BVwG W208 1438385-1

W208 1438385-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Testo completo

BVwG W208 1438385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1438385.1.00

Spruch

W208 1438385-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger AFGHANISTANs, reiste illegal in das ÖSTERREICHische Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 14.01.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Usbeke und Sunnit sei. Er habe von 2005 bis 2008 die Grundschule in XXXX besucht, wo er auch gelebt habe. In AFGHANISTAN würden noch seine Mutter und seine vier Geschwister leben. In ÖSTERREICH würden ein Onkel und eine Tante leben. Der Beschwerdeführer habe AFGHANISTAN vor ca. zwei Monaten verlassen. Er sei mit einem Autobus nach XXXX gefahren, wo der von seiner Mutter organisierte Schlepper auf ihn gewartet habe. Am nächsten Tag sei er gemeinsam mit dem Schlepper nach XXXX geflogen und dort mit einem Zug zu einem Schlepperquartier gefahren. Im Zuge der Weiterreise habe er sich in verschiedenen Quartieren aufgehalten und sei schließlich mit zwei anderen Afghanen nach ÖSTERREICH gefahren, wo er am 14.01.2013 gegen 4 Uhr in XXXX angekommen sei.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass sein Vater ermordet worden sei. Wann und von wem er ermordet worden sei, habe sie aber nicht gesagt. Seitdem hätten sie beim Onkel - dem Halbbruder des Vaters - gelebt. Sie seien von ihm wie Sklaven behandelt worden und sie hätten nicht zur Schule gehen dürfen. Sein Onkel habe ihm Waffen zeigen und ihn damit ausbilden wollen. Er glaube, dass der Onkel zu den Taliban gehöre. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass es besser wäre, wenn er AFGHANISTAN verlassen würde und habe ihm einen Schlepper organisiert. Dies seien alle seine Fluchtgründe. In Bezug auf sein Alter erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Mutter vor ca. zwei Monaten gesagt habe, dass er 15 Jahre alt sei.

3. Am 12.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er noch ein Kleinkind gewesen sei, als sein Vater verstorben sei. Seine Mutter halte sich in ihrem Haus in XXXX auf. Der Beschwerdeführer kenne sein Geburtsdatum nicht, seine Mutter habe ihm aber vor seiner Ausreise gesagt, dass er 15 Jahre alt sei. Dokumente, die sein Alter bestätigen würden, habe er nicht. In XXXX würden ein Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn einer ärztlichen Untersuchung zwecks Altersschätzung zuzuführen, womit er sich einverstanden erklärte.

4. Über Auftrag des Bundesasylamtes wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 12.03.2013 erstellt, welches zu dem Schluss gelangte, dass eine Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchung der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses, ein zum Untersuchungszeitpunkt am 22.02.2013 wahrscheinliches Lebensalter von 21 bis 24 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren. Zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages (14.01.2013) sei der Beschwerdeführer daher mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinscher Sicht nicht belegt werden.

5. In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten, worauf er erklärte, dass er diese Entscheidung akzeptiere, er aber nicht älter als 15 Jahre sei. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers gab keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer gab erneut an, dass sein Onkel und seine Tante in XXXX, jedoch getrennt, leben würden und er in telefonischem Kontakt mit ihnen stehe. Sie seien beide anerkannte Flüchtlinge.

6. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.10.2013 in Anwesenheit des gewählten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers legte der Beschwerdeführer mehrere Unterstützungsschreiben vor und gab die Adressen seines Onkels und seiner Tante bekannt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm zwar das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt worden sei, aber einige Fehler passiert wären, die er heute ausbessern wolle. Er habe damals drei Tage nicht geschlafen und habe sich daher nicht darauf konzentrieren können, was ihm rückübersetzt worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, der usbekischen Volksgruppe anzugehören und Sunnit zu sein. Er sei nicht zur Schule gegangen, sondern nur in die Moschee. Er habe in der Landwirtschaft seines Onkels ausgeholfen. Er habe nie Personaldokumente besessen, auch keine Tazkira. Es würden noch seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder in XXXX leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Er habe nur einen Nachbarn am Tag seiner Einreise in ÖSTERREICH angerufen und diesem mitgeteilt, dass er gut angekommen sei.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er AFGHANISTAN wegen seines Onkels väterlicherseits verlassen habe, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Der Onkel habe den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister öfter geschlagen und den Beschwerdeführer auch gezwungen, für ihn zu arbeiten. Er habe das alles ertragen müssen, da seine Geschwister jünger seien als er selbst. Sein Onkel habe immer in der Nacht Besuch von bewaffneten Männern bekommen und dann den Beschwerdeführer mit hineingezogen. Er habe gesagt, er solle lernen, mit Waffen umzugehen und zu kämpfen. Seine Mutter habe deswegen Angst bekommen und gemeint, dass er AFGHANISTAN verlassen solle, um ein besseres Leben zu haben und eine Schulbildung zu bekommen. Er spiele gerne Fußball und würde gerne Fußballspieler werden. Sein größter Wunsch sei es auch, die Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu bekommen. Die Narbe an seinem rechten Auge sei entstanden, als er von seinem Onkel geschlagen worden und er mit dem Gesicht gegen die Fensterscheibe gefallen sei. Dies sei passiert als der Beschwerdeführer noch klein gewesen sei. Die Wunde sei damals in einer Apotheke versorgt worden. Wann sein Vater verstorben sei, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Seine Mutter sei sehr traurig gewesen und habe immer geweint, als der Vater nicht mehr nach Hause gekommen sei. Seine Mutter habe danach nicht mehr geheiratet. Die Familie des Beschwerdeführers habe zusammen mit dem Onkel in einem Haus gelebt. Seine Probleme in AFGHANISTAN würden alleine von seinem Onkel ausgehen, der sie wie Sklaven behandeln würde. Mit dem afghanischen Staat habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach AFGHANISTAN befürchte er, von seinem Onkel getötet zu werden, weil er ohne dessen Erlaubnis das Land verlassen habe. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurden Feststellungen zu AFGHANISTAN ausgehändigt und ihm eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

7. In der Stellungnahme vom 08.10.2013 brachte der Beschwerdeführer über seinen gewählten Vertreter vor, dass die Feststellungen zu AFGHANISTAN ausgewogen und aktuell zu sein scheinen und keine Zweifel daran aufkommen lassen würden, dass die allgemeine Lage im Land nach wie vor katastrophal sei. Für den Beschwerdeführer, der der Willkür seines brutalen Onkels ausgesetzt gewesen sei, wäre die Situation menschenunwürdig, da es keinerlei staatliche Strukturen gebe, die Menschen wie ihm Schutz und Unterstützung bieten könnten. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, in der Landwirtschaft seines Onkels unter sklavenähnlichen Bedingungen zu arbeiten.

Vorgelegt wurde eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.02.2012 betreffend die Zwangsrekrutierung von erwachsenen Männern durch die Taliban. Durch seine Flucht habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass er sich nicht freiwillig den Taliban angeschlossen hätte, was seinen Onkel aber wohl nicht daran gehindert hätte, seinen Neffen den Kämpfern zur Verfügung zu stellen. Zwar sei der Beschwerdeführer nach Ansicht der österreichischen Behörden bereits volljährig, allerdings müssten die Erwägungen zum Schutz von Kindern jedenfalls auch für den Beschwerdeführer von Relevanz seien, da die Grundlage für seine schwierige Situation, die ihn letztlich zur Flucht veranlasst habe, in seiner jahrelangen Misshandlung und Ausbeutung als Kind im Haushalt seines Onkels liege. Die Lage für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wäre völlig aussichtslos und gefährlich, da er sich dem Zugriff seines Onkels und damit auch der Taliban durch Flucht entzogen habe, was zu einer harten Bestrafung führen würden, weswegen dem Beschwerdeführer Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz, zu gewähren sei.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Anhaltspunkte enthalten würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verfolgungen durch den afghanischen Staat ausgesetzt gewesen sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person in seinem Heimatland zu entnehmen gewesen, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle der Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. In einer Gesamtschau komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine rechtswidrige Verfolgung seine Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in AFGHANISTAN glaubhaft gemacht. Auch sonst sei nichts zu erkennen gewesen, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, weshalb der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der problematischen Lage in der Herkunftsregion BALKH und auch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers begründet.

9. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen gewählten Vertreter Beschwerde wegen teilweiser Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie materieller Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides. Die Behörde habe es unterlassen, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe und zwar zu jener der vaterlosen Minderjährigen, die mangels staatlicher Einrichtungen wie Jugendwohlfahrt, ihren nächsten männlichen Verwandten und damit auch Misshandlungen durch diese Verwandten, zu prüfen. Mangels jeglicher staatlicher Institution, welche Personen in der Situation des Beschwerdeführers Hilfe leisten könnten, sei von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche bzw. Ungereimtheiten, welche zur Versagung der Glaubwürdigkeit geführt hätten, würden sich allesamt auf unwesentliche Details beziehen und nicht die Hauptpunkte des Vorbringens betreffen. Sie seien auch nicht derart gravierend, dass sie ausreichen könnten, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit völlig zu versagen. Die belangte Behörde hätte daher festzustellen gehabt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe als solche im Sinne der GFK zu beurteilen seien, weswegen ihm Asyl hätte gewährt werden müssen.

10. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Schule besucht habe und daher in seiner Muttersprache nicht lesen und schreiben könne. Er sei von seinem Onkel nur in eine Moschee geschickt worden, in der er gelernt habe, den Koran zu lesen. Ansonsten habe er in der Landwirtschaft mitgearbeitet. Er habe nie eine Schule besucht oder eine Berufsausbildung gemacht. Der Beschwerdeführer gab an, dass er minderjährig und in XXXX geboren sei und legte die Kopie einer Tazkira vor. Diese sei ihm von einem Freund aus XXXX per e-mail geschickt worden. Auf den Vorhalt, dass in der Tazkira XXXX als Geburtsort vermerkt sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Usbeke sei und die Familie aus

XXXX stammen würde, weshalb für ihn in XXXX keine Geburtsurkunde ausgestellt würde. Dies sei nur in der Provinz XXXX möglich. Zum Gutachten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 19 Jahre alt gewesen sei, meinte er, dass die Altersfeststellung nicht richtig sei. Er habe drei jüngere Schwestern und einen jüngeren Bruder, die bei seiner Mutter in XXXX XXXX leben würden. Etwa zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei seine Familie dort hingezogen. Die Familie lebe dort beim Onkel des Beschwerdeführers, der das Oberhaupt der Familie sei. Sein Onkel sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, habe eingekauft und die Finanzen verwaltet. Der Beschwerdeführer habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sich um das Vieh gekümmert. AFGHANISTAN habe er vor langer Zeit verlassen. Er könne sich gar nicht mehr erinnern, wann das gewesen sei. Er sei von seiner Mutter weggeschickt worden, weil sein Onkel ein grausamer Mensch sei. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister seien vom Onkel schikaniert und geschlagen worden. Sie seien von ihm auch gezwungen worden zu arbeiten. Der Onkel sei sehr einflussreich gewesen, habe Kontakt zu verschiedenen Menschen gehabt und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihm mitarbeite. Deshalb sei er von seiner Mutter weggeschickt worden. Sie habe auch den Wunsch gehabt, dass der Beschwerdeführer eine Schule besuche und Bildung erlange. Als der Vater des Beschwerdeführers noch gelebt habe, habe sich der Onkel oft bei ihnen in XXXX aufgehalten. Der Onkel habe damals schon die ganze Verantwortung gehabt und der Vater des Beschwerdeführers habe nicht viel zu sagen gehabt. Auch damals sei der Onkel schon sehr grausam gewesen und habe sie schlecht behandelt. Er sei immer gewalttätig gewesen. Selbst in Anwesenheit des Vaters seien sie vom Onkel beschimpft worden. Wenn der Vater nicht da gewesen sei, habe der Onkel auf ihn und seine Mutter über längere Zeiträume eingeschlagen. Er habe sich um das Vieh kümmern und Grundstücke ausschaufeln müssen und wenn er nicht gearbeitet habe, seien seine Mutter und seine kleinen Geschwister geschlagen worden, um damit den Beschwerdeführer zu bestrafen. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers habe aus vier Zimmern bestanden. In einem Zimmer habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt, ein weiteres Zimmer habe der Onkel für seine Frau reserviert, falls diese zu Besuch gekommen sei und in einem anderen Zimmer habe der Onkel Gäste empfangen. Die Gäste seien meistens sehr spät am Abend oder in der Nacht gekommen. Der Beschwerdeführer habe den Gästen Tee gebracht, habe aber nie mit ihnen gesprochen. Sie hätten nur gesagt, dass er schon groß geworden sei. Er sei auch nicht von ihnen bedroht worden. Die Gespräche mit dem Onkel habe er nicht gehört. Manchmal hätten einige der Gäste Waffen getragen. Auch sein Onkel habe Waffen besessen. Die Gäste hätten manchmal große Gewehre mit viel Munition getragen und der Onkel habe Pistolen getragen, keine Gewehre. Sein Onkel habe ihm einmal eine Pistole in die Hand gegeben und gewollt, dass er den Umgang damit erlerne. Der Onkel habe ihm die Pistole in die Hand gegeben, seinen Arm gehoben und auf die Wand gezielt. Geschossen habe er aber nicht. Dann habe ihm der Onkel die Waffe wieder aus der Hand genommen. Wie die Waffe geladen werde, habe ihm der Onkel nicht gezeigt. Als seine Mutter gesehen habe, dass ihm der Onkel die Pistole in die Hand gegeben habe, sei sie sehr verängstigt gewesen und habe gesagt, dass er in AFGHANISTAN keine Zukunft haben würde und weggehen solle. Insgesamt habe ihm der Onkel zwei Mal eine Waffe gezeigt. Das zweite Mal sei ihm vom Onkel ein Gewehr gezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, das Gewehr richtig in der Hand zu halten, woraufhin ihn sein Onkel geschlagen habe. Sein Onkel habe versucht, ihn in seine Gruppe zu integrieren und gewollt, dass er einer von ihnen werde. Auf die Frage, weshalb er glaube, dass sein Onkel ein Taliban sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies eine Vermutung sei. Seine Mutter habe gemeint, dass die Männer, die den Onkel nachts besuchen würden, möglicherweise Taliban seien und er Onkel mit den Taliban zusammenarbeite. In der Gegend des Beschwerdeführers habe es keine Vorfälle mit Taliban gegeben. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem Onkel und seinen Gästen. Er habe Angst gehabt, dass er mit ihnen in den Krieg ziehen müsse, er sei aber nicht konkret darauf angesprochen worden.

Ein in ÖSTERREICH lebender Onkel des Beschwerdeführers wurde als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, dass er seit 14 Jahren in ÖSTERREICH sei, gut Deutsch verstehe und keinen Dolmetscher benötige. Seine Schwester, die auch als Zeugin geladen sei, wolle er entschuldigen. Sie habe vor kurzem geheiratet und lebe seit zwei Monaten in Deutschland bei ihrem Mann. Der Zeuge legte eine Kopie der Eheurkunde der Schwester vor. Er gab an, die Familie seines Neffen zu kennen, jedoch nicht alle Familienmitglieder, da es eine große Familie sei, er bereits seit 14 Jahren in ÖSTERREICH lebe und selten Kontakt zu ihnen habe. Den Vater des Beschwerdeführers habe er gekannt. Dieser sei vor ca. 10 Jahren verstorben. Wie alt der Beschwerdeführer damals gewesen sei, könne er nicht sagen. Er habe zuletzt mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen, um nach dem Alter des Beschwerdeführers zu fragen. Sie habe gemeint, dass er zwischen 16 und 17 Jahren alt sei. Der Zeuge habe auch den Onkel des Beschwerdeführers gekannt. Er stehe in Kontakt mit dem Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, der ihm eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers geschickt habe. Auch mit der Mutter des Beschwerdeführers stehe er in Kontakt. Sie wohne in XXXX in einem Haus, das sich neben dem Haus des Onkels befinde. Fallweise übersiedle die gesamte Familie nach XXXX, an der Grenze zu Turkmenistan. Der Zeuge sei zuletzt vor 14 Jahren in XXXX gewesen, im Jahr 2010 sei er in XXXX gewesen, weil damals sein Schwiegervater gestorben sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe Öl importiert und viele Feinde gehabt. Von einem Onkel in Pakistan habe er vom Tod des Vaters des Beschwerdeführers erfahren. Wie er gestorben sei, wisse er nicht. Der Vater des Beschwerdeführers sei das Oberhaupt der Familie gewesen und nach dessen Tod sei es der Onkel des Beschwerdeführers geworden. Der Onkel sei noch immer im Ölgeschäft tätig und importiere Öl. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine Geschwister seien vom Onkel abhängig und müssten bei ihm mitarbeiten. Der Beschwerdeführer sei damals nicht in die Schule gegangen. Er wisse aber nicht, ob diesbezüglich die Familie Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt habe oder nicht. Auch jetzt scheine der Beschwerdeführer kein Interesse an der Schule zu haben. Er könne nicht lesen und schreiben und gehe nur manchmal in einen Deutschkurs. Der Zeuge habe von seiner Schwester gehört, dass der Onkel ein aggressiver Typ sei. Auf die Frage, ob der Onkel in Beziehung zu bewaffneten Gruppierungen stehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass jeder Waffen zu Hause habe. Zu seiner eigenen Sicherheit sei der Onkel bewaffnet. Als Geschäftsmann habe man viele Konkurrenten und zudem gebe es auch Entführungen. Die Familienmitglieder seien bewaffnet und die noch lebenden drei Brüder und dessen Söhne würden sich gegenseitig unterstützen und beschützen. Hinsichtlich der politischen Einstellung des Onkels gab der Zeuge an, dass der Onkel für die Regierung sei.

Der Beschwerdeführer brachte zur Zeugenaussage vor, dass es möglich wäre, dass sich sein Onkel betreffend das familiäre Zusammenleben teilweise geirrt habe. Er habe seinen Onkel zum ersten Mal in ÖSTERREICH gesehen und mit ihm gesprochen. Der Onkel wisse nichts davon, wie sehr sie in AFGHANISTAN schikaniert worden seien. Die Aussage des Onkels, dass die Mutter des Beschwerdeführers in XXXX leben würde, stimme nicht. Der Onkel wisse nichts von der Mutter und auch nicht, wo sie sich aufhalte. Seine Mutter lebe derzeit in XXXX in der Provinz XXXX, zum Zeitpunkt seiner Ausreise hätten alle in XXXX gelebt. Zu den Angaben des Zeugen, wonach die Bewaffneten im Haus Verwandte seien, die den Onkel beschützen würden, meinte der Beschwerdeführer dass dies nicht stimme. Die Gäste des Onkels seien keine Verwandte gewesen. Zur Aussage des Zeugen, wonach der Vater des Beschwerdeführers das Oberhaupt der Familie gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel das Oberhaupt gewesen sei, er aber nicht sagen könne, was in seiner Kindheit gewesen wäre. Sein Vater habe nichts zu sagen gehabt. Das habe er mit eigenen Augen gesehen. Sein Onkel habe AFGHANISTAN vor sehr langer Zeit verlassen und wisse nicht mehr, wie es dort aussehe und was der Beschwerdeführer dort alles gemacht habe.

Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zu AFGHANISTAN vorgehalten. Er erklärte, dass er zu den Länderfeststellungen nicht viel sagen könne. Er wisse nicht, welche Provinzen sicher seien oder nicht.

Der Beschwerdeführer legte verschiedene Bestätigungen bzw. Dokumente hinsichtlich seiner Integration in ÖSTERREICH vor.

11. Am 04.03.2014 legte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original und der englischen Übersetzung sowie eine Bestätigung eines Fußballvereins vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist Sunnit. Er stammt aus XXXX in der Provinz BALKH, wo er zusammen mit seiner Mutter und seinen vier jüngeren Geschwistern lebte.

Der Beschwerdeführer musste für seinen Onkel arbeiten, ob dies in dessen Landwirtschaft oder sonst wo war, konnten nicht festgestellt werden. Er sowie seine Mutter und Geschwister wurden vom Onkel geschlagen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet habe, dem Beschwerdeführer den Umgang mit der Waffe lehren habe wollen und ihn in den Kampf mitnehmen bzw. in seine "Gruppe" integrieren habe wollen, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer verließ seine Heimat ca. Ende 2012 und reiste schlepperunterstützt über die Türkei nach ÖSTERREICH, wo er am 14.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur maßgeblichen Situation in AFGHANISTAN:

Sicherheitslage in NordAFGHANISTAN:

Besonderes Kennzeichen der Sicherheitslage im Regionalkommando Nord bleibt die enge Verstrickung von regierungsfeindlichen Kräften (RFK) mit Kräften der Organisierten (Drogen) Kriminalität [O(D) K], aber auch mit lokalen bzw. regionalen Machthabern. Das führt zu einer schwer zu durchschauenden Gemengelage, geprägt von unterschiedlichen Motiven, bei gelegentlich aber auch gemeinsamen Interessen von RFK und O(D)K. Beide Gruppen haben Interesse an zeitlich und räumlich befristeter Zusammenarbeit bzw. der Duldung von Aktivitäten der jeweils anderen Gruppe. Auch daher bleibt die Sicherheitslage im Regionalkommando Nord heterogen.

Entscheidend für NordAFGHANISTAN ist, dass die ANSF in den bevölkerungsreichen Gebieten und entlang der wichtigen Hauptverkehrsachsen eine "überwiegend kontrollierbare" beziehungsweise in den Räumen mit mittlerer und erheblicher Bedrohung eine zumindest "ausreichend kontrollierbare Sicherheitslage" gewährleisten und damit ihre Schutzfunktion wahrnehmen konnten. Eine Ausnahme stellen die südwestlichen Distrikte der Provinz XXXX dar, die tendenziell durch eine "überwiegend nicht kontrollierbare Sicherheitslage" gekennzeichnet sind. (Fortschrittsbericht AFGHANISTAN zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags, Januar 2014)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde. (United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19.06.2012; UNICEF, Children on the Move, vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. (Brooking Institution University of Bern, Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced

Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices, November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada,

AFGHANISTAN: AFGHANISTAN: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad, 16. Dezember 2011)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Herkunftsort, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur illegalen Einreise sowie zur Antragstellung des Beschwerdeführers zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie den Verwaltungsakten.

Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers basiert auf dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 12.03.2013. Demnach ergibt sich aus einer Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 22.02.2013 ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 bis 24 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergibt sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren. Der Beschwerdeführer war daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (am 14.01.2013) mindestens 18 Jahre alt. Den Angaben des Beschwerdeführers noch minderjährig zu sein, wird aus folgenden Gründen kein Glauben geschenkt: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, keine Dokumente zu haben, die sein Alter bestätigen würden. Auch in der am 07.10.2013 erfolgten Einvernahme erklärte er, keine Dokumente zu haben. Auf die Frage, ob er je Dokumente besessen habe, gab er an: "Nein, nie. Auch keine Tazkira."

und auf Nachfrage sagte er, "Auch in AFGHANISTAN habe ich keine derartigen Papiere.". In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2014 legte der Beschwerdeführer allerdings eine Tazkira samt Übersetzung in englischer Sprache vor, die er sich aus XXXX habe schicken lassen. In der Verhandlung erklärte er, allerdings auch diese sei in XXXX ausgestellt worden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zwei Mal erklärt hat, in AFGHANISTAN keine Dokumente zu besitzen, die sein Alter belegen würden und er ausdrücklich angab, auch keine Tazkira zu haben, wird die Echtheit der erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Tazkira bezweifelt. Dafür spricht auch, dass es laut der getroffenen Länderfeststellungen echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt und Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden. Zudem gibt es keine Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira. Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers wird daher dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 12.03.2013 gefolgt und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für seinen Onkel arbeiten musste und er sowie seine Mutter und Geschwister vom Onkel geschlagen wurden ergibt sich aus dem diesbezüglichen glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers (er brach, wenn er zu seinem gewalttätigen Onkel befragt wurde, mehrfach in Tränen aus). Ob er allerdings in der Landwirtschaft oder sonst wo für seinen Onkel arbeiten musste, bleibt ungeklärt, da der Zeuge nichts von einer Landwirtschaft in XXXX erwähnte und von einem Ölgeschäft sprach. Ebenso, ob seine Familie nun in XXXX lebt (wofür die glaubwürdige Aussage des Zeugen spricht) oder in XXXX.

Was das sonstige Vorbringen betrifft, wonach der Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet habe, dem Beschwerdeführer den Umgang mit der Waffe lehren habe wollen und ihn in den Kampf mitnehmen bzw. in seine "Gruppe" integrieren habe wollen, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet habe und ihn mit hineinziehen habe wollen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte sich jedoch heraus, dass es sich hierbei lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers handelte. Seine Mutter habe gemeint, dass die Männer, die den Onkel nachts besuchen würden, möglicherweise Taliban wären und der Onkel mit ihnen zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass es in seiner Wohngegend keine Sicherheitsvorfälle mit Taliban gegeben habe, was auch dagegen spricht, dass die Besucher des Onkels Taliban gewesen wären. Darüber hinaus gab ein in ÖSTERREICH lebender Onkel in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die bewaffneten Besucher des [in AFGHANISTAN lebenden] Onkels dessen Verwandte seien, die ihn beschützen würden, weil er wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsmann grundsätzlich gefährdet sei, es viele Konkurrenten gebe und es auch Entführungen gebe. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft darlegen, dass es sich bei den Besuchern seines Onkels tatsächlich um Taliban handelt.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Angst gehabt, dass er mit dem Onkel und den Taliban in den Krieg hätte ziehen müssen. Auf Nachfrage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer jedoch, dass er nicht konkret darauf angesprochen worden sei. Die Gäste des Onkels hätten nur zu ihm gesagt, dass er groß geworden sei. Zudem gab er auch an, dass die Besucher sonst nicht mit ihm gesprochen hätten und ihn auch nicht bedroht hätten. Weshalb der Beschwerdeführer daher zur Annahme gelangte, er müsse in den Krieg ziehen, kann nicht nachvollzogen werden. Auch diesbezüglich kann daher nicht von einer Glaubhaftmachung ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass ihm sein Onkel den Umgang mit der Waffe habe lehren wollen. Dazu wurde er ausführlich befragt, jedoch konnte der Beschwerdeführer keine näheren Details zu den Waffen schildern, die ihm der Onkel gezeigt bzw. gegeben habe. So kannte er etwa die Bezeichnungen der Waffen nicht, sondern sprach bloß von "kleine[n] Waffen". Zudem gab er auf die gestellten Fragen ausweichende Antworten bzw. machte er nur vage Angaben. Zusammengefasst ergibt sich, dass er keinesfalls in der Handhabung von Waffen ausgebildet und für Kampfeinsätze oder sonstige kriegerische Handlungen rekrutiert werden sollte.

Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen geht daher das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in AFGHANISTAN vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus AFGHANISTAN in Wahrheit nicht stattgefunden haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ÖSTERREICH einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er für seinen Onkel arbeiten musste und von ihm geschlagen wurde, ist eine Asylrelevanz nicht zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass die Motive für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch seinen Onkel in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - liegen. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist nicht ersichtlich und insbesondere auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass ein Konventionsgrund vorliegt, der einen wesentlichen Faktor für die Verfolgung des Beschwerdeführers darstellen würde.

Die in der Beschwerde behauptete Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der vaterlosen Minderjährigen" besteht schon - falls man überhaupt von einer solchen sozialen Gruppe ausgehen kann, was der AyslGH in seinen Erkenntnissen 06.04.2010, C17 404.795-1/2009 und 15.02.2013, C1 419.860-1/2011 aus guten Gründen abgelehnt hat - deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht minderjährig ist.

Auch aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war, weil der Beschwerdeführer sogar mit seiner Familie ein soziales Netzwerk und Arbeit hätte. Die (fallweise auch gewalttätigen) Übergriffe durch seinen Onkel sind daher - falls sie tatsächlich eine entsprechende Schwere erreichen bzw. erreicht hatten - allenfalls als Privatverfolgung zu werten. Der Zeuge führt dazu aus, dass die körperliche Züchtigung in AFGHANISTAN normal sei.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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