BVwG W209 1431143-1

W209 1431143-1Tribunale amministrativo federale13 mar 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte<br/>Staatsgebiet, Herkunftsort, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W209 1431143-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.1431143.1.00

Spruch

W209 1431143-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Magistrat XXXX, dieses vertreten durch XXXX, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9. 11.2012, Aktenzahl 11 07.857-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2014, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Afghanistan verlassen, weil nichts in Ordnung gewesen sei und er dort keine Zukunft gehabt habe. Es seien lauter Kriminelle unterwegs gewesen und er habe vor allem Angst. Seine beiden Onkel seien entführt worden und einer von ihnen sei gegen Bezahlung wieder freigekommen.

Am 11.1.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes dazu einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die Erstbefragung sei nicht so angenehm gewesen, die Dolmetscherin sei aus Kandahar gewesen und habe er sie nicht so gut verstanden. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Nangahar aus dem Dorf XXXX, dort habe er mit seiner ganzen Familie gelebt.

Der Beschwerdeführer habe in XXXX die Schule besucht, doch sei der Weg dorthin gefährlich gewesen, weil die Leute immer so wild mit dem Motorrad gefahren seien. Die Leute hätten sich am Schulweg über seine Uniform lustig gemacht. Sein Vater habe in Kabul als Koch gearbeitet und sich dann mit der Regierung zusammengetan und für diese als Koch gearbeitet. Die Taliban hätten dann von seinem Vater verlangt, dass er ihnen seine Söhne überlasse. Sie hätten Drohbriefe geschickt und sie belästigt, sein älterer Bruder sei entführt und später gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei von seiner Familie am meisten belästigt worden, er sei oft geschlagen worden. Deshalb habe er auch seine Heimat verlassen. In der Nacht, bevor er Afghanistan verlassen habe, habe er seinen Vater angerufen. Dieser habe ihm erzählt, dass auf das Haus der Familie geschossen worden sei. Am Tag seiner Ausreise sei er mit seinem Bruder zu einem Haus gegangen, wo bereits einige Leute gewartet hätten. Dort sei er dann aufgefordert worden, sich in ein Auto zu setzen, mit welchem er dann außer Landes gebracht worden sei. Er habe im Moment keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wo diese jetzt lebe.

Mit Schreiben vom 18.1.2012 brachte der Beschwerdeführer Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, in welcher er auf kinderspezifische Rechte sowie die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan hinwies.

Am 23.1.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche mit Schreiben vom 25.1.2012 negativ beantwortet wurde.

Am 31.7.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes ergänzend niederschriftlich einvernommen, wobei er genauere Angaben zu seinem Heimatdorf sowie der genauen Wohnadresse der Familie machte. Daraufhin richtete das Bundesasylamt eine erneute Anfrage an die Staatendokumentation, Erhebungen bezüglich der Familie des Beschwerdeführers sowie zu dem behaupteten Beschuss im Juni 2011 anzustellen.

Mit Schreiben vom 15.9.2012 wurde die Anfrage der Staatendokumentation dahingehend beantwortet, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen gemachten Angaben bezogen auf die Herkunft der Familie sowie auf deren Probleme im Heimatort - ausgenommen jene Angaben bezüglich des Beschusses des Hauses - haben bestätigt werden können. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie an der von ihm angegebenen Adresse in XXXX gelebt und der Vater habe in Kabul als Koch für XXXX gearbeitet. Die Familie habe Sicherheitsprobleme gehabt und lebe mittlerweile in Pakistan.

Am 7.11.2012 brachte der Beschwerdeführer Stellungnahme zu der genannten Anfragebeantwortung ein und wies darauf hin, dass es sich hierbei um eine umfangreiche Bestätigung seiner gemachten Angaben handle.

Mit Bescheid vom 9.11.2012, Aktenzahl 11 07.857-BAG, zugestellt am 13.11.2012, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9.11.2013 (Spruchpunkt III).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, sich zur sunnitischen Glaubensrichtung bekenne, in der Provinz XXXX, geboren und aufgewachsen, ein unbegleiteter minderjähriger Asylwerber sei und mit seinen Angehörigen, welche in Pakistan leben würden, in Kontakt stehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohungssituation durch die Taliban ausgesetzt sei bzw. gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werde, aus welchen Motiven er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe. Bei einer Rückkehr wäre er in einer aussichtslosen Lage. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) begründete es damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe vermitteln können, dass er bzw. seine Familie tatsächlich von Unbekannten/Taliban bedroht worden seien und sein Bruder entführt und wieder freigekauft worden sei. Bei Würdigung seines Aussageverhaltens und des Inhaltes seiner Aussagen im Verfahren vor dem Bundesasylamt habe die Behörde den Eindruck gewonnen, dass er sich aufbauend auf einen wahren Sachverhalt, nämlich dass sich seine Familie aus nicht näher bekannten Gründen in Pakistan niedergelassen habe, eine dazu passende "Geschichte mit Verfolgungscharakter", in seinem Fall Verfolgung durch Unbekannte/Taliban wegen bzw. im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters, ausgedacht habe bzw. instruiert worden sei, eine solche Geschichte zu präsentieren. Seine Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation seien eher abstrakt geblieben, widersprüchlich gewesen und hätten einstudiert gewirkt. Gesamtbetrachtet sei daher davon auszugehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspreche und er in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm keine Verfolgung drohe.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sei, dort Fuß zu fassen bzw. dort von Anfang an seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, da er nach eigenen Angaben nicht über Verwandte in Afghanistan verfüge und erst ca. 13 Jahre alt sei. Zu Spruchpunkt III. verwies das Bundesasylamt auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2012 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.11.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, dass er Staatsbürger von Afghanistan sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt nicht genügt und auch aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die von der Behörde angeführten Widersprüche würden einerseits die Benennung des entführten Familienmitgliedes sowie andererseits die unstimmigen Angaben zum Tag der Ausreise betreffen. Bei dem Entführungsopfer handle es sich um einen Onkel väterlicherseits und sei der Beschwerdeführer am Tag der Ausreise an einer von seinem Bruder mitgeteilten Adresse von einer Frau abgeholt worden, deren Identität ihm unbekannt ist. Seine Angaben im Verfahren seien daher schlüssig und stimmig gewesen. Außerdem müsse sein junges Alter sowie sein Entwicklungsstandard im Zeitpunkt der Einvernahmen bei den Anforderungen der Detailliertheit der Angaben berücksichtigt werden. Desweiteren habe die belangte Behörde die in einem Verfahren mit Minderjährigen anzuwendenden besonderen Manduktions- und Sorgfaltspflichten missachtet. Weiters seien die international anzuwendenden kinderspezifischen Rechte zu beachten.

Verfolgungshandlungen durch Private könnten asylrelevant sein, wenn der Staat schutzunfähig oder schutzunwillig sei. In diesem Falle sei alleine aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, deren Problematik bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bejaht worden sei, nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.12.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde zuletzt bis 9.11.2014 verlängert.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4.2.2014 wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aktuellen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

Am 28.2.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 17.2.2014 ausdrücklich auf eine Teilnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte bezüglich der von der belangten

Behörde angeführten Unstimmigkeiten Folgendes vor:

R: Wie war das genau, als Sie Afghanistan verlassen haben? Wie war der letzte Tag bzw. der letzte Abend?

BF: An dem Tag in der Früh ist mein Bruder zu mir gekommen und hat zu mir gesagt, dass ich weggehen muss. Dann ist eine Frau gekommen und hat mich zu einem Taxi mitgenommen. Ich bin mit einer anderen Person in eine unbekannte Richtung gefahren. Ich gelangte dann nach Pakistan.

R: Hat Sie in Pakistan jemand abgeholt?

BF: Danach bin ich mit anderen Personen in einen Zug eingestiegen und bin in eine unbekannte Richtung gefahren. Sie haben eine andere Sprache gesprochen, ich habe sie nicht verstanden, es war vermutlich Punjabi.

R: In der letzten Nacht in Afghanistan wurde noch auf Ihr Haus geschossen?

BF: Es war wahrscheinlich ein Missverständnis. Ich habe gesagt, dass hinter unserem Haus geschossen wurde.

R: Ihre Eltern haben ein Haus in XXXX und ein Haus, das vermietet wurde, in XXXX.

BF: Nein, wir hatten zwei Häuser oder Wohnungen, das eine war in XXXX, das andere Haus war in XXXX.

R: Geschossen wurde auf das Haus in XXXX?

BF: In XXXX.

R: Das erklärt auch, warum die Schüsse bei der Vorortrecherche (in XXXX) nicht verifiziert werden konnte.

R: Zu dem Zeitpunkt, wo Ihr Bruder gesagt hat, dass Sie jetzt weg müssen: Sie wurden von einem Mann nach Pakistan geführt?

BF: Ja.

R: Sie haben angegeben, zu den Problemen, welche Ihre Familie in Afghanistan hatte, dass es auch einen Drohbrief gegeben hat und auch dass der große Bruder XXXX entführt worden ist, oder war das der Onkel?

BF: Das war mein Onkel.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist minderjährig, afghanischer Staatsbürger, geboren in der Provinz Nangahar, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu. Er ist gesund, ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt zusammen mit seiner Familie in XXXX.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan als unbegleiteter Minderjähriger und reiste schlepperunterstützt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.7.2011 stellte er einen Asylantrag.

Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als Koch für die afghanische Regierung, weshalb die gesamte Familie in das Blickfeld der Taliban geriet. So erhielt der Vater Drohbriefe von den Taliban, in welchen diese die Rekrutierung des Beschwerdeführers sowie seines Bruders forderten. Ein Onkel des Beschwerdeführers wurde entführt. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach belästigt und geschlagen. Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner Ausreise von einer Frau abgeholt, welche ihn zu einem Taxi brachte, in welchem er von einem unbekannten Mann nach Pakistan gefahren wurde. Von dort reiste er mittels LKW weiter in das Bundesgebiet. Die Familie des Beschwerdeführers ist schlussendlich aus Angst vor den Taliban nach Pakistan geflüchtet.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.

Zur Lage in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach

Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt

worden.

Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr

zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013, vgl.:

UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht

einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der

verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer, vom 31.07.2013)

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet

oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen

verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten

getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren

demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch

Blindgänger verursacht.

Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor

dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-

Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus

dem Land abziehen.

Auf die Abzugspläne der Deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur

Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von

Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600

und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013, Frankfurter

Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom

31.05. 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-

Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten

übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die

350. 000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle, vom 22.07.2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen

Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die

stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist

nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird

extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-

Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine

weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der

Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den

ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121

auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan

National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der

Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden

Zielauswahl durch die RFK stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf

1. 070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich

an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen

Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es

von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das

Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch

fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres

Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319

Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im

Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente,

für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen

beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei

zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der

ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-

und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie

Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen

aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt,

hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten

Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu

Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von

den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die

Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente

mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an

Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die

afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an

Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 - 2)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September

2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792

PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im

Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783

sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen

Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der

zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag

allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär

berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15.

Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden,

Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar

verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for

international peace and security, vom 05.03.2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum

vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle

verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem

Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten

und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von

Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-

prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete

Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen

machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for

international peace and security, vom 13.06.2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird

erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im

zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen

Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der

afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni

2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen

22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for

international peace and security, vom 06.09.2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013

insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen

11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-

prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut

Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf

Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen

Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden.

Generell

wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den

Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und

strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der

sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen

im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for

international peace and security, vom 06.09.2013)

Sicherheitslage in der Provinz-Nangarhar:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der

Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf

den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant

angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen

Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten

unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische

Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die

regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und

auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist

umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost,

Kunar und Ghazni.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30.09. 2013, S.10)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen

Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte

Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte

ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer

verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die

Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30.09. 2013, S. 4 und 7)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum

vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante

Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem

gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar

2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr.

Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16.

November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den

Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der

Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for

international peace and security, vom 05.03.2013)

Interne Fluchtalternative:

Gemäss UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder

Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im

ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte

Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine

Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des

Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und

ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen

muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen

Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der

afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.

UNHCR

schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine

innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 28.2.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Name, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dessen glaubwürdigen Angaben sowie den bestätigenden Vororterhebungen durch die Staatendokumentation. Auch die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen stützen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben bei der Erstbefragung sowie vor dem Bundesasylamt. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers, das vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit XXXX (anstelle des XXXX) festgelegt wurde, beruhen auf dessen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den oben genannten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen Bestehen, sich darauf zu stützen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände und die familiäre Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus seinen Angaben bei der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den diese Angaben bestätigenden Vororterhebungen durch die Staatendokumentation.

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung.

Seine Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren substantiiert, schlüssig und plausibel und werden durch eine bereits im Auftrag des Bundesasylamtes durchgeführte Recherche vor Ort bestätigt. Er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die vom Bundesasylamt angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Widersprüche können nicht als solche erkannt werden und wurden diese in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung auch nachvollziehbar bekämpft und aufgeklärt.

Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Schilderungen der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.6.1995, 94/20/0836; VwGH 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Akteuren gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Handlungen mit asylrelevantem Verfolgungscharakter zu unterbinden.

Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (vgl. VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083). Vor diesem Hintergrund wird bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund offenkundig. Denn die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban basiert ausschließlich auf seiner Abstammung - er selbst war weder für die Regierung tätig noch persönlich mit den Taliban verwickelt - sodass sich die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" stellt.

Fallbezogen ist daher unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen die asylrechtliche Relevanz des Sachverhaltes zu bejahen, zumal die dem Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich und - mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte - auch aktuell weiterhin drohende Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen (seitens der Gruppierung der Taliban) - wie ausgeführt - an einen Konventionsgrund (der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") anknüpft. Es bedarf auch keiner näheren Erläuterung, dass die dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Eingriffe von erheblicher Intensität sind. Insbesondere war der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise selbst von konkreten Verfolgungshandlungen betroffen.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von den Familienangehörigen des getöteten Kommandanten) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576). Es ist nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann.

Entsprechend den oben angeführten Länderfeststellungen haben die Regierungsinstitutionen in Teilen Afghanistans, so auch in der Provinz Nangahar, die faktische Gebietshoheit verloren und es ist daher von diesen auch kein effizienter Schutz zu erwarten.

Wenn aber von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen, ist es auch nicht erforderlich, den (aussichtslosen) Versuch zu unternehmen, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen (vgl. dazu VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0317; VwGH 04.03.2010, Zl. 2006/20/0832).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, wie bereits durch die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seitens des Bundesasylamtes dokumentiert ist.

Weiters ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 Z 2 AsylG abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG gesetzt hat. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Im Fall des Beschwerdeführers ist somit davon auszugehen, dass dieser durch den Umstand, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vater für die Regierung ins Blickfeld der Taliban geraten ist, mangels adäquater staatlicher Schutzmechanismen in seiner Heimatprovinz Nangahar einer individuellen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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