BVwG W134 2003391-1

W134 2003391-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2014

Regest

Grenzkataster, Grundsteuerkataster, Parteistellung,<br/>Planbescheinigung, rechtliches Interesse, Umwandlungsbeschluss,<br/>Vollmacht, Zustellung, Zustimmungserklärung

Testo completo

BVwG W134 2003391-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W134.2003391.1.00

Spruch

W134 2000497-1/2E

W134 2003387-1/2E

W134 2003391-1/2E

W134 2003768-1/2E

W134 2003886-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Berufungen von xxxx (GZ: W134 200497-1), xxxx, xxxx (GZ: W134 2003387-1), xxxxxxxx (GZ: W134 2003391-1), xxxx, xxxx (GZ: W134 2003768-1), xxxxxxxx(GZ: W134 2003886-1), xxxx, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt, 8. Mai-Straße 47/IV, 9020 Klagenfurt, vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, beschlossen:

A)

Der Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit E-Mail vom 29. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Plan vom 8.9.2009, GZ 6090/08 nicht rechtmäßig sei und beide diesen Plan nicht unterfertigt hätten.

Mit E-Mail vom 28. April 2013 haben xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der der Teilung zugrunde liegende Realteilungsplan mangelhaft sei.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 hat xxxx gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der der Teilung zugrunde liegende Realteilungsplan mangelhaft sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit dem angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Klagenfurt vom 27.3.2013, GZ: 2916/2011/72, soll das Grundstück Nr. 682/12, EZ 80059, KG 72127 Klagenfurt, von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden. Grundlage dafür bildete der Plan vom 8.9.2009 mit der GZ 6090/08 des Planverfassers xxxx. Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass, nachdem der Beschluss des Grundbuchsgerichtes xxxx für den vorgenannten Plan vorliegen würde, die angeführten Grundstücke gem. § 17 Z 3 VermG in den Grenzkataster eingetragen würden. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Im Akt der belangten Behörde findet sich eine "Vermessungsurkunde" vom 8.9.2009, GZ 6090/08 und eine Beilage "Grenzbegehungsprotokoll und Zustimmungserklärung". In der vorgenannten Urkunde findet sich nachfolgender Passus:

"Die im nachstehenden Verzeichnis unterfertigten Eigentümer bzw. deren bevollmächtigte Vertreter stimmen dem in der Natur einvernehmlich festgelegten und im zugehörigen Plan bzw Feldskizze dargestellten Grenzverlauf zu. Da kein Rechtsgeschäft vorliegt, ist die Übereinstimmung der Katastralmappe mit dem festgelegten Grenzverlauf herzustellen. Weiters stimmen die Unterfertigten der Umwandlung der von der Grenzverhandlung betroffenen Grundstücke in den rechtsverbindlichen Grenzkataster zu." Dies wurde von der xxxx unterfertigt. Der weitere Inhalt dieser Urkunde erschöpft sich in 2 Plänen, sowie einer Tabelle, welche die Namen und Anschriften der Eigentümer, die KG, die EZ, und die Grundstücksnummer enthält. Der gegenständliche Plan wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.8.2011, GZ P 548/11, bescheinigt. Dieser Bescheid wurde ausschließlich an xxxx, xxxx, zugestellt. (Akt der belangten Behörde)

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden, im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

§ 39 Abs 1 und 3 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013, lautet:

(1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.

(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,

2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und

3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.

§ 43 Abs 6 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013, lautet:

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.

§ 11 Abs 1 VermV, BGBl. II Nr. 115/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 241/2010, lautet:

(1) Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:

1. Ort und Datum,

2. Namen und Adressen der beteiligten Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,

3. Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,

4. Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes,

5. Unterschriften der anwesenden Eigentümer oder Vertreter,

6. Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Unterschriften und

7. Beurkundung des Protokolls.

§ 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Der Passus in der "Vermessungsurkunde" vom 8.9.2009, GZ 6090/08, "Die im nachstehenden Verzeichnis unterfertigten Eigentümer bzw. deren bevollmächtigte Vertreter stimmen dem in der Natur einvernehmlich festgelegten und im zugehörigen Plan bzw Feldskizze dargestellten Grenzverlauf zu. Da kein Rechtsgeschäft vorliegt, ist die Übereinstimmung der Katastralmappe mit dem festgelegten Grenzverlauf herzustellen. Weiters stimmen die Unterfertigten der Umwandlung der von der Grenzverhandlung betroffenen Grundstücke in den rechtsverbindlichen Grenzkataster zu." wurde nur von der xxxx unterfertigt. Der gegenständliche Plan wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.8.2011, GZ P 548/11, bescheinigt. Der Bescheid wurde ausschließlich an xxxx, zugestellt. Dieser kann somit gegenüber den anderen von der Teilung betroffenen Grundeigentümern, zu welchen auch die Berufungswerber zählen, noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein.

Hinsichtlich der Parteistellung der von der Teilung betroffenen Grundeigentümer ist folgendes zu beachten.

§ 3 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013, lautet:

(1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

Gem. § 3 Abs 1 VermG kommt das AVG bei der Planbescheinigung gem. § 39 VermG zur Anwendung und daher ist dabei auch die Parteistellung nach § 8 AVG zu beurteilen. Die Partei ist der künftige Adressat des im Verwaltungsverfahren zu erzeugenden individuellen normativen Aktes, des Bescheides. Welcher Beteiligte unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse worauf hat, normiert § 8 AVG nicht, er verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen, aber auch des formellen Rechts. Ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukommt, ist zunächst anhand der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zu beurteilen. Das VermG trifft dazu keine ausdrückliche Regelung. § 39 VermG normiert jedoch, dass ein bescheinigter Plan eine Gültigkeit von 18 Monaten hat. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Plan zur Verbücherung herangezogen werden. Die Bescheinigung eines Planes kann auch die Bedingung enthalten, dass ein angemerkter Vorausplan vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.

Das bedeutet aber, dass innerhalb von 18 Monaten, wenn der Vorausplan nicht durchgeführt wird, die von der Teilung betroffenen Grundeigentümer nicht ohne weiteres über ihr Grundstück in Form einer weiteren Teilung verfügen können. Sie haben daher iSd § 8 AVG iVm § 39 VermG jedenfalls ein rechtliches Interesse daran, dass ihnen der Bescheid über die Planbescheinigung zugestellt wird. Das Recht des von der Teilung betroffenen Grundeigentümers, bzw. mehrerer betroffener Grundeigentümer als Antragsteller gem. § 39 VermG in Erscheinung zu treten ist unstrittig (VwGH 22.6.2004, 2003/06/0109). Ihr rechtliches Interesse liegt insbesondere in deren Privatautonomie begründet, über deren Grundstück nach Gutdünken zu verfügen. Wenn aber ein betroffener Grundeigentümer den Antrag auf Planbescheinigung stellen kann, so bedeutet dies denklogisch zwingend, dass allen von der Teilung betroffenen Grundeigentümern als Parteien der Bescheid über die Planbescheinigung auch zuzustellen ist.

Dem vorgelegten Akt des Vermessungsamtes Klagenfurt ist nicht zu entnehmen, ob der Verfasser der Vermessungsurkunde vom 8.9.2009, GZ 6090/08, xxxx über eine Vollmacht aller Miteigentümer des Grundstückes Nr. 682/12, EZ 80059, KG 72127 Klagenfurt, verfügt. Er hat sich in der Vermessungsurkunde jedenfalls nicht gem. § 10 AVG auf die ihm erteilten Vollmachten berufen. Sollte xxxx den Bescheinigungsantrag ohne Vorliegen von Vollmachten der Grundstückseigentümer somit lediglich im eigenen Namen gestellt haben, so wäre dieser Antrag zurückzuweisen gewesen, da ihm selbst in diesem Verfahren keine Parteistellung gem § 8 AVG zukommt. Somit ist nicht klar, ob mit der Zustellung des Planbescheinigungsbescheides vom 26.8.2011, GZ P 548/11, an ihn auch allen von der Teilung betroffenen Grundeigentümern dieser Bescheid zugestellt wurde. Auch ist nicht im Akt ersichtlich, ob - wie die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid ausführt - "die Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes" vorliegen. Die belangte Behörde hat somit zu ermitteln, ob der Verfasser der Vermessungsurkunde vom 8.9.2009, GZ 6090/08, xxxx über eine Vollmacht aller Miteigentümer des Grundstückes Nr. 682/12, EZ 80059, KG 72127 Klagenfurt, für die Teilung des genannten Grundstückes verfügt. Falls dies nicht der Fall ist - die gegenständlichen Berufungen deuten zumindest in diese Richtung - wäre der Planbescheinigungsbescheid vom 26.8.2011, GZ P 548/11, allen Miteigentümern als Parteien zuzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 22.6.2004, 2003/06/0109), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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