BVwG L511 1438983-1

L511 1438983-1Tribunale amministrativo federale13 mar 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG L511 1438983-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.1438983.1.00

Spruch

L511 1438983-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013, Zahl: 13 06.143-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang hinsichtlich Spruchpunkt I behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)

Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2013 gemeinsam mit ihrem Kind (hg. GZ 1.438.984) illegal in Österreich ein und brachte am 10.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 15, 17).

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeiinspektion Traiskirchen EAST fand am 10.05.2013 statt (AS 13-25).

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 15.05.2013 (AS 59).

Am 29.10.2013 (AS 159-170) wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen zur Lage im Gazastreifen zur Kenntnis gebracht und ihr zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt (AS 167).

Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren zunächst einen palästinensischen Personalausweis, welcher als authentisch qualifiziert wurde (AS 91-97), sowie mehrere Dokumente 175-219) vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 13.11.2013, Zl. 13 06.143-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2014 (AS 229-281).

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 19.11.2013 durch Hinterlegung (AS 231).

Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 389).

Mit Schreiben vom 20.11.2012 (gemeint: 2013), per Fax übermittelt am 26.11.2013, wurde gegen Spruchpunkt I des oben bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 393-398).

Die Verfahren mit den hg. GZ 1.438.983, 1.438.984, 1.438.985 werden als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung samt ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.11.2013 (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in verschiedene Länderquellen insbesondere die Spionagetätigkeit von Palästinensern für Israel betreffend (OZ 8).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Die Beschwerdeführerin gab zu ihrer Herkunft befragt an, sie gehöre der palästinsensischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie sei in XXXX, Palästina geboren, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie sei verheiratet und habe zwei Kinder, wovon eines bereits in Österreich geboren sei (AS 13, 161).

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 10.05.2013 an, sie habe mit ihrem Kind das Land verlassen, weil es einen Konflikt zwischen den Arabern, Juden und Palästinensern gebe. Sie sei von Juden bedroht worden, sie solle diese unterstützen oder sie würden sie und ihre Tochter umbringen (AS 23).

In der Einvernahme am 29.10.2013 führte die Beschwerdeführerin bezüglich ihres Vorbringens zum Fluchtgrund aus, sie habe mit ihrem Mann im Grenzbereich zu Israel gewohnt, wo es gefährlich gewesen sei, weil Aufständische von diesem Gebiet aus Israel angegriffen haben, insbesondere seien Raketen von diesem Gebiet weggegangen. Sie und auch andere Stadtbewohner hätten Anrufe von den israelischen Behörden bekommen, welche Informationen über die Aufständischen haben wollten. Sie habe die Anrufe auf ihrem Handy entgegen genommen und sei dabei mit ihrem Namen angesprochen worden. Die Anrufer sagten, sie seien von der israelischen Armee und hätten ihr ein Leben in Sicherheit angeboten. Man habe gewollt, dass sie mit ihnen arbeite und ihr mitgeteilt, dass man einen Mann aus der Nachbarschaft schicken werde, der ihr Anweisungen geben werde, und dem sie erzählen solle, wann die Aufständischen kämen. Auf Nachfrage konkretisierte die Beschwerdeführerin, sie sei drei Mal angerufen worden, habe aber nur ein Mal mit dem Anrufer auf Arabisch gesprochen. Dieser habe in etwa gesagt: "Du bist schwanger, dir ist sicher die Sicherheit von deinen Kindern wichtig. Wir wollen, dass ihnen nichts passiert und du in Frieden lebst. Wir können dir bei deinen Problemen helfen und dir auch finanzielle Unterstützung anbieten". Sie habe Angst gehabt und ihrem Mann erst später davon erzählt. Dieser habe gemeint, sie habe die Familie in Gefahr gebracht und dass sowohl die Hamas als auch die Israelis sie umbringen würden. Sie habe dann gemeinsam mit ihrem Mann die SIM-Karte vernichtet und für ein paar Tage bei Verwandten ihres Mannes gewohnt. Ein Freund habe ihnen dann angeboten, sie außer Landes zu bringen, da sie um ihr Leben fürchtete (AS 162, 163). Ergänzend führte die Beschwerdeführerin über Nachfragen aus, die israelische Armee sei auf sie zugekommen, weil sie in einem Grenzgebiet gewohnt habe, wo sich die Aufständischen versteckten und diese Raketen hinter dem Haus ihrer Familie abgeschossen haben. Zudem sei sie als Frau leichter unter Druck zu setzen gewesen. Mit dem Mann, den das israelische Militär schicken habe wollen, habe sie nie gesprochen, sie habe das Haus mit ihrem Mann vor dem Termin, an dem dieser kommen habe sollen, verlassen (AS 163, 164). Ihr Mann habe ihr auch erzählt, dass die Hamas die Telefone überwache, weshalb sie auch Angst gehabt habe, dass die Hamas sie als Spionin verdächtige. Bei einer Rückkehr seien ihr Leben und das ihrer Kinder in Gefahr. Ihr Mann lebe noch zu Hause, XXXX (AS 164, 165, 166).

Darüber hinaus seien auch die Schwangerschaft und ihre gesundheitlichen Probleme, sie habe Hepatitis B, ein Grund für die Ausreise gewesen (AS 162).

Bescheid des Bundesasylamtes

Das Bundesasylamt qualifizierte die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen als unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie für Spitzeltätigkeit von den israelischen Behörden kontaktiert oder bedroht worden wäre (Bescheid Seite [im Folgenden BS] 15 [AS 245]).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin habe zunächst angegeben, sie wäre drei Mal angerufen worden und hätte die Anrufe immer am Handy entgegen genommen. Im Widerspruch dazu habe sie auf Nachfragen angegeben, sie hätte nur ein Mal mit diesem Mann gesprochen, die beiden anderen Anrufe habe sie nicht entgegen genommen. Auch habe sie die Bedrohung durch den Anrufer nicht von Anbeginn an erwähnt (BS 40 [AS 270]). Widersprüchlich sei auch die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihrer Wohnsituation gewesen (BS 40-41 [AS 270-271]).

Zudem sah es das Bundesasylamt als vollkommen unglaubwürdig an, dass die Israelis eine palästinensische Muslime im 7.

Schwangerschaftsmonat, nur weil sie schwach wäre, durch bloße telefonische Kontaktaufnahme als Spitzel gewinnen hätten wollen (BS 41 [AS 271]). Ebenso sei es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Verwandten nicht gewarnt, sondern einfach das Haus verlassen hätte (BS 42 [AS 272]).

Die Beschwerdeführerin habe sich somit bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens widersprochen und trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum Fluchtgrund vorgebracht (BS 42 [AS 272]).

Die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung in Spruchpunkt II wurde damit begründet, dass die derzeitige Situation in XXXX/Palästina eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstelle (BS 16 [AS 246]).

Beschwerde

Mit der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2013 hinsichtlich Spruchpunkt I wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten, sowie die Anträge gestellt, Spruchpunkt I dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu die angefochtenen Bescheide gem. § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Weiters wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen infolge unrichtiger Würdigung der vorliegenden Beweise und unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.

Es könne nicht erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin, die sich sowohl während des Telefonates, als auch während der Einvernahme in einer psychischen Ausnahmesituation befand, an jede Einzelheit eines vor längerer Zeit geführten Gespräches erinnern könne. Es sei auch lebensnah, dass Inhalte mit unterschiedlichen Begriffen wiedergegeben werden. Darüber hinaus können kleinere Unterschiede in der Ausdrucksweise bei der Erzählung im Asylverfahren sehr schnell durch das notwendige Dolmetschen und die Transformation gesprochener Worte in einer Niederschrift entstehen.

Im Hinblick auf die Wohnsituation sei nicht nachvollziehbar, was an dieser Schilderung widersprüchlich sein solle. Die BF habe mit ihren Eltern in einem hohen Haus gewohnt, sei aber nach der Hochzeit zu ihrem Mann in ein Mehrparteienwohnhaus gezogen. In diesem zweistöckigen Haus, haben ihr Mann und sie, ihre Schwiegereltern und ihr Schwager mit seiner Familie jeweils in getrennten Wohneinheiten gelebt.

Im Hinblick auf die Aufforderung als Spitzel zu arbeiten, wurde festgehalten, dass es nicht ausreichend sei, das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig abzutun, nur weil es der belangten Behörde unglaubwürdig erscheine, dass die israelische Armee sich einer palästinensischen Hausfrau als Spitzel bediene. Das Bundesasylamt habe den Sachverhalt lediglich unter Zuhilfenahme der mitteleuropäischen Lebenserfahrung vorgenommen und die tatsächlichen im Land vorherrschenden Zustände vollkommen außer Acht gelassen. Es seien keine Länderfeststellungen hinsichtlich der in Israel üblichen Spionagemethoden getroffen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Da der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtes der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, hat die Beschwerdeführerin nur gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde erhoben. Es verbleibt im gegenständlichen Fall somit ausschließlich die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen gleichbleibend vor, die Israelis haben sie zu einer Spionagetätigkeit zwingen wollen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente wurden keiner Beurteilung unterzogen.

Das Bundesasylamt hat es verabsäumt ausreichend individualisierte Länderfeststellungen zu treffen und somit den Sachverhalt in nicht ausreichendem Maße festgestellt.

Beweiswürdigung

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1), sowie aus der Einsichtnahme in die vorgelegten und beigefügten ACCORD-Anfragen zur Spionagetätigkeit von Palästinensern für Israel (OZ 3 und 8).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

Rechtsgrundlage und bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

zur Anwendung von § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Fluchtvorbringen, die Israelis haben sie zu einer Spionagetätigkeit zwingen wollen, stringent und im Wesentlichen gleich bleibend geschildert und ergänzend eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.11.2013 zur Spionagetätigkeit von Palästinensern für Israel vorgelegt (OZ 3).

Zum bisherigen Ermittlungsergebnis ist zunächst anzuführen, dass der Beschwerde im gegenständlichen Fall beizupflichten ist, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, ausreichende Länderfeststellungen im Hinblick auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Spionagetätigkeit von Palästinensern für Israel zu treffen.

Der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.11.2013, a-8565 "Anfragebeantwortung zu den Palästinensischen Gebieten:

Gazastreifen: Werden Personen aufgefordert, Informationen an die israelische Armee weiterzugeben? Überwacht die Hamas die Kommunikation und kann es vorkommen, dass Personen abgeführt und getötet werden?" (OZ 3) und den vom Bundesverwaltungsgericht dem Akt beigefügten ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 07.04.2009, a-6707-1 "Palästinensische Gebiete: Gefährdung durch Hamas bei Verdacht auf Spionage für Israel" und a-6707-2 "Folgen von Verweigerung, an Spionagetätigkeit für den israelischen Geheimdienst gegen die Hamas mitzuwirken" (OZ 8) lässt sich kurz zusammengefasst entnehmen, dass Palästinenser aus dem Gazastreifen freiwillig oder gezwungen für Israel spionieren würden, da das israelische Militär auf Informanten aus XXXX angewiesen sei. Die Hamas gehe strikt gegen Kollaborateure vor und es komme immer wieder zu Hinrichtungen von Personen in diesem Zusammenhang. Ebenso lässt sich den Berichten entnehmen, dass der israelische Geheimdienst insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa Kranke, die eine medizinische Behandlung benötigen, versuche zu rekrutieren.

Aus dieser kurzen Zusammenfassung ergibt sich jedoch bereits, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht von vorneherein unglaubwürdig ist. Auch ist die unbegründete Annahme des Bundesasylamtes (BS 41 [AS 271]) "Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass die Israelis, welche für Ihre Spionage bekannt sind, eine palästinensische Hausfrau islamischen Glaubens, die den ganzen Tag zu Hause verbringt, lediglich über Telefon auffordern, für sie als Spitzel zu arbeiten. [...] Es ist zudem vollkommen unglaubwürdig, dass die Israelis eine palästinensische Muslime im 7. Schwangerschaftsmonat, die vor allem mit einigen palästinensischen Aufständischen verwandt ist, lediglich über Telefon vorab informieren und diese für sich als Spitzel gewinnen möchten. [...] Dass die Israelis so primitive Wege einleiten würden um jemanden als Spitzel einzusetzen ist jedenfalls völlig utopisch und unglaubwürdig." vor diesem Hintergrund ohne weitere Sachverhaltsermittlungen nicht haltbar.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend kann das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, jedoch nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (vgl für viele: VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürfen nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Im Hinblick auf diese höchstgerichtliche Judikatur, wird es daher Aufgabe der belangten Behörde sein, ausreichend individualisierte Länderfeststellungen zu treffen, insbesondere zur Frage der erzwungenen Spionagetätigkeit von Palästinensern für Israel.

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente keiner Beurteilung unterzogen und diese auch nicht in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen, sondern diese lediglich - und das unvollständig, wie sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Arbeitsübersetzung (OZ 7) ergibt - in der Einvernahme (AS 161) und im Bescheid (BS 14 [AS 244]) aufgelistet.

Ergänzend bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass einige der von der belangten Behörde herangezogenen Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin bei näherer Betrachtung nicht haltbar sind.

So führt das Bundesasylamt (BS 41 [AS 271]) aus: "Weiters ist es unglaubwürdig, dass diese Personen einen Mann zu Ihnen schicken hätten wollen, wenn diese Personen gewusst hätten, dass sich dort öfters Aufständische aufhalten und Sie mit vielen Personen in diesem Haus gelebt hätten." Weshalb dies unglaubwürdig sei, wird vom Bundesasylamt zwar nicht explizit dargelegt, interpretierbar ist aber, dass damit gemeint gewesen sei, dass der Mann wohl aufgefallen wäre. Die Beschwerdeführerin hat aber diesbezüglich klar formuliert (AS 163): "Er würde mir einen Mann aus unserer Nachbarschaft schicken. Ihm soll ich jeweils erzählen, [...]". Ein Mann aus der Nachbarschaft wäre aber auch den übrigen Hausbewohnern gar nicht aufgefallen, so dass dies, vor dem Länderhintergrund, dass die Israelis Palästinenser zwingen für sie als Informant tätig zu sein, nicht per se als unglaubwürdig zu bezeichnen ist.

Auch ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend zuzustimmen, dass in der Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Wohnsituation kein gravierende Widersprüchlichkeit entdeckt werden kann, zumal die Schilderung sie lebten alleine, durchaus in dem Sinne verstanden werden kann, wie es die Beschwerdeführerin bereits in der Einvernahme darlegte (AS 165), nämlich dass sie und ihr Mann eine eigene Wohneinheit im gleichen Haus, wie ihre Schwiegereltern und ihr Schwager bewohnten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einige der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente möglicherweise ihre Wohnsituation betreffen (AS 177, 181, 211, 215), was mit der Beschwerdeführerin zu erörtern sein wird.

Ebenso teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde dargelegte Ansicht, dass eine Bedrohung durchaus auch subtil angebracht werden kann, und die Formulierung "Du bist schwanger, dir ist sicher die Sicherheit von deinen Kindern wichtig. Wir wollen, dass ihnen nichts passiert und du in Frieden lebst. [..]" [AS 163] im Zusammenhang mit dem geschilderten Telefonat, durchaus als Drohung verstanden werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes (BS 40 [AS 270]) die Beschwerdeführerin bereits in der Ersteinvernahme, also von Beginn an, angab, bedroht worden zu sein (AS 23, 162, 163, 164).

Da im gegenständlichen Fall somit das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin, und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Unzulässigkeit der Revision

Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2.2. und 3.3.6 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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