W106 2000458-1•BVwG W106 2000458-1
W106 2000458-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2014
Arbeitsplatzbeschreibung, Begründungsmangel, Dienstunfähigkeit -<br/>dauernde, Ermittlungsverfahren
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 03.07.2013, Zl. PMW/PMT-645588/12-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(12.03.2014)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt :
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Sie war auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT5 ernannt und war ihr zuletzt ein Arbeitsplatz "Code 0618 - Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..." zur dauernden Verwendung zugewiesen.
Mit Schreiben der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom 23.11.2012 wurde der BF mitgeteilt, dass aufgrund der innerhalb des letzten halben Jahres weit über dem Durchschnitt liegenden Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben aufgetreten seien und daher ein Verfahren zur krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand vorgesehen sei, um ihre gesundheitliche Verfassung durch Beauftragung der PVA zur Befunderhebung und Gutachtensstellung einer Überprüfung unterziehen zu lassen.
Der BF wurde die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls aktuelle medizinische Befunde oder Unterlagen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde der BF mitgeteilt, dass das Verfahren ihrer amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 am 08.03.2013 eingeleitet wurde. Nach der angeschlossenen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.02.2013 zu den ärztlichen Gesamtgutachten und den sonstigen ärztlichen Aussagen könne die BF ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen. Ein anderer, ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den sie aufgrund ihrer Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihr im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden.
Der BF wurde abermals die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
I.2. Hiervon machte die BF mit ihrer Stellungnahme vom 10.04.2013 Gebrauch und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 18.02.2013 nicht entfernt geeignet wäre, eine solche Maßnahme rechtlich tragfähig zu begründen. Was mit der Angabe einer "leichten Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Erschöpfungsgefühl" sowie "Gonarthrose beidseits" zum Ausdruck gelange, genüge nicht einmal für die Annahme einer aktuell gegebenen Dienstunfähigkeit, geschweige denn für die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit. Es gebe in der Verwendungsgruppe PT5 keine Dienstverrichtung, die etwa dauernd im Stehen, dauernd im Sitzen oder dauernd im Gehen verrichtet werden müsste, oder einen dauernden besonderen Zeitdruck mit sich bringen würde. Gar nicht seien schwere Hebeleistungen dafür erforderlich bzw. sonstig besondere Befähigungen, wie sie in dem tabellarischen Teil mit Ankreuzungen der Stellungnahme aufscheinen.
Die BF habe derzeit keinen bescheidmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz. Ihre letzte Verwendung sei eine solche der VGr PT8 gewesen, daher könne diese krass gesetzwidrige Verwendung nicht der iSd § 14 BDG erforderlichen Prüfung zugrunde gelegt werden.
Eine dauernde Dienstunfähigkeit der BF sei nicht gegeben. Eine konkrete Beurteilung würde voraussetzen, dass einerseits angegeben werde, von welchem Arbeitsplatz überhaupt ausgegangen werde und welche Leistungsanforderungen in Bezug auf diesen Arbeitsplatz angenommen werden und andererseits dargestellt werden, welches Defizit in ihrem Fall aufgrund der medizinischen Begutachtung zugrunde gelegt werde.
Hiebei seien selbstverständlich die erstatteten Gutachten selbst zur Kenntnis zu bringen nicht nur eine Zusammenfassung in Form einer Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes.
I.3. Mit Schreiben vom 02.05.2013 erging folgendes Schreiben an die BF:
"Bezugnehmend auf Ihre Einwendungen vom 10.04.2013 zu unserem Parteiengehör ( beabsichtigte Ruhestandsversetzung gem. § 14 BDG 1979 ) vom 25.03.2013 teilen wir folgendes mit:
Mit Schreiben vom 23.11.2012 wurden Sie vom Personalamt Wien in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund Ihrer weit über den Durchschnitt liegenden Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten eine Überprüfung Ihrer gesundheitlichen Verfassung durch Beauftragung der Pensionsversicherungsanstalt zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung vorgesehen ist.
Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Befunderhebung und Gutachtenserstellung durch die
PVA und in Zusammenschau aller vorhandenen ärztlichen Begutachtungen wurde in der Folge am 25.03.2013 das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand gem. § 14 BDG 1979 eingeleitet.
Dienst-und Besoldungsrechtlich sind Sie in der Verwendungsgruppe PT 5 eingestuft und Ihnen ist ein
Arbeitsplatz " Code 0618 - Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen ,
nichtbescheinigte..." zur dauernden Verwendung zugewiesen.
Aufgrund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA Wien vom 18. Februar 2013 sind vollschichtig ständig leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung hinsichtlich der Arbeitshaltung ( Sitzen, Stehen, Gehen) mit überwiegend leichten und mittelschweren
Trage-und Hebeleistungen zumutbar. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeit,
Grobarbeit und Fingerfertigkeit. Auch Schichtarbeit, Kundenkontakt, Bildschirmarbeit sowie ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz sind möglich. Überwiegende Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie überwiegend berufsbedingtes Lenken eines KFZ und überwiegend höhenexponiert
und allgemein exponiertes Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter fallweise starker
Lärmeinwirkung ist zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen sind mäßig schwierige Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastung unter besonderem Zeitdruck ausübbar. Weiters sind
Tätigkeiten überwiegend überkopf, vorgebeugt, gebückt, knieend und fallweise hockend zumutbar.
Nicht möglich ist Nachtarbeit.
Nach den vom chefärztlichen Dienst der PVA im Gesamtrestleistungskalkül vom 18.02.2013 zusammengefassten Ihnen noch zumutbaren Anforderungen sind Sie daher aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die dem Anforderungsprofil Ihres zuletzt innegehabten
Arbeitsplatzes zu erfüllen (Code 0618 - Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene
Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte...), weil Ihnen Nachtarbeit nicht mehr zumutbar ist.
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA kämen für Sie von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden Verweisarbeitsplätzen in der Verwendungsgruppe PT 5, in der Sie ernannt sind, nur mehr folgende Tätigkeiten in Betracht:
Eine Anfrage bei den zuständigen Regionalleitungen hat jedoch ergeben, dass ein solcher oder in nächster Zeit frei werdender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind Sie daher dauernd dienstunfähig im Sinne des
§ 14 BDG 1979 und wir haben Sie mit Schreiben vom 25.03.2013 darüber informiert.
Mit Eingabe vom 10.04.2013 haben Sie dagegen innerhalb offener Frist Einwendungen erhoben.
In der daher von uns ergänzend angeforderten Stellungnahme Ihrer zuständigen Regionalleitung vom 22.04.2013 wurde uns mitgeteilt, dass durch weitere innovative Investitionen seitens des Unternehmens ( Anschaffung eines leistungsoptimierenden, automatisierten Maschinenparks) die manuellen Tätigkeiten vom Tagdienst in die Nachtstunden verschoben werden und somit der Wechsel von Tagdienstmitarbeiterinnen in den Nachtdienstabschnitt forciert wird und es daher
grundsätzlich nicht mehr möglich ist Wechselwünschen in den Tagdienst zu entsprechen.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass Sie bezugnehmend auf die dem Anforderungsprofil Ihres Arbeitsplatzes ( Code 0618 ) entsprechenden Tätigkeiten Nachtarbeit zu leisten haben und daher Ihre dienstlichen Aufgaben auf Grund Ihres Gesundheitszustandes nicht mehr erfüllen können.
Es ist daher Ihre Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.
Gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Br. 51, geben wir Ihnen
Gelegenheit, zu den obigen Ausführungen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, allenfalls unter Anschluss weiterer aussagekräftiger Befunde und Gutachten, Stellung zu nehmen."
I.4. Mit Schriftsatz vom 04.06.2013 erstattete die BF eine weitere Stellungnahme. Zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass die Verrichtung von Nachtdienst keineswegs ein typisches Erfordernis der Einstufung der BF sei. Es sei daher grundsätzlich unzulässig, sie nur wegen der Nachtdienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass ein Dienstgeber wie in concreto die Möglichkeit habe eine Verwendung für die BF zu finden. Dabei komme sowohl die Heranziehung der (voraussichtlichen) Entwicklung über einen angemessenen Zeitraum wie auch die Durchführung von Verwendungsänderungen anderer Dienstnehmer, insbesondere solcher auf vertraglicher Basis Beschäftigten in Frage.
Es werde die Einbeziehung und Offenlegung der Personalliste speziell für die Verwendungsgruppe der BF unter den Gesichtspunkten der derzeitigen Besetzung mit Beamten oder vertraglich Bediensteten, unter dem Gesichtspunkt des Alters iVm anzunehmenden Pensionierungen und unter dem Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit von Nachtarbeit beantragt. Es bestehe bei der BF keine relevante gesundheitsbedingte Einschränkung, als jene in puncto Unzumutbarkeit von Nachtdiensten. Alle anderen Einschränkungen, etwa puncto dauerndes Stehen, seien leicht und ohne die geringste negative Auswirkung auf den Dienst durch entsprechende Rücksichtnahme oder Adaption zu bewältigen.
I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2013 versetzte die belangte Behörde die BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand.
Begründend wurde nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 wie folgt ausgeführt:
"Seit 25.10.2012 befinden Sie sich durchgehend im Krankenstand und wurde am 08.03.2013 nach Überprüfung der Dienstfähigkeit durch die PVA von Amts wegen das Ruhestandsversetzungs-verfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet.
In der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18.02.2013, erstellt auf Grundlage aller Untersuchungsergebnisse, sind als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit, eine leichte Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Erschöpfungsgefühl und eine Gonarthrose beidseits angeführt. Als weitere Leiden werden Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, unbehandelter arterieller Bluthochdruck sowie Übergewicht angeführt. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der obcit.
Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich.
Die PVA hat ein Gesamtrestleistungskalkül erstellt. Demnach sind vollschichtig ständig leichte und überwiegend mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkung hinsichtlich der Arbeitshaltung
(überwiegend Sitzen, Stehen, Gehen) mit überwiegend leichten und mittelschweren Hebe-und
Trageleistungen zumutbar. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeit, Grobarbeit und Fingerfertigkeit. Auch Schichtarbeit, Kundenkontakt, Bildschirmarbeit sowie ein bildschirmunterstützter
Arbeitsplatz ist möglich. Überwiegende Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie das überwiegend berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges und überwiegend höhenexponiert und allgemein exponiertes Arbeiten in geschlossenen Räumen und im Freien unter fallweise starker
Lärmeinwirkung ist zumutbar. Weiters sind Tätigkeiten überwiegend überkopf, vorgebeugt,
gebückt, knieend und fallweise hockend zumutbar.
Vom geistigen Leistungsvermögen sind mäßig schwierige Tätigkeiten mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit unter besonderem Zeitdruck ausübbar.
Nicht möglich ist Nachtarbeit.
Nach diesen im Gesamtrestleistungskalkül vom 18.02.2013 von der PVA zusammengefassten Ihnen noch zumutbaren Anforderungen, sind Sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die dem Anforderungsprofil Ihres zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes "Code 0618 - Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte...." auszuüben, weil
Ihnen Nachtarbeit nicht mehr möglich ist.
Unter Zugrundelegung des Gesamtrestleistungskalküls der PVA kämen für Sie von den im Bereich der Dienstbehörde bestehenden und Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätzen noch folgende Tätigkeiten in Betracht:
Eine Anfrage bei den zuständigen Regionalleitungen hat jedoch ergeben, dass ein solcher freier oder in nächster Zeit frei werdender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie gemäß
§ 14 BDG 1979 dauernd dienstunfähig sind.
Diesen Sachverhalt haben wir Ihnen mit Schreiben vom 02.05.2013 ( 2. Parteiengehör ) zur Kenntnis gebracht.
Von der Möglichkeit, zum Parteiengehör vom 02.05.2013 Stellung zu nehmen haben Sie mit Schreiben vom 04.06.2013 Gebrauch gemacht und ausgeführt, dass vom Dienstgeber erwartet werden kann, für einen Dienstnehmer eine adäquate berufliche Verwendung in Bezug auf seine gesundheitliche Verfassung zu finden.
Dazu ist festzuhalten, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sind, die konkreten dienstlichen Aufgaben des Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Es ist daher die Möglichkeit der Zuweisung eines entsprechenden Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 überprüft worden. Für die Möglichkeit einer
Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 spielt neben der gesundheitlichen Verfassung auch die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle.
Im Bereich des Personalamtes Wien als Dienstbehörde I. Instanz sind in der Verwendungsgruppe
PT 5 , in der Sie ernannt sind, noch nachfolgende Arbeitsplätze eingerichtet :
Die Arbeitsplätze
scheiden als Verweisungsarbeitsplätze aus, weil diese Tätigkeiten eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit und eine sehr gute Auffasssungsgabe erfordern und mit überdurchschnittlichen psychischen Belastungen (viel Kundenkontakte) verbunden sind.
Die Arbeitsplätze
kommen ebenfalls unter Berücksichtigung des erstellten Gesamtrestleistungskalküls nicht in
Betracht, weil diese Tätigkeiten entweder mit Nachtdiensten ( Code 0640 ) oder mit fallweise
schweren Hebe-und Trageleistungen und überdurchschnittlichen psychischen Belastungen
( Code 5050 ) verbunden sind.
Als Verweisungsarbeitsplätze, die Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten,
kämen, wie bereits ausgeführt, folgende Arbeitsplätze in Betracht:
Diese Arbeitsplätze sind jedoch laut vorliegender Stellungnahmen der zuständigen Regionalleitungen
derzeit besetzt und werden auch in absehbarer Zeit nicht frei werden.
Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, steht nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen sind schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind Sie dauernd dienstunfähig. Es war daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle Ihre Versetzung in den Ruhestand zu verfügen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.
Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtlich vertretene BF rechtzeitig Berufung wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit im Wesentlichen folgender Begründung:
Es laufe darauf hinaus, dass die BF allein wegen ihrer Unfähigkeit Nachtdienste zu verrichten, in den Ruhestand versetzt werden soll. Die erstinstanzliche Behöre wäre jedoch verpflichtet, Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, dass die BF nicht zu Nachtdiensten herangezogen werde. Ihre Einschränkung wäre unter entsprechender Rücksichtnahme oder Adaption problemlos zu bewältigen. Nur ein Bruchteil der Arbeitsplätze sei mit Nachtdiensten verbunden. Wieso es genau an ihrem Arbeitsplatz nicht möglich sein soll, nur Tagdienst zu verichten, werde weder ausgeführt noch sei es nachvollziehbar. Die BF in den Ruhestand zu versetzen, würde auch auf Unverständnis und Intoleranz in der Bevölkerung stoßen. Sie würde dem Staat finanziell zur Last fallen, obwohl sie, bis auf kaum nennenswerte Einschränkungen, voll dienstfähig sei.
Dem Antrag der BF in ihrer Stellungnahme vom 04.06.2013 auf Einbeziehung und Offenlegung der Personalliste speziell für die Verwendungsgruppe der BF sei die Behörde nicht nachgekommen, sondern habe sie lediglich sechs Arbeitsplätze ihrer Verwendungsgruppe angeführt und bei jedem einzelnen gemeint, die BF sei nicht in der Lage diese Tätigekiten auszuführen bzw. gäbe es keine freien Posten.
Im Bescheid werden zwar Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT5 angeführt, jedoch weder die Tätigkeiten oder Leistungsanforderungen auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz noch jene der potentiellen Verweisungsarbeitsplätze dargelegt, geschweige denn verglichen. Nur auf Grundlage dessen wäre es möglich gewesen, zu beurteilen, ob die BF für den einen oder anderen Verweisungsarbeitsplatz geeignet sei. Dieses Versäumnis stelle einen wesentlichen Mangel dar.
Von den sechs Verweisungsarbeitsplätzen blieben lediglich zwei über, deren Anforderungen die BF im Rahmen ihres Gesamtrestleistungskalküls erfüllen könnte. Gerade diese beiden Arbeitsplätze seien jedoch derzeit besetzt und würden nicht in absehbarer Zeit frei werden.
Hiefür hätte die Behörde die Entwicklung über den angemessenen Zeitraum hinweg heranziehen müssen und nicht nur tagesaktuell und dies auch insbesondere von vertraglich Bediensteten. In allen Bereichen des Unternehmens werden laufend neue Dienstnehmer aufgenommen. Die Angaben der Behörde seien daher nicht nachvollziehbar, was wiederum die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörde der BF einen Arbeitsplatz zu geben zum Ausdruck bringe und krass gegen deren Fürsorgepflicht verstoße.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahin abzuändern, dass eine Ruhestandsversetzung nicht erfolge.
I.6. Mit Schreiben der obersten Dienstbehörde (PM - Pensionsangelegenheiten) vom 23.09.2013 wurde die PVA ersucht, die BF einer aktuellen Untersuchung zuzuführen und unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Aussagen ein Gutachten zur Frage der derzeitigen Leistungsfähigkeit der Beamtin zu erstellen.
In der zusammenfassenden chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 21.11.2013 wird festgestellt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit durch folgende Maßnahme/n möglich sei:
Ambulante Psychotherapie; mittlere Wahrscheinlichkeit der Besserung (30% bis maximal 70 % Eintrittswahrscheinichkeit). Eine Nachuntersuchung werde nach 24 Monaten empfohlen.
I.7. Der gegendliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Österr. Post AG als oberste Dienstbehörde vom 18.12.2013 dem BVwG (eingelangt am 27.01.2014) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt, beinhaltend das Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz "Code 0618 - Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ...", die Befunderhebungen und Gutachtenserstellungen durch die PVA, die im Verfahrensgang wiedergegebenen Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde und die Stellungnahmen der BF. Nicht enthalten sind im Verwaltungsakt die Anforderungsprofile der von der Behörde angeführten Verweisungsarbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT5.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der hier maßgeblichen geltenden Fassung dieses Paragrafen nach der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig."
Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in ständiger Rechtsprechung ausführte, setzt Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (VwGH 30.03.2010, 2010/12/0049; 19.03.2003, 2002/12/0301; 23.02.2007, 2004/12/0116; 31.01.2007, 2006/12/0035 und 2006/12/0079; mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09. 2003, 2003/12/0068, und vom 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).
Der von der BF zuletzt innegehabte Arbeitsplatz war der Arbeitsplatz "Code 0618 - Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..." (Verwendungsgruppe PT5). Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde bei der sog. "Primärprüfung" von diesem Arbeitsplatz ausgegangen. Nicht zutreffend ist, wie die BF etwa in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2013 behauptet, die Behörde hätte ihrer Prüfung einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8 zugrunde gelegt.
Was diese sog. "Primärprüfung" betrifft, hat die belangte Behörde daher dieser zutreffend den Arbeitsplatz "Code 0618 - Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..." (Verwendungsgruppe PT5) zugrunde gelegt.
Feststellungen über die der BF auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten sowie über ihre Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten wurden nicht getroffen. Der bloße Verweis auf die im Gesamtrestleistungskalkül vom 18.02.2013 von der PVA zusammengefassten der BF noch zumutbaren Anforderungen können die notwendigen Feststellungen über die konkreten Aufgaben des zuletzt inngehabten Arbeitsplatzes nicht ersetzen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der BF Nachtarbeit nicht mehr möglich sei, setzt voraus, ob die Verrichtung von Nachtarbeit überhaupt zu den Tätigkeiten der BF auf ihrem Arbeitsplatz gehörte.
Nun fallen zwar nach dem im Akt aufliegenden Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz "Code 0618 - Verteildienst in Umleitungen für eingeschriebene Inlandsbriefsendungen, nichtbescheinigte ..."
(Verwendungsgruppe PT5) auf diesem Arbeitsplatz von der Diensteinteilung her Tag- und Nachtdienste an. Daraus kann jedoch ohne weitere Feststellungen nicht geschlossen werden, dass die BF auf dem bisherigen Arbeitsplatz auch wirklich Nachtdienste zu verrichten hatte bzw. solche zu ihrem Aufgabenbereich gehörten.
Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).
Auf die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen der BF war daher nicht weiter einzugehen. Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben der BF auf dem zuletzt von ihi inne gehabten Arbeitsplatz festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann aufgrund ärztlicher Begutachtung eine fundierte Beurteilung ihrer Dienstfähigkeit erfolgen.
Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich weiter, auf die Frage der Zuweisung von möglichen Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für die BF in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben der BF auseinandergesetzt hat.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 leg.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Aus verfahrensökonomischen Überlegungen wird in Bezug auf die allenfalls im fortgesetzten Verfahren vorzunehmende Prüfung der Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1998, 97/12/0172 hingewiesen, in welchem zur Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG idF vor der Dienstrechts-Novelle 2011 wie folgt ausgeführt wurde:
"Vor dem Hintergrund der §§ 3, 4, 5 und 8 iVm § 36 BDG 1979 ist der Schluss zu ziehen, dass der Dienstrechtsgesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass der Beamte seiner Ernennung entsprechend verwendet wird. Wenn also im § 14 Abs. 3 ebenso wie im § 40 Abs. 3 der Begriff der Gleichwertigkeit genannt bzw. definiert wird, so ist - ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber sich auf den Arbeitsplatz bzw. die Verwendung bezieht - in der Frage, welche Verwendungsgruppe gemeint ist, von der Verwendungsgruppe auszugehen, in die der Beamte ernannt worden ist. Das bedeutet, dass bei einem Beamten, der mit seiner Zustimmung höherwertig verwendet wurde, die Grenze der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 durch die durch seine Ernennung bestimmte Verwendungsgruppe festgelegt ist.
Der individuelle Schutz der Beamten erscheint durch den in den beiden letzten Halbsätzen des § 14 Abs. 3 enthaltenen Bezug auf seine gesundheitlichen bzw. persönlichen Verhältnisse hinreichend gesichert. Eine Interpretation der Gleichwertigkeit im § 14 Abs. 3 derart, dass ein im Verhältnis der Ernennung höherwertig verwendeter Beamter im Falle seiner bei der Primärprüfung festgestellten Dienstunfähigkeit nur wieder auf eine zumindest gleich höherwertige Verwendung verwiesen werden dürfte, führte dazu, dass es der Beamte durch Verweigerung seiner nach § 36 Abs. 3 für die Betrauung mit einer höherwertigen Verwendung erforderlichen Zustimmung in der Hand hätte, der Dienstbehörde jede Verweisungsmöglichkeit zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung des in den Erläuterungen zur RV zum Besoldungsreformgesetz formulierten Zieles einer Förderung der Mobilität im Beamtenrecht darf dem Gleichwertigkeitsbegriff nicht eine Bedeutung beigemessen werden, die, losgelöst von der primär durch die Ernennung bestimmten Rechtsposition des Beamten, praktisch nahezu jede Möglichkeit bzw. Verweisungsmöglichkeit der Beamten verhindern würde."
Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 14 Abs. 2 idF der Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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