BVwG W159 1436954-1

W159 1436954-1Tribunale amministrativo federale13 mar 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W159 1436954-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W159.1436954.1.00

Spruch

W159 1436954-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2013, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass der XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe aus der Teilrepublik Dagestan, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX am 14.12.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Am 31.01.2013 wurde im Bundesgebiet der minderjährige Sohn XXXX geboren und für diesen am 06.02.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 14.12.2012 gab sie zu den Gründen der Ausreise an, wegen den Problemen ihres Ehemannes den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, was passieren würde.

Die Beschwerdeführerin legte einen russischen Pass und ihre Heiratsurkunde vor.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 02.04.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen.

Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe Atemprobleme, die bereits seit ihrer Kindheit bestehen würden. Sie sei dahingehend im Herkunftsstaat medizinisch behandelt worden. Eine genaue Diagnose sei jedoch nicht gestellt worden. Sie habe die ärztlich verordneten Medikamente einvernommen. Diese hätten jedoch nicht geholfen.

Sie stehe im Bundesgebiet nicht in ärztlicher Behandlung, habe jedoch vor, in Österreich einen Arzt aufzusuchen.

Die Beschwerdeführerin sei in XXXX geboren, wo sie auch bis zur Ausreise gelebt habe. Sie sei - auch standesamtlich - verheiratet und habe einen Sohn.

In Dagestan würden sich ihre Eltern, ihre Schwester, ihre Schwiegereltern und einige Onkel und Tanten aufhalten. Ihre Eltern seien jeweils selbständig tätig. Kontakt zu ihren Angehörigen habe sie keinen.

Zum Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann Demos organisiert habe. Im September hätten sie ihren Ehemann mitnehmen wollen. Ihr Ehemann habe der Beschwerdeführerin nichts davon erzählt, um sie nicht aufzuregen. Sie seien Mitte September von einem Freund ihres Ehemannes nach MOSKAU gebracht worden. In der Folge sei nach dem Mann gesucht worden. Ein Nachbar habe dem Mann der Cousine ihres Mannes erzählt, dass dieser gesucht worden sei. Es sei unter Herzeigen eines Fotos des Mannes nach diesem gefragt worden. Sie seien in der Folge nach KIEW gefahren.

Nach Ende der freien Erzählung gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage an, dass ihr Ehemann glaublich bereits drei Mal mitgenommen worden sei. Auch seien ihre und die Familie ihres Ehemannes bedroht worden.

Befragt, wie oft ihr Ehemann an Demos teilgenommen und solche organisiert habe, meinte sie, dass es einmal vor der Hochzeit gewesen sei, wobei sie keine genaue Zeitangabe tätigen könne. Seine Eltern hätten bei der Beschwerdeführerin angerufen und erklärt, dass der Ehemann nicht nachhause gekommen sei. Sie sei dann zu den Eltern ihres Ehemannes gefahren, um auf den Ehemann zu warten. Auch einen Tag nach der Hochzeit habe der Ehemann an einer Demo teilgenommen. Insgesamt habe ihr Ehemann drei Demos besucht. Ihr Ehemann habe Demos besucht, sie wisse jedoch nicht, wer der jeweilige Organisator der Demos gewesen sei. Ihr Ehemann sei zu nicht näher bekannten Zeitpunkten festgenommen worden. Er sei zwei Mal im Frühling und einmal im Sommer festgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin sei bei allen drei Festnahmen anwesend gewesen, da diese zuhause erfolgt seien. Die Festnahmen hätten immer in der Nacht vor Mitternacht stattgefunden.

Ihr Ehemann sei auch einmal bei einer Demo festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe blaue Flecken an Armen, Beinen und Rücken bei ihrem Ehemann gesehen.

Ihr Ehemann habe ihr nicht erzählt, wie ihm diese Verletzungen zugefügt worden seien.

Damals nach der Demo sei ihr Ehemann einen Tag lang festgehalten worden. Die Eltern hätten sich in der Früh gemeldet, dass der Ehemann in der Nacht nicht nachhause gekommen sei.

Nach MOSKAU seien sie gefahren, da sie gehofft hätten, dort nicht gefunden zu werden.

Im September - das genaue Datum wisse sie nicht - sei auf jeden Fall versucht worden, ihren Ehemann zu entführen. Ihr Ehemann habe etwas von einem Auto erzählt. Leute hätten ihm geholfen und seien sie letztlich nach Moskau geflüchtet.

Ihr Ehemann habe ihr von der versuchten Entführung sofort nach dem Nachhausekommen erzählt. Dies sei abends gewesen, als es schon dunkel gewesen sei. Am nächsten Tag in der Früh seien sie nach MOSKAU gefahren.

Bei den drei Festnahmen seien jeweils uniformierte und maskierte Männer in die Wohnung der Schwiegereltern gekommen. Was die Männer gesagt hätten, wisse sie nicht. Sie sei mit ihrer Schwägerin nämlich immer gleich ins Zimmer gegangen, wenn sie gekommen seien.

Die Wohnung sei dabei einmal durchsucht worden. Sie wisse nicht, ob sie alles durchsucht hätten. Sie seien in das Zimmer gekommen, in dem sich die Beschwerdeführerin und ihre Schwägerin aufgehalten hätten.

Auf Vorhalt ihrer Ausführungen, wonach ihr Ehemann bei einer Demo festgenommen worden sei und der Frage, wann nach diesem Vorfall ihr Ehemann von zuhause abgeholt worden sei, gab sie an, dass es im Frühling gewesen sei, sie den Zeitpunkt jedoch nicht genau wisse.

Zur Suche nach ihrem Ehemann befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass dem Nachbarn ein Foto ihres Ehemannes gezeigt worden sei. Vielleicht sei auch bei anderen Nachbarn im Haus nachgefragt worden. Dies wisse sie aber nicht. Dieser Nachbar habe dann den Mann der Cousine ihres Ehemannes angerufen. Dieser habe dann ihren Ehemann angerufen.

Die Beschwerdeführerin habe niemals an Demos teilgenommen.

Zu den von ihr erwähnten Bedrohungen von ihr und ihrer Familie befragt, erklärte sie, dass ihr Ehemann bedroht worden sei. Im Zuge dessen seien auch sie und ihre Eltern bedroht worden.

Ihrem Ehemann sei mit dem Umbringen gedroht worden. Sie wisse nicht, wann dies gewesen sei. Sie wisse auch nicht, was sie konkret zu ihm gesagt hätten. Sie könne sich auch nicht mehr daran erinnern, wann ihr ihr Ehemann davon erzählt habe.

Der Auslöser für die Flucht seien die versuchte Entführung und die Drohungen zusammen gewesen. Alle jungen Männer würden derart bedroht werden. Viele würden nicht mehr auftauchen.

Ihr Ehemann sei aufgrund der Teilnahme an den Demos festgenommen worden. Konkret habe ihr Ehemann ihr darüber nichts erzählt. Sie wolle auch nichts Konkretes darüber wissen.

Sie glaube, dass ihr Ehemann unverändert gesucht werde.

Weshalb ihr Ehemann jeweils wieder freigelassen worden sei, wisse sie nicht.

Im Zuge der Festnahmen im Jahr 2012 sei ihr Ehemann immer in der Nacht geholt worden und am nächste morgen wieder nachhause gekommen.

Für ihren Sohn würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gelten. Ihr Sohn sei gesund.

Die Beschwerdeführerin selbst sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, sei niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt.

Sie habe keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Sie sei von staatlicher Seite nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer politischen Gesinnung, ihrer Nationalität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Es habe auf sie persönlich auch keine Übergriffe gegeben.

Für den Fall einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass ihr Ehemann umgebracht werden würde. Auch die Beschwerdeführerin könnte umgebracht werden.

In MOSKAU hätten sie eigentlich eine Wohnung mieten wollen. Ihr Ehemann habe einer Arbeit nachgehen wollen.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Ausfolgung allgemeiner Länderinformationen zum Herkunftsstaat. Sie wolle hiezu keine Stellungnahme abgeben.

Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und eine allenfalls erfolgte Integration befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dieser in Spruchteil II gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin unter Spruchteil III gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und sich lediglich auf die behaupteten Ausreisegründe ihres Ehemannes bezogen habe. Dem Fluchtvorbringen ihres Ehemannes sei jedoch die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubwürdig sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen im Übrigen vollkommen unglaubwürdig geschildert.

Aus den Erkenntnisquellen ergebe sich zudem, dass im Herkunftsland auch keine solchen Verhältnisse herrschen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre.

Das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wurde verneint. Auch ihre wirtschaftliche Existenz sei gesichert, sodass auch keine Abschiebehindernisse vorliegen würden.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I zusammengefasst dargelegt, das die Beschwerdeführerin es im gesamten Verfahren nicht vermocht habe, mit ihrem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen, ebenso wenig wie wohlbegründe Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Deshalb habe ihr der Status der Asylberechtigten nicht gewährt werden können.

Zu Spruchteil II wurde festgehalten, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde schließlich ausgeführt, dass die Ausweisung mangels Vorliegen eines Familienverbandes im Bundesgebiet keinen Eingriff in die Achtung ihres Familienlebens darstelle. Auch fehle es der Antragstellerin zusammengefasst an einer derartigen Integration in die österreichische Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, dass ihr daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde an den Asylgerichtshof. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde dabei auf die Beschwerdegründe ihres Ehemannes verwiesen. Der Ehemann legte insbesondere dar, dass er seine Fluchtgründe ausreichend detailliert, zusammenhängend und nachvollziehbar geschildert habe, jedoch jederzeit gerne bereit wäre, über jegliche Vorkommnisse alle Einzelheiten anzugeben. Er habe auf einem Speichermedium Videos, die das Vorgebrachte belegen könnten. Um vermeintliche Widersprüche auszuräumen, werde er die Fluchtgründe auch selbst handschriftlich detailliert zusammenfassen. Das Vorbringen sei auch mit der Situation in Dagestan durchaus vereinbar, wie auch durch Videos aus dem Internet belegbar sei. Weiters sei auf die schlechte und sich laufend verschlechternde aktuelle Sicherheitslage in Dagestan verwiesen worden und insbesondere hervorgestrichen, dass es laufend Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen durch Polizeikräfte, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter gebe.

In der angekündigten und am 25.10.2013 eingelangten Beschwerdeergänzung wies der Ehemann auf eine von ihm vorgelegte CD sowie einen Speicherstick. Auf der CD befänden sich Bilder von einer Antikorruptionskundgebung in Machatschkala am 03.10.2011, über eine weitere Demonstration gegen Entführungen vor der Staatsanwaltschaft in Machatschkala sowie Bilder über die Wohnung des Ehemannes nach dem Beschuss und ging er in der Folge auch weiter auf die behaupteten Widersprüche in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides ein. Weiters wurde näher dargelegt, wie sich die Lage in Dagestan verschlechtert habe sowie ein russisch-sprachiges Schreiben (das in der Folge übersetzt wurde) und eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vorgelegt.

Der Asylgerichtshof beraumt eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.11.2013 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu Länderdokumenten betreffend Dagestan ein.

Die Beschwerdeführerin erschien gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern ihrer Familie. Vorerst wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin einvernommen, wobei diesbezüglich an dieser Stelle auf das bezughabende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. XXXX verwiesen wird.

Die Beschwerdeführerin selbst erklärte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht halte. Sie sei Awarin und Moslem und sehe sich als besonders strenggläubig. Sie sei keine Anhängerin der salafistischen Glaubensrichtung.

Nach Schilderung ihres Werdeganges erklärte die Beschwerdeführerin, im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen zu sein. Sie habe selbst auch keine Probleme mit Behördenorganen gehabt.

Zu den Problemen ihres Ehemannes befragt, gab sie an, zu wissen, dass dieser an Meetings und Demonstrationen teilgenommen habe, womit seine Probleme begonnen hätten. Einige Male sei er von zuhause mitgenommen worden.

Nach Details zu den Mitnahmen ihres Ehemannes befragt, meinte sie, dass es einmal im Oktober gewesen sei. Sie sei von den Eltern ihres Ehemannes angerufen worden. Die Eltern hätten erzählt, dass der Ehemann nach einer Demonstration nicht nachhause gekommen sei. Daraufhin seien ihre Eltern und die Beschwerdeführerin zu den Schwiegereltern gefahren. Den ganzen Tag und die ganze Nacht hätten sie auf ihren Ehemann gewartet. Er sei dann erst am nächsten Morgen nachhause gekommen. Er sei geschlagen worden und sei seine Kleidung zerrissen gewesen. Er sei nicht blutig gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe auch die blauen Flecken gesehen, die ihr Ehemann gehabt habe.

Befragt, wie sie die Mitnahmen ihres Ehemannes im Jahr 2012 erlebt habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass dies drei Mal gewesen sei. Er sei einmal im Sommer und zwei Mal im Frühjahr mitgenommen worden. Beim ersten Mal hätten sie auch alle Zimmer durchsucht. Auch hätten sie überall hineingeschaut. Sie habe nicht gesehen, wie ihr Ehemann mitgenommen worden sei. Die Schwägerin und die Beschwerdeführerin seien dann immer in ein anderes Zimmer gegangen. Mehr habe die Beschwerdeführerin nicht gesehen.

Auf Befragung des beisitzenden Richters wie die Mitnahmen konkret abgelaufen seien, meinte die Beschwerdeführerin, dass es immer in der Nacht gewesen sei. In der Früh sei ihr Ehemann immer zurückgekommen. Die Tür sei nicht aufgebrochen worden. Wie sie genau hineingekommen seien, habe sie nicht gesehen. Die Eltern ihres Ehemannes hätten die Tür geöffnet. Sie sei aus dem Zimmer nicht herausgekommen, da sie damals schon schwanger gewesen sei. Ihr Ehemann sei nie mit ihr im Zimmer gewesen, weil seine Schwester und die Beschwerdeführerin immer gleich in ein anderes Zimmer gegangen seien. Sonst habe sie nichts mehr mitbekommen. Sie habe auch nicht zum Fenster hinausgeschaut.

Abgesehen von ihr hätten zu diesem Zeitpunkt ihr Ehemann, die Schwiegereltern und die Schwägerin in der Wohnung gelebt.

Wie die Leute ins Haus gekommen seien, habe sie überhaupt nicht gesehen. Das Haus stehe immer offen.

Die genauen Daten der Mitnahmen könne sie nicht nennen. Es sei zwei Mal im Frühling und einmal in der Mitte des Sommers gewesen.

Ihr Ehemann sei jeweils zeitig in der Früh, als es jedoch schon hell gewesen sei, zurückgekommen.

Bei diesen Mitnahmen, seien weder die Kleider zerrissen noch ihr Ehemann verletzt gewesen.

Die Beschwerdeführerin wisse nicht, was ihr Ehemann bei den Demos gemacht habe. Am Morgen nach der Hochzeit sei dieser auch auf eine Demo gegangen.

Ihr Ehemann sei einmal gleich nach der Hochzeit und einmal im Winter 2011 auf eine Demo gegangen. Ob es weitere Demonstrationsteilnahmen gegeben habe, wisse sie nicht.

Sie könne nicht sagen, ob die Demonstration vor seiner Mitnahme im Jahr 2012 gewesen sei.

Unmittelbarer Anlass für die Ausreise sei die Entführung Mitte September gewesen. Der Ehemann sei am Abend auf dem Nachhauseweg von einem Freund gewesen. Sie hätten sich am selben Abend zur Ausreise entschlossen.

Bei der versuchten Festnahme ihres Ehemannes sei dieser nicht verletzt worden. Auch seine Kleidung sei nicht zerrissen worden.

Die Beschwerdeführerin wisse nicht, welche Meinung ihr Ehemann vertreten habe. Auch wisse sie nicht, welches Interesse die Behörden an ihrem Ehemann gehabt hätten. Sie wisse lediglich, dass dieser Demonstrationen besucht habe.

Nach dem Entschluss, den Herkunftsstaat zu verlassen, hätten sie sich in MOSKAU aufgehalten.

Sie könne auch sonst nichts über die Tätigkeit ihres Ehemannes sagen.

Ihr Ehemann habe bis zur Ausreise bei einer Firma für Natursäfte gearbeitet. Ob er am Tag der Ausreise gearbeitet habe, wisse sie nicht. Er sei an diesem Tag nicht dagewesen. Sie wisse lediglich, dass er bei einem Freund gewesen sei, als sich der Vorfall ereignet habe.

Nach MOSKAU seien sie gleich am Morgen nach dem Vorfall gefahren. In MOSKAU habe es am Anfang keine Probleme gegeben. Aber schließlich sei an der Adresse mit dem Foto ihres Ehemannes nachgefragt worden. Sie hätten deshalb auch von dort wegmüssen.

Sie wisse nicht, ob ihr Ehemann in MOSKAU eine Arbeit finden habe wollen.

Verwandte habe sie lediglich in Dagestan. Mit diesen stehe sie nicht in Kontakt. In MOSKAU hätten sie bei der Cousine ihres Ehemannes gewohnt.

Die Männer, die ihren Ehemann im Jahr 2012 mitgenommen hätten, habe sie nur beim ersten Mal gesehen, als die Wohnung durchsucht worden sei. Es seien maskierte Männer gewesen, über die sie nichts wisse; auch nicht welcher Behörde diese angehören würden.

Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt.

Sie sei nervös. Ihr Kind sei gesund.

Danach befragt, ob ihr Ehemann offiziell in der Russischen Föderation gesucht werde oder er auf irgendwelchen Listen stehe, meinte sie, dass sie nichts von den Listen wisse. Sie wisse aber, dass er noch gesucht worden sei, nachdem sie weggegangen seien. Sie wisse auch, dass auf die Wohnung seiner Eltern geschossen worden sei, nachdem sie bereits ausgereist gewesen seien.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehemann umgebracht werden könnte oder wieder entführt und dann umgebracht werden könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der awarischen Volksgruppe aus der Teilrepublik Dagestan sowie islamischen Glaubens und wurde am XXXX in Dagestan geboren, wo sie auch die meiste Zeit ihres Lebens vorbrachte und ihren Ehemann standesamtlich heiratete. Drei Monate vor ihrer Ausreise (von Mitte September 2012 bis Mitte Dezember 2012) hielt sie sich mit ihrem Ehemann in MOSKAU bei einer Cousine ihres Ehemannes auf. Sie hatte keine Kontakte zur islamistischen Kämpfern oder sonstigen islamistischen Gruppierungen.

Ihr Ehemann habe sich insoferne politisch betätigt, als er an insgesamt 8 bis 9 Demonstrationen im Zeitraum August 2011 bis März 2012 teilnahm, die sich gegen Missstände in Dagestan, insbesondere willkürliche Verhaftungen, das Verschwindenlassen von Personen, aber auch die Korruption richteten und von verschiedenen NGOs organisiert wurden. Ihr Ehemann hat an ca. 5 Demonstrationen auch bei der Organisation, vor allem bei der Werbung mitgewirkt, ist jedoch nicht als Redner oder als Transparentträger in Erscheinung getreten. Die Demonstrationen wurden über das Telefon oder das Internet organisiert. Ihr Ehemann war selbst nicht Mitglied einer Organisation. Er wurde erstmals anlässlich der Demonstrationsteilnahme am 03.10.2011 verhaftet, geschlagen und verhört und nach zwei Tagen freigelassen. Wenig später erfolgte eine neuerliche Verhaftung unter Vornahme einer Hausdurchsuchung. In der Folge wurde er im Laufe des Jahres 2012, und zwar im März, im späteren Frühjahr und im Sommer 2012, wiederum mitgenommen und verhört und wurde jeweils zu den Demonstrationen, den Organisatoren und Sponsoren befragt. Im September 2012 wurde versucht, ihren Ehemann am Nachhauseweg von in zivil gekleideten Personen gewaltsam in ein Auto zu verschleppen. Es sind ihm jedoch Bekannte zur Hilfe gekommen und nahmen die drei Männer von ihrem Vorhaben Abstand. Daraufhin entschloss sich ihr Ehemann mit der Beschwerdeführerin zu einer Cousine ihres Ehemannes nach Moskau zu fahren, wo ihr Ehemann ursprünglich auch arbeiten wollte. Als jedoch in seiner Abwesenheit bei den Nachbarn Personen in zivil unter Vorweis seines Fotos nach ihm fragten, entschloss er sich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zur Ausreise und gelangte über KIEW - unter Umgehung der Grenzkontrolle - nach Österreich, wo er gemeinsam mit der Beschwerdeführerin am 14.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 31.01.2013 kam der Sohn XXXX in Österreich zur Welt.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.2. Feststellungen zu Dagestan:

Politik/Wahlen

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2011 in Dagestan 824 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 413 Tote.

Seit Amtsantritt des Republik-Oberhaupts Magomedsalam Magomedow im Jahre 2010 gab es vorsichtige Anzeichen, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Eine grundlegende Verbesserung der Lage zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

Die russische Generalstaatsanwaltschaft registrierte 2012 in der Kaukasus-Republik Dagestan dreimal so viele extremistische Verbrechen wie im Jahr davor. Die Zahl der Terroranschläge sei 2012 auf 295 gestiegen. Bei Übergriffen und Attentaten wurden rund 115 Sicherheitskräfte getötet und 228 weitere verletzt. Zudem erlitten fast 200 Zivilisten Verletzungen.

(Ria Novosti: Kaukasus: Extremismusrate in Dagestan verdreifacht, 15.2.2013, http://de.rian.ru/society/20130215/265535689.html, Zugriff 18.3.2013)

Unabhängige Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass in Dagestan 2012 bis November rund 800 Männer zwischen 18 und 40 Jahren im Zuge des Widerstandskampfes, behördlicher Vergeltungsmaßnahmen oder religiöser Gewalt ums Leben kamen. Rund 600 davon waren ethnische Awaren.

(RFE/RL: Daghestani Brothers Struggle To Bridge Religious, Political Divides, 28.11.2012,

http://www.rferl.org/content/daghestan-north-caucasus-sufi-salafist-islam-brothers/24783668.html, Zugriff 18.3.2013)

Der größte Gefahrenherd im Nordkaukasus ist gemäß der örtlichen Innenbehörde die Teilrepublik Dagestan. Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 aktiven Mitgliedern seien im Nordkaukasus aktiv, 16 davon in Dagestan.

(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 18.3.2013)

Im Februar 2013 kam es zu einem Selbstmordattentat im Rayon Chassawjurt, bei dem neben dem Attentäter vier Polizisten ums Leben kamen, sechs Polizisten wurden verletzt.

(Ria Novosti: Dagestan Car Bomb Death Toll Rises to Four, 14.2.2013, http://en.rian.ru/crime/20130214/179460204.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Four Killed In Daghestan Suicide Bomb, 14.2.2013, http://www.rferl.org/content/daghestan-suicide-bomb/24901688.html, Zugriff 18.3.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Bewaffnete Gruppen griffen weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten an, unter ihnen auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam predigten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Menschenrechte

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen wurden staatliche Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren, nicht zur Verantwortung gezogen. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

[Der ehemalige Präsident] Magomedow und seine Regierung setzten sich in einigen Fällen tatsächlich gegen Menschenrechtsverletzungen ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier wurden dank dem Eingreifen Magomedows Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische [Ex-]Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.

Trotz aller Bemühungen hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Allgemeinen verschlechtert. Die Straflosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar. Memorial kritisiert, dass Angehörige von Verschwundenen häufig erst Tage nach deren Verschwinden angehört werden. In Gerichtsverhandlungen werden teilweise unter Folter erpresste Aussagen oder gänzlich gefälschte Beweismaterialien verwendet. Die Meinungsäußerungsfreiheit bleibt ebenfalls eingeschränkt: Es kommt zu juristischen und tätlichen Pressionen gegen Medienschaffende und zu gewalttätigen Auflösungen von Protestaktionen. Dennoch gibt es - im Unterschied zu Inguschetien und Tschetschenien - eine Vielzahl von unabhängigen Medien.

Auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.

In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.9.2011)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2011 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) auch 2012 schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von [Ex-]Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

Memorial zufolge sind Entführungen und Fälle von Verschwindenlassen in Dagestan nach wie vor weit verbreitet. Es hat sich ein System der illegalen Gewaltanwendung herausgebildet, bestehend aus Entführungen, Folterungen und außergerichtlichen Tötungen (Memorial 04. September 2012, Seite 48 bis 49).

Unter anderem in Dagestan werden Personen häufig von den Sicherheitskräften entführt oder mehrere Tage lang ohne direkte Erklärung oder Anklage inhaftiert. Menschenrechtsgruppen zu Folge werden viele Entführungsfälle nicht gemeldet, da die Verwandten der Opfer sich aus Angst vor Repressionen nicht an die Behörden wenden. Sicherheitskräfte, die an Entführungen beteiligt sind, müssen sich dafür nicht verantworten (USDOS 24. Mai 2012).

Religion

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Gemäß dem Kaukasusexperten des Carnegie Moscow Center Aleksei Malashenko ist Dagestan die am meisten islamisierte Republik des Nordkaukasus. Sowohl ein starker nicht-offizieller Islam als auch ein sehr starker Islam innerhalb der Opposition sind gegenwärtig.

(RFE/RL: Daghestan Becomes Hotbed Of North Caucasus Insurgency, 5.11.2012,

http://www.rferl.org/content/why-is-russian-daghestan-becoming-hotbed-of-instability/24761132.html, Zugriff 18.3.2013)

Der islamistische Widerstand im Nordkaukasus war [2012] vor allem in Dagestan weiterhin aktiv. Im April 2012 unterzeichneten in einem bislang beispiellosen Schritt die staatlich unterstützte Sufi-Gemeinschaft und Anhänger des Salafismus einen Kooperationsbeschluss. Die Behörden neigen dazu, Anhänger des Salafismus als Unterstützer des Widerstands zu sehen. Im August wurde der führende Sufi-Scheich Dagestans, der die Verhandlungen des Beschlusses aktiv gefördert hatte, durch einen Selbstmordattentäter ermordet.

Salafi Muslime waren [2012] weiterhin besonders Verfolgung und Missbräuchen in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf ausgesetzt, wie etwa Verschwindenlassen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Gemäß der NRO Memorial verschwanden zwischen Jänner und August 2012 sechs Personen nach Festnahmen, die Entführungen glichen. Die meisten Festgenommenen waren Anhänger des Salafismus.

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, 31.1.2013)

Laut einer repräsentativen Umfrage von 2011 halten 12 Prozent der Schüler und Studenten in dagestanischen Städten den militanten Dschihad für legitim, 20 Prozent sympathisieren mit salafistischen Parolen.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Das Kaukasus-Emirat und der internationale Jihadismus, Juli 2012)

Ethnische Gruppen

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 7.11.2012, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 18.3.2013)

Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus.

(Russian Federation Federal State Statistics Service: ????? ????????????? ???????? ????????? 2010 - ???????????? ?????? ????????? ?? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum, http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab7.xls, Zugriff 18.3.2013)

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/dagstat/resources/ecad4c004cc994b883f8e71cb077b59e/07-%D1%83%D1%80%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BD%D1%8C+%D0%B6%D0%B8%D0%B7%D0%BD%D0%B8+%D0%BD%D0%B0%D1%81%D0%B5%D0%BB%D0%B5%D0%BD%D0%B8%D1%8F.htm, Zugriff 21.3.2013)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht.

Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist [nicht nur für Tschetschenen]. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Auch in St. Petersburg werden gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten.

Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Beweis wurde erhoben durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes durch die Polizeiinspektion XXXX am 14.12.2012 sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 02.04.2013 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013, durch Vorhalt von Länderfeststellungen durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof insbesondere einer Zusammenstellung von Länderinformationen zu Dagestan durch ACCORD, durch Vorlage eines russischen Auslandsreisepasses, einer Heiratsurkunde sowie einer CD und eines USB-Sticks, auf dem die Demonstrationsteilnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu sehen ist und schließlich durch Einsichtnahme in vom Ehemann der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Internetadressen zum gleichen Thema, wobei auf den elektronischen Speichermedien auch Bilder von Einschüssen in der Wohnung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu sehen waren.

2. Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen zu Dagestan sind einer aktuellen Zusammenstellung des Asylgerichtshofes (nunmehr Bundesverwaltungsgerichtes), die auf zahlreichen seriösen, staatlichen und nichtstaatlichen Primärquellen beruht, entnommen. Diese wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei in der Stellungnahme dazu Schlussfolgerungen im Sinne des Rechtsstandpunktes der Beschwerdeführerin gezogen wurden, während das Bundesasylamt keine Äußerung abgab.

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen.

Die Feststellungen zu ihren persönlichen Daten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen inländischen Geburtsurkunde. Es kann im Übrigen nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausgewechselt, unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder dieses in wesentlichen Punkten gesteigert hat. Ihr kann auch keineswegs ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf oder eine Unterlassung der nötigen Mitwirkung nachgesagt werden.

Die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens ergibt sich insbesondere aufgrund der Glaubwürdigkeit der Angaben ihres Ehemannes, wobei auf die diesen betreffende Entscheidung zu verweisen war.

Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihren Ehemann ergibt sich ebenso aus der genannten, diesen betreffenden Entscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat.

Im vorliegenden Fall war der nunmehrige Einzelrichter vorsitzender Richter in dem beim Asylgerichtshof geführten Verfahren und wurde ihm die gegenständliche Rechtssache gem. § 43 Abs. 1 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für 2014 zugeteilt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent¬haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asyrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktio¬nierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Beschwerdeführerin hat sich auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes gestützt.

Ihrem Ehemann wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor:

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt.

Mit Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt Folge gegeben, ihm Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt.

Ehegatten untereinander führen ipso iure ein Familienleben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind.

Der Beschwerdeführerin war daher Asyl zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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