G310 1402372-1•BVwG G310 1402372-1
G310 1402372-1Tribunale amministrativo federale13 mar 2014
aktuelle Gefahr, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration,<br/>Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>private Verfolgung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, staatlicher Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingshilfe gem. GmbH in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1, idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammt aus XXXX, Gemeinde XXXX. Er reiste seinen Angaben zufolge am 09.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein; am 12.02.2008 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Zum Beweis seiner Identität legte er seinen am 13.10.2003 ausgestellten mazedonischen Reisepass und seinen am 11.09.2000 ausgestellten mazedonischen Führerschein vor.
2. Im Zuge der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. und 14.02.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er seine Heimat verlassen habe, da er verwundet (angeschossen) worden sei. Auf dem Weg zur Arbeit habe ihn am 04.07.2005 ein Bekannter (Ex-Schwager) mit seinem PKW geschnitten und zum Anhalten gezwungen. Sein Fahrer sei ausgestiegen und es habe sich ein Streit entwickelt. Um diesen zu schlichten sei er ebenfalls aus dem Wagen gestiegen und sein Ex-Schwager XXXX habe mit einer Pistole auf ihn geschossen. Er habe ihn am linken und rechten Fuß getroffen und ihm mit der Pistole zwei Schläge auf den Kopf versetzt. Er sei sicher, dass es sich um eine geplante Aktion gehandelt habe, da zu dieser Zeit Wahlen stattgefunden haben und er aus politischen Gründen Schwierigkeiten gehabt habe. Der Vorfall sei von der Polizei aufgenommen worden. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, ermordet zu werden. Am 01.06.2007 habe er Mazedonien verlassen, sei nach Bosnien gereist und habe sich bei verschiedenen Freunden in XXXX, XXXX bis September 2007 aufgehalten. Dann sei er nach Serbien gefahren, wo er sich bis ca. 06.02.2008 aufgehalten habe. Von dort sei er weiter über Österreich nach Deutschland eingereist und dort am 09.02.2008 festgenommen worden. Am 12.02.2008 sei er nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen worden, aus welcher er am 11.03.2008 wegen Haftunfähigkeit wieder entlassen wurde.
3. Aus dem Schreiben der Universitätsklinik XXXX vom 27.02.2008 geht hervor, dass sich der BF dort am selben Tag zur ambulanten Behandlung seiner Schussverletzung des linken Knies befunden habe und aus ärztlicher Sicht eine rasche Sanierung der Läsion empfohlen werde.
4. Aus der vom Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) angeforderten Befundung der Universitätsklinik XXXX für Psychiatrie und Psychotherapie vom 04.03.2003 ist zu entnehmen, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Anpassungsstörung und depressiver Reaktion leide und die Operation des linken Beines ihn entlaste und daher medizinisch zu empfehlen sei. Aus der Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX geht hervor, dass der BF vom 21.04.2008 bis zum 24.04.2008 dort stationär aufhältig war und die Sanierung des linken Knies auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
5. Bei seiner Einvernahme vor dem BAT am 26.03.2008 brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe acht Jahre die Grundschule in XXXX besucht und sei danach als Maurer tätig gewesen. Er habe sich von 1984 bis 2003 in Deutschland aufgehalten (davon sechs Jahre von 1995 bis 2001 illegal). 2002 habe er eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet und, obwohl er verheiratet gewesen sei, 2003 keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen. Als er am 26.04.2003 freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt sei, habe er sich von seiner deutschen Frau (seiner zweiten Frau) scheiden lassen und im September 2003 seine nunmehrige EhefrauXXXX (seine dritte Frau) geheiratet. Nach seiner Rückkehr habe er bis 04.07.2005 im Baugewerbe in XXXX gearbeitet. An diesem Tag sei er auch angeschossen worden. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, Mazedonien am 01.06.2007 verlassen zu haben und danach etwa drei Monate in Bosnien geblieben zu sein, der Einreisestempel von Slowenien aber vom 29.07.2007 datiere, gab er an, dass dies schon sein könne, er sei immer unterwegs gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, er habe familiäre Probleme mit dem Bruder seiner Ex-Frau (seiner ersten Frau) gehabt, da dieser nicht gewollt habe, dass er nach Deutschland gehe. Auch habe er nach seiner Rückkehr aus Deutschland erfahren, dass sein Vater nicht "sein leiblicher Vater" sei und dieser sein gesamtes Hab und Gut seiner Ex-Frau überschrieben habe. Er habe sich 2005 einen Anwalt genommen, um seinen ihm zustehenden Teil zurückzubekommen. Mit seiner Mutter habe er überhaupt keinen Kontakt gehabt, da sein Vater dies abgelehnt habe. Seine Ermordung sei von seinem Vater, seiner Ex-Frau sowie deren Bruder und seinem älteren Bruder, der in Deutschland lebe, organisiert worden. Am 04.07.2005 sei er - auf Ersuchen eines Mazedoniers namens XXXX - auf eine Baustelle nach
XXXX gefahren und auf dem Weg dorthin, konkret eineinhalb Kilometer vor XXXX, habe sein Ex-Schwager seinen Fahrer gezwungen anzuhalten. Dieser sei dann ausgestiegen und habe mit seinem Ex-Schwager gesprochen. Als der BF dann ebenfalls ausgestiegen sei, habe sein Ex-Schwager insgesamt neun Schüsse auf ihn abgegeben, wobei er einmal in den linken und einmal in den rechten Unterschenkel getroffen worden sei. Danach habe sein Ex-Schwager ihn mit der Waffe zwei Mal auf den Kopf geschlagen und sei dann davon gefahren. Seine Arbeiter hätten ihn ins Krankenhaus nach XXXX gebracht, wo er eine Nacht geblieben sei. Zu diesem Vorfall sei er von der Polizei und Staatsanwaltschaft befragt worden, habe aber keine Ladung bekommen, weshalb er selbst zu Gericht gegangen und dort von der zuständigen Staatsanwältin "XXXX" befragt worden sei. Noch am selben Tag sei er von unbekannten Männern telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, wegen dieses Vorfalls sei er drei Tage später zur Polizei in XXXX gegangen, welche jedoch weiterhin untätig geblieben sei. 2006 habe ihm die Staatsanwältin mitgeteilt, dass sein Ex-Schwager nach Italien geflüchtet sei, von wo er jedoch im September oder Oktober 2006 zurückgekommen und in Folge insgesamt zwei Mal festgenommen, jedoch jedes Mal nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden sei. Er habe sich immer wieder bei Gericht über seinen Fall erkundigt, der letzte den Fall bearbeitende Staatsanwalt namens XXXX (keine Verwandtschaft) hätte den Fall jedoch nicht weiter bearbeitet und es wäre auch zu keiner Anklageerhebung gekommen. Die Polizei, bei der er sich erkundigt habe, warum sein Ex-Schwager wieder frei sei, habe ihm vorgeschlagen, seine Wohnung nicht mehr zu verlassen, solange dieser frei sei. Er habe immer wieder überlegt, was er tun solle, entweder sterben oder für den Fall, dass er seinen Ex-Schwager umbringen werde, ins Gefängnis gehen. Als er erfahren habe, dass der Gefängnisdirektor Mitglied der regierenden PDSH-Partei sei, welcher auch sein Ex-Schwager und XXXX angehören, habe er sich entschlossen zu flüchten. Er wolle weder lebend noch tot nach Mazedonien zurück, da er befürchte, dass ihn sein Ex-Schwager umbringen werde. Der Staatsanwalt hänge auch mit drinnen. Auf die Frage, ob es nach dem 04.07.2005 weitere Vorfälle mit seinem Ex-Schwager gegeben habe, gab er an, ihn nicht mehr gesehen zu haben, er sei jedoch telefonisch bedroht worden, habe den Anrufern jedoch mitgeteilt, dass er keine Angst vor ihnen habe. Befragt, wie oft und wann er telefonisch bedroht worden sei, gab er an, dass man ihn etwa drei oder vier Monate, nachdem er das erste Mal bei Gericht gewesen sei, angerufen habe. Er sei insgesamt fünf oder sechs Mal angerufen worden, danach habe man ihn nicht mehr bedroht. Weiters führte der BF an, dass er seit diesem Vorfall Schmerzen im linken Bein habe und operiert werden müsse, dass es Probleme mit den Arterien gäbe. Auch habe er deswegen laufend Kopfschmerzen.
6. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem BAT am 15.05.2008 brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Bevor er nach Deutschland gegangen sei, habe er in seinem Geburtsort in XXXX, in der Gemeinde
XXXX gewohnt. Seinen Aufenthalt in Deutschland habe er teilweise illegal, teilweise legal durch Eheschließung mit einer deutschen Staatsbürgerin im Jahr 2002, geregelt, wodurch er ein Aufenthaltsrecht bis 2003 gehabt habe. Nach seine Rückkehr aus Deutschland habe er im September 2003 seine nunmehrige Gattin XXXX, die er schon von früher gekannt habe, geheiratet und bei der Eheschließung den Namen seiner Gattin angenommen. Zuletzt habe er gemeinsam mit seiner Gatten sowie der gemeinsamen Tochter in der Stadt XXXX gewohnt, dort habe er die beiden auch zurückgelassen. Seine Gattin und Tochter würden sich gegenwärtig beim Vater der Gattin aufhalten, wobei er schon lange nicht mehr mit ihnen gesprochen habe. Auf die Frage nach seinen Lebensumständen bzw. wovon er zuletzt gelebt habe, gab er an, dass es ihm bis zum Jahr 2002 an nichts gefehlt habe, danach sei es ihm schlecht gegangen. Zuletzt sei er im Baugewerbe tätig gewesen, wobei er den Beruf Schlosser erlernt habe. Auf die Frage, warum er wieder nach Mazedonien zurückgekehrt sei, gab der BF an, dass er Streit mit seinem seit 1971 in Deutschland lebenden Vater gehabt habe. Sein Vater sowie sein Bruder bzw. dessen Sohn hätten ihn aus dem Haus geworfen und gleichzeitig seine deutsche Frau XXXX telefonisch belästigt und bedroht. Sein Vater sowie seine beiden Brüder und er hätten gemeinsam im Jahr 1995 ein Haus in XXXXgekauft, wobei er jedoch im Grundbuch nicht eingetragen worden sei. Bei diesem Streit habe er von seinem Vater Geld verlangt und sei aus dem Haus geworfen worden. Seine deutsche Frau habe ihn aufgrund dieser Belästigungen verlassen, bevor seine Aufenthaltsgenehmigung verlängert worden sei. Die Ausländerbehörde in XXXX habe ihm eine Frist bis 09.05.2003 gesetzt, um Deutschland zu verlassen. Er sei am 26.04.2003 ausgereist. Auf Nachfrage, ob es in weiterer Folge auch zur Scheidung gekommen sei, erwiderte der BF, dass seine Ehe automatisch geschieden sei, falls er das Land verlasse, dies habe ihm ein Anwalt aus XXXX gesagt; weshalb es eine solche Bestimmung geben sollte, konnte er nicht beantworten. Auf die Frage, was die Gründe dafür gewesen seien, dass er sein Heimatland verlassen habe, gab er an, er habe nach seiner Rückkehr aus Deutschland gleich Arbeit in XXXX gefunden, wo er sich ein Zimmer mit zwei Arbeitskollegen geteilt habe. In XXXX sei er nur am Wochenende gewesen. Als er sich 2004 erkundigt habe, was seine Familie alles besitze, habe er aufgrund seines Auszuges über die Eigentumsverhältnisse festgestellt, dass im Grundbuch sein Vater XXXX und seine erste Gattin XXXX eingetragen seien. In der Folge habe er einen Anwalt damit beauftragt ein Gerichtsverfahren anzustrengen, es sei jedoch nicht dazu gekommen, da er vom Bruder seiner ersten Frau telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dieser habe ihm gesagt, dass die Hälfte des Vermögens seiner Schwester zustehen würde und dass er ein Bastard sei. Am 03.07.2005 habe ihn ein Freund seines Ex-Schwagers namens
XXXX XXXX telefonisch ersucht am 04.07.2005 in XXXX zu arbeiten und habe ihn mit seinem Kombi zuhause abgeholt. Seine Arbeiter seien mit einem zweiten Wagen hinter ihnen gefahren. Kurz vor der Ortschaft
XXXX habe sein Ex-Schwager XXXX mit seinem Auto die Straße blockiert und XXXX sei ausgestiegen um zu sehen, was Sache sei. In der Folge sei auch er ausgestiegen und an der Tür stehengeblieben. XXXX habe versucht seinen Ex-Schwager festzuhalten, dieser habe sich jedoch losgerissen und angefangen auf ihn zu schießen, wobei ihn der achte Schuss am linken und der neunte Schuss am rechten Bein erwischt habe. Dann habe ihn sein Ex-Schwager noch zweimal mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Es sei ein Haftbefehl gegen XXXX erlassen worden, in der Folge sei er zweimal festgehalten, jedoch gleich wieder entlassen worden. Es wisse nichts davon, dass Anklage erhoben worden sei, er habe bis 01.06.2007 keine Ladung erhalten und sei nach Bosnien gegangen. Nach dem Schussattentat sei er weiter bedroht worden, dies wisse er von seiner Frau, die ihm mitgeteilt habe, dass man ihr ständig telefonisch drohe, ihn zu töten, ganz gleich wo er sich aufhalte. Auf die Frage, ob er im Zeitraum 2005 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 bedroht worden sei, gab er an, dass er regelmäßig telefonisch - jedoch nie persönlich - bedroht worden sei. Befragt, warum er über einen Zeitraum von zwei Jahren bedroht werde, diese Drohungen jedoch nie in die Tat umgesetzt würden, entgegnete er, woher er das wissen solle. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor der Polizeiinspektion angegeben habe, dass er bei dem Vorfall streitschlichtend in die Situation eingegriffen habe und jetzt angebe, dass er bei der Autotür stehen geblieben sei, gab er an, niemals etwas anderes gesagt zu haben. Als es zur Schussabgabe gekommen sei, sei er zwanzig bis fünfundzwanzig Meter von seinem Schwager entfernt gewesen. Weiters merkte der BF an, dass er nicht aus Lust geflüchtet sei, sondern er habe flüchten müssen, wobei er eigentlich die Früchte seiner Arbeit ernten müsse. Österreich sei nicht sein Zielland gewesen, er habe einfach weit weg von Mazedonien sein wollen. Zum Vorhalt der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur allgemeinen Lage in Mazedonien brachte der BF vor, dass er im Fall der Rückkehr nach Mazedonien keine wirtschaftlichen Probleme habe, sondern vielmehr sein Leben in Gefahr wäre und er vom Staat keinen Schutz bekomme. Man habe versucht ihn in diesem Staat umzubringen, der Täter sei erwischt, festgenommen und wieder entlassen worden, was solle er von diesem Staat erwarten. Befragt, warum er den Namen seiner Gattin angenommen habe, gab er an, dies aus Ärger darüber getan zu haben, dass sein Vater ihn nie geliebt und zuletzt noch hinausgeworfen habe. Auf Nachfrage, um welche Liegenschaften es sich handle, wo er nicht im Grundbuch eingetragen worden sei, gab er an, es handle sich um drei Häuser sowie Grundstücke und Felder. Er habe diese Häuser verwaltet, seine Brüder hätten nicht mitgeholfen. Befragt, woher er gewusst habe, dass seine Ehe in Deutschland geschieden worden sei, gab er an, dem Standesbeamten in XXXX erklärt zu haben, dass er nicht belegen könne, dass er von seiner Frau in Deutschland geschieden worden sei, dieser dennoch die Eheschließung vorgenommen habe. Auf Nachfrage, auf welcher Strecke sich der Schusswechsel ereignet habe, gab der BF an, der Vorfall habe ca. eineinhalb Kilometer vor der Ortschaft XXXX stattgefunden. Sein Ex-Schwager sei zum Zeitpunkt des Vorfalles alleine gewesen. Warum sein Ex-Schwager nach Mazedonien zurückgekehrt sei, wisse er nur vom Hören; dieser habe sich zwei Jahre lang legal in Italien aufgehalten und sei dann ausgewiesen worden. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass sich der Vorfall im Juli 2005 ereignet habe und sein Ex-Schwager Ende 2006 zurückgekehrt sei, dies insgesamt eineinhalb und nicht zwei Jahre seien, entgegnete der BF, dass es sich um keinen Widerspruch handle, da er nur gesagt habe, dass sein Ex-Schwager zwei Jahre Papiere in Italien gehabt habe. In Österreich gehe der BF keiner Beschäftigung nach und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte. Hingegen lebten in seinem Heimatland Gattin und Tochter. Seine Eltern und Brüder lebten in Deutschland. Mit seiner ersten Ex-Frau und den beiden gemeinsamen Söhnen stehe er nicht mehr in Kontakt. Am 19.05.2008 habe er in XXXX einen Operationstermin.
7. Am 15.05.2008 tätigte das BAT eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgendem Wortlaut: Welchem Procedere bedürfe es in Deutschland, damit eine Ehe geschieden werden könne bzw. entspreche es den Tatsachen, dass eine Ehe zwischen einer deutschen Staatsbürgerin und einem Mazedonier bei Verlassen des deutschen Territoriums innerhalb kürzester Zeit automatisch geschieden werde; habe der BF um Asyl angesucht, habe er Deutschland freiwillig verlassen oder sei er abgeschoben worden; bestehe gegen ihn ein Einreiseverbot in Deutschland; wie habe er seinen Aufenthalt geregelt?
Mittels Schreiben vom 15.05.2008 wurde wiederum der zuständige Verbindungsbeamte XXXX ersucht, vor Ort das Fluchtvorbringen des BF zu recherchieren, ob es etwa den Tatsachen entspreche, dass der BF einem Schussattentat zum Opfer gefallen sei bzw. ob dieser Vorfall bei Gericht bzw. Staatsanwaltschaft oder Polizei eruiert werden könne; ob der BF tatsächlich mit XXXX seit August 2003 verheiratet sei und diese bei ihrem Vater XXXX, im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, aufhältig sei.
8. Zur schriftlichen Anfrage des BAT vom 15.05.2008 übermittelte die Staatendokumentation am 13.06.2008 den ersten Teil der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend das deutsche Scheidungsrecht, aus welcher hervorgeht, dass es im deutschen BGB keine Regelung gebe, die eine automatische Aufhebung der Ehe aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nach vier Monaten vorsehe.
9. Aus dem im Auftrag des BAT erstellten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten, ausgestellt von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, am 05.06.2008 u.a. zur Beurteilung der Fragen, ob die angegebenen Misshandlungen im Heimatland objektivierbar seien bzw. der dafür angegebene Zeitraum glaubhaft sei, geht hervor, dass der BF am linken Bein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor drei Jahren einen Durchschuss der linken Kniekehle erlitten habe, wodurch es zum Auftreten von Gefäßverbindungen zwischen Arterie und Vene gekommen sei, welche dann letztlich in Österreich im Mai 2008 chirurgisch saniert worden sei. Die angegebene Schussverletzung des rechten körperentfernten Oberschenkels könne gutachterlich nicht bestätigt werden, es liege am ehesten ein Zustand nach Streckverbandbehandlung vor längerer Zeit vor.
10. Zur schriftlichen Anfrage des BAT vom 15.05.2008 übermittelte die Staatendokumentation am 14.07.2008 den zweiten Teil der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus welcher hervorgeht, dass keine Umstände erhoben werden konnten, welche Hinweise auf das genannte Schussattentat begründen würden. Der angebliche Täter XXXX habe keinerlei Vormerkungen in den Datensammlungen des mazedonischen Innenministeriums. Die Frage der Verehelichung sei leider nicht eindeutig beantwortet worden, es sei aber anzunehmen, dass der BF mit XXXX verehelicht sei. Gegen XXXX bestünden keine Vormerkungen des Innenministeriums, er lebe offiziell in XXXX und habe eine Tochter, die 2005 geboren sei. Eine Abfrage des Einwohnerregisters habe ergeben, dass XXXXim Dorf Bogovinje, Gemeinde XXXX, aufrecht gemeldet sei.
11. Zum Ermittlungsergebnis sowie zum fachärztlichen Gutachten vom BAT im Rahmen eines Parteiengehörs am 04.09.2008 einvernommen, gab der BF auf Vorhalt, dass er angegeben habe, einem Schussattentat durch XXXX zum Opfer gefallen zu sein, weiters der Vorfall von der Polizei aufgenommen worden sei, jedoch sich bei der Recherche vor Ort keinerlei Vormerkungen in den Datensammlungen des mazedonischen Innenministeriums gegen den genannten Täter noch sonstige Hinweise finden würden, welche das Schussattentat begründen würden, an: Er könne einen Befund des medizinischen Zentrums in XXXX vorlegen, wo er mit der Schussverletzung aufgenommen worden sei. Weiters sei er schon seit Jahren depressiv und wolle endlich eine Antwort haben. Weiters vorgehalten, dass eine Anfrage an die deutschen Behörden ergeben habe, dass es keinen Automatismus für eine Ehescheidung gäbe, wenn der Ehegatte, welcher Staatsbürger eines anderen Landes sei, das Land verlasse, antwortete der BF, man habe ihm aber gesagt, dass die Ehe automatisch geschieden werde. Auf weiteren Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, dass er an beiden Beinen angeschossen worden wäre, zumal die ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass lediglich das linke Bein eine Verletzung aufweise und die Schussverletzung am rechten Bein nicht bestätige, gab der BF an, dass er den Befund des Arztes vorlegen werde, der ihn im Spital operiert habe. Alles was er bisher bei den Einvernahmen gesagt habe, entspreche der Wahrheit, er sei vier- bis fünfmal bei Gericht und Polizei gewesen, habe jedoch keine Antwort erhalten. In Mazedonien wisse man über den Fall Bescheid, die Rechercheergebnisse seien daher für ihn nicht nachvollziehbar und er werde das Flüchtlingshilfswerk UNHCR, das Rote Kreuz und andere Organisationen um Hilfe ersuchen.
12. Am 16.09.2008 langte beim BAT die Übersetzung der ärztlichen Krankenbestätigung, ausgestellt von der Chirurgischen Abteilung des Medizinischen Zentrums aus XXXX ein, aus welcher hervorgeht, dass der BF Verletzungen von Projektilen aus einer Faustfeuerwaffe im Bereich beider Beine, Bruch des rechten Oberschenkelknochens ohne Verschiebung der gebrochenen Teile sowie seine Quetschrisswunde im Bereich des Kopfes erlitten habe. In der Rubrik Anamnese und Status werde wörtlich angeführt: "Am rechten Knie werden zwei runde Wunden von einer Faustfeuerwaffe mit Einschuss- und Austrittswunde festgestellt". Genau dieselben Verletzungen werden auch am linken Unterschenkel festgestellt.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BAT den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm §2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte es fest, dass der BF Staatsbürger von Mazedonien und der Volksgruppe der Albaner zugehörig sei. In Österreich verfüge der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Weiters traf das BAT umfangreiche Feststellungen zur Situation in Mazedonien, insbesondere zu den politischen Verhältnissen, den Sicherheitsbehörden, zur Grundversorgung, zur Gesundheit und zur Behandlung nach der Rückkehr. Danach hätten die Parteien einen neuen, intensivierten inter-ethnischen Dialog begonnen. Das Ohrider Rahmenabkommen, das Grundlage für die friedliche Gestaltung der politischen Verhältnisse nach den Ereignissen von 2001 sei, sei weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung betreffe. Das Gesetz sorge für eine unabhängige Justiz und die Regierung respektiere im Allgemeinen diese Bestimmungen auch in der Praxis. Trotzdem sei das Justizsystem schwach und immer wieder politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und Korruption ausgesetzt. Der Polizei werde politischer Druck, fehlende Transparenz und Korruption vorgeworfen. Obwohl eine gewisse Straffreiheit vorherrsche, hätten sich die diesbezüglichen Probleme verbessert; im Jahr 2007 seien in 175 Fällen Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten eingeleitet worden. In einigen Fällen sei unangebrachte Gewalt bei Festnahmen sowie die Misshandlung von Gefangenen kritisiert worden. Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten könnten bei der Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingebracht werden. Weiters sie die Grundversorgung und medizinische Versorgung gewährleistet. Zum Fluchtvorbringen führte das BAT aus, dass es aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilität unglaubwürdig sei. So habe der BF zuerst vorgebracht, dass sein älterer Bruder an der angeblich versuchten Ermordung beteiligt gewesen sei und später in Widerspruch dazu, dass er zwei jüngere Brüder habe. Auch habe er bei seiner Erstbefragung angegeben, dass es zwischen dem Lenker des Fahrzeugs des BF und seinem Ex-Schwager zum Streit gekommen wäre, bei dem er streitschlichtend eingegriffen hätte, im Widerspruch dazu, habe er bei seiner Einvernahme vor dem BAT angegeben, dass er in dieser Situation bei der Fahrzeugtüre stehen geblieben wäre. Weiters sei die Vermögensübertragung seines Vaters an die Ex-Gattin nicht nachvollziehbar, zumal er in diesem Fall auch seine leiblichen Söhne von ihrem Erbe ausschließen würde und überdies nicht auszuschließen sei, dass die beiden Brüder des BF ihren Erbanspruch geltend machen würden, womit die Ermordung des BF nicht zum gewünschten Ziel führe. Weiters hätten Recherchen bei den zuständigen Behörden vor Ort keinerlei Hinweise oder Umstände ergeben, welche das genannte Schussattentat begründen würden. Auch das ärztliche Gutachten habe nicht bestätigen können, dass der BF an beiden Beinen durch Schüsse verletzt worden sei, da die Verletzung am rechten Unterschenkel keinesfalls von einer Schussverletzung herrühre. Auch würden keinerlei Vormerkungen in den Datensammlungen des mazedonischen Innenministeriums gegen die als Täter bekannt gegebene Person aufscheinen. Bei hypothetischer Zugrundelegung des Fluchtvorbringens sei davon auszugehen, dass Übergriffe von Privatpersonen vom Staat nicht geduldet werden und der BF jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, sich im Zusammenhang mit der Bedrohung durch seinen Ex-Schwager an die Polizei zu wenden und bei Kenntniserlangung von den Behörden auch Schutz erhalten hätte. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde überdies festgehalten, dass der BF bei einer Rückkehr nach Mazedonien keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es sei davon auszugehen, dass es dem BF aufgrund der gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit, Unterkunft und familiärer Anknüpfungspunkte zumutbar und möglich wäre, seinen Lebensmittelpunkt erneut in seinem Heimatland zu setzen. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
14. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte wiederholt und ausgeführt wird, das Verfahren sei mangelhaft und der Inhalt des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Zusätzlich wird gerügt, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Beurteilung der vorgebrachten Fluchtgründe nicht geeignet und überdies zum individuellen Vorbringen nicht in Relation gesetzt worden seien. Das dem BF vorgehaltene Rechercheergebnis sei mangelhaft und daher zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht geeignet. So gehe etwa nicht daraus hervor, woher die ermittelnde Person diese Auskünfte bezogen habe, wie sie vorgegangen sei oder wie der dem Ergebnis zugrundeliegende Anfragetext gelautet habe. Er habe eine Bestätigung des Krankenhauses vorgelegt und konkret angegeben, welche Behörden - Staatsanwältin XXXX und Staatsanwalt XXXX - er um Hilfe gebeten habe. Seitens eines Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft in XXXX sei ihm im Zuge seiner Anfragen zum weiteren Verlauf des Strafverfahrens gegen XXXX angedeutet worden, dass das anhängige Verfahren vermutlich aufgrund der Bezahlung von Bestechungsgeld nicht weitergeführt werde. Zudem habe er vorgebracht, dass der Vorfall in den Medien veröffentlicht worden sei und es das BAT verabsäumt habe, in diese Richtung weiter nachzufragen. Die Zeitung XXXX und der private Sender XXXX hätten vom Schussattentat berichtet. Das BAT hätte durch entsprechende Anfragen an Krankenhaus, Staatsanwaltschaft oder Medienbetreiber die Richtigkeit seines Vorbringens feststellen können. Überdies sei darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Berichterstatters einer Kontrolle weitgehend entziehe und er auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne; dies bestätige auch der VwGH - Erkenntnis vom 08.04.2003, aus welchem hervorgehe, dass die Stellungnahme eines Vertrauensanwalts einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG darstelle und sich die Qualifikation und Vorgangsweise der Vertrauensperson einer Kontrolle weitgehend entziehe. Zudem habe ihm die Erstbehörde zu wesentlichen Erwägungen das Recht auf Parteiengehör versagt. Soweit das BAT angibt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ein Vater der Ex-Gattin des BF sein gesamtes Hab und Gut überschrieben habe und dadurch auch die beiden Brüder von ihrem Erbe ausgeschlossen habe, gebe er an, dass eine beiden Brüder bereits Miteigentümer des Hauses in XXXX gewesen seien, dies habe seinem Vater vielleicht zu dieser Vorgehensweise bewogen. Weiters seien seine beiden Brüder in Deutschland aufhältig, vielleicht fürchte sein Ex-Schwager auch deshalb keinen Widerstand ihrerseits. Mit seinem mittleren Bruder habe er keine Beziehung mehr, er vermute aber, dass er über das Schussattentat informiert gewesen sei. Weiters habe die Behörde den Umstand, dass während der Einvernahme am 26.03.2008 protokolliert worden sei, "sein älterer Bruder habe seine Ermordung mitorganisiert" als Widerspruch gewertet, es habe sich jedoch um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis gehandelt, da er den älteren von zwei jüngeren Brüdern - also den mittleren Bruder, geb. 1970, gemeint habe. Auch der Vorhalt des BAT, er habe am 14.02.2008 vor dem Stadtpolizeikommando angegeben, einen Streit zwischen dem Fahrer seines Wagens und seinem Ex-Schwager schlichten zu wollen, könne seine Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel ziehen, da er sich an diesem Tag mangels Dolmetschers nur in kroatischer Sprache habe verständigen können. Auch sei der Umstand zu berücksichtigen, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Anpassungsstörung und depressiver Reaktion erkrankt sei, was ein entsprechender Befund der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in XXXX au belege. Überdies habe es das BAT unterlassen, Ermittlungen betreffend die psychiatrische und psychotherapeutische Versorgungslage in Mazedonien durchzuführen, dieser Umstand belaste den Bescheid mit einem Ermittlungsfehler. Auch sei das vorliegende Gutachten nur geeignet Angaben zur Art der Verletzung bzw. zu ihrer Entstehung sowie zum ungefähren Zeitpunkt der Entstehung zu machen, nicht jedoch zum konkreten Tathergang. Seine Angaben seien teilweise eindeutig (zumindest was das linke Bein betrifft) bestätigt worden, hinsichtlich der Verletzung des rechten Beines sei lediglich festgestellt worden, dass aus gutachterlicher Sicht auch andere Entstehungsursachen denkbar seien, wobei die Schussverletzung als Ursache nicht ausgeschlossen worden sei. Es stelle eine reine Annahme des Gutachtens dar, dass der Schuss auf sein rechtes Bein in stehender Position abgegeben worden sei. Da er seien Oberkörper hinter der Autotür zu verstecken versucht habe, wäre ebenso denkbar, dass auch sein Ex-Schwager versucht habe, seine Körperhaltung zu ändern, um gezielt auf sein rechtes Bein zu schießen. Daher sei das am 02.07.2008 vom XXXXerstellte fachärztliche unfallchirurgische Gutachten nicht geeignet, das Vorliegen einer Schussverletzung am rechten Bein zu bestätigen oder zu verneinen.
15. Am 20.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Kopie des Zeitungsartikels ein, der die Angaben des BF im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen bestätigen solle. Aus der deutschsprachigen Übersetzung des vorgelegten Zeitungsartikels vom 05.07.2005 mit der Überschrift "Bewaffneter Zwischenfall bei der Mautstation XXXX, XXXX" geht hervor, dass am 04.07.2005 in der Früh bei der Anschlussauffahrt XXXX der Autobahn XXXX bei der Mautstation von
XXXX (40) aus dem Dorf Bogovinje, XXXX, zwei Schüsse auf die Beine von XXXX (37) aus dem Dorf XXXX, abgefeuert worden seien. XXXX sei der Schwager schwesterlicherseits von XXXX und habe eine Liebesbeziehung mit der Ehefrau von XXXX eingegangen. Die Polizei und das Team des Grundgerichtes XXXX haben einen Lokalaugenschein am Ort des Geschehens durchgeführt und nach XXXX gefahndet. XXXX sei mit Verletzungen aufgrund von Einschüssen an beiden Beinen in das Krankenhaus in XXXX stationär aufgenommen worden.
16. Am 27.07.2011 brachte die Diakonie Flüchtlingshilfe für den BF beim Asylgerichtshof ein Arbeitszeugnis vom XXXX vom 01.07.2011 ein. Der BF habe demnach vom 15.11.2010 bis zum 19.07.2011 als Hilfsarbeiter (Pferdepfleger) im Reitverein gearbeitet. Aufgrund des Ablaufes der Kontingentbeschäftigungsbewilligung habe die Beschäftigung leider mit 19.07.2011 enden müssen.
17. Mit Schreiben vom 29.09.2011 legte die Diakonie Flüchtlingshilfe beim Asylgerichtshof für den BF weiters Sprachzertifikate auf dem Niveau A2 bzw. B1 vor.
18. Am 31.10.2011 stellte der BF beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Diesem Antrag wurde mittels Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 entsprochen und dem BF die ARGE-Rechtsberatung in 1170 Wien als Rechtsberatung zur Seite gestellt.
19. Am 17.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G310 zugeteilt.
20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt. Dabei wurden ihm die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat Mazedonien vorgelegt und wurde er diesbezüglich, sowie auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK, zur Stellungnahme aufgefordert.
21. Der am 14.02.2014 eingelangte Versicherungsdatenauszug vom 12.02.2014 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestätigt eine seit 02.03.2012 aufrechte Beschäftigung des BF als Arbeiter im Reitverein XXXXXXXX.
22. Der Strafregisterauszug des BF vom 24.02.2014 weist keine Verurteilungen auf.
23. Mittels am 27.02.2014 eingelangten Schriftsatzes seitens der Diakonie Flüchtlingshilfe wurden deren Vollmacht zur Verfahrensvertretung des BF sowie eine Zustellvollmacht bekannt gegeben. Weiters wurde hinsichtlich der Länderfeststellungen zu Mazedonien ausgeführt, dass in diesen keinerlei Feststellungen über die konkrete Fluchtproblematik des BF angeführt seien. Es seien lediglich allgemeine Länderfeststellungen erwogen worden. Diese würden daher überhaupt keinen Bezug zum Vorbringen des BF aufweisen. Es werden Länderberichte ergänzt, die das Fluchtvorbringen des BF untermauern und darlegen würden, dass aufgrund familiärer Konflikte innerhalb der verschwägerten Verwandtschaft des BF diesem in Mazedonien Verfolgung drohe.
Zur aktuellen Integration des BF wird ausgeführt, dass sich die Deutschkenntnisse des BF auf einem erheblichen Niveau befänden. Es sei ihm daher bereits im September 2011 möglich gewesen, Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B1 zu absolvieren. Der BF habe sich weiters in die österreichische Arbeitswelt gänzlich integrieren können. Mit dem Bescheid des AMS-XXXX sei es ihm erneut möglich gewesen, eine Vollzeitstelle als Pferdepfleger beim Reitverein XXXX anzutreten. Eine weitere Zusammenarbeit sei seitens des Vereins nach Abschluss des Asylverfahrens erwünscht. Der BF sei derzeit in einem Ausmaß von 40 Std. pro Woche beschäftigt und würde ein monatliches Gehalt von EUR 1.247,04 brutto beziehen. Der BF sei daher nicht auf die staatliche Grundversorgung angewiesen. Außerdem bewohne der BF eine Dienstwohnung, die er von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekomme. Der BF habe sich in XXXX einen großen Freundeskreis aufgebaut. Sowohl sein Arbeitgeber als auch seine Arbeitskollegen würden ihn als sehr hilfsbereit und zuvorkommend bezeichnen. Seit Anfang des Jahres 2013 sei der BF auch Stammmitglied des Reitvereins.
Zur Bescheinigung werden folgende Unterlagen vorgelegt:
Sprachzeugnisse A2 und B1 vom 15.09.2011
Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 23.05.2013
Arbeitsvertrag mit dem Reitverein XXXX vom 20.01.2011
Dienstwohnungsvertrag vom 03.03.2012
Beitrittserklärung zum Reitverein XXXX als ordentliches Stammmitglied vom 01.01.2013
Stellungname des Dienstgebers Reitverein XXXX vom 18.02.2014, wonach der BF seit 15.11.2010 mit Unterbrechungen aufgrund nicht erteilter Beschäftigungsbewilligungen im Reitverein XXXX als Pferdepfleger angestellt sei. Der BF würde seine Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledigen, die Zusammenarbeit mit den Kollegen würde gut funktionieren. Durch nächtliche Kontrollgänge habe er dem Verein sowie auch den Pferden und damit ihren Besitzern schön öfters Schäden erspart. Durch die sehr guten Deutschkenntnisse sei es ihm möglich, mündliche und schriftliche Anweisungen des Vorstandes problemlos umzusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geb. XXXX in XXXX (Mazedonien). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur muslimischen Religionsgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht jedoch gut Deutsch und weiters auch Serbokroatisch, Türkisch und Mazedonisch.
1.2. Der BF ist bereits zum dritten Mal verheiratet und hat aus der ersten Ehe zwei Söhne und aus der dritten Ehe eine Tochter. Die zwei Brüder und die Eltern des BF leben in Deutschland, seine restlichen Verwandten leben nach wie vor in Mazedonien. Ob zu diesen noch Kontakt besteht, konnte nicht festgestellt werden.
Der BF wuchs in XXXX auf und besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre lang die Schule, die er erfolgreich abschloss. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der BF im Herkunftsstaat (zuletzt) als Bauarbeiter.
Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 09.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.
Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Er kann bislang zwei Sprachzertifikate in Deutsch auf dem Niveau A2 bzw. B1 nachweisen.
Außer den Verletzungen an seinen Beinen ist der BF gesund und arbeitsfähig. Seit 15.11.2010 arbeitet der BF - mit Unterbrechungen aufgrund nicht verlängerter Beschäftigungsbewilligungen - im Reitverein XXXX XXXX als Pferdepfleger. Seit 02.03.2012 ist er in diesem Betrieb laufend tätig. Der BF bewohnt eine Dienstwohnung und bezieht ein Bruttogehalt von EUR 1.247,04. Die Beschäftigung bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens aufrecht. Er ist daher selbsterhaltungsfähig und nicht auf die staatliche Grundversorgung angewiesen.
Der BF ist weiters Mitglied im Reitverein. Es wird festgestellt, dass der BF über soziale Bindungen in Österreich verfügt. Zudem ist der BF strafrechtlich unbescholten.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. So hat der BF vor seiner Ausreise immer als Bauarbeiter gearbeitet. Weiters besteht in Mazedonien ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Auch befinden sich verschiedene NGOs und Hilfsorganisationen vor Ort.
1.3. Dahin gestellt bleiben kann, ob die vorgebrachten Gründe des BF für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Die Behörden in der Republik Mazedonien sind grundsätzlich gewillt und in der Lage, dem BF im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren.
1.4. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Mazedonien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Mazedonien seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
MAZEDONIEN
Politische Lage:
Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4)
Mazedonien ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Neben ethnischen Mazedoniern, die christlich orthodox sind und eine slawische Sprache sprechen, gibt es Albaner (mehrheitlich Muslime), Türken, Roma, Serben, Walachen und weitere kleinere Minderheiten. Eine besondere Herausforderung für die innere Stabilität und die Menschenrechts-Situation in der EJR Mazedonien ist das Zusammenleben der ethnisch-mazedonischen Mehrheit (ca. 64 %) und der ethnischen Albaner (ca. 25 %) als zweitgrößte Volksgruppe. Auf internationalen Druck und internationale Vermittlung hin schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien im August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. Das Abkommen ist dem Buchstaben nach weitgehend umgesetzt. Die interethnischen Konflikte haben sich seither 2001 kontinuierlich entspannt. Die EJR Mazedonien ist Mitglied im Europarat und hat die wichtigsten MR-Übereinkommen und EU-Bestimmungen zum Minderheitenschutz ratifiziert. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seiten 6 und 9)
Das Parteienspektrum reicht von der konservativen Partei VMRO-DPMNE und der von ihr abgespaltenen VMRO-Narodna über die liberalen Parteien LDP (Liberaldemokratische Partei) und LP (Liberale Partei) bis zu den drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP (Neue Sozialdemokratische Partei) und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner),der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien. Die aus vorgezogenen Neuwahlen am 1./15. Juni 2008 hervorgegangene Regierung unter Ministerpräsident Nikola Gruevski, gebildet aus VMRO-DPMNE, DUI sowie einer Reihe kleinerer Parteien, verfügt über 82 der 120 Sitze im Parlament. Wichtigste Kräfte der Opposition sind SDSM und DPA. Die Kommunalwahlen vom März 2009 haben die Machtposition der VMRO-DPMNE bestätigt; auch bei den gleichzeitigen Präsidentschaftswahlen siegte der Kandidat der VMRO-DPMNE, Gjorge Ivanov. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011)
Bei den vorgezogenen Parlamentsneuwahlen in Mazedonien im Juni 2011 konnte sich das Koalitionsbündnis von Ministerpräsident Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE - Demokratische Partei der Nationalen Einheit Mazedoniens) durchsetzen. Von den 123 zu vergebenden Parlamentssitzen erreichte das Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der Partei VMRO-DPMNE 56 Sitze. Die Koalition von Premier Gruevski kann trotz des Verlustes der absoluten Mehrheit die Regierungsarbeit fortsetzen. Die Sozialdemokraten, SDSM, kamen mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen darstellt. Die albanische Partei DUI, kam auf 15 Sitze, die DPA auf 8 und die neue Albaner-Partei NDP von Rudi Osmani, auf 2 Sitze.
Am Wahltag kam es zu keinen Ausschreitungen oder Gewaltakten, wie noch bei den Parlamentswahlen 2008, sondern es verlief alles friedlich. Auffällig war eine starke Polizeipräsenz an den Wahllokalen in den Gebieten mit albanischen Bevölkerungsteilen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011)
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfüllt weiterhin ausreichend die politischen Kriterien. Das Land hat im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union die damit verbundenen Reformen weiter fortgesetzt, wenn auch zentrale Herausforderungen bleiben.
Die Parlamentswahlen im Juni waren im Einklang mit den internationalen Standards. Einige Fortschritte, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, gab es in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung. Weitere Anstrengungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit in den Medien, der Justiz- und Verwaltungsreform und der Korruptionsbekämpfung sind notwendig um diese wirksam umzusetzen.
Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde verabschiedet um die Effizienz der Justiz zu festigen. Dieses Paket tritt zwischen 2012 und 2015 in Kraft. Die Stimmrechte der Justizminister im Justizrat wurden abgeschafft um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 38)
Bei den am 24.03.2013 stattgefundenen Lokalwahlen hat nach Angaben der staatlichen Wahlkommission die VMRO-DPMNE in 54 von 80 Gemeinden und in der Hauptstadt XXXX gesiegt. Der Regierungspartner DUI verbuchte einen Wahlsieg in weiteren elf Gemeinden, dabei zum ersten Mal in der westmazedonischen Gemeinde Kicevo, die führende slawisch-mazedonische Oppositionspartei, der Bund der Sozialdemokraten (SDSM) in nur 7 Gemeinden. Die zweitgrößte Albanerpartei, die Demokratische Partei (DPA) ging in nur einer Gemeinde als Sieger hervor.
In zwei Gemeinden ist der Bürgermeisterposten den unabhängigen Kandidaten zugefallen, in weiteren vier Gemeinden vier kleineren Parteien der Volksgruppen - Serben, Roma, Türken. Die Wahlbeteiligung lag mit gut 67 Prozent bedeutend höher als bei den Lokalwahlen im Jahr 2009. Der Urnengang war gemäß Angaben der Wahlkommission trotz ethnisch motivierten Spannungen in den letzten Wochen in ruhiger und demokratischer Stimmung verlaufen. Die VMRO-DPMNE erhielt die meisten Stimmen in den von slawischen Mazedoniern bewohnten Gebiete, die DUI in den albanischen. (APA:
Klarer Sieg für Regierungsparteien bei den Lokalwahlen vom 25.03.2013, Ethnisch-motivierte Proteste in Kicevo nach Lokalwahlen vom 27.03.2013)
Menschenrechte - allgemein
Gem. Art. 9 der Verfassung sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 9)
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse, der Behinderung, der Religion, der Nationalität und der sozialen und politischen Zugehörigkeit. Diesbezügliche Verfehlungen werden strafrechtlich verfolgt. Die Regierung setzt im Allgemeinen dieses Verbot durch. Nach einem vom Ombudsmann verfassten Bericht von 2011, kommt Diskriminierung in allen Bereichen der Gesellschaft vor, vor allem aufgrund der ethnischen Herkunft und der politischen Zugehörigkeit. Aufklärungskampagnen sollen das Bewusstsein der Bürger für Diskriminierung stärken. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 7)
Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5)
Nach einem bewaffneten Aufstand der Albaner 2001, die mehr Rechte für sich forderten, wurde mit internationaler Vermittlung das Ohrider Rahmenabkommen vereinbart, das das Verhältnis der Ethnien zueinander regelt. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 5)
Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9)
Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11)
Das Amt des Ombudsmanns wurde eingerichtet um die Bürger bei Verletzung ihrer Rechte durch öffentliche Einrichtungen zu vertreten, Diskriminierungen gegen Minderheiten abzubauen, Personen mit besonderen Bedürfnissen im öffentlichen Leben Hilfe zu leisten und die Rechte der Kinder zu schützen. Der Ombudsmann hat das Recht, Häftlinge zu besuchen Beschwerden zu prüfen und über die Ergebnisse an die UNO Bericht zu erstatten. Die meisten Beschwerden an den Ombudsmann waren wegen Verstöße bei gerichtlichen Verfahren, Übergriffen von Polizeiorganen, schlechten Haftbedingungen und Verletzungen von Eigentumsrechten. Es besteht eine gute Zusammenarbeit des Ombudsmanns mit der Regierung. Die staatlichen Stellen setzen oft die Empfehlungen des Ombudsmanns um. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 7)
Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19)
Justiz
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig.
Um die Unabhängigkeit der Richter sicher zu stellen, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat auf Lebenszeit gewählt; ihm gehören 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen an.
Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Die Staatsanwälte werden durch den Rat der Staatsanwälte vorgeschlagen, welcher am 23.2.2008 neu gewählt wurde. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 10)
Die Regierung verabschiedete im Jahr 2011 eine Änderung der Rolle des Justizministers und des Richterrates, und ein Gremium für die Überwachung der Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz. Dem Minister ist nunmehr die Mitbestimmung bei der Nominierung von Richtern verwehrt. Die Errichtung eines neuen Hohen Verwaltungsgerichtes soll die oft umfangreichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Gerichtsfällen reduzieren. (Freedom House: Macedonia Nations in Transit 2012, Seite 2)
Im Bereich der Grundrechte, die rechtlichen und institutionellen Rahmen sind weitgehend vorhanden, ist eine bessere Umsetzung nötig.
Fortschritte wurden bei den kulturellen Rechten und den Rechten der Minderheiten gemacht.
Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt ein wesentliches Element für Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. (European Commisson:
Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39 und 43)
Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger.
Kritische Stimmen behaupten immer wieder, ethnische Minderheiten würden bei Gerichtsverfahren diskriminiert. Es erscheint z.B. nicht ausgeschlossen, dass manche Richter den Albanern gegenüber die Gesetze in voller Strenge anwenden, was gegenüber Mazedoniern mit "guten Verbindungen" nicht immer der Fall sein dürfte.
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen.
Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat.
So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 11)
Einige Gefängnisse wurden zwar renoviert, aber eine wirksame nationale Strategie für den Strafvollzug gibt es noch nicht. Auch treten immer wieder Mängel bei der Bekämpfung der Straffreiheit für Organe der Vollzugsbehörden auf. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)
Nach Berichten des Ombudsmanns wird das Recht auf Religionsfreiheit im Strafvollzug und in den Justizanstalten nicht behindert.
Die Regierung gewährt unabhängigen humanitären Organisationen und dem Ombudsmann Zugang zu den Gefangenen. Das Gesetz ermöglicht Angehörigen, Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern von anderen Nicht-Regierungsorganisationen, mit Zustimmung des Untersuchungsrichters, Untersuchungshäftlinge zu betreuen und zu besuchen. Die Richter erteilen in der Regel die Erlaubnis dazu. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012, Seite 6)
Polizei
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12)
Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)
Es konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)
Bei der Polizeireform gab es weitere Fortschritte durch Einführung des Gesetzes über Systematisierung, das zur Steigerung der Effizienz in der Polizeiarbeit beitragen soll. Weiters wurde ein leistungsabhängiges Aufstiegs- und Bewertungssystem eingeführt. Die Verfolgung bei Fällen von Polizeiübergriffen durch die Staatsanwaltschaft und Richter und der Kampf gegen die Straflosigkeit sind in der Praxis noch nicht effizient. Vorwürfe über Einschüchterung und Übergriffe durch die Polizei kommen weiterhin vor. 2010 wurden 238 Beschwerden über Polizeiübergriffe beim Ombudsmann überprüft. Gegen 29 Polizisten sind Strafverfahren eingeleitet worden. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011, Seiten 63 und 67)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Neben Untersuchungen von mutmaßlichen polizeilichen Übergriffen führt die PSU (sog. "Professional Standards Unit") alle internen Untersuchungen bei Korruptionsverdacht und anderen Formen polizeilichen Fehlverhaltens durch. Die PSU ist befugt, im Laufe der Untersuchung verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, kann aber keine disziplinären Maßnahmen durchführen.
Der Ombudsmann konnte einige Verbesserungen bei den internen Untersuchungen durch die PSU verzeichnen, trotzdem blieb die Straffreiheit ein Problem.
Internationaler Organisationen und diplomatische Vertretungen einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), überwachen weiterhin die polizeilichen Maßnahmen und stehen dem Innenministerium bei der Durchführung von Reformen beratend zur Seite. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seiten 2 und 3 )
Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)
Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)
Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13)
Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in XXXX aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010 vom 14.10.2009, Seite 16)
Ethnische Minderheiten
Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002: 64,2 Prozent ethnische Mazedonier, 25,2 Prozent ethnische Albaner, 3,9 Prozent Türken, 2,6 Prozent Roma, 1,8 Prozent Serben, 0,8 Prozent Bosniaken, 0,5 Prozent Vlachen, 1,0 Prozent andere). Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommens vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleistet. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 haben sie sich erstmals an Präsidentschaftswahlen beteiligt.
Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheit in Staat und Verwaltung anlangt. Am 1. Juli 2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom Oktober 2012)
Im August 2008 wurde ein Sprachengesetz verabschiedet, das den Gebrauch des Albanischen regelt. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011)
In Mazedonien wurde die Volkszählung am 10.10.2011 abgebrochen. Trotz monatelanger Vorbereitungen war es der zuständigen Kommission nicht gelungen, die Gegensätze zwischen den Minderheiten zu überbrücken. (Deutsche Welle: Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011)
Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10)
Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11)
Es gab einige Fortschritte im Bereich der Antidiskriminierungspolitik. Die neu gegründete Kommission zum Schutz vor Diskriminierung, deren administrative und finanzielle Kapazitäten noch gestärkt werden müssen, geht ethnischen und politischen Beschwerden nach. Das Rahmenabkommen von Ohrid bleibt weiterhin entscheidend für den fortdauernden interethnischen Dialog und Zusammenarbeit mit den Minderheiten. Mit Vertretern von Roma und türkischen Volksgruppen wurden Schritte unternommen um die Integration und die Förderung der Minderheiten zu gewährleisten. Allerdings bedarf es vermehrt qualifizierten und erfahrenen Beamten in der öffentlichen Verwaltung. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011, Seiten 64 und 65)
Die Beziehungen zwischen der mazedonischen Mehrheit und der albanischen Minderheit waren angespannt. Mehrere ethnische Zusammenstöße führten zu weiteren Konflikten zwischen den beiden größten Minderheitengruppen. Obwohl sich die Lage der ethnische Albaner seit 2001 verbessert hat, geht aus dem Jahresbericht des Ombudsmanns hervor, dass diese Minderheitengruppe weiterhin in Ministerien, im öffentlichen Dienst, bei den Sicherheitsbehörden und beim Militär unterrepräsentiert ist. Rund 25% der Mitarbeiter von staatlichen Institutionen gehören einer ethnischen Minderheit an. In der Armee beträgt der Anteil der Minderheiten insgesamt 25% davon sind 18% ethnische Albaner.
Das Gesetz sieht in den Primär- und Sekundärschulen Unterricht in den Sprachen Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch vor. Um die Zahl der Schüler mit Migrationshintergrund weiterhin zu erhöhen und deren Muttersprache zu fördern, ist der Besuch der Sekundarschule verpflichtend. Ethnische Türken beklagen die unzureichende Vertretung in staatlichen Behörden und die Nichtanerkennung der türkischen Sprache in den Medien und in den von mehrheitlich türkischen Minderheiten bewohnten Gemeinden. In vier mazedonischen Gemeinden wurde die türkische Sprache bereits als Amtssprache anerkannt. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 vom 01.04.2013, Seite 9)
Im Parlament gibt es einige Abgeordnete, die den Minderheiten angehören. 24 Parlamentsabgeordnete sind ethnische Albaner, vier ethnische Serben, zwei ethnische Walachen, zwei ethnische Türken, zwei Abgeordnete gehören der Volksgruppe der Roma an und drei Abgeordnete sind ethnische Bosniaken. Mitglieder von Minderheiten sind auch im Ministerrat vertreten. (U.S. Department of State:
Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite
Nach der Ermordung von fünf Männern mazedonisch-slawischer Herkunft im April 2012, wurden in XXXX groß angelegte Razzien durchgeführt. Rund 20 Personen, bei denen es sich nach Angaben des Innenministeriums und der Polizei um Angehörige einer radikalisierten, islamistischen Bewegung handelt, wurden festgenommen.
Die mazedonische Staatsanwaltschaft erhob gegen fünf Personen Anklage wegen Terrorismus. Drei der Beschuldigten sind bereits in Haft und zwei von ihnen auf der Flucht. Seit Beginn 2012 traten häufig interethnische Spannungen zwischen der slawischen und der albanischen Bevölkerung auf. Das Verhältnis der beiden Bevölkerungsgruppen hat sich erheblich verschlechtert. (Konrad Adenauer Stiftung: Spannungen in Mazedonien vom 09. Mai 2012)
Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14)
Albaner
Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.
Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. (Österreichische Botschaft XXXX: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft XXXX: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37)
Seit dem Ohrider Rahmenabkommen hat sich die Repräsentanz der Albaner und anderer Minderheiten in Regierung und Verwaltung deutlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 5)
Den Angehörigen der ethnischen Minderheiten, vor allem den albanischen, wurde nach dem Abkommen von Ohrid mehr Einfluss auf gesamtstaatlicher und lokaler Ebene zugesichert. In den Gebieten, in denen sie mehr als 20 Prozent der Bevölkerung ausmachen, bekamen sie mehr Rechte in der kommunalen Selbstverwaltung. (Deutsche Welle: Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011)
Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei. (Bundesasylamt Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB XXXX, 19.10.2011)
Im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil von Mazedonien werden auch ethnische Albaner als Polizeikräfte eingesetzt. Eine Verfolgung der albanischen Minderheit staatlicherseits (Polizei, andere Stellen) ist nicht feststellbar. Eine grundsätzlich geringere Schutzbereitschaft der Polizei ggü. der albanischen Volkszugehörigkeit ist ebenfalls nicht feststellbar. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 9)
Grundversorgung:
2010 und 2011 ergab sich eine wirtschaftliche Erholung (1,8 und 3,0% Wirtschaftswachstum), doch wird für 2012 wiederum ein nur geringeres Wachstum erwartet. Die Arbeitslosenquote in Mazedonien ist außerordentlich hoch und stagniert bei 32 Prozent. Die Quote der unfreiwillig Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer "realistischen" Arbeitslosenquote von circa 20 bis 25 Prozent aus. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt circa 340 Euro im Monat. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Wirtschaft vom Oktober 2012)
Mazedonien ist der Balkanstaat mit der pro Kopf geringsten Auslandsinvestitionsrate, was mit ein Grund dafür ist, dass nicht ausreichend neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Regierung Gruevski hat die Unterstützung von ausländischen Investoren zu einem ihrer Schwerpunkte erklärt. Trotzdem haben sich bisher die Verhältnisse in diesem Bereich kaum verbessert. Die allzu geringe Bereitschaft der mazedonischen Banken, ihre Kundengelder für Kredite zu verwenden, verschärft diese Problematik, v.a. da es aufgrund der sehr schuldnerfreundlichen Gesetzeslage schwierig ist, nicht bezahlte Kreditschulden einzutreiben. Auch für gut ausgebildete junge Mazedonier ist es sehr problematisch, hier Arbeitsplätze zu finden, weshalb viele eine Auswanderung nach Westeuropa anstreben.
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme.
Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Viele Einwohner der ländlichen Bereiche ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 19)
Die Versicherungsbedingungen für Arbeitslose wurden im vergangenen Jahr vereinfacht, um mehr Personen den Zugang zur Krankenversicherung zu ermöglichen. Demnach kann ein Arbeitsloser, gleich ob er früher gearbeitet hat oder nicht, sich gegen Vorlage einer Bescheinigung des für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamtes über seine fehlenden Einkünfte versichern lassen. Diese Möglichkeit steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Für diese ist das Arbeitsamt am Ort der Niederlassung nach Rückkehr zuständig. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite
Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.
Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.
Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft XXXX, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797/-XII /36/04)
Personen, die sozialen Schutz benötigen und nicht arbeiten können, haben Anrecht auf andauernde Sozialhilfe. Darunter fallen auch Personen mit mittlerer bis schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung. Der Unterstützungsbetrag für eine Einzelperson war 2010 rund 3219 MKD (rund 52 Euro). Andauernde Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn das Einkommen aller Mitglieder der Familie nicht höher als 4000 MKD (etwa 65 Euro) ist. Für das Gesuch um Sozialhilfe ist das Einreichen von Identitätskarte und Dokumenten nötig. Die Höhe der Unterstützung reicht oft nicht für minimale Lebenserhaltung wie Nahrung und Kleider, ganz zu schweigen von Rechnungen für Elektrizität, Heizung, und Wasser. Verletzliche und finanziell schlechtgestellte Personen können eine einmalige finanzielle Unterstützung der Gemeinden bekommen, die allerdings sehr gering ausfällt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012, Seite 9)
Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.
Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden.
Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden.
Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 20)
Gesundheitswesen
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am
Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche
Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien, Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 27)
Das Gesundheitssystem bietet im so genannten primären Bereich die medizinische Erstversorgung in Ambulanzen und Polikliniken, im sogenannten sekundären Bereich die Versorgung durch Fachärzte, die klinische Versorgung sowie stationäre Pflege. Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt.
Die meisten Krankheiten und Verletzungen können in Mazedonien therapiert werden. Dies gilt nicht für einige schwere oder seltene Krankheiten, beispielsweise im kardiologischen Bereich oder spezielle Augenoperationen. Es gibt bisher keine Möglichkeit der Organtransplantation.
In Mazedonien können psychiatrische Erkrankungen aller Art inkl. Posttraumatischer Belastungsstörungen sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden. In XXXX gibt es neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser in Mazedonien stationäre sowie ambulante Behandlungen an.
Das heutige Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Zielsetzung ist es zu einen, den Zugang zum Gesundheitswesen für die ganze Bevölkerung zu ermöglichen und zum anderen, die Qualität zu verbessern und zugleich finanziell nachhaltig zu wirtschaften.
Der Gesundheitsfonds ("FZO") ist der gesetzliche Krankenversicherer in der EJR Mazedonien. Daneben gibt es keine weitern Versicherungsanstalten oder private Krankenversicherer, obwohl dies gesetzlich möglich wäre.
Jeder offiziell registrierte Bürger in Mazedonien kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen, entweder als Arbeitnehmer mit og. Beitragspflicht (auch Arbeitnehmer im Ausland, als Rentner, als Arbeitsloser, als Empfänger von Soziahilfe oder im Rahmen der Familienversicherung. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 7-9)
In einer 2009 durchgeführten Gesetzesreform des Gesundheitswesens wurde die Versicherung der Grundversorgung auf Arbeitslose, Obdachlose und ältere Menschen, welche vorher nicht versichert waren, ausgedehnt. Bereits vorher waren Angestellte, selbstständig Erwerbstätige, PensionsbezügerInnen, kurzzeitige Arbeitslose, Behinderte, SozialhilfebezügerInnen und weitere Gruppen versichert. 2011 wurde das Krankenversicherungsgesetz verändert und die automatische und kostenlose Krankenversicherung für Arbeitslose abgeschafft. Demnach sind Personen, welche ein geringes jährliches Einkommen bis zu 132'000 MKD (rund 2165 Euro) aufweisen, auch ohne Nachweis ihrer Arbeitslosigkeit versichert. Arbeitslose mit höherem jährlichem Einkommen, welche nicht anders versichert sind, müssen einen abgestuften Krankenkassenbeitrag zahlen. Personen, welche längere Zeit nicht in Mazedonien gewohnt haben, können sich nach der Rückkehr beim Fonds melden und sind gemäß Angaben des Krankenversicherungsfonds ab dem gleichen Tag versichert.
Die Krankenversicherung deckt nach dem Artikel 9 des Krankenversicherungsgesetzes Mazedoniens ein Grundpaket an Leistungen auf primärer und sekundärer Stufe, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, präventive Programme und Rehabilitation. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012; Seiten 5/6)
Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. (Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08
(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm))
Alle mazedonischen Staatsbürger haben Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem, insbesondere mit Erkrankungen. Während die Behandlungskosten getragen werden, kann dies für die Medikamente nicht bestätigt werden. Das Gesundheitsministerium prüft die Liste der Medikamente, die auf die sogenannte "positive Liste" gesetzt werden und von denen für einige die Kosten teilweise von der Versicherung übernommen werden können. (BAMF: ZIRF-Counselling Formular für Individualanfragen: Medizinische Versorgung vom 07.03.2012)
Das Grundleistungspaket der Krankenversorgung ist sehr breit gefächert und umfasst fast alle medizinischen Leistungen, abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. schönheitschirurgische Eingriffe oder homöopathische Medizin. Es deckt sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen ab. Eingeschlossen sind auch Reha, und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Palliativmedizin.
Das Gesundheitsministerium unterscheidet zwischen Medikamenten, die auf der so genannten Positivliste stehen und somit allgemein verfügbar in den Apotheken verkauft werden, und sonstigen Medikamenten, die nur in krankenhausärztlichen Behandlungen verwendet werden bzw. bei voller Kostenübernahme des Patienten in privaten Apotheken gekauft werden können. Diese Positivliste wird vom Gesundheitsministerium in regelmäßigen Abständen überprüft.
Das Grundleistungspaket des FZO umfasst im Einzelnen Folgendes:
in der Primärversorgung:
Gesundheitszustandes, inkl. der Implementierung von Präventiv- , Therapie - und
Reha-Maßnahmen;
in der Sekundärversorgung und spezialisierten Gesundheitspflege (nach Überweisung
durch den Primärarzt):
Anamnese und Diagnose von Krankheiten und Verletzungen;
Spezielle therapeutische und Reha- Maßnahmen
Prothesen und andere Hilfsmittel, zusätzliche medizinische Hilfsmittel, Materialien und Zahnprothesen, je nach Indikation
in der krankenhäuslichen Pflege (nach ärztlicher Überweisung):
Diagnose und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen;
Reha-Maßnahmen, Pflegedienstleistungen;
Unterkunft und Verpflegung für die stationär behandelten Patienten;
Medikamente sowohl aus der Positivliste als auch zusätzliche Materialien;
Bis zu 30 Tagen Unterkunft und Verpflegung für die Begleitperson eines stationär zu behandelnden Kindes bis zum Alter von drei Jahren.
Vor allem im Rahmen der Krankenbehandlung haben die Versicherten und ihre Familien das Recht auf Rückerstattung von Kosten für Anreise und Verpflegung, ggf. auch Begleitung durch professionelle Pfleger, falls der Patient zu einer Pflegeeinrichtung außerhalb seines Heimatortes anreisen muss.
Arbeitnehmer müssen für die Krankenbehandlung Zuzahlungen leisten. Diese betragen bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie für Arzneimitteln maximal 20% der Kosten.
Im Durchschnitt betragen die Eigenanteilzuzahlungen rund 11%, das entspricht für eine normale Untersuchung beim Hausarzt einen Eigenanteil von ca. 1€ pro Untersuchung.
Die Höhe der Eigenanteilszahlungen für medizinische Leistungen ist pro Jahr auf maximal 70% eines monatlichen Durchschnittlohns beschränkt. Derzeit beträgt der Durchschnittslohn rund 300 € im Monat.
Rentner und Arbeitslose zahlen einen sehr geringen Eigenanteil in einer Größenordnung von rund 1 € pro Behandlung.
Sozialhilfeempfänger sind von Eigenanteilleistungen befreit, nicht aber von Eigenanteilzahlungen für Medikamente. (Auswärtiges Amt:
Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seiten 10-11)
Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6)
Der Zugang zum Sozialsystem, Bildungs- und Gesundheitswesen bzw. Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab.
Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist auch keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)
Freiwillig Zurückkehrende unterliegen keinem Verhör oder sonstigen repressiven Maßnahmen. (Auswärtiges Amt: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten Behandlung von Rückkehrern aus Serbien und der EJR Mazedonien vom 06.08.2012)
Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über Reisedokumente, in dem Hinderungsgründe für eine Passausstellung und Gründe für Passentzug geregelt sind, wurde durch Gesetzesänderung 2011 um einen Punkt zum Missbrauch der Visafreiheit ergänzt. Demnach kann einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass entzogen werden. Gem. Art. 38 wird die Dauer des Entzugs auf ein Jahr begrenzt. Über diesen Passentzug wird im Rahmen eines förmlichen Verfahrens durch eine Kommission des Innenministeriums entschieden. Weitere Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafen für Missbrauch der Visafreiheit gibt es nicht. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)
Quellen:
Amnesty International: Mazedonien Amnesty Report 2012
APA 31.08.2002; Geiselnahme in Mazedonien beendet
APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus
APA: Klarer Sieg für Regierungsparteien bei den Lokalwahlen vom 25.03.2013, Ethnisch-motivierte Proteste in Kicevo nach Lokalwahlen vom 27.03.2013
Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008
Auskunft der österreichischen Botschaft XXXX an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006
Auskunft des Polizeiattachés an der ÖB XXXX vom 15.09.2009 an den Asylgerichtshof, Zahl GZP-79/09
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005
Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011
Auswärtiges Amt: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten Behandlung von Rückkehrern aus Serbien und der EJR Mazedonien vom 06.08.2012
Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013
Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011
Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom Oktober 2012
Auswärtiges Amt: Wirtschaft Mazedonien vom Oktober 2012
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 ,
BAMF- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration vom 4.4.2011
BAMF: ZIRF-Counselling Formular für Individualanfragen: Medizinische Versorgung vom 07.03.2012
Bundesasylamt Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB XXXX, 19.10.2011
Bundesasylamt Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés vom 25.7.2012
Bundesministerium für Inneres: Anfragebeantwortung des Polizeiattachés vom 29.10.2012
Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010 vom 14.10.2009
Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007
Deutsche Welle: Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011
European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011
European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011
Freedom House: Macedonia Nations in Transit 2012
Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008
Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, 04.01.08
(http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail11306.htm); Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, 24.07.2007 (http://www.globalinsight.com/SDA/SDADetail10391.htm)
Gutächtliche Ausführung des Sachverständigen Prof. Mozes F. Heinschink in öffentlicher
mündlicher Berufungsverhandlung vom 05.10.2004, Zahl 228.595/0 - VIII/22/02; zit.n. UBAS - Bescheid vom 17.01.2005
Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011
Konrad Adenauer Stiftung: Spannungen in Mazedonien vom 09. Mai 2012
Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002
Österreichische Botschaft XXXX, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797/-XII/36/04
Österreichische Botschaft XXXX: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007
Österreichische Botschaft XXXX: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand
Österreichische Botschaft XXXX: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 2009
Österreichische Botschaft XXXX: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011
Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007
Republic of Macedonia: Update on the Measures and activities of the Government of the Republic of Macedonia against the occurrence of increased number of asylum applications in certain EU/Schengen member states vom 30.04.2012
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mazedonien: Medizinische Pflege und Krankenversicherung für körperlich Behinderte vom 23. August 2012
Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet
UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee: Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant.
Concluding observations of the Human Rights Committee. The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.04.2008
UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger
UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004
U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24.05.2012
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAT sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochten Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den vorgelegten Urkunden und Dokumenten. Der BF hat der belangten Behörde einen mazedonischen Reisepass und Führerschein vorgelegt, aus welchen zweifelsfrei seine Identität festgestellt werden konnte. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen ließ.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Mazedonien und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Spracherwerb, zur Selbsterhaltungsfähigkeit, zur Vereinsmitgliedschaft und strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, dem Unterstützungsschreiben des Reitvereins XXXX und dem aktuellen Strafregisterauszug vom 24.02.2014.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF ist anzumerken, dass bezüglich der psychischen Erkrankung nach Bescheinigung derselben durch die Universitätsklinik XXXX keine weiteren Nachweise einer erforderlichen Behandlung oder Therapie vorgelegt wurden, bzw. auch nicht angeführt wurde, dass sich der BF in einer solchen befinde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die psychische Beeinträchtigung des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr besteht. Auch bezüglich der Beinverletzungen des BF kann gesagt werden, dass sich der BF seit der operativen Sanierung der Schussverletzung offensichtlich in einem Zustand befindet, der es ihm erlaubt, als Pferdepfleger einer körperlich durchaus anstrengenden Beschäftigung nachzugehen und der BF auch nicht eine ständige medizinische Versorgung benötigt. Der BF leidet daher nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Den Länderfeststellungen ist des Weiteren zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet ist. Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen und es können die meisten Krankheiten therapiert werden. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen wurden dem BF mit Schreiben vom 12.02.2014 übermittelt, von einer Stellungnahme zum aktuellen Gesundheitszustand des BF wurde abgesehen.
Die Feststellung, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Republik Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der BF bereits vor seiner Ausreise als Bauarbeiter in Mazedonien gearbeitet und sich die Möglichkeit der Sozialhilfe bietet bzw. der BF auch Hilfe bei NGOs oder Hilfsorganisationen suchen könnte.
Zusammengefasst kann daher aus diesem Grund nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor dem BAT, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie den nachfolgenden Urkundenvorlagen.
Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er von seinem Ex-Schwager aufgrund von Familienstreitigkeiten durch Schüsse in beide Beine verletzt worden sei und darüber hinaus des Weiteren mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die mazedonischen Behörden hätten aber nichts unternommen.
Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden der Republik Mazedonien basiert auf den oben angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage, vor deren Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes - es dahin gestellt bleiben kann, ob die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Aus diesem Grund kann zusammengefasst nicht erkannt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2014 zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht substantiiert aufgezeigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.10.2008 beim BAT eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAT am 04.11.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt. Der gesamte Gerichtsakt des Asylgerichtshofes langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2014 ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richten, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Selbst wenn man nun von der Richtigkeit des behaupteten Schussattentas ausgehen sollte, so handelt es sich dabei um kriminelle Handlungen Dritter und wäre unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichte im konkreten Fall von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Mazedonien auszugehen. Daher könnte der BF in der Republik Mazedonien wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die mazedonischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass der vorgebrachte Vorfall aus dem Jahr 2005 schon lange zurückliegt sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müsste und könnte er gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen bezüglich des angeblichen Übergriffs im Jahr 2005 lassen sich auch bei dessen Zugrundelegung keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr ziehen.
Gegen die Annahme einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in der Republik Mazedonien spricht nicht nur das o.a. Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -willigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden einhergeht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art vor Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009, 132 ff).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.02.2004, 99/20/0573, u.a.).
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es geht aus dem Akt nicht hervor, dass der BF einer weiteren medizinischen Behandlung bedarf. Auch besteht in der Republik Mazedonien (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der BF - wie bereits oben ausgeführt - eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Republik Mazedonien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Republik Mazedonien in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal der BF auch arbeitsfähig ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des BF daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in der Republik Mazedonien in seiner Existenz bedroht wäre.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.4.1. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2
FPG.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Mazedonien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF im österreichischen Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufweist.
Zu seinem Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK ist jedoch weiters Folgendes festzuhalten: Der BF lebt seit Februar 2008 und damit seit über sechs Jahren durchgehend in Österreich. Der BF kann Sprachzertifikate in Deutsch auf dem Niveau A2 sowie B1 vorweisen.
Der BF ist in das Vereinsleben des Reitvereins XXXX voll integriert. Auch durch eine Unterschriftensammlung der Vereinsmitglieder liegt die Unterstützung seitens der Vereinsmitglieder vor, was ebenfalls die Integration des BF bestätigt.
Der BF ist auch am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und arbeitet im Reitverein XXXX in aufrechtem Dienstverhältnis als Pferdepfleger. Aufgrund seines Einkommens kann davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell abgesichert ist.
Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund mehrerer unberechtigter Asylanträge entstanden; der BF hat nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihm auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht habt, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der Eingliederung in der österreichischen Arbeitswelt ausdrückt.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der am 27.02.2014 eingelangten Stellungnahme geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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