BVwG W123 2000677-1

W123 2000677-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2014

Regest

Angebotsbewertung, Bestandsfestigkeit, Bestandskraft,<br/>Bietergleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, effektiver<br/>Rechtsschutz, Gleichbehandlung, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nachvollziehbarkeit, Nichtigerklärung, Nichtigerklärung der<br/>Zuschlagsentscheidung, öffentlicher Auftraggeber, potentielle<br/>Relevanz, Publizität, Transparenz

Testo completo

BVwG W123 2000677-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.2000677.1.01

Spruch

W123 2000677-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael Etlinger als Vorsitzenden sowie die Beisitzer Mag. Gabriele Lukassen als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagenpleile als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend das Vergabeverfahren "zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Projektnummer:

P 22201" des Auftraggebers Arbeitsmarktservice (AMS), Landesgeschäftsstelle Salzburg, Auerspergstraße 67a, 5020 Salzburg, über die Anträge der XXXX GmbH, XXXX, XXXX, vertreten durch Horvatits Braun Rechtsanwälte, Ginzkeyplatz 10/2, 5020 Salzburg, vom 29.01.2014 zu Recht erkannt:

A

I. Dem Antrag, auf Nachprüfung der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung der Auftraggeberin, wonach XXXX, als Bestbieter aus dem Ausschreibungsverfahren hervorgegangen wäre, für nichtig zu erklären, wird stattgegeben.

Die Entscheidung der Auftraggeberin vom 22.01.2014, den Zuschlag an die Bieterin XXXX erteilen zu wollen, wird für nichtig erklärt.

Rechtsgrundlage: §§ 141 Abs 2 und 4, 312 Abs 2 Z 2, 320 Abs 1 iVm 325 Abs 1 BVergG 2006

II. Der Antrag, die Auftraggeberin möge zum Ersatz der Verfahrenskosten gem. § 19a Rao zu Handen des Antragstellervertreters binnen 14 Tagen verpflichtet werden, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 312 und 319 Abs 3 BVergG 2006

B

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 30. Jänner 2014 eingelangt, stellte die Antragstellerin das im Spruch ersichtliche Begehren. Die Auftraggeberin begründete die Zuschlagsentscheidung damit, dass das Konzept der Antragstellerin zwar gut wäre, jedoch würde sich jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durch eine durchgehende schlüssige Ablauf- und Organisationsstruktur und durch eine klare, nachvollziehbare, glaubhafte und ausschreibungskonforme Praktikumsstruktur auszeichnen. Das Personal der Antragstellerin wäre schlechter zu bewerten, insbesondere im Bereich der formalen Qualifikation. Schließlich wäre die Raumsituation bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin besser zu bewerten. Die Antragstellerin trat im Folgenden dieser Begründung entgegen und hielt zusammenfassend fest, dass die Auftraggeberin insbesondere durch die von ihr vorgenommenen subjektiven Bewertungen gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe.

Im Folgenden erörterte die Antragstellerin ihr dargelegtes Konzept:

Durch das seitens der Antragstellerin angebotene System, dass die Antragstellerin Teilnehmer dieses Programms nicht in eigenen Werkstätten, sondern aufgrund des Netzwerkes der Antragstellerin direkt nach entsprechender Vorbereitung in Unternehmen unterbringen könnten, sei kein derart hoher Raumbedarf von Nöten, wie dies bei dem Konzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin der Fall sei, da Letztere die teilnehmenden Personen primär in eigenen Werkstätten betreuen würde. Die Antragstellerin würde die Teilnehmer bereits in der Bereuungsphase in diversen Partnerbetrieben unterbringen, die naturgemäß ein viel breiteres Spektrum an Betätigungsmöglichkeiten bieten würden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Kosten der Maßnahme lediglich mit 30 % gewichtet worden seien. Da diese für die Beurteilung des Bestbieters jedoch weitaus ausschlaggebender zu gewichten wären und die Antragstellerin ein deutlich günstigeres Angebot gelegt habe, wäre auch aus diesem Grunde dem Angebot der Antragstellerin der Vorzug zu geben gewesen. Darüber hinaus sei zu bemängeln, dass bei der räumlichen Ausstattung ebenso die Verkehrslage zu berücksichtigen sei, durch die Kooperation der Antragstellerin mit der freien Wirtschaft unzählige Betriebe bestens ausgestattet seien und der Standort der Antragstellerin eine ausgezeichnete Verkehrslage aufweise. Darüber hinaus sei völlig klar, dass bei der Bewertung der räumlichen Situation auch die räumliche Situation in den Partnerbetrieben der Antragstellerin für das Praktikum zu berücksichtigen wäre. Aus der gesamten Ausschreibung und auch aus der Mitteilung der Auftraggeberin über die beabsichtigte Vergabe sei in keiner Weise ersichtlich, ob und inwieweit auch eine Beurteilung der räumlichen Situation in den Vertragswerkstätten der Antragstellerin eine Berücksichtigung gefunden habe. Vermutet werde, dass nur der Umstand, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin eigene Werkstätten habe, zu dieser positiven Bewertung geführt habe. Dies sei jedoch für sich allein unzulässig, da die Räumlichkeiten, in denen die Antragstellerin den Teilnehmern das Praktikum offerieren würde, genauso berücksichtigt werden müssten. Auf diesen Umstand verweise jedoch die Ausschreibung nirgends, sodass von Vornherein eine unklare bzw. ungerechte Entscheidungsgrundlage entstehe.

2. Am 03.02.2014 erstattete die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Stellungnahme zum gesamten Antragsvorbringen der Antragstellerin. Nach einer kurzen Darstellung des Konzeptes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ging diese im Folgenden auf die einzelnen Behauptungen der Antragstellerin ein. Der Standort des Reintegrationsprojektes befinde sich in der Stadt Salzburg und sei von der Organisationsstruktur völlig unabhängig vom Arbeitstrainingszentrum in Siezenheim. Es sei für die präsumtive Zuschlagsempfängerin völlig unerklärlich, warum die Antragstellerin davon ausgehe, die präsumtive Zuschlagsempfängerin werde die Werkstätten des Arbeitstrainings für diese Maßnahme verwenden. Jahrelange (über 20 Jahre) Erfahrungen und der Aufbau einer ausgezeichneten EDV-unterstützten Unternehmendatenbank ermögliche es in allen Branchen ein Praktikum zu realisieren. Ebenso gäbe es über den gesamten Praktikumszeitraum eine Praktikumsbegleitung sowie gemeinsame Arbeitsfähigkeitsbesprechungen mit dem Unternehmen. Das Konzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beruhe auf der Tatsache, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin über jahrelange Erfahrung verfüge, um Menschen mit psychischen Erkrankungen oder psychosozialem Unterstützungsbedarf in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es sei wichtig, den Teilnehmern mehrere Möglichkeiten zu geben, um ihre Fähigkeiten am Arbeitsmarkt zu prüfen, weshalb auch mehrere Praktikaphasen notwendig seien. Die Teilnehmer würden nicht in Werkstätten untergebracht, sondern die Kursmaßnahme werde in eigens dafür vorgesehenen Kursräumlichkeiten durchgeführt und die Praktikas in von ihnen - mit der Unterstützung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - ausgewählten Betrieben. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hinterfrage den niedrigen Preis der Antragstellerin. Seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre es nicht möglich, einen niedrigeren Preis anzubieten und dabei den notwendigen Betreuungsschlüssel bzw. die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Kollektivvertrages zu gewährleisten.

3. Am 10.02.2014 erstattete die Auftraggeberin eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen folgendes vor: Die Antragstellerin gehe aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die teilnehmenden Personen in den Praktikumsphasen primär in eigenen Werkstätten betreuen würde. Dies sei aber nicht der Fall, da das Konzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin darauf aufgebaut sei, allen Teilnehmern einen Praktikumsplatz in Unternehmen anzubieten. Aufgrund der spezifischen Ausrichtung der ausgeschriebenen Maßnahme sei bewusst auf die Formulierung von Mindeststandards für die Ausstattung verzichtet worden. Für die Bewertung dieses Kriteriums kämen nur die Räumlichkeiten der Bieter in Frage. Wenn die Antragstellerin auch eine Bewertung der räumlichen Situation der Partnerbetriebe für die Praktika reklamiere, sei dem entgegen zu halten, dass einerseits die Angebotsunterlagen dies nicht vorsehen würden und andererseits die Antragstellerin selbst keinen einzigen Praktikumsbetrieb namhaft mache.

4. Am 20.02.2014 erstattete die Antragstellerin einen weiteren Schriftsatz. Es sei schlichtweg unrichtig, wenn vom AMS unterstellt werde, dass gemäß dem Konzept der Antragstellerin überhaupt nur 40 bis 50 % aller geplanten Teilnehmer Praktikumsplätze zur Verfügung gestellt werden könnten. Die Antragstellerin habe ein zeitlich flexibles Konzept vorgelegt, welches es ermögliche, allen Teilnehmern Praktikumsplätze in den Partnerbetrieben der Antragstellerin zu organisieren. Aber auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin müsse einräumen, dass sie nicht allen Teilnehmern einen Praktikumsplatz auf einmal anbieten könnte, weswegen man auf hauseigene Werkstätten ausweiche, in denen jedoch nur ein begrenztes Leistungsangebot unterbreitet werden könne. Dem gegenüber behauptet die präsumtive Zuschlagsempfängerin, zu 100 % zu einem bestimmten Stichtag alle Teilnehmer in einem Praktikumsplatz unterzubringen, dies offenkundig unabhängig davon, ob der einzelne Teilnehmer bereits für das Praktikum bereit sei oder nicht. Die Antragstellerin sage aber für 100 % der Teilnehmer einen Praktikumsplatz zu, nur eben nicht für alle zum identen Stichtag. Vielmehr wolle die Antragstellerin hier individuell vorgehen.

Beim Verhandlungsgespräch am 17.01.2014 habe die Antragstellerin auf den Umstand der fehlenden Betreuung der Betriebe und der Teilnehmer während der Praktikumsphasen eindrücklich hingewiesen. Aufgrund der langjährigen Erfahrung wisse die Antragstellerin, dass es besonders bei der Zielgruppe für die "Maßnahme lang" nicht möglich sei, alle Teilnehmer zu einem Stichtag ins Praktikum zu bringen, da die Praktikumssituation Stress erzeuge und so vermehrt Krankheiten und Krisen auf die Geschehnisse auftreten würden, während dessen die Teilnehmer von den Trainern betreut werden müssten. Deshalb habe die Antragstellerin einem Vertreter des AMS damals mitgeteilt, dass aufgrund der Erfahrung der Antragstellerin nach 40 bis 50 % der genannten Zielgruppe zu einem Stichtag ein Praktikum aufzunehmen sei, jedoch über die gesamte Maßnahmendauer hinweg 100 % der Teilnehmer von der Antragstellerin in ein Praktikum vermittelt würden. Die Teilnehmer, die während einer Praktikumsphase aktuell kein Praktikum besuchen würden, würden von der Antragstellerin im Rahmen der "Job-Factory" betreut, wozu es aber Trainerstunden zur Betreuung während der Praktikumsphase bräuchte. Der Vertreter des AMS habe der Antragstellerin darauf mitgeteilt, dass er dies verstünde und wenn der Personaleinsatz sich über das gesamte Projekt nicht erhöhen würde, wäre es möglich, dass die Antragstellerin die Stunden zwischen den Seminarphasen, in denen laut AMS-Vorgaben ein sehr hoher Personaleinsatz vorgesehen sei und den Praktikumsphasen mit nur wöchentlich 3,5 Unterrichtseinheiten, zur Reflexion verschieben könnten. Der Antragstellerin sei mitgeteilt worden, dass eine Adaption des Konzeptes und der Kalkulation vor der Vergabe nicht mehr notwendig wäre.

Darüber hinaus verwies die Antragstellerin auf die Tatsache, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin an mehreren Stellen beschreibe, dass die Teilnehmer ihr Praktikum im Arbeitstrainingszentrum absolvieren könnten. In der Ausschreibung gäbe es jedoch keinen Punkt, der besagen würde, dass der Bieter über solche Infrastruktur verfügen müsse. Auch verweise die Antragstellerin auf die Tatsache, dass in der Ausschreibung kein Punkt angeführt sei, dass für jeden Teilnehmer Praktika im geforderten Wochenausmaß anzubieten seien. Ferner verwies die Antragstellerin nochmals darauf, dass in der Ausschreibung niemals eine reine Phase der Einzelbetreuung vorgesehen gewesen sei.

5. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erstattete am 03.03.2014 eine weitere Stellungnahme, in der sie den Behauptungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20.02.2014 entgegentrat.

6. Am 10.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Zum Ablauf und Vergabeprotokoll, Punkt "Ausstattung" (Seite 20 von 37), führte die Auftraggeberin aus, dass die "Leistungsbeschreibung" die "Maßnahmenbeschreibung" darstelle. Es gebe in der Leistungsbeschreibung keine Mindestanforderungen, weil aufgrund der Art der Maßnahme der Schwerpunkt u.a. auf Gesundheitsthemen beruhe. Mit "Mindestanforderungen" sei jedenfalls nicht die erste Phase des Verhandlungsverfahrens gemeint.

Zur verbalen Bewertung, Punkt "konzeptionelle Qualität" (Seite 36 von 37) verwies die Auftraggeberin auf Seite 23 f (Punkt 10, e und f). Bestätigt wurde ferner, dass sich in der Ausschreibung keine explizite Regelung findet, dass die Praktikumsplätze in einem Unternehmen stattfinden müssten. Besonders wurde auf Punkt 15 der Maßnahmenbeschreibung hingewiesen.

Zum Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20.02.2014 verwies die Auftraggeberin auf die zwei vorgelegten Konzepte der Antragstellerin und führte aus, dass das nunmehrige Vorbringen der Antragstellerin in Widerspruch dazu stehe, vor allem zum zweiten. Konzept. Die Antwort seitens der Auftraggeberin zum Vorschlag der Antragstellerin sie gewesen, dass sich seitens der Stundenanzahl nichts ändern dürfte. Die Auftraggeberin habe aber nicht den Vorschlag der Antragstellerin insgesamt angenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Auftraggeber hat das Vergabeverfahren "zweistufiges Verhandlungsverfahren" mit vorheriger Bekanntmachung, P 222012" als Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich erfolgte am 11.10.2013, die EU-weite am 15.10.2013. Zur Anwendung sollte das Bestbieterprinzip gelangen. Die formlose Angebotsöffnung fand am 08.01.2014, 12:00 Uhr, statt.

Die Unterlage zur Erstellung eines Angebotes lautet auszugsweise:

Zuschlagskriterien: Von den als geeignet befundenen Bietern wird der Zuschlag dem wirtschaftlich und

inhaltlich günstigsten Angebot gemäß den folgenden Zuschlagskriterien und der angegebenen Gewichtung erteilt:

Hauptkriterien

Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals

Gewicht

25%

Unterkriterien Erfahrungen

Gewicht

55%

Formale Qualifikation

45%

Konzeptionelle Qualität

16%

Organisationsform

30%

Didaktik

45%

Methodik

25%

Gleichstellungsorientierung und Frauenförderung

7%

Praxisnachweise

25%

Frauenanteil bei Trainerinnen

25%

gleichstellungsfördernde Maßnahmen

50%

Ausstattung

22%

Verkehrsanbindung

30%

technische Ausstattung

40%

räumliche Ausstattung

30%

Kosten der Maßnahme

30%

100 %

GESAMT

100 %

Die maximal erreichbare Punkteanzahl beträgt analog zur %-Gewichtung 1000 Punkte.

..........

Konzeptionelle Qualität: Grundsätzlich wird bewertet, inwieweit das vorgelegte Maßnahmenkonzept erfolgversprechend mit der geplanten Maßnahmenzielgruppe umgesetzt werden kann.

Unter Organisationsform ist der zeitliche und inhaltliche Ablauf des Projektes zu verstehen. Je zielgruppengerechter der Ablauf und die Betreuung der Teilnehmerinnen desto höher die Bewertung.

Unter Didaktik werden die Bildungsinhalte, ihre Struktur, Auswahl und Zusammensetzung bewertet.

Unter Methodik werden die Lehr- und Unterrichtsverfahren bewertet. Je zielgruppengerechter dies gelingt, desto höher ist die Bewertung.

..........

Ausstattung: Mindestanforderungen an die Ausstattung, die in der Leistungsbeschreibung gefordert werden, müssen erfüllt sein, ansonsten wird das Angebot ausgeschieden. Nachweise über das Erfüllen der Mindestanforderungen sind zu erbringen. Bewertet wird jegliche vom Bieter angegebene Ausstattung, die über der Mindestanforderung liegt und die eine bessere Durchführung der Maßnahme erwarten lässt.

Eine schriftliche Erklärung ist vorzulegen, aus der hervorgeht, über welche (räumliche) Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bieter bei Ausführung der Bildungsmaßnahme verfügen wird. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass er entweder im Besitz dieser räumlichen und technischen Ausstattung ist, diese bereits angemietet hat oder er diese im Falle der Auftragserteilung anmieten wird und daher entsprechende Vorverträge bereits existieren.

Verkehrsanbindung: Bewertet wird die Erreichbarkeit des geplanten Schufungsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der Gehzeiten Haltestelle-Schulungsort. Je einfacher die Erreichbarkeit zu den geplanten Schulungsbeginn- und -endzeiten, desto höher die Bewertung.

..........

Maßnahmenbeschreibung

1 Bezeichnung des Projektes

"Arbeitstitel: Reintegrationsprojekt"

Da es sich beim o. a. Projekttitel um einen Arbeitstitel handelt, wird um den Vorschlag eines neuen Titels ersucht.

2 Projektkurzbeschreibung

Das Projekt besteht aus folgenden 3 Maßnahmen

CLEARING 1 Woche 16 UE

Folgemaßnahme KURZ: 12 Wochen 25 UE

Folgemaßnahme LANG: 23 Wochen mit sanftem Einstieg

1 Woche 16 UE

10 Wochen 20 UE

12 Wochen 25 UE

3 Möglicher Aufbau:

CLEARING: dient ausschließlich der Auswahl für Folgemaßnahmen (Entscheidung für Teilnahme an Folgemaßnahme KURZ oder LANG)

Folgemaßnahme KURZ bzw. LANG: Gruppensetting

Einzelcoaching

Mehrwöchige Arbeitstrainings bzw. Praktika

4 Projektzeitraum

Beginn mit 1. CLEARING am 10.02.2014 bis Ende Folgemaßnahme LANG 30.04.2015 (inkl. 2 Wochen Weihnachten + Feiertage).

5 Maßnahmenort

Salzburg Stadt

6 Anzahl der Plätze

CLEARING: bis zu 70 TN pro Clearing

Folgemaßnahme KURZ: 12 Plätze pro Staffel

Folgemaßnahme LANG: 24 Plätze pro Staffel (2 Gruppen mit je 12 Plätzen)

7 Anzahl und Beginn der Veranstaltungen

Clearing

4 Staffeln: Folgemaßnahme KURZ

17.02. 2014 05.05.2014 01.09.2014 03.11.2014

4 Staffeln: Folgemaßnahme LANG

17.02. 2014 05.05.2014 01.09.2014 03.11.2014

Eine Nachbesetzung muss jeweils im Zeitraum von 4 Wochen möglich sein.

8 Zielgruppe

Arbeitsuchende Personen mit psychischem oder psychosozialem Unterstützungsbedarf, die nach ärztlicher Begutachtung als arbeitsfähig eingestuft werden.

9 Ziel

Integration in den Arbeitsmarkt, Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Stabilisierung der psychischen, physischen und sozialen Gesundheit). Entwicklung neuer Lebens- und Arbeitsperspektiven (entsprechend dem Salzburger Arbeitsmarkt).

10 Inhalte:

d) CLEARING:

Gruppensetting

Einzelcoaching

Gesundheitscheck

Testung der Belastbarkeit

e) Folgemaßnahme KURZ:

Gruppensetting

Einzelcoaching

Kommunikation

Körperübungen

Kreative Ausdrucksformen

Umgang mit Stress

Erholungstechniken

Schulung Eigen- und Fremdwahrnehmung

Rollenspiele

Gestalten von Bewerbungsunterlagen

Praktikums- Stellensuche

Praktikum (3-4 Wochen)

f) Folgemaßnahme LANG:

Gruppen- und Einzelcoaching

Thematisierung Gesundheit/Krankheit

Bewegung und Ernährung

Gruppenprojekte mit soziotherapeutischem Charakter (Erlebnispädagogik: Indoor- und Outdoorübungen)

Aktivierungs- und Entspannungsübungen

Stabilisierung des Selbstwertgefühls

Potentialanalyse: Ermittlung der Kompetenzen und Fertigkeiten

Erkennen von individuellen Hinderungsfaktoren bei der Genesung und in weiterer Folge auch bei der Arbeitsfähigkeit

Erarbeitung eines gemeinsamen und verbindlichen Perspektivenplanes (= Veränderungsplan)

Arbeitstrainings (bzw. Praktika) im Ausmaß von 10 Wochen + 1 Tag pro Woche Reflexion

Stellensuche und Analyse

Bewerbungstechniken

EDV-Bewerbungstraining

Das Protokoll des Verhandlungsgesprächs mit der präsumtiven

Zuschlagsempfängerin lautet auszugsweise:

AMS: Wie sieht es mit den Praktika aus?

XXXX: Es gibt ein großes Netzwerk an "Partnerfirmen", sowie ein eigenes Arbeitstrainingszentrum (ATZ).

AMS: Ist es möglich für alle Teilnehmerinnen einen Praktikumsplatz zu finden?

XXXX: Ja, es ist möglich, wir ermöglichen allen Teilnehmerinnen einen Praktikumsplatz entweder auf einem Platz in der freien Wirtschaft oder auch im Arbeitstrainingszentrum.

Das Protokoll des Verhandlungsgesprächs mit der Antragstellerin lautet auszugsweise:

AMS: Ist es möglich, dass von der "Kurzmaßnahme" in die "Langmaßnahme' gewechselt werden kann?

XXXX: Die Durchlässigkeit ist bei Bedarf gegeben.

AMS: Welche Netzwerke gibt es bezüglich der Praktikumssteilen? XXXX:

Es gibt viele "Partnerfirmen" in der freien Wirtschaft.

AMS: Ist es möglich für alle TN einen Praktikumsplatz zu finden?

XXXX: Nein, es ist nicht möglich für alle TN einen Praktikumsplatz zu finden; es kann höchstens für 40 - 50% der Teilnehmer/innen ein Praktikum organisiert werden; nicht zuletzt aufgrund der "schwierigen" Personengruppe ist es unmöglich für alle einen Praktikumsplatz zu finden.

AMS: Dies entspricht aber nicht den Vorgaben in der Maßnahmenbeschreibung (Praktika sind für alle Teilnehmer/innen im geforderten Wochenausmaß anzubieten). Wie würde die Betreuung von jenen Personen aussehen, die kein Praktikum finden?

XXXX: Es wird im Seminarsetting mit der Methode "Job Factory" gearbeitet. Dabei handelt es sich um ein Planspiel, bei dem sich die Teilnehmer/innen gegenseitig in die Arbeit vermitteln...

Die verbale Begründung der Bewertung des Angebotes der präsumtiven

Zuschlagsempfängerin lautet auszugsweise:

Konzeptionelle Qualität:

Das Gesamtkonzept ist schlüssig dargestellt, die Abläufe sind übersichtlich aufbereitet und die einzelnen Phasen werden sehr gut beschrieben. Eine zielgruppenkonforme Umsetzung aller Konzeptbestandteile lässt sich aus den Unterlagen schlüssig ableiten.

Besonders hervorzuheben ist die Zusage der Vermittlung aller Teilnehmer/innen auf einen Praktikumsplatz. Hier gibt es nach Auskunft der Bieterin ein großes Netzwerk mit Unternehmen der freien Wirtschaft. Zusätzlich gibt es auch die Möglichkeit im eigenen Arbeitstrainingszentrum Praktikumsplätze zu vergeben.

Die Beschreibung der Kooperation mit dem AMS, sowohl auf RGS- als auch auf LGS-Ebene, erfüllt alle geforderten Voraussetzungen.

Die verbale Beurteilung der Bewertung des Angebotes der Antragstellerin lautet auszugsweise:

Konzeptionelle Qualität:

Das Gesamtkonzept wird zwar schlüssig dargestellt, die Abläufe sind übersichtlich aufbereitet und die einzelnen Phasen gut beschrieben, insgesamt enthält das Konzept der Bieterin aber so allumfassend viele Inhalte, dass ein tatsächliches Abarbeiten aller Inhalte bei der gegebenen Organisations- und Kostenstruktur nicht wirklich transparent nachvollziehbar erscheint.

Die Beschreibung der Kooperation mit dem AMS, sowohl auf RGS als auch auf LGS-Ebene, erfüllt alle geforderten Voraussetzungen.

Laut Aussagen der Bieterin können aufgrund der schwierigen Zielgruppe nur ca. 40-50% der Teilnehmer/innen auf Praktikumsplätze vermittelt werden. Die restlichen Personen werden im Seminarsetting weiterbetreut. Dies entspricht nicht den Vorgaben in der Maßnahmenbeschreibung (Praktika sind für alle Teilnehmer/innen im geforderten Wochenausmaß anzubieten). Das Angebot der Bieterin wird zwar nicht als Alternativangebot gewertet (und damit ausgeschieden), da bei der Langmaßnahme fast die Hälfte der Kursdauer auf eine Praktikumszeit fällt, gibt es dafür aber deutliche Abzüge beim Kriterium

"konzeptionelle Qualität".

Ausstattung:

Großzügige Seminarräume für größere und kleinere Gruppen sowie Besprechungszimmer für Einzelgespräche mit barrierefreiem Zugang sind vorhanden.

Auch verkehrstechnisch liegt der Veranstaltungsort für die Kund/innen sehr günstig.

Bei den Aufenthaltsräumen für die Teilnehmer/innen gibt es allerdings kein so großzügiges Angebot wie bei Bieterin 1.

..........

Ergebnis der Angebotsprüfung:

Die Prüfung der Angebote hat ergeben, dass das Angebot von XXXX (Bieterin 1) in Summe am besten den Vorgaben der Ausschreibung entspricht.

Mit E-Mail vom 22.01.2014 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag in Höhe von € 484.581,89 und einer Punkteanzahl von 941 dem Bestbieter XXXX zu erteilen. In der Zuschlagsentscheidung heißt es dazu wörtlich:

Die Punktedifferenz zum Bestbieter ergibt sich insbesondere aus folgenden Teilbewertungen:

1. der zwar guten (7 von 10 Punkten), aber im Vergleich zum Bestbieter nicht ausgezeichneten Bewertung des Konzepts (Differenz: 48 Punkte). Das Konzept des Bestbieters zeichnet sich einerseits durch eine durchgehend schlüssige Ablauf- und Organisationsstruktur und andererseits durch eine klar nachvollziehbare, glaubhafte und ausschreibungskonforme Praktikumsstruktur aus.

2. die durch die erbrachten Nachweise leicht schlechtere Bewertung des Personals, insbesondere im Bereich der formalen Qualifikation (Differenz: 24 Punkte).

3. 13 Punkte Differenz ergeben sich zusätzlich durch die beim Bestbieter leicht besser bewertete Raumsituation.

4. Bei der Gleichstellungsorientierung/Frauenförderung wurde das XXXX-Angebot um 8 Punkte besser bewertet als das Bestangebot.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Unterlagen bzw. Schriftsätzen der Parteien. Es haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben.3. Rechtliche Beurteilung:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht und Zulässigkeit des Antrage

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.

Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist das Arbeitsmarktservice (Landesgeschäftsstelle Salzburg). Das Arbeitsmarktservice ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (siehe etwa BVA 23.1.2005, 10N-134/04-12; BVA 30.8.2011, N/0070-BVA/12/2011-45). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen nicht prioritären Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG (vgl. Anhang IV, Kategorie 25). Der geschätzte Auftragswert beträgt € 500.000,--, sodass gemäß § 12 Abs 1 Z 2 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Anwendungsbereich des BVergG.

Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Antrag zulässig ist. Ein sonstiger Grund für die Unzulässigkeit iSv § 322 Abs 2 BVergG liegt nicht vor. Die Pauschalgebühr wurde bezahlt.

3.2. Inhaltliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A.I.:

Gemäß § 141 Abs 2 BVergG sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Gemäß Abs 5 leg cit gilt als gesondert anfechtbare Entscheidung jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.

Auch für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungsaufträge gilt das allgemeine Diskriminierungsverbot und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Transparenz und Publizität des Vergabeverfahrens. Dies ergibt sich bereits aus den Grundfreiheiten des Vertrages (BVA 14.6.2002, N-9/02-48 unter Verweis auf Artikel 30, 43, 49 EG und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, vgl. insbesondere Urteil des EuGH¿s vom 7.12.2000, C 324/98, Telaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG).

Der EuGH hat bereits wiederholt erkannt, dass auch der öffentliche Auftraggeber, der einen unter Anhang II Teil B der Vergaberichtlinie fallenden Auftrag vergibt, ungeachtet der eingeschränkten Verpflichtungen nach der Vergaberichtlinie den fundamentalen Regeln des Unionsrechts unterworfen bleibt, insbesondere den Verpflichtungen, die die Transparenz der Verfahren und die Gleichbehandlung der Bieter sicherstellen sollen (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 18. November 2010, Rs C- 226/09, Kommission/Irland, RNr. 29 bis 31, und vom 17. März 2011, Rs C-95/10, Strong SeguranCa, RNr. 35). Er hat - wenn auch im Zusammenhang mit Dienstleistungskonzessionen, die der Vergaberichtlinie ebenfalls nicht unterliegen - weiters ausgesprochen, dass das Transparenzgebot dazu verpflichtet, einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (vgl. dazu etwa die Urteile des EuGH vom 3. Juni 2010, Rs C-203/08, Sporting Exchange, RNr. 41, und vom 13. April 2010, Rs C-91/08, Wall, RNr. 36, jeweils mit weiteren Nachweisen), und er hat schließlich auch erkannt, dass der Grundsatz des effektiven (gerichtlichen) Rechtsschutzes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. etwa das Urteil vom 6. Mai 2010, Rs C-145/08 und C-149/08, Club Hotel Loutraki, RNr. 73, mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsmittelrichtlinie bezweckt die Umsetzung dieser Grundsätze für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens. Bieter sollen vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers geschützt werden und es sollen Mechanismen geschaffen werden, um die effektive Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu verstärken. Ein solcher Schutz kann nicht effektiv sein, wenn sich der Bieter gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nicht auf diese Vorschriften berufen kann (VwGH 9.4.2013, 2011/04/0173).

Im gegenständlichen Vergabeverfahren hat die Auftraggeberin die in § 141 Abs 2 BVergG normierten Anforderungen an die Transparenz und Publizität nicht eingehalten. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der eigenen Vorgaben der Auftraggeberin in der Ausschreibung einerseits und der darauf folgenden Bewertung bezüglich des Angebotes der Antragstellerin andererseits.

Vorauszuschicken ist, dass die gegenständliche Ausschreibung mangels rechtzeitiger Anfechtung Bestandskraft erlangt hat und sohin nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote ist, wenn deren Bestimmungen unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (siehe VwGH vom 7. November 2005, 2003/04/0135; dem folgend ua BVA vom 16. April 2008, N/0029-BVA/09/2008-27). Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält (ua BVA vom 25. November 2009, N/0110-BVA/09/2009-28; Latzenhofer in Gast (Hrsg), BVergG-Leitsatzkommentar, E 53 zu § 321). Das bedeutet in weiterer Folge auch, dass es dem BVA verwehrt ist, derart bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Auftraggeberentscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (siehe grundlegend VwGH vom 15. September 2004, 2004/04/0054; weiters vom 27. Juni 2007, 2005/04/0234; vom 7. November 2005, 2003/04/0135; für viele ua BVA vom 8. Februar 2008, N/0008-BVA/06/2008-29, mwN).

In der Erklärung zum Zuschlagskriterium "Ausstattung" wie die Auftraggeberin auf Folgendes hin: Mindestanforderungen an die Ausstattung, die in der Leistungsbeschreibung gefordert werden, müssen erfüllt sein, ansonsten wird das Angebot ausgeschieden. Nachweise über das Erfüllen der Mindestanforderungen sind zu erbringen. Bewertet wird jegliche vom Bieter angegebene Ausstattung, die über der Mindestanforderung liegt und die eine bessere Durchführung der Maßnahme erwarten lässt. Die Auftraggeberin hielt in der mündlichen Verhandlung zwar fest, dass mit der "Leistungsbeschreibung" die "Maßnahmenbeschreibung" gemeint sei. Gleichzeitig betonte sie aber (wie bereits in der Stellungnahme vom 10.02.2014), dass aufgrund der ausgeschriebenen Maßnahmen bewusst auf die Formulierung von Mindestanforderungen verzichtet worden sei. Diese Ausführungen stehen aber im Widerspruch zu den bestandskräftigen Festlegungen vom 04.12.2013, in welcher die Auftraggeberin explizit auf die Einhaltung der Mindestanforderungen hinweist mitsamt einer sich daran anschließenden Bewertung. Eine solche Bewertung ist der Auftraggeberin jedoch mangels konkreter Vorgaben in der Ausschreibung per se verunmöglicht, womit aber die Grundlage für die Punktevergabe bei diesem Zuschlagskriterium nicht mehr objektiv nachvollziehbar ist. Demnach liegt bereits aus diesem Grunde ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz vor.

Im Rahmen der verbalen Beurteilung betreffend "Konzeptionelle Qualität" führt die Auftraggeberin zum Angebot der Antragstellerin aus: "Das Gesamtkonzept wird zwar schlüssig dargestellt, die Abläufe sind übersichtlich aufbereitet und die einzelnen Phasen gut beschrieben, insgesamt enthält das Konzept der Bieterin aber so allumfassend viele Inhalte, dass ein tatsächliches Abarbeiten aller Inhalte bei der gegebenen Organisations- und Kostenstruktur nicht wirklich transparent nachvollziehbar erscheint". Die Formulierung kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragstellerin - aus Sicht der Auftraggeberin - ein im Grundsatz gutes und schlüssiges Konzept abgeliefert hat, es jedoch der Auftraggeberin (aus welchen Gründen immer) nicht möglich war, dieses einer inhaltlich umfassenden Prüfung zu unterziehen. Die Auftraggeberin hätte daher im Rahmen der Begründung zu diesem Kriterium plausibel und nachvollziehbar darlegen müssen, warum ein Konzept mit "allumfassend vielen Inhalten" offenkundig schlechter bewertet wird, als jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Rein objektiv betrachtet erscheint nämlich der Hinweis, dass ein Konzept "allumfassend viele Inhalte" enthält, als ein im Grundsatz positiver Ansatz für die Bewertung eines Angebotes.

Ferner wies die Auftraggeberin sowohl im Verhandlungsgespräch als auch in der verbalen Beurteilung beim Kriterium "Konzeptionelle Qualität" darauf hin, dass die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht für sämtliche Teilnehmer einen Praktikumsplatz garantieren könne, nicht den Vorgaben in der Maßnahmenbeschreibung entsprechen würde. Zitat: "Praktika sind für alle Teilnehmer/innen im geforderten Wochenausmaß anzubieten". Offenbar war der Auftraggeberin die Erfüllung dieser Voraussetzung ein endscheidungsrelevanter Umstand für die gesamte Bewertung beim Zuschlagskriterium "Konzeptionelle Qualität". Unstrittig steht fest, dass diese Vorgabe in der Maßnahmenbeschreibung nicht explizit festgelegt worden ist. Ferner wurde nicht festgelegt, dass die Praktikumsplätze in einem Unternehmen stattfinden müssten (vgl. Verhandlungsschrift). Der Hinweis der Auftraggeberin auf Punkt 15 der Maßnahmenbeschreibung ("Erwarteter Kurzfristiger Arbeitsmarkterfolg nach 3 Monaten: 40 %") vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da diese Bestimmung keine Grundlage für herangezogene Begründung bietet. Aus der verbalen Begründung geht hervor, dass die Antragstellerin aufgrund der Tatsache, dass sie nicht für sämtliche Teilnehmer einen Praktikumsplatz garantieren könne "deutliche Abzüge" bei diesem Kriterium hinnehmen musste. Die Auftraggeberin hätte jedenfalls im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung in transparenter Art und Weise auf diesen (offenbar entscheidungserheblichen) Umstand hinweisen müssen, um objektiv eine Schlechterbewertung beim Angebot der Antragstellerin rechtfertigen zu können. Soweit die Auftraggeberin nunmehr auf die beiden unterschiedlichen Konzepte der Antragstellerin hinweist (erstes

Konzept, "TeilnehmerInnen ohne Praktikum", Seite 70; zweites

Konzept, "TeilnehmerInnen ohne Praktikum", Seite 75), vermögen auch diese Ausführungen nicht zu überzeugen. Das erste Maßnahmenkonzept der Antragstellerin enthält insgesamt 82 Seiten, das zweite 87. Die seitens der Auftraggeberin als Grundlage für die Schlechterbewertung herangezogenen Punkte machen umfangmäßig somit ein bis zwei Absätze aus. Betrachtet man nunmehr die Begründung der Auftraggeberin zu diesem Zuschlagskriterium in einem Gesamtzusammenhang (vgl. den Wortlaut: "insgesamt enthält das Konzept der Bieterin aber so allumfassend viele Inhalte" bzw. "Praktika sind für alle Teilnehmer/innen im geforderten Wochenausmaß anzubieten") und die sich daran anschließende Schlechterbewertung der Antragstellerin (offenbar allein) aus dem Grunde, dass sie nicht für sämtliche Teilnehmer einen Praktikumsplatz garantieren könne, so tritt offenkundig zu Tage, dass die Auftraggeberin den überwiegenden Teil beim Maßnahmenkonzept der Antragstellerin keiner umfassenden Prüfung unterzogen hat. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des § 141 Abs 2 BVergG ist daher auch diesbezüglich festzustellen.

Gemäß § 325 Abs 1 hat das Bundesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt (Z 1), und die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist (Z 2).

Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Auftraggeberin wurde bereits ausführlich dargelegt. Die Materialien zu § 325 Abs 1 Z 2 BVergG führen aus, eine gesondert anfechtbare Entscheidung nur dann für nichtig zu erklären ist, wenn die festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben könnte (RV 1171 BlgNR 22. GP 141). Es genügt also bereits eine potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens. Es muss wenigstens die Möglichkeit bestehen, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens möglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es zu einer anderen Reihung der Bieter kommt (siehe dazu ausführlich Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel [Hrsg.], § 325 Rz 12 mwN). Als von wesentlicher Bedeutung für den Ausgang des Vergabeverfahrens wurde in der Rechtsprechung eine intransparente Bewertung der Angebote beurteilt (BVA 20.6.2006, N/0032-BVA/12/2006-19). Ferner eine sonstige rechtswidrige Vorgangsweise bei der Bewertung der Angebote oder eines Zuschlagskriteriums (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 325 Rz 16).

Allgemein ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 312 BVergG nicht die Zuständigkeit zukommt, Entscheidungen anstelle des Auftraggebers zu treffen (siehe dazu bereits BVA 6.11.2013, N/0090-BVA/12/2013-20). Das Bundesverwaltungsgericht hat (lediglich) im Nachhinein zu überprüfen, ob die Zuschlagsentscheidung rechtmäßig ist, nicht jedoch anstelle des Auftraggebers eine hypothetische Reihung der Angebote vorzunehmen. (BVA 29.11.2013, N/0101-BVA/07/2013-39).

Die oben zitierten Aussagen in der Judikatur treffen im gegenständlichen Fall zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei den Zuschlagskriterien "Ausstattung" und "Konzeptionelle Qualität" Rechtswidrigkeiten festgestellt. Die beiden Zuschlagskriterien machen eine Gesamtgewichtung von immerhin 38% aus. Bei rechtskonformer Bestbieterermittlung ist nicht ausgeschlossen, dass die Auftraggeberin zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Daher war die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.

Zu Spruchpunkt A.II.:

Gemäß § 312 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). In den Absätzen 2 bis 5 sind die einzelnen Kompetenzen des Bundesverwaltungsgerichts abschließend aufgezählt. Gemäß § 319 Abs 3 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht über den Gebührenersatz spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Die Verfahrenskosten nach § 19a Rao fallen nicht unter diese Bestimmung.

Somit ist weder aus § 312 BVergG noch aus § 319 Abs 3 BVergG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts abzuleiten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen zu den Grundsatzbestimmungen der §§ 141 Abs 2 und 325 Abs 1 BVergG wurden von der bisherigen Rechtsprechung ausführlich behandelt (siehe dazu bereits die unter A zitierte Rechtsprechung; zu § 325 Abs 1 siehe ferner VwGH 31.5.2000, 2000/04/0014; VwGH 31.5.2000, 2000/04/0015).

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