BVwG W229 1419578-1

W229 1419578-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG W229 1419578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W229.1419578.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Wutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde von RXXXXStA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 00.184-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 06.01.2011 illegal in das Bundesgebiet ein. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wies sich der Beschwerdeführer mit einem tschechischen Personalausweis aus, bei dessen Überprüfung festgestellt werden konnte, dass es sich vermutlich um eine Fälschung handle, sodass eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien weitergeleitet wurde. Während der Beschuldigteneinvernahme stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Seine Muttersprache sei Farsi, er spreche auch Dari. Er habe seine Heimat Mitte 2009 gemeinsam mit seinem Onkel verlassen und sei in den Iran gegangen. Im Iran, im Bezirk Nirogah in XXXX, habe er etwas mehr als ein Jahr verbracht; danach habe sich sein Onkel entschlossen, ihn nach Europa zu schicken. Vom Iran aus sei er über die Türkei und Italien nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in seiner afghanischen Heimatstadt XXXX zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kuchi-Pashtunen gekommen sei. Dabei seien sowohl seine Eltern als auch sein Bruder verschwunden. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien und könne keine Angaben zur deren Aufenthaltsort machen. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei auch sein Haus zerstört worden. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, sei er von seinem Onkel nach Kabul und weiter in den Iran gebracht worden. Bei seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, im Zuge der Auseinandersetzungen in Gefahr zu geraten.

3. Es wurde ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II Verordnung mit Italien eingeleitet. Mit Schreiben vom 20.01.2011 wurde seitens des italienischen Innenministeriums mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei.

4. Mit Schreiben vom 14.01.2011 übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien die Verständigung vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr.

5. Am 24.01.2011 beauftragte das Bundesasylamt das Ludwig Boltzmann Institut für Klinisch-forensische Bildgebung mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose des Beschwerdeführers. Das Gutachten vom 22.02.2011 ergab auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 04.02.2011 ein Mindestalter von 16 Jahren.

6. Am 01.03.2011 bevollmächtigte der Jugendwohlfahrtsträger, Land Niederösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzlicher Vertreter gemäß § 211 ABGB, die Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GesmbH mit der Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren.

7. Am 12.04.2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreterin seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Seine Eltern würden nicht wissen, dass er hier sei. Er selbst habe die Entscheidung zu seiner Ausreise vor etwa einem Jahr plus acht oder neun Monate getroffen. Er wisse nicht wo seine Eltern derzeit leben. Seine Heimatadresse sei in der Provinz Meydan Wardak, Bezirk XXXXDas Dorf heiße XXXX. Sein Vater sei zirka 48 oder 49 Jahre und seine Mutter 38 Jahre alt. Er habe einen neunjährigen Bruder, welcher mit seinen Eltern zusammen sein müsste. Befragt, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, gab er an, in ihrem Gebiet herrsche Krieg gegen die Kuchi. Einmal im Jahr würden die Kuchi kommen, ihre Landschaft kaputt machen und weiterwandern. Diese Probleme gebe es solange er, sich zurückerinnere; dies sei seit drei bis vier Jahren. Er wisse nicht, warum sie mit ihnen verfeindet seien. Er spreche von Krieg, da es eine einseitige Sache sei, die Kuchi seien bewaffnet und sie nicht und es sei auch geschossen worden. Weshalb seine Leute sich nicht bewaffnet und verteidigt hätten, wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er, woher die anderen die Waffen hätten. Als Grund, weshalb nur er von dem Vorfall, bei dem seine Eltern und sein Bruder verschwunden seien, nicht betroffen gewesen sei, gab er an, er sei nicht im Haus, sondern bei seiner Tante gewesen. Das Haus seiner Tante sei im gleichen Dorf, aber eine Stunde zu Fuß entfernt. Er könne sich nicht an das Datum erinnern, wann seine Eltern verschwunden seien, gab jedoch an, es sei vor einem Jahr und acht oder neun Monaten gewesen. Als er von seiner Tante nach Hause gekommen sei, habe er gesehen, dass ihr Haus durchwühlt worden sei und seine Eltern und sein Bruder weg gewesen wären. Sein Onkel hätte dann gesagt, dass die Kuchi da gewesen wären.

Nach dem Vorfall habe er bei seiner Tante väterlicherseits gelebt; er wisse nicht wie alt sie sei. Aufgefordert, ihr Alter wenigstens ungefähr anzugeben, antwortete er, sie sei jünger als sein Vater und habe einen Sohn und zwei Töchter. Er wisse überhaupt nicht, was mit seinen Eltern passiert sei. Sein Onkel habe ihn in den Iran gebracht und habe ihn in Ghom zurückgelassen. Der Beschwerdeführer sei 15 oder 16 Monate im Iran gewesen, wo er sporadisch am Bau gearbeitet habe. Er sei nicht bei seiner Tante in Afghanistan geblieben, weil sie selbst Familie habe.

8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.05.2011, Zahl: 11 00.184-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 09.03.2012 (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass seine Angaben in sich nicht schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht nachvollziehbar seien. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens könne diesem von der Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Er habe sich in den Einvernahmen auf allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und habe keine konkreten oder detaillierten Angaben machen können. Sein zentrales Vorbringen, er habe Afghanistan aufgrund des Krieges zwischen den Hazara und den Kuchi-Pashtunen verlassen, habe nicht als glaubhaft gewertet werden können. Er habe diese Behauptung nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Als versucht worden sei die genauen Umstände dieses angeblichen Krieges zu klären, habe er nichts Konkretes angeben können. Er habe sich lediglich dahingehend geäußert, dass die Kuchi einmal im Jahr gekommen seien, die Landwirtschaft kaputt gemacht hätten und dann weiter gewandert seien. Er würde aber nicht wissen, warum die das machen würden. Es sei somit in seinem Vorbringen nichts erkennbar, dass auf einen Krieg hindeuten würde.

Seine Ausführungen bezüglich der Frage, weshalb er von dem konkreten Vorfall, als seine Eltern und sein Bruder verschwunden sind, nicht betroffen war, erscheinen der Behörde zu idealtypisch. Zudem sei es für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass er einerseits bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante gelebt habe, aber andererseits deren Alter nicht einmal ungefähr eingrenzen habe können. Auch wann seine Eltern verschwunden seien, habe er erst auf konkrete Nachfrage angeführt. Es müsse nach Ansicht der Behörde sehr wohl davon ausgegangen werden, dass er im Hinblick auf ein derart einschneidendes Erlebnis wenigstens die Jahreszahl angeben könne. Schließlich seien seine Aussagen hinsichtlich des Zustandes des Hauses widersprüchlich.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubwürdig erachtet habe, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe, dass die Sicherheits- als auch Versorgungslage im gesamten Land derart instabil sei, dass eine dem Antragsteller drohende Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und daher eine Rückkehr im Hinblick auch auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stünde.

9. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Beweiswürdigung geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß,

der Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und

eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe ein seinem Alter entsprechendes detailliertes Fluchtvorbringen erstatten können. Er habe seinen Fluchtgrund, den Krieg zwischen Hazara und Kuchi Pashtunen, keineswegs allgemein in den Raum gestellt. Das Bundesasylamt habe sein Alter in der Beweiswürdigung nicht entsprechend gewürdigt. Zur polizeilichen Einvernahme sei überdies kein gesetzlicher Vertreter beigezogen worden. Die belangte Behörde würde außer Acht lassen, dass er als Minderjähriger in Afghanistan einer umso höheren, qualifizierteren, somit asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei und dadurch besonders verletzlich und gefährlich sei. Die Bedrohungssituation richte sich individuell gegen ihn, da die erörterten Gefahren alleinstehender Kinder ihn direkt betreffen und der Staat nicht in der Lage bzw. willens sei geeignete Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger zu treffen, wodurch er aufgrund der höchst gefährlichen Lage praktisch ständig mit Leib und Leben bedroht wäre. Österreich sei aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet, die Rechte von Minderjährigen besonders zu schützen. Der afghanische Staat unternehme nichts, um die Vertreibung der Hazara durch die Kuchi zu unterbinden. Er habe ohne Familienanschluss in Afghanistan keine Lebensgrundlage und wäre insgesamt einer menschenrechtswidrigen Situation ausgesetzt. Der Staat sei nicht in der Lage, dagegen Schutz zu bieten.

Hinsichtlich der Diskriminierung der Hazara verwies der Beschwerdeführer auf den Länderbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Afghanistan Update: Die aktuelle Sicherheitslage, 11.08.2009). Die Kuchi würden regelmäßig die in seinem Dorf lebende Bevölkerung vertreiben, darunter auch ihn, weshalb er individuell und persönlich davon betroffen sei. Auch in den allgemeinen Länderberichten des Bundesasylamtes werde über gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kuchi im Distrikt Behsud der Provinz Wardak, woher er stamme und gelebt habe, berichtet. Die ethnische Vertreibung, welche die Hazara von den Kuchi alljährlich widerfahre, sei gezielt und individuell. Die Tatsache, dass er nicht allein direkt von der Vertreibung betroffen sei, tue der Tatsache keinen Abbruch, dass er als Hazara durch eben diese Vertreibung durch die Kuchi ethnisch verfolgt werde.

Hinsichtlich der Situation von Kindern in Afghanistan wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 10.11.2009, verwiesen. Weiters wurde auf verschiedene Zeitungsartikel und Medienberichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen.

Vor dem Hintergrund der in den Länderberichten des Bundesasylamtes beschriebenen und somit eindeutig bewiesenen Gefahr durch die Kuchi, aber auch durch die Taliban und deren Machtausübung, sei eine aktuelle Gefahr von Ermordung, Verfolgung und Zwangsrekrutierung realistisch und aktuell.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG 2005 (nunmehr § 52 BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

11. Am 08.02.2012 wurde der Beschluss vom 02.01.2012 betreffend die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger Wien in Vorlage gebracht.

12. Am 02.08.2012 wurde das Externistenprüfungszeugnis, XXXX, vom 22.06.2012 in Vorlage gebracht. Am 28.08.2012 wurde zusätzlich ein fachärztlicher Befund des Ambulatoriums für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen sowie eine ärztliche Verordnung über Kontrolluntersuchungen des Krankenhauses Hietzing in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nachdem eine Senatszuständigkeit in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A) Zur Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) aus, dass in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet war; dabei kam dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - dem unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dieser Gesichtspunkt konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuverweisen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).

Aus folgenden Gründen wird angenommen, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte:

Zu den Ermittlungen des Bundesasylamtes wird festgehalten, dass das Bundesasylamt das jugendliche Alter des Beschwerdeführers ins Kalkül hätte ziehen müssen, dies umso mehr als bei der Erstbefragung - und dazu werden vom Bundesasylamt im Vergleich zur Einvernahme Widersprüche dargelegt - kein gesetzlicher Vertreter hinzugezogen worden ist. Auch wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VfGH U98/12 vom 27.06.2012 verwiesen, worin der Verfassungsgerichtshof feststellt hat, dass die Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 den Schutz des Asylwerbers bezweckt, sich im Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Vor diesem Hintergrund wäre eine Auseinandersetzung mit dem psychischen Gesundheitszustand des damals minderjährigen Beschwerdeführers bei der Erstbefragung erforderlich gewesen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers auch dessen psychischer Gesundheitszustand zu ermitteln sein. Hierzu wird auf einen - zwar erst im Verfahren vor dem Asylgerichtshof eingebrachten - ärztlichen Befund verwiesen, wonach der Beschwerdeführer an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet.

Soweit das Bundesasylamt dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers, dem in seiner Herkunftsregion Wardak bestehenden Konflikt zwischen Kuchi und Hazara, die Glaubwürdigkeit abspricht, hat das Bundesasylamt in mehrfacher Hinsicht notwendige Ermittlungsschritte unterlassen. Einerseits ist die Lage in Wardak bekanntlich angespannt; so weisen etwa die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender auf den in den Provinzen Wardak und Ghazni bestehenden Konflikt zwischen Kuchi und Hazara hin und führen dazu aus, dass die jährliche Wanderung der nomadisch lebenden Kuchi, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchi und Hazara geführt hat. (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013, S 78). Andererseits erfordern die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan eine genaue Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Daran anknüpfend beziehungsweise darauf aufbauend sind Feststellungen zur Situation in eben dieser Region und gegebenenfalls die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen erforderlich. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen wären mit dem Antragsteller zu erörtern.

Mit der vom Bundesasylamt gewählten Vorgehensweise sind wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen worden, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens notwendig sind; erfordert doch die Prüfung der Plausibilität eines Vorbringens konkrete Kenntnisse der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland (siehe dazu auch die Ausführungen des Bundesasylamtes auf S 48 des Bescheides). Hierzu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlangt, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389).

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich des Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers endgültig beurteilen zu können und insbesondere die maßgebliche Situation im Herkunftsgebiet nicht ausreichend erhoben hat.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Der angefochtene Bescheid war gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit. Sie folgt dabei den Vorgaben des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und erfolgt in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der dargestellten Mängel bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.

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