W136 2002667-1•BVwG W136 2002667-1
W136 2002667-1Tribunale amministrativo federale13 mar 2014
Aufschub, Ausbildung, bedeutender Nachteil, Berufsschuljahr,<br/>Lehrstelle, Lehrvertrag, Lehrzeit, Unterbrechung, unverhältnismäßige<br/>Verlängerung, Zuteilung
W 136 2002667/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.01.2014, Zl. 396852/17/ZD/0114, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 11.06.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers BF (im Folgenden BF) mit 27.05.2013 fest
2. Mit vorgefertigtem Formular vom 19.09.2013, bei der ZD am selben Tag eingelangt, beantragte der BF einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG, da er mit September 2013 eine Lehre beginnen werde. Zum Nachweis legte der BF eine Anmeldung zum Lehrvertrag bei.
Mit Schreiben vom 04.11.2013 wurde der BF von der ZD der aufgefordert, binnen drei Wochen nachzuweisen, wann er die hier maßgebliche Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung begonnen habe (sofern dies nicht aus seinem Antrag hervorging) und folgende Beweismittel nachzureichen:
Abmeldung von der HLW, falls diese nicht abgeschlossen wurde
Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.
Mit E-Mail vom 10.11.2013 übermittelte der BF der ZD nochmals seinen Lehrvertrag als Kälteanlagentechniker (Lehrbeginn 23.09.2013) und führte hinsichtlich seines Aufschubantrages begründend aus, dass er die dreijährige Fachschule HBLA im Juni 2013 erfolgreich abgeschlossen habe aber bereits während dieser Ausbildung versucht habe, eine Lehrstelle als Kälteanlagentechniker zu suchen. Er habe in seiner Zivildiensterklärung als ehesten Termin der Zuteilung den 01.07.2013 angegeben, um den Zivildienst in Anschluss an seine Schulausbildung abzuleisten, leider habe er keine Zuteilung erhalten. Mitte September habe er dann eine Lehrstelle erhalten. Er wäre auch nicht sicher, ob er seine Lehrstelle bei Zuteilung zum Zivildienst behalten könne und gebe zu bedenken, dass er im Falle der Unterbrechung seiner Lehre durch Zuteilung ein ganzes Schuljahr noch einmal machen müsste.
3. Mit Bescheid vom 24.01.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung ausgeführt (auszugsweise):
"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Mit Schreiben vom 19.09.2013 (Postaufgabedatum) beantragten Sie aufgrund Ihrer Lehrausbildung den Aufschub vom Antritt des
ordentlichen Zivildienstes bis April 2017. ......
Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 24.01.2013 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung laut vorgelegtem Lehrvertrag mit September 2013 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.
Sie wurden mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 04.11.2013, Zl: 396852/15/ZD/1113, aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gemäß § 14 Abs.2 ZDG nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil Sie durch eine Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würden bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt Ihrer Tauglichkeit begonnen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre.
Mit e-Mail vom 10.11.2013 übermittelten Sie erneut den oa. Lehrvertrag und führten aus, dass Sie aufgrund beruflicher Wünsche nach Abschluss ihrer und auf Anraten der Wirtschaftskammer gleich eine Lehrstelle gesucht hätten und im September 2013 die oa.
Ausbildung begonnen hätten. ......
Die von Ihnen angeführten Probleme in Hinsicht auf den Lehrbetrieb (....) bzw auf die (....) Probezeit betreffen alle Lehrverhältnisse gleichermaßen und stellen keinen außerordentlichen oder bedeutenden Umstand dar, der einen Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG begründen könnte. Der Verlust eines Schuljahres in der Berufsschule ist aufgrund er 9-monatigen Dauer des Zivildienstes kaum zu vermeiden, dieser Zeitverlust steht in keinem Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes und kann daher einen Aufschub ebenfalls nicht begründen:
Die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG in der Fassung BGBl. 1996/788 dar (VwGH 98/11/0151).
Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.02.2014 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass die Ablehnung seines Antrages eine erhebliche Benachteiligung für ihn darstelle. Er habe zeitgerecht nach seiner Ausbildung eine Zivildiensterklärung eingebracht und monatelang nichts von der ZD gehört und keine Zuweisung erhalten. Dass die angeführten Probleme hinsichtlich seines Lehrverhältnisses alle Lehrverhältnisse betreffen, sei unrichtig, da sicher nur ein verschwindender Teil des Klientels nach Beendigung einer Ausbildung sich noch für eine Lehre entscheidet, sondern sofort ins Berufsleben einsteigt. Er möchte seiner Pflicht als Staatsbürger nicht entfliehen sondern diese lediglich zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen. Aufgrund der vorwiegend wirtschaftlich dargelegten Gründe stelle er hiermit den Antrag auf befristete Befreiung wegen unvorhersehbaren wirtschaftlichen bzw. familiären Interessen. Es sei unvorhersehbar gewesen, dass er noch eine Lehrstelle bekommen habe und habe seiner Familie nicht zumuten wollen, länger auf eine Zuweisung zu warten, zumal ab Abschluss der Ausbildung keine Familienbeihilfe mehr gezahlt werde. Bei Zuweisung zum Zivildienst während der Lehre verlängere sich seine Ausbildung um zumindest ein Jahr, im schlechtesten Fall sogar um 2 Jahre. Aus diesem Grund und dem Grund eventuell die Lehrstelle zu verlieren ersuche er um befristete Befreiung bis zum 23.03.2017.
Der Beschwerde war eine "Unterstützungserklärung" seiner Firma beigelegt, die ebenfalls um Genehmigung des Aufschubes ersuchte.
4. Mit Anschreiben der ZD vom 24.02.2014 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 04.03.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 24.01.2013 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungwesentlichen Beginn seiner Lehre betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglichen vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 24.01.2013 erstmals für tauglich befunden wurde, seine Lehrausbildung im September 2013 begonnen hat.
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 29.01.2014 (der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung an diesem Tag zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner Lehre zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass eine Unterbrechung der Ausbildung für die Ableistung des Zivildienstes an sich keinen außerordentlichen oder bedeutenden Umstand darstellt, der einen Aufschub begründen könnte, da der Verlust eines Berufsschuljahres aufgrund der 9-monatigen Dauer des Zivildienstes nicht zu vermeiden ist und in keinem Missverhältnis zu Dauer des Zivildienstes steht. Der belangten Behörde ist im Ergebnis zu folgen.
Der BF hat zunächst im Wesentlichen geltend gemacht, dass er bei Unterbrechung seiner Ausbildung durch die Leistung des Zivildienstes zumindest ein Jahr Berufsschule noch einmal machen müsste, sofern sein Lehrvertrag nicht von der Firma gelöst werde. In seiner Beschwerde brachte er vor, dass sich seine Lehrzeit im schlechtesten Fall aufgrund des wöchentlichen Besuchs der Berufsschule in Wien um zwei Jahre verlängern würde und er die Berufsschule in seiner Freizeit absolvieren müsste.
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180).
Abgesehen davon, dass der BF eine unverhältnismäßige Verlängerung seiner Ausbildung über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung hinaus nicht dargestellt hat, hat er in seiner Beschwerde selbst dargetan, dass er im Falle der Unterbrechung seiner Lehre durch die Leistung des Zivildienstes die Berufsschule allenfalls nach Vollendung seiner Lehrzeit weiter besuchen kann. Dass die von ihm begonnen Ausbildung durch eine Unterbrechung derselben verloren wäre, hat der BF nicht behauptet und ergibt sich auch keine diesbezüglicher Hinweis der vorliegenden Aktenlage. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint.
Hinsichtlich des Vorbringens des BF im Rahmen des Parteiengehörs betreffend den möglichen Verlust seiner Lehrstelle durch eine Zuteilung zum Zivildienst, ist darauf zu verweisen, dass er damit einen bedeutenden Nachteil nicht nachvollziehbar dartun konnte, da seine Firma in ihrer durch den BF vorgelegten Unterstützungserklärung selbst dartut, dass eine allfällige Zuteilung zum Zivildienst sein Lehrverhältnis lediglich unterbrechen und somit verlängern würde; eine Beendigung seines Lehrverhältnisses wurde nicht in den Raum gestellt.
Zum Antrages des BF in seiner Beschwerde auf "befristete Befreiung wegen unvorhersehbaren wirtschaftlichen bzw. familiären Interessen", ist darauf hinzuweisen, dass der BF hier finanzielle bzw. wirtschaftliche Gründe dartut, die in einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nicht zu berücksichtigen sind. Dass der BF einen dementsprechenden Antrag im Sinne des § 13 ZDG gestellt hätte, ist aus der Aktenlage nicht erkennbar und wäre im gegenständlichen Verfahren auch unbeachtlich. Im Übrigen ist eine derartige Situation, nämlich Beschäftigungslosigkeit und daraus resultierende Einkommenslosigkeit bis zum Beginn der Ausbildung auch immer dann gegeben, wenn ein bereits vor Beginn der Ausbildung absolvierter Zivildienst nicht unmittelbar vor dem Ausbildungsbeginn endet sondern bis zum geplanten Ausbildungsbeginn noch eine gewisse Zeitspanne besteht, somit die behaupteten finanziellen Nachteile, die nach Meinung des Beschwerdeführers eine außerordentliche Härte darstellen, nicht durch die Unterbrechung der begonnen Ausbildung an sich bedingt sind, sondern auch eintreten würden, wenn der Beschwerdeführer seinen Zivildienst vor Beginn seiner Ausbildung im oben dargestellten Sinn geleistet hat. Die Situation des BF unterscheidet sich insofern nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn ihrer Ausbildung den Zivildienst geleistet haben, und zeigt somit keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auf (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392).
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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