderjährigkeit

Testo completo

BVwG W137 1433885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.1433885.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger BH Feldkirch, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 12 09.533-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige und unbegleitete Beschwerdeführer wurde am 25.07.2012 im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am 26.07.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, in Kabul geboren zu sein, der Religionsgemeinschaft der Schiiten und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er habe von 2005 bis 2012 in Teheran die Grundschule besucht. Zuletzt habe er im Iran als Schuhverkäufer gearbeitet. Er habe Afghanistan bereits im Alter von vier Jahren verlassen und danach durchgehend illegal in Teheran im Iran gelebt. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Sein Onkel mütterlicherseits kümmere sich um seine Mutter, da diese krank sei und nicht arbeiten könne. Weiters machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zur Reiseroute und brachte vor, in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Einen Asylantrag habe er dort aber nicht gestellt.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei vier Jahre alt gewesen, als sein Vater verschwunden sei. Danach sei er mit seiner Mutter in den Iran gegangen. Dort hätten sie bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Dieser habe ihn geschlagen und gemeint, der Beschwerdeführer solle nicht die Schule besuchen sondern arbeiten gehen. Die iranische Polizei habe die Afghanen schikaniert. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden. Befragt, was der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, im Iran von seinem Onkel geschlagen zu werden und in Afghanistan niemanden zu haben.

Am 13.02.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines von seinem gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten Vertreters sowie unter Beiziehung einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Personaldokumente könne er nicht vorweisen. Sein Vater und Bruder seien vor Jahren getötet worden. Dies sei in der Erstbefragung falsch aufgenommen worden. Zu seiner Person und den Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, in Kabul geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Mit vier Jahren sei er mit seiner Mutter zu seinem Onkel väterlicherseits in den Iran gezogen. Im Iran habe er sieben Jahre die Schule besucht und nebenbei gearbeitet. Seit seinem neunten Lebensjahr habe er als Schuhverkäufer gearbeitet. Seine Mutter habe gelegentlich in verschiedenen Haushalten gearbeitet und hätten sie wirtschaftliche Probleme gehabt. Sein Onkel sei drogenabhängig gewesen. Sie hätten finanzielle Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich seit seinem vierten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise illegal im Iran aufgehalten. Dort hätten sie keinerlei Dokumente gehabt. Seine Mutter sei krank und leide an Rheuma.

Nach Angaben zur Reiseroute schilderte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund im Wesentlichen folgendermaßen: Sein Onkel sei drogenabhängig geworden und habe er den Beschwerdeführer daher arbeiten geschickt. Der Druck sei unerträglich geworden und sei die Lage im Iran für afghanische Flüchtlinge sehr schlimm. Er habe im Iran keine Dokumente gehabt und jedes Mal, wenn er von den iranischen Polizisten kontrolliert worden sei, Schmiergeld zahlen müssen um wieder freigelassen zu werden. In Afghanistan habe er niemanden, zudem sei die Lage dort aufgrund der Taliban sehr gefährlich. Auch habe er Angst, Opfer von Pädophilen zu werden. Daher sei er nach Europa gekommen. Sein Onkel habe den Beschwerdeführer und seine Mutter sehr schlecht behandelt und so sei die Situation für ihn unerträglich geworden. Sie seien beide vom Onkel geschlagen worden.

Warum die Mutter mit ihm Afghanistan damals verlassen habe, könne er nicht sagen, da ihm seine Mutter nicht viel darüber erzählt habe. Sie habe ihm nur gesagt, dass sein Vater und Bruder von der Taliban entführt worden seien. Daraufhin habe sein Onkel ihn und seine Mutter aus Sicherheitsgründen zu sich in den Iran geholt. Seit der Entführung seines Vaters und Bruders vor etwa 11 Jahren hätten er und seine Mutter nichts mehr von ihnen gehört. Daher "wisse" er dass sie getötet worden seien.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, in seiner Heimat nicht vorbestraft und in seinem Herkunftsstaat weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde gesucht zu werden. Er sei auch niemals festgenommen oder verhaftet worden, war kein Mitglied einer politischen Partei und wurde niemals wegen seiner Rasse verfolgt. Auch die Frage danach, ob er aufgrund seiner Religion verfolgt worden sei, wurde verneint. Der die Amtshandlung leitende Organwalter fragte auch hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung aufgrund seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach und antwortete der Beschwerdeführer, dass die Hazaren in Afghanistan zu einer Minderheit gehören würden. Sie würden in Afghanistan benachteiligt werden, er persönlich sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit aber nie verfolgt worden. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat, habe der Beschwerdeführer Angst vor der Taliban und vor Pädophilen. Gebeten, dies zu konkretisieren, gab er Folgendes an: "Ich habe Angst vor den Männern, die selbst verheiratet sind, sexuell missbraucht zu werden. Es gibt solche Leute! Wenn sie jemanden eine Zeit lang missbraucht haben, dann trennen sie sich von ihm und davor habe ich Angst." Die Frage ob er selbst "jemals so etwas erlebt" habe, wurde vom BF ausdrücklich verneint. Zu seiner Mutter und seinem Onkel gab er an, dass sie sich im Iran aufhalten würden. Andere Verwandte habe er nicht; zu Österreichhabe er keine verwandtschaftlichen oder sonstigen intensiven Bindungen. Auf ausdrückliche Belehrung seines gesetzlichen Vertreters, in Falle eines sexuellen Missbrauchs könne er einen Referenten seines Geschlechts beantragen, verneinte der Beschwerdeführer erneut, sexuell missbraucht worden zu sein.

Mit Schreiben vom 20.02.2013 erstattete die BH Feldkirch als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten an das Bundesasylamt: Vorweg werde kritisiert, dass dem Beschwerdeführer nur Länderfeststellungen zu Afghanistan überreicht worden seien. Der Beschwerdeführer lebe seit seinem vierten Lebensjahr im Iran als Flüchtling und könne nach der GFK auch der Iran als sein Verfolgerstaat angenommen werden, da er dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Im Iran sei er als Afghane mehrfach Übergriffen und Alltagsdiskriminierungen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan kein soziales Netz und sei dort ortsunkundig. Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergebe sich, dass die soziale Lage für Rückkehrende ohne Familienverband äußerst prekär sei. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor instabil und seien schiitische Hazara, wie der Beschwerdeführer, zahlreichen Übergriffen ausgesetzt. In Afghanistan bestehe für Kinder ein besonders hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Ausbeutung zu werden. Der Beschwerdeführer sei zwar aufgrund seiner frühen Ausreise nie von Verfolgungshandlungen in Afghanistan betroffen gewesen, dennoch bestünde im Fall seiner Rückkehr dorthin eine Gefährdung seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit. Es werde nochmal darauf hingewiesen, dass für den Beschwerdeführer ein Verfolgungsrisiko im Iran evident sei. Es sei aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus mehrmals zu Anhaltungen durch örtliche Polizeikräfte gekommen und habe der Antragsteller Schmiergeld zahlen müssen um wieder freizukommen. Zudem sei es seitens der iranischen Mehrheitsbevölkerung regelmäßig zu Diskriminierungen gekommen.

Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 01.03.2013, Zl. 12 09.533-BAI, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am selben Tag, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.03.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und aus Afghanistan stamme. Er sei im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter in den Iran gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat niemals aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Weder konnten asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden, noch dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. In den Länderfeststellungen wurde zur Minderheit der Hazara ausgeführt, dass sich deren Situation seit Ende der Taliban-Herrschaft verbessert habe. Es gebe allerdings nach wie vor Spannungen und soziale Diskriminierung.

Hingegen räumte die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz mit der Begründung ein, dass eine Rückkehr für den Beschwerdeführer nach Afghanistan aufgrund dessen, dass er sich nur bis zu seinem vierten Lebensjahr dort aufgehalten habe und dort keine Verwandten oder eine Unterkunft habe, nicht zumutbar sei. Sowohl aufgrund der Berücksichtigung individueller Faktoren wie Alter, Bildungsgrad, Volksgruppe, etc. als auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Afghanistan ein dem minderjährigen Beschwerdeführer fast unbekanntes Land darstelle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.

Mit dem am 21.03.2013 verfassten und am selben Tag beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer würde bei Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara asylrelevant verfolgt werden und werde in diesem Zusammenhang auf den Bescheid des UBAS vom 13.06.2007, GZ 268.546/12E-XIX/62/06, verwiesen, wonach es bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf bereits stattgefundene Maßnahmen gegen den Asylwerber, sondern auf eine Zukunftsprognose ankomme, ob aufgrund der Gesamtsituation wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Es sei zu grausamen Massakern der Taliban an den Hazara gekommen und zeige dies auch ein Bericht von Human Rights von Februar 2001 auf. Zudem zitiert wurden ein Bericht von Dezember 2011 und ein Bericht von November 2012, in dem auf rezente Anschläge gegen Hazara im Distrikt Jalrez und der Provinz Ghazni hingewiesen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und schiitischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus Kabul. Im Alter von vier Jahren hat er gemeinsam mit seiner Mutter Afghanistan verlassen und ist in den Iran gegangen. Dort lebte er bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits. Seine Muttersprache ist Dari. Von 2005 bis 2012 besuchte er im Iran die Grundschule. Zudem war er als Schuhverkäufer tätig. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder einen Wohnsitz noch familiäre Anknüpfungspunkte.

Im Juni 2012 verließ er den Iran und reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Alter von 4 Jahren auf Betreiben und gemeinsam mit seiner Mutter. Deren Beweggründe sind ihm nicht bekannt, er vermutet einen Zusammenhang mit der Entführung seines Vaters und seines Bruders. Den Iran verließ er nach 11 Jahren aufgrund von Konflikten mit seinem dort lebenden Onkel und einer nicht näher spezifizierten Furcht vor "Pädophilen". Diesen Problemen kommt im gegenständlichen Verfahren schon abstrakt keine Entscheidungsrelevanz vor.

In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Individuelle Asylgründe bezogen auf Afghanistan wurden nicht vorgebracht. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara kann nicht festgestellt werden; eine generelle Verfolgung der Hazara besteht weder in ganz Afghanistan, noch - insbesondere - in Kabul, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und Einvernahme. Identitätsbezeugende Dokumente legte der Beschwerdeführer zwar keine vor, die Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei und bestand somit kein Grund, an der behaupteten Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassen seines Herkunftsstaates und die damit einhergehenden fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan sowie die Feststellungen zu seinem Aufenthalt, seiner Schulbildung und Tätigkeit als Schuhverkäufer im Iran und zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften - da widerspruchsfreien - Angaben des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Eine ihm drohende konkrete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 13.02.2013 ausdrücklich verneint und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich dieser für ihn nachteiligen Angaben nicht die Wahrheit gesprochen haben sollte. Die allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers, in Afghanistan "bestehe Lebensgefahr durch die Taliban" war, da bloß allgemein in den Raum gestellt und nicht hinreichend begründet, nicht asylrelevant. Dementsprechend gab der Beschwerdeführer auch an, seine Mutter habe ihm, als er im Alter von vier Jahren mit ihr Afghanistan verlassen habe, keine genauen Gründe dafür angegeben, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten. Die vom Beschwerdeführer artikulierte "Angst, Opfer von Pädophilen zu werden", wurde im gesamten Verfahren nicht konkretisiert und ist damit objektiv nicht geeignet, eine gegründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren. Insbesondere milderte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfragen sein Vorbringen dahingehend ab, dass er selbst "so etwas" ohnedies nicht erlebt habe.

Auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einerseits Differenzen mit seinem im Iran lebenden Onkel hinsichtlich seiner Lebensführung habe und er andererseits mehrfach von der iranischen Polizei angehalten und nur durch Zahlungen von Schmiergeld freigekommen sei, war nicht näher einzugehen, da sich dieses auf den Iran bezog und nicht in Bezug auf Afghanistan geltend gemacht wurde. Gleiches gilt im Übrigen für die Furcht vor "Pädophilen", sollte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Iran bezogen haben. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer eine ihm in Afghanistan drohende konkrete Verfolgung bei einer Rückkehr dorthin ausdrücklich und betonte nur, dort niemanden zu haben.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) glaubhaft machen konnte. Es liegt keine asylrelevante Verfolgungshandlung vor.

Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, der Volksgruppe der Hazara zuzugehören. Davon ist bereits das Bundesasylamt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid ausgegangen. Eine daraus resultierende Verfolgung hat der Beschwerdeführer in den Einvernahmen aber ebenfalls klar verneint, weshalb der Ansicht des Bundesasylamtes, welches seinem Bescheid überdies umfangreiche Feststellungen zur betreffenden Volksgruppe zugrunde gelegt hat, dass sich auch sonst keine GFK-relevante Verfolgung herausgestellt habe, zu folgen war.

Insoweit der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde monierte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt werde, ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst nicht vorgebracht hat. Im Übrigen ist diesbezüglich auch der Umstand wesentlich, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Beisein seines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters befragt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst im gesamten bisherigen Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - insbesondere auch jene betreffend die Volksgruppe der Hazara - wurde zudem nicht substanziell entgegen getreten. Zwei der in der Beschwerde wiedergegebenen Zitate entstammen Berichten von Februar 2001 und Dezember 2011, die gegenüber den mehrheitlich aus 2012 stammenden Berichten im angefochtenen Bescheid keinesfalls einen neuen Sachverhalt begründen können. Auch der Bericht vom 06.11.2012, wonach sich scheinbar ein neuer Trend der ethnisch motivierten Übergriffe gegen Hazara entwickle ("a newer trend that seems to be developing"), deckt sich insgesamt mit den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Zudem ist auch aus diesem Bericht - der sich explizit auf den Distrikt Jalrez und die Provinz Ghazni bezieht - nicht ersichtlich, dass eine generelle Verfolgung der Hazara in Afghanistan - und insbesondere in Kabul, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - allein aus ethnischen Gründen bestehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt nicht als asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden und brachte der Beschwerdeführer einen solchen in Bezug auf Afghanistan auch gar nicht vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich hinsichtlich Afghanistans lediglich dahingehend, dass sein Vater und sein Bruder entführt worden seien, er das Land mit seiner Mutter etwa 2002 verlassen habe und nunmehr keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte dorthin habe.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Soweit in der Beschwerde erstmals eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara vorgebracht wird, ist festzuhalten, dass die in diesem Rahmen zitierten Berichte keinen schlüssigen Hinweis auf eine (aktuelle) generelle Verfolgung der Hazara in der Heimatregion des Beschwerdeführers - Kabul - und dementsprechend auch nicht auf eine generelle Verfolgung dieser Volksgruppe in ganz Afghanistan enthalten.

Soweit in der vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstatteten Stellungnahme vom 20.02.2013 angeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit seinem vierten Lebensjahr im Iran lebt, der Beschwerdeführer dort mehrfach Übergriffen und Alltagsdiskriminierungen ausgesetzt gewesen sei und als Verfolgerstatt auch der Iran angesehen werden könne, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Da, wie oben dargestellt, zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, war eine potentiell auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund eines der in der GFK genannten Gründe in Bezug auf Afghanistan und nicht den Iran zu prüfen und somit das Vorliegen einer solchen (Verfolgungsgefahr) mangels Asylrelevanz zu verneinen.

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine bis zum 01.03.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. In der Beschwerde wurde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet und es ergibt sich eine solche auch nicht aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Beschwerdeführer selbst brachte für die Antragstellung in Österreich ausschließlich Probleme vor die sich auf den Iran - wo er sich seit 2002 aufhielt - bezogen. Diese waren jedoch aufgrund des fehelenden Konnexes zum Herkunftsstaat Afghanistan im gegenständlichen Verfahren nicht prüfungsrelevant. Die erstmalig in der Beschwerde pauschal behauptete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan konnte weder belegt noch so weit auf Hinweise gestützt werden, dass sich daraus - unter Berücksichtigung der einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - die Erfordernis einer Verhandlung, eines Parteiengehörs oder anderer konkreter Ermittlungsschritte ergeben hätte.

Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern nur von Tatfragen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Prüfungsrelevant war im gegenständlichen Fall aufgrund der unstrittigen afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzig der Herkunftsstaat Afghanistan und nicht der Iran als Staat seines letzten (mehrjährigen) Aufenthalts. Bezogen auf Afghanistan konnte der Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe vorbringen, seine (glaubwürdigen) Probleme im Iran waren nicht entscheidungsrelevant. Die erstmalig in der Beschwerde behauptete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Hazara in ganz Afghanistan war nicht auf hinreichende Belege gestützt.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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