W158 2000422-1•BVwG W158 2000422-1
W158 2000422-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2014
Finanzmarktaufsicht, Strafbarkeitsverjährung, Verjährung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. KUROKI sowie die Beisitzende Richterin Dr. SCHNEIDER und den Beisitzenden Richter Dr. KEZNICKL über die Beschwerde (vormals Berufung) vom 27.9.2013, eingelangt am 27.9.2013,
des Beschwerdeführers
XXXX
vertreten durch:
Dr. Martin Wallner
Rechtsanwalt
Schottengasse 10, 1010 Wien
gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht, GZ. FMA-EL100323.100/0001-LAW/2011 vom 11.9.2013
wegen Übertretungen des Börsegesetzes, BGBl. Nr. 555/1989 idgF
in seiner heutigen nicht-öffentlichen Sitzung wie folgt beschlossen:
A) Das Straferkenntnis der Finanzmarkaufsichtsbehörde wird gemäß §§ 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I.) Zum Spruchpunkt A)
I.1.) Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bereich integrierte Aufsicht (im Folgenden: FMA), erging im gegenständlichen Verfahren an den Vorstand der JXXXX, Beschwerdeführer XXXX am 11.9.2013 mit GZ. FMA-EL100323.100/0001-LAW/2011. Dieses wurde dem von ihnen namhaft gemachten Rechtsvertreter nachweislich am 13.9.2013 zugestellt.
I.2.) Die dagegen mit Schriftsatz vom 27.9.2013 rechtzeitig eingebrachte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS Wien) ist infolge der Übergangsbestimmungen des Art. 151 Abs. 51 B-VG iVm § 22 Abs. 2a FMABG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.
Mit Schreiben vom 8.1.2014 des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ: VGW-001/040/7639/2014, wurde der Verwaltungsstrafakt zuständigkeitshalber aufgrund der mit 1.1.2014 bewirkten Zuständigkeitsänderung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dieser langte am 24.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.3.) Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG 2001 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor und wurde vorliegender verfahrensbeendender Beschluss gem. § 7 Abs.1 und § 8 BVwGG nach vorhergehender Beratung im Senat in nichtöffentlicher Sitzung gefällt.
I.4.) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Das strafbare Verhalten der Beschwerdeführer endete mit 7.1.2011, die Strafbarkeit ist somit mit 7.1.2014 verjährt.
II.) Zum Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 Abs. 2 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. ua VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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