W223 1432954-1•BVwG W223 1432954-1
W223 1432954-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2014
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des BXXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Fz. 13 01.022-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.01.2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau, Beschwerdeführerin zu W223 1432953-1/2013, und den gemeinsamen Kindern, Beschwerdeführer zu W223 1432955-1/2013, W223 1432956-1/2013 und W223 1432957-1/2013, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde der Beschwerdeführer am 24.01.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründe befragt an, dass er Probleme mit den Behörden gehabt habe. Am 02.05.2012 sei er während der Fahrt von Zivilpolizisten angehalten und in weiterer Folge festgenommen worden. Er sei acht Tage auf der Polizeistation angehalten worden. Man habe ihn beschuldigt, dass er Kontakt zu den tschetschenischen Kämpfern habe. Das stimme aber nicht. Der Beschwerdeführer sei geschlagen worden und man habe ihn zwingen wollen ein Protokoll zu unterschreiben, mit dem er seine Schuld eingestehe. Das habe er aber nicht gemacht. Weil die Polizei sonst keinen Grund gehabt habe ihn festzuhalten, hätten sie Drogen in seinem Fahrzeug versteckt. Das Fahrzeug sei dann beschlagnahmt worden. Einer der Polizisten habe vom Beschwerdeführer 500.000,-- russische Rubel für seine Freilassung verlangt. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er bezahlen werde. Er habe eine Art Bestätigung dafür unterschreiben müssen, dass er nach seiner Freilassung das Geld bezahle. Weil er aber kein Geld gehabt habe, habe er untertauchen müssen. Bis zu seiner Ausreise habe er bei verschiedenen Verwandten Unterschlupf gefunden. Seine Frau und die Kinder seien immer zu Hause gewesen. Er habe Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie. Er habe schon seit ungefähr drei Jahren darüber nachgedacht seine Heimat zu verlassen, endgültig aber erst seit Anfang Jänner 2013.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Führerschein, sowie seinen Inlandsreisepass vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.01.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass es ihm - abgesehen von einer Verkühlung - gesundheitlich gut gehe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er beschuldigt worden sei, Widerstandskämpfer zu sein. Man habe ihn festgenommen und acht Tage festgehalten. Sie hätten Geld von ihm verlangt. Er habe versprochen das Geld zu zahlen, habe sich bei verschiedenen Verwandten versteckt und sei dann untergetaucht. Das sei im Mai 2012 gewesen. Davor habe er auch schon einige Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei beschuldigt worden Widerstandskämpfer zu unterstützen. Die Polizei sei drei Mal bei ihm zu Hause und in der Arbeit gewesen. Einmal sei er zur Polizeistation geladen worden. Er sei konkret am 02.05.2012 in der Nacht von drei Polizisten in Tarnanzügen festgenommen und grundlos angehalten worden. Sie hätten sein Auto gestoppt und ihn auf eine Polizeistation gebracht. Er sei durchsucht worden und habe eine Niederschrift unterschreiben müssen. Später habe man ihm vorgeworfen, dass sie in seinem Auto Drogen gefunden hätten. Am 11.05.2012 sei er gegen Mittag unter der Auflage freigelassen worden, dass er zahlen werde. Wenn er nicht zahle, werde er verurteilt und komme ins Gefängnis. Man habe 500.000,-- Rubel von ihm verlangt. Er habe gesagt, dass er nicht gleich so viel Geld habe. Er müsse zuerst raus, damit er das Geld sammeln könne. Darauf seien die Polizisten eingestiegen. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gegangen. Er habe sich dann verstecken müssen. Am selben Abend habe ein Bekannter das Auto des Beschwerdeführers von der Polizeistation abgeholt mit der Begründung, dass sie das Auto verkaufen, um Geld zu sammeln. Der Beschwerdeführer habe sich danach bei verschiedenen Verwandten versteckt.
Befragt, was während der Anhaltung bei der Polizei passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei jeden Tag geschlagen worden. Er sei erniedrigt, beschimpft und mit Strom gefoltert worden. Sie haben einen Apparat gehabt und er sei drei oder vier Mal mit Strom gefoltert worden. Sie haben verlangt, dass er etwas zugebe, was er nicht gemacht habe. Er hätte ein Papier unterschreiben sollen, dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe. Er habe sich aber geweigert. Dann sei ihm angeboten worden, dass er freikomme, wenn er bezahle. Das Angebot sei am 5. Tag der Anhaltung gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe aber überlegen müssen, weil er kein Geld gehabt habe.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum er einfachste Fragen nicht beantworten könne. Selbst dann nicht, wenn man die kulturellen Unterschiede und die Lage in Tschetschenien einbeziehe. Die Befragung gestalte sich mehr und mehr dahingehend, dass die Fragen bereits die Antworten vorgeben würden. Daher werde die Einvernahme hier beendet. Es sei offensichtlich, dass seine Angaben nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er einfachste Gespräche nicht schildern könne. Und selbst wenn dem so wäre, wäre eine begründende oder möglicherweise entschuldigende Antwort zu erwarten, warum man nicht in der Lage sei. Bei ihm komme in diese Richtungen selbstständig nicht das Geringste, obwohl es ihm bewusst sein müsse, dass viel für die weitere Zukunft vom heutigen Gespräch abhänge. Befragt, ob er dazu etwas angeben möchte, sagte der Beschwerdeführer, er habe alles, was er erlebt habe und an was er sich erinnern könne, erzählt. Er sei dreimal operiert worden und wegen der Narkosen sei sein Gedächtnis nicht mehr in Ordnung. Befragt gab er an, dass er 1991, 1999 und 2011 operiert worden sei. Beim ersten Mal habe er sich mit einer Axt am Bein verletzt. Das zweite Mal sei er am Oberschenkel durch einen Schuss verletzt worden, da sei er 5 Tage bewusstlos gewesen. Das dritte Mal sei er wegen eines Leistenbruchs operiert worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er das erst jetzt erwähne. Außerdem sei es extrem unwahrscheinlich, dass er wegen so lange zurückliegender bzw. Routine-Behandlungen in seinem Erinnerungsvermögen derart eingeschränkt sei. Es sei offensichtlich, dass es sich hier um Schutzbehauptungen handle. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe gedacht, dass er gefragt werden würde und nur auf die gestellten Fragen antworten soll.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation seiner Kinder gab er an, dass das Jüngste eine Allergie habe. Der Älteste habe eine Infektion. Mit ihm müssen sie viele Untersuchungen machen. Sie haben auch eine leichte Lungenentzündung gehabt. Die Ärzte in Russland wissen gar nichts.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Fz. 13 01.022-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Verfahren zusammengefasst vorgebracht, dass er von Behörden verfolgt bzw. gesucht werde. Er sei verdächtigt worden mit Widerstandskämpfern Kontakt zu haben und sei deshalb verhaftet und 8 Tage festgehalten worden. Gegen die Zusage eines Schmiergeldes in Höhe von 500.000 Rubel sei er freigelassen worden. Wie sich aus der eingangs ersichtlichen Niederschrift ergebe, habe er eine bei oberflächlicher Betrachtungsweise plausibel erscheinende Rahmengeschichte vorgebracht. Er sei insbesondere zu den Vorgängen während der Festnahme befragt worden. Dabei habe sich ein nicht nachvollziehbares Verhalten der einschreitenden Organe herausgestellt. Insbesondere sei hier auf die "Verhandlungen" hinsichtlich des Schmiergeldes einzugehen. Es sei aus Sicht der Behörde trotz intensiver Nachfrage nicht nachvollziehbar, wie sich das Gespräch mit dem Beamten gestaltet habe. Er habe lediglich angegeben, dass sie 500.000,-- Rubel verlangt haben, worauf er gegen Gelöbnis freigelassen worden sei. Wie bereits erwähnt, habe er trotz mehrmaligen Nachfragens keine zusammenhängende Schilderung dieser wohl wichtigsten Momente der Haft beschreiben können, was auch in Anbetracht der behaupteten schwierigen Umstände nicht nachvollziehbar sei. Weiters sei das Verhalten der Polizisten nicht im Geringsten nachvollziehbar. Würde man seinen Schilderungen folgen, hätten diese ein Beweismittel gegen sich selbst schaffen müssen. In Anbetracht der vorangehenden behaupteten Misshandlungen sei dies ein erstaunlicher und nicht nachvollziehbarer Vorgang, selbst dann, wenn man die allgegenwärtige Korruption miteinbeziehen würde. Es sei weiters nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass die Beamten ihm etwa den Reisepass nicht abgenommen haben, sondern sich lediglich darauf beschränkt haben, eine Absichtserklärung unterschreiben zu lassen, die für sich schon nicht plausibel und gegen die Beamten selbst gerichtet wäre, ganz abgesehen von der nicht vorhandenen Bindungswirkung. Eine zuvor gefolterte Person unterschreiben zu lassen, dass sie wiederkommen solle um Schmiergeld zu bezahlen sei nicht nachvollziehbar. Es müsse in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass auch die Beamten wissen, dass zahllose Landsleute die Flucht in den Westen angetreten haben und damit erscheine der gesamte Sachverhalt nicht plausibel. Der Beschwerdeführer sei auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens im Zuge der Niederschrift hingewiesen worden. Dass er sich nicht nachvollziehbar auf zuvor zu keinem Zeitpunkt erwähnte und lange zurückliegende Operationen beziehe und nicht versuche die Behörde von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen, zeige lediglich, dass der Schluss der mangelnden Glaubwürdigkeit richtig sei. In Summe sei seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen, somit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen, da sie jede Nachvollziehbarkeit und Plausibilität missen lassen.
Gegen gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.02.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Der Beschwerdeführer monierte, die Mangelhaftigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass sich die einzige Erklärung des Bundesasylamtes angesichts seiner Unglaubwürdigkeit darauf beziehe zu argumentieren, dass das Verhalten der polizeilichen Behörden nicht nachvollziehbar sei. Bei einem nachvollziehbaren Vorbringen gehe es aber nicht darum, ein für "österreichische Maßstäbe" nachvollziehbares Verhalten tschetschenischer Behörden zu machen, sondern müsse sich diese Nachvollziehbarkeit in induktiver Weise aus seinem Vorbringen heraus und bezugnehmend auf seine individuellen Umstände stützen. Seine gesamte Befragung richte sich jedoch danach, mit einzelnen und teils zusammenhanglosen Fragen sein Vorbringen als unglaubwürdig zu "enttarnen". Daraus könne er nur den Schluss ziehen, dass sich der zuständige Referent bereits ein Urteil gebildet habe, bevor überhaupt alle Fakten genannt worden seien. Dies beweise auch nicht zuletzt der Vorwurf im Bescheid der Ehefrau, das Vorbringen sei eine von Schleppern vorgegebene Geschichte. Somit habe die Behörde ihre Pflicht verabsäumt, auf seine individuellen Fluchtgründe einzugehen. Überdies sei auch die mangelhafte Bearbeitung des Vorbringens seiner Ehefrau aus der gravierenden Widersprüchlichkeit des Bundesasylamtes ersichtlich, da seine Ehefrau einerseits darauf hingewiesen worden sei das Wesentliche ihrer Fluchtgeschichte vorzugeben, andererseits ihr nun aufgrund ihres anscheinend zu "wenig emotional" und somit nicht lebensnahen Vorbringens keine Glaubwürdigkeit geschenkt werde.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er aus politischen Gründen von den staatlichen Behörden verfolgt werde und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Was am Verhalten der Polizei, ihn freizulassen, für das Bundesasylamt so unglaubwürdig erscheine, sei ihm unklar. Es sei doch selbstverständlich, dass es niemandem innerhalb von wenigen Tagen in Haft möglich sei, so viel Geld aufzutreiben, ohne die Möglichkeit zu haben, mit irgendjemandem Kontakt aufnehmen zu können. Wieso ihm die Polizei den Reisepass nicht abgenommen habe, darüber könne er nur Vermutungen anstellen.
Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Wie auch die Länderberichte der belangten Behörde bestätigen, komme es wie auch in seinem Fall in Haft immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen, nicht zuletzt, um bestimmte Geständnisse zu erzwingen. Der Beschwerdeführer zitierte dazu einen Länderbericht. Weiters machte er geltend, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien sehr schlecht seien und zitierte weitere Länderberichte. Hinzu komme, dass vor allem Rückkehrende in eine besonders prekäre Situation geraten. Da weder eine in Art. 3 EMRK widerstreitende Situation mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, noch sich - wie aus den Länderberichten ersichtlich - die allgemeine Lage für eine Familie mit drei kleinen Kindern als tragbar gestalte, sei eine Rückkehr nach Tschetschenien nicht zumutbar und der Familie zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Heranziehung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte betreffend den Beschwerdeführer sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 24.01.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, kann jedoch nicht festgestellt werden ,dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls kann seitens des BVWG nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sind:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:
Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 12 bis Seite 41 des erstinstanzlichen Bescheides) sind zur Entscheidung heranzuziehen, da sich bis zum Entscheidungsdatum dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden sind.
Aus dem o.a. Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten. So liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument .
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten im Rahmen der Beschwerde insofern entgegengetreten, als er Ausschnitte aus Länderberichten von diversen Organisationen (z.B. Danish Immigration Service, Schweizerische Flüchtlingshilfe usw.) zitiert und argumentiert, daraus sei erkennbar, dass es in seinem Herkunftsstaat immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen komme. Außerdem gehe aus diesen Berichten hervor, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Sicherheitslage in Tschetschenien sehr schlecht seien und dass insbesondere Rückkehrende in eine besonders prekäre Lage geraten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten, grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass der Verweis auf einzelne Berichte bzw. neue Berichte zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen kann.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, da das Vorbringen in Wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und somit aus nachstehenden Gründen nicht glaubwürdig ist.
Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst vorgebracht, dass er von den russischen Behörden verfolgt bzw. gesucht werde. Er sei verdächtigt worden mit Widerstandskämpfern Kontakt zu haben und sei deshalb im Mai 2012 verhaftet und acht Tage festgehalten worden. Da man keine Beweise darüber, dass er Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt habe, habe man ihm Drogen untergeschoben. Für seine Freilassung sei eine hohe Geldsumme gefordert worden. Gegen die Zusage eines Schmiergeldes in Höhe von 500.000,-- Rubel sei er freigelassen worden. Konkret habe er eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass er das Geld nach seiner Freilassung zahlen werde, da er das Geld aber nicht aufbringen hätte können, sei er untergetaucht und schließlich mit der gesamten Familie geflüchtet.
In Ergänzung zur Beweiswürdigung der belangten Behörde ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 24.01.2013 explizit angegeben hat, er habe schon seit drei Jahren darüber nachgedacht, seine Heimat zu verlassen. Endgültig sei der Ausreiseentschluss im Jänner 2013 gefallen. Folgt man dieser Aussage, so hat der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2010 eine Ausreise in Erwägung gezogen. Der angebliche, asylrelevante Vorfall ist aber laut Beschwerdeführer erst im Mai 2012 gewesen. Davor habe er laut Angaben in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.01.2013 "einige Probleme mit der Polizei gehabt". Die Polizei habe ihn beschuldigt Widerstandskämpfer zu unterstützen. Sie seien drei Mal bei ihm zu Hause und in der Arbeit gewesen. Einmal habe er zur Polizei gehen müssen, da er vorgeladen worden sei. Eine zeitliche Einordnung dieser Vorfälle vor der Mitnahme im Mai 2012 blieb der Beschwerdeführer schuldig. Außerdem äußerst sich der Beschwerdeführer zu diesen früheren Vorfällen nicht weiter bzw. erweckt nicht den Eindruck, dass diese Vorfälle für ihn besonders bedrohlich bzw. relevant waren. Da der Beschwerdeführer daher bereits zwei Jahre vor dem eigentlichen fluchtauslösenden Ereignis Ausreisepläne gehabt hat, ist für die erkennende Einzelrichterin offensichtlich, dass die Ausreise aus asylfremden Motiven erfolgt ist. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sagt in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.01.2013 auf die Frage des Einvernahmeleiters, seit wann sie gewusst habe, dass sie ausreisen werden, dass sie dies schon seit zwei Jahren wissen. Sie seien aber erst am 20.01.2013 ausgereist. Der Ehemann habe seit zwei Jahren Probleme mit der Polizei und sei vor einem Jahr festgenommen worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erwähnte somit als konkreten Vorfall auch "nur" die Mitnahme ihres Mannes im Mai 2012, somit ein Ereignis rund acht Monate vor der Ausreise im Jänner 2013. Auf die Frage, was konkret vor Mai 2012 passiert sei, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass ihrem Mann vorgeworfen worden sei, ein Widerstandskämpfer zu sein. Nach Aufforderung, dies näher zu beschreiben bzw. Beispiele zu nennen, sagte sie lediglich, sie habe das nur gehört. Mehr wisse sie nicht.
Gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht schließlich auch der eben erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer erst acht Monate nach der Anhaltung durch die Polizei ausgereist ist. Die Ausreise erfolgte somit - im Verhältnis zum Vorfall im Mai 2012 - nicht zeitnahe und sind auch im Zeitraum zwischen Anhaltung und Ausreise keine nennenswerten Verfolgungshandlungen passiert. Auf Nachfrage des Einvernahmeleiters in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.01.2013, was nach dem Vorfall im Mai 2012 bis zu seiner Ausreise passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, dass er sich bei verschiedenen Verwandten versteckt habe. Einmal haben ihm ein Nachbar und einmal ein Polizist gesagt, dass er zahlen soll, was er versprochen habe. Diese kurze und knappe Antwort zeigt nicht, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes besonders in Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen gelebt hat. Außerdem ist daraus ersichtlich, dass die Polizisten, die den Beschwerdeführer angehalten haben, keinerlei Anstrengungen unternommen haben, das Geld, welches der Beschwerdeführer ihnen versprochen habe, einzutreiben. Es ist nur schwer vorstellbar, dass sie den Beschwerdeführer gegen Gelöbnis, er werde Geld auftreiben und zahlen, freilassen und dann Monate lang auf die Zahlung warten und nichts unternehmen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar eigenen Angaben zufolge bei Verwandten versteckt. Es wäre aber dennoch naheliegend, dass diese " korrupten Polizisten " im Haus des Beschwerdeführers nach ihm suchen und seine Familie bedrohen und die versprochene Geldsumme fordern. Dies ist aber offenbar nicht passiert und es soll dem Beschwerdeführer lediglich vom Nachbarn und einem Polizisten gesagt worden sei, dass er zahlen soll. Insgesamt muss daher der Schluss gezogen werden, dass zwischen dem Vorfall im Mai 2012 und der Ausreise im Jänner 2013 keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen stattgefunden haben. Die behauptete Anhaltung kann daher schon mangels eines zeitlichen Konnexes zur acht Monate später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers, ohne dass er in der Zwischenzeit irgendwelchen relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, keine Berücksichtigung finden (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879 und 21.04.1993 92/01/0956). Laut gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz nämlich zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Niederschrift beim Bundesasylamt eine bei oberflächlicher Betrachtungsweise plausibel erscheinende Rahmengeschichte vorgebracht. Bei genauerer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt sich aber, dass die Angaben des Beschwerdeführers - wie an späterer Stelle noch genauer ausgeführt wird - nicht nachvollziehbar sind. Außerdem ist dem Einvernahmeprotokoll vom 30.01.2013 zu entnehmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers knapp und kurz gehalten sind. Der Beschwerdeführer schildert seine Fluchtgeschichte wenig flüssig und emotionslos und antwortet auf die Fragen des Einvernahmeleiters einsilbig und wenig detailreich. Immer wieder musste der Einvernahmeleiter nachfragen und den Beschwerdeführer auffordern, ausführlich die Mitnahme durch die Polizisten, die Situation während der mehrtägigen Anhaltung und die Freilassung zu schildern. Dennoch beschränkte sich der Beschwerdeführer meistens darauf, die gestellten Fragen mit einem kurzen Satz zu beantworten. Der Beschwerdeführer wurde vom Einvernahmeleiter auch immer wieder darauf hingewiesen, dass er bereits mehrfach aufgefordert worden sei, die Situation zu schildern und dass es in Österreich auch normal sei, Emotionen zu beschreiben. Dies blieb der Beschwerdeführer aber schuldig und muss aufgrund des vagen und emotionslosen Vorbringens davon ausgegangen werden, dass er die geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt hat. In diesem Zusammenhang sind - wie auch bereits das Bundesasylamt im angefochten Bescheid festgehalten hat - vor allem seine "Verhandlungen" mit den" korrupten Polizisten" hinsichtlich des Schmiergeldes zu erwähnen. Trotz intensiver Nachfrage seitens des einvernehmenden Organwalters des Bundesasylamtes konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar machen, wie sich das Gespräch mit den Beamten gestaltet hat. Ähnliches gilt für die Ehefrau des Beschwerdeführers. Auch sie war nicht in der Lage, den Tag, an dem sie erfahren hat, dass ihr Ehemann verschwunden sei, detailliert und anschaulich zu schildern, obwohl sie vom Einvernahmeleiter mehrmals darum gebeten wurde. Dies deutet auch aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin darauf hin, dass die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen und ist ihr Vorbringen daher als nicht glaubwürdig einzustufen.
Am Ende der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer erneut vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum er einfachste Fragen nicht beantworten, einfachste Gespräche nicht widergeben könne und nicht in der Lage sei, sein Vorbringen selbständig zu schildern. Der Beschwerdeführer versuchte sich daraufhin damit zu rechtfertigen, dass er in den Jahren 1991, 1999 und 2011 (wegen Verletzungen am Bein bzw. Oberschenkel und wegen eines Leistenbruchs) operiert worden sei und wegen der Narkosen ein schlechtes Gedächtnis habe. Diese Erklärung für sein wenig ergiebiges Vorbringen überzeugt aber auch die erkennende Einzelrichterin nicht. Einerseits ist es - wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat - extrem unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen lange zurückliegender Routineoperationen in seinem Erinnerungsvermögen eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei medizinische Befunde vorgelegt, die diese Behauptung rechtfertigen würden. Andererseits ist es keinesfalls nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst am Ende der Einvernahme und nach Vorhalt seiner unzureichenden Aussagen die angeblichen Gedächtnisprobleme geltend macht. Weder in der Erstbefragung noch zu Beginn der Einvernahme beim Bundesasylamt, als er gefragt wurde, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühlt, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, sowie ob er gesund sei, machte der Beschwerdeführer etwaige Gedächtnisprobleme geltend. Daher kann die versuchte Erklärung am Ende der Einvernahme lediglich als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden. Diese Einschätzung wird noch zusätzlich durch die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers bestärkt. Diese macht nämlich im Rahmen ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.01.2013 ebenfalls geltend, sie habe seit einer Blinddarmoperation vor 10 Jahre kein gutes Gedächtnis mehr. Auch diesem Vorbringen kann kein Glauben geschenkt werden. Offenbar haben sich die Eheleute vor der Einvernahme beim Bundesasylamt dahingehend abgesprochen, welche "Ausrede" sie für ihre detailarme Fluchtgeschichte präsentieren.
Weiters sind die Feststellungen und Beweiswürdigung des Bundesasylamt zur Gaubwürdigkeit plausibel und nachvollziehbar auch im Hinblick darauf , dass das Verhalten der " korrupten " Polizisten nicht im Geringsten nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er gezwungen worden sei ein Dokument zu unterschreiben, wonach er zusage einen hohen Geldbetrag zu zahlen und dass er nach Unterschriftleistung freigelassen worden sei. Würde man seinen Schilderungen folgen, hätten die Beamten - wie von der belangten Behörde zu Recht behauptet - ein Beweismittel gegen sich selbst geschaffen. In Anbetracht der vorangehenden behaupteten Misshandlungen ist dies ein erstaunlicher und nicht nachvollziehbarer Vorgang, selbst dann, wenn man die allgegenwärtige Korruption miteinbezieht und - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert - das Verhalten der tschetschenischen Behörden natürlich nicht nach "österreichischen Maßstäben" zu messen ist. Selbst für die tschetschenischen Behörden ist das Vorgehen aber seltsam. Es ist zwar amtsbekannt, dass es in Tschetschenien in Einzelfällen vorkommt, dass Menschen von korrupten Beamten oder sonstigen kriminellen Gruppierungen entführt und gegen eine Zahlung von Lösegeld freigelassen werden. Im Fall des Beschwerdeführers soll er aber - ohne dass bereits Geld gezahlt wurde - nur nach Unterzeichnung einer Absichtserklärung freigekommen sein. Dies scheint wenig lebensnah. Es ist nicht plausibel, dass sich die korrupten Beamten lediglich mit der Unterschrift des Beschwerdeführers begnügt haben, dies deshalb, weil dieses Vorgehen nur die Korruptheit der Beamten dokumentiert hätte und keinerlei Bindungswirkung entfaltet hätte. Außerdem hätten diese Beamten damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung das Land verlässt und somit so wie zahllose Landsleute vor ihm die Flucht in den Westen antritt und ihnen daher das versprochene Geld nie zahlen wird. Warum dem Beschwerdeführer daher nicht zumindest der Reisepass abgenommen wurde, ist ebenfalls nicht verständlich. Außerdem haben die korrupten Beamten - wie bereits zuvor erörtert - in den Monaten nach der Freilassung keinerlei Anstalten gemacht, das ausständige Geld vom Beschwerdeführer einzutreiben bzw. dem sich bei Verwandten versteckenden Beschwerdeführer habhaft zu werden.
Im Rahmen der Beschwerde war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die wenig detailreichen Antworten zu konkretisieren und seine Glaubwürdigkeit unter Beweis zu stellen. Er behauptete hingegen, dass die belangte Behörde bzw. der Organwalter sein Vorbringen mit "einzelnen und teils zusammenhanglosen Fragen als unglaubwürdig zu enttarnen" versucht habe und monierte, der zuständige Referent habe sich bereits ein Urteil gebildet, bevor überhaupt alle Fakten genannt worden seien. Diese Auffassung teilt die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht. Nach Durchsicht des erstinstanzlichen Einvernahmeprotokolls ist klar erkennbar, dass - wie bereits ausführlich dargelegt - der Beschwerdeführer lediglich kurze und knappe Antworten gegeben hat und der zuständige Referent immer wieder Fragen stellen musste, um den Beschwerdeführer zu einer umfassenden Schilderung seiner angeblichen Fluchtgründe zu bewegen und ein Bild von seiner Verfolgungsgeschichte zu bekommen. Dass der zuständige Referent bereits eine vorgefasste Meinung gehabt hat, ist aus dem Einvernahmeprotokoll nicht erkennbar, im Gegenteil bemühte er sich mehrfach, konkrete Antworten auf seine Fragen zu bekommen.
Hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in der für sämtliche Familienmitglieder gleichlautenden Beschwerde bemängelt, dass das Vorbringen der Ehefrau mangelhaft bearbeitet worden sei und daraus die gravierende Widersprüchlichkeit des Bundesasylamtes ersichtlich sei. Die Ehefrau sei einerseits darauf hingewiesen worden, das Wesentliche ihrer Fluchtgeschichte vorzugeben, andererseits werde ihr nun aufgrund ihres anscheinend zu "wenig emotional" und somit nicht lebensnahen Vorbringens keine Glaubwürdigkeit geschenkt. Dazu ist auszuführen, dass das Eine das Andere nicht ausschließt. Nur weil ein Asylwerber aufgefordert wird, das Wesentliche seines Vorbringens anzugeben, bedeutet dies nicht, dass er keine anschaulichen und emotionalen Schilderungen tätigen kann. Außerdem wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit geboten, vollständige Angaben zu machen und ist nicht ersichtlich, dass sie aufgefordert wurde, nur das Wesentliche zu schildern. Im Gegenteil hat der Einvernahmeleiter sogar mehrmals nachgefragt und sie ermutigt, Details zu schildern. Dieser Aufforderung ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aber nur begrenzt nachgekommen.
Insgesamt muss daher auch die erkennende Einzelrichterin zum dem Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht glaubhaft machen konnte und davon auszugehen ist, dass er in der Russischen Föderation nicht verfolgt wurde, sondern aus privaten und wirtschaftlichen Gründen ausgereist ist und seinen Herkunftsstaat somit aus asylfremden Motiven verlassen hat.
Auch der Beschwerde konnte, wie bereits dargelegt, kein weiteres glaubwürdiges und asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
3.1.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Laut Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 01.02.2013, FZ. 13 01.022-BAT, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Dazu ist näher auszuführen:
Das VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Der VwGH bestätigt in seiner Rspr. die Meinung des EGMR, dass ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist1. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts "[...]das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise[...]" an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte2.
Der EGMR stellt bei der Prüfung der Unverzichtbarkeit einer mündlichen Verhandlung darauf ab, ob es in der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung gegeben habe und ob es um die Klärung einer reinen Rechtsfrage, die auch auf Grund der Aktenlage oder des Parteienvorbringens entschieden werden könne, oder um die weitere, zusätzliche Erörterung des Sachverhalts gehe Im letzteren Fall ist die Durchführung einer Verhandlung angezeigt.
Der VwGH sieht in stRspr von der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach den Bestimmungen des Art. 6 EMRK ab, wenn in der Beschwerde keine Tatfragen aufgeworfen wurden und keine komplexe Rechtsfrage zu lösen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht sondern im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In seiner Beschwerde war er jedoch keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten vagen Aussagen zu konkretisieren, sondern wiederholte lediglich das Grundgerüst seiner Fluchtgeschichte.
Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt zu Grunde gelegen. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmaliger Belehrung über die Mitwirkungspflicht der Partei nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Eine eventuelle psychische oder physische Erkrankung bzw. eine chronische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde ist vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch gab es im Laufe des Verfahrens Anzeichen dafür oder ist eine solche Erkrankung aktenkundig.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 38jähriger gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat von 2000 bis 2012 als Autoschlosser gearbeitet. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seinen Vater, seinen Bruder und seine Schwestern und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner mit ihm nach Österreich gereisten Familie (Ehefrau und drei minderjährige Kinder) - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Jänner 2013) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits vorhin dargestellt , wurden § 28 Abs.3 VwGVG der Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG ( mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ) nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Ab.s 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. . Der gegenständliche Fall
ist ausschließlich tatsachenlastig und wirft keinerlei Rechtsfragen auf, da die Beweiswürdigung eine zentrale Rolle im Erkenntnis spielt.
Die oben (unter Punkt 3.2 und 3.3) in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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