BVwG G305 1409868-1

G305 1409868-1Tribunale amministrativo federale12 mar 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG G305 1409868-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.1409868.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am 23.10.2009 als Insasse eines LKW schlepperunterstützt und illegal in Österreich eingereist. Seine Reiseroute führte ihn von XXXX (Mazedonien) nach Österreich. Den Asylantrag stellte er am 23.10.2009.

Anlässlich der am 25.04.2012 durch ein Organ der PI XXXXdurchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, den Herkunftsstaat deshalb verlassen zu haben, da er Probleme mit den Eltern seiner Freundin gehabt habe, da diese wegen des zwischen ihm und der Frau bestehenden Verwandtschaftsgrades gegen die Beziehung gewesen wären.

2. Anlässlich seiner am 30.10.2009 durch ein Organ des Bundesasylamtes (BAA) durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Großeltern, seinem Bruder und einer Schwester im Elternhaus im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, gelebt habe. Dabei habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und sei in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften aus der Landwirtschaft zu bestreiten. Er habe auch seinen Vater unterstützt, der ein Unternehmen betrieben habe, dessen Gegenstand in der Herstellung von Fenstern und Türen bestand. Der BF habe die Mittelschule absolviert und sei Landwirt von Beruf. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er an, dass er wegen einer Liebschaft zu seiner Cousine von der Familie gesucht werde und sein Leben in Gefahr sei. Da er entgegen der Tradition mit ihr geschlafen habe, werde er jetzt gesucht. Das sei Grund für Blutrache und eine strenge Bestrafung. Als die Cousine des BF an einen anderen Mann verheiratet werden sollte und diese das ablehnte, habe sie ihren Eltern von der Liebschaft mit dem BF erzählt. Daraufhin ließen die Eltern der Frau der Familie des BF durch einen Boten mitteilen, dass er - der BF - die Ehre der Familie verletzt habe. Jetzt sei er bis zur Lösung des Problems in Gefahr. Er habe sich daher zu Hause versteckt. Als die Vermittlungsversuche des Imams aus dem Dorf ohne Erfolg blieben, habe er das Land verlassen müssen. Sein Vater habe ihm beim Verlassen des Heimatlandes durch Zahlung des Schlepperlohns geholfen. Die gegen seine Person ausgestoßenen Drohungen habe er der Polizei seines Herkunftsstaates jedoch nicht zur Anzeige gebracht. Mit den Behörden oder Gerichten in Albanien habe er keine Probleme gehabt. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Auch sei er hier nicht verheiratet und habe keine Kontakte.

3. Mit Bescheid vom 02.11.2009 Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vom 23.10.2009 bzw. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und wies ihn weiters gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, nämlich die Bedrohung durch Privatpersonen unglaubwürdig seien. In den Feststellungen führte die belangte Behörde dazu wörtlich aus: "Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Bedrohung durch Privatpersonen ausgesetzt wären. Sie könnten im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland ihren Beruf als Landwirt wieder aufnehmen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Sie bei einer Rückkehr in die Republik Mazedonien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind. Sie bedürfen keiner besonderen medizinischen Behandlung." Zum Privat- und Familienleben des BF stellte die belangte Behörde fest, dass der BF drei Onkel in Österreich habe. In Österreich lebe der BF von der Bundesbetreuung und gehe keiner Beschäftigung nach. Er besuche keine Schulen, keine Vereine, keine Universität oder sonstige Bildungseinrichtungen. Auch sei er weder Mitglied einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. In der Beweiswürdigung seiner Entscheidungsfindung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nachvollzogen werden könne, dass der BF von der Familie seiner Cousine im gesamten Staatsgebiet der Republik Mazedonien gesucht worden wäre. Nicht nachvollziehbar sei auch der Vorhalt des BF, dass er aufgrund seines Problems in Mazedonien nicht akzeptiert worden wäre, zumal andere Bürger seines Heimatlandes ohne entsprechende Erzählung durch den BF selbst keine Kenntnis vom Problem hätten. Bei einer allfälligen Bedrohung durch die Familie seiner Cousine hätte der BF die Polizei seines Herkunftsstaates hievon in Kenntnis setzen können und wurde dem BF vorgehalten, dass diese auch willens und fähig sei, den BF zu schützen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass internationaler Schutz nur jenem Asylwerber zukomme, dem eine dem Staat zurechenbare Verfolgung droht. Das sei jedoch nur dann der Fall, wenn die Verfolgungshandlung unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, oder wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen Asylrelevanz zukomme. Selbst wenn den Angaben des BF Glauben geschenkt werden sollte, käme eine Asylgewährung nicht in Betracht, da es sich hier nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um eine Verfolgung von Privatpersonen handle, die keine Eignung für eine Asylgewährung aufweise. Die Gewährung von subsidiärem Schutz gegen den Herkunftsstaat setze eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Herkunftsstaat voraus. Da der BF seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, könne auch nicht vom Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im Zielstaat ausgegangen werden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF, der vor seiner Ausreise in Österreich von der Landwirtschaft lebte, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen wäre. Die ausgesprochene Ausweisung nach Mazedonien begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass im Bezug auf die sonstigen Verwandten des BF in Österreich keine Beziehungsintensität in einem Ausmaß habe festgestellt werden können, die den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen ein schützenswertes Familienleben vorläge. Aufgrund der von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Ausweisung des BF nach Mazedonien angestellten Interessenabwägung kam die Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die der belangten Behörde am 09.11.2009 überreichte Beschwerde des BF, mit der er den ihm am 05.11.2009 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid (siehe dazu Punkt 3.) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts anficht. Der BF beantragte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl.

Seine Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er als Flüchtling im Sinne der Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge kurz: GFK) anzusehen sei, da er in Mazedonien als Mitglied einer sozialen Gruppe verfolgt werde. Erneut brachte er vor, dass er von der Familie seiner Cousine, mit der er seit Oktober 2008 ein Verhältnis gehabt habe, bedroht werde. Er habe sich an den Bürgermeister von XXXX gewandt, der ihm die im Akt einliegende Bestätigung ausgehändigt habe. Der Bürgermeister habe ihm mitgeteilt, dass die örtlichen Behörden nicht in der Lage wären, ihn vor der Familie seiner Cousine zu schützen und ihm geraten, außer Landes zu fliehen. Er sei aus Mazedonien geflohen, weil er als Angehöriger einer sozialen Gruppe durch das Verhältnis zu seiner Cousine seines Lebens bedroht worden sei und keinen staatlichen Schutz erfahren habe. In Österreich lebe er bei seinem Onkel XXXX, der ihn auch finanziell erhalte. Aus der Bundes- oder Landesbetreuung beziehe er keine Mittel. Mit seiner Beschwerde rügte der BF die von der Behörde getroffene Feststellung, derzufolge das Verhältnis zwischen dem BF uns seiner Cousine als insgesamt "nicht korrekte Verbindung" gesehen wurde, "welche auch in anderen Ländern Europas nicht akzeptiert würde." Gestützt auf die Bestimmung des § 6 EheG habe er in Österreich die Möglichkeit, gemeinsam mit seiner Cousine zu leben, ohne staatliche Verfolgung befürchten zu müssen. Gerügt wurde weiters, dass die belangte Behörde die in der Richtlinie 2004/83/EG aufgeworfene Frage "ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte,", die einer individuellen Prüfung bedurft hätte, nicht geprüft habe. Der Verweis auf innerstaatliche Fluchtalternativen im angefochtenen Bescheid mache das deutlich. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes zu prüfen. Aus den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen sei auf die zu erwartende Verletzung der Art. 2 und 5 EMRK zu schließen.

5. Aufgrund des in der Beschwerde enthaltenen Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der rechtsfreundlich vertretene BF einvernommen wurde.

Inhaltlich gab er an, Albaner zu sein und der islamischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Er sei ledig und lebe bei seinem Bruder. Er sei nicht verlobt und habe auch nicht vor, in nächster Zeit zu heiraten. Er habe auch keine Kinder. Im Herkunftsstaat sei er acht Jahre in die Volksschule gegangen und danach vier Jahre in die Mittelschule. Seinen Lebensunterhalt habe er im Herkunftsstaat mit einer Tätigkeit als Taxifahrer verdient. Darüber hinaus habe er seinem Vater in dessen Tischlereibetrieb geholfen. Von den aus diesen Einkünften erzielten Tätigkeiten habe er leben können.

Seinen Herkunftsstaat habe er am 20.10.2009 verlassen und sei seither nicht mehr dorthin gereist. Im Herkunftsstaat habe er mit seinem Vater und seiner Schwester ca. 2 bis 3 Mal pro Jahr telefonisch Kontakt. In Österreich lebe er bei seinem Bruder und dessen Familie in Wien. Er gehe einer regelmäßigen Beschäftigung als Gartenarbeiter im Ausmaß von 39 Wochenstunden nach und bringe monatlich rund EUR 1.148,-- netto ins Verdienen. Nebenbei belege er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und einen Gärtnerkurs, um sich beruflich besser zu qualifizieren.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, in seine Cousine zweiten Grades verliebt gewesen zu sein, obwohl das nach der albanischen Tradition verboten sei. Er sei deswegen verfolgt und von den Angehörigen seiner Cousine bedroht worden. Sie hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Die Intimbeziehung zu seiner Cousine habe im Mai oder Juni 2009 begonnen. Er habe sehr häufig Kontakt mit ihr gehabt. Als ein Heiratsvermittler bei den Eltern der Cousine für einen anderen Mann um die Hand der Cousine anhielt und diese sich geweigert habe, nahm sie das zum Anlass, ihren Eltern von der Intimbeziehung zum BF zu berichten. Danach sei der Kontakt zu seiner Cousine abgebrochen.

Als der Vater der Cousine den Vater des BF traf und diesem von der Beziehung zwischen dem BF und seiner Tochter berichtete, habe der Vater des BF diesen brutal geschlagen und am Kopf verletzt. Anschließend habe ihm der eigene Vater gesagt, dass der BF umgebracht werden würde, sollte man ihn erwischen. Weiters habe sein Vater den Dorfrat kontaktiert. Dieser habe gemeinsam mit einem islamischen Geistlichen die Familie der Cousine aufgesucht und zu vermitteln versucht. Die Familie der Cousine habe dem BF jedoch nicht verziehen und mitgeteilt, dass sie Rache wollen.

Die Frage, was ihm konkret passieren würde, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, beantwortete der BF wie folgt:

"Ich würde lieber von Österreichern umgebracht werden, als von meinen Familienangehörigen, die dem Extremislamismus angehören, verfolgt zu werden." Er könne sich vorstellen, in Mazedonien zu leben, wenn es diese Probleme nicht gäbe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.

Er ist der leibliche Sohn der XXXX, geb. XXXX, und des XXXX, geb. XXXX. Mutter und Vater des BF sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien.

1. 2 Der BF ist am 23.10.2009 als Insasse eines LKW schlepperunterstützt und illegal in Österreich eingereist. Am 24.10.2009 stellte er vor einem Vernehmungsbeamten der PI XXXX (Erstaufnahmestelle) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Das zentrale Melderegister weist beginnend mit 27.10.2009 eine Hauptwohnsitzadresse für den BF in Österreich auf.

1. 3 In XXXX (Mazedonien) bewohnte der BF von Geburt an bis zu dessen Ausreise nach Österreich gemeinsam mit seinen Eltern, den Großeltern, seinem Bruder und seiner Schwester ein im Besitz der Familie stehendes Haus. Dort verbrachte er den Großteil seines bisherigen Lebens. Der BF ist ledig und kinderlos. Ein Bruder des BF, XXXX, lebt mit seiner Familie in Wien.

Der in Albanien verbliebene Rest der Kernfamilie (Eltern, Großeltern und ein Bruder und eine Schwester) leben vom Unternehmen des Vaters.

In Österreich wohnt der BF bei seinem Bruder und dessen Familie in Wien. Er geht einer Erwerbstätigkeit als Gartenfacharbeiter nach.

1. 4 Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert, noch hatte er mit den Behörden auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Er war nie Mitglied einer politischen Partei.

Der BF gehört keiner ethnischen Minderheit an und ist die albanische Sprache seine Muttersprache.

1. 5 Der BF ist 28 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage wäre, im Herkunftsstaat eine Existenz aufzubauen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass es für ihn nicht möglich sein soll, im Herkunftsstaat in Ruhe und Frieden zu leben.

1. 6 Die Situation im Herkunftsstaat:

1.6. 1 Zur Politischen Lage:

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4)

Mazedonien ist ein multiethnischer und multireligiöser Staat. Neben ethnischen Mazedoniern, die christlich orthodox sind und eine slawische Sprache sprechen, gibt es Albaner (mehrheitlich Muslime), Türken, Roma, Serben, Walachen und weitere kleinere Minderheiten. Eine besondere Herausforderung für die innere Stabilität und die Menschenrechts-Situation in der EJR Mazedonien ist das Zusammenleben der ethnisch-mazedonischen Mehrheit (ca. 64 %) und der ethnischen Albaner (ca. 25 %) als zweitgrößte Volksgruppe. Auf internationalen Druck und internationale Vermittlung hin schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien im August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. Das Abkommen ist dem Buchstaben nach weitgehend umgesetzt. Die interethnischen Konflikte haben sich seither 2001 kontinuierlich entspannt. Die EJR Mazedonien ist Mitglied im Europarat und hat die wichtigsten MR-Übereinkommen und EU-Bestimmungen zum Minderheitenschutz ratifiziert. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seiten 6 und 9)

Das Parteienspektrum reicht von der konservativen Partei VMRO-DPMNE und der von ihr abgespaltenen VMRO-Narodna über die liberalen Parteien LDP (Liberaldemokratische Partei) und LP (Liberale Partei) bis zu den drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP (Neue Sozialdemokratische Partei) und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner),der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Valachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien. Die aus vorgezogenen Neuwahlen am 1./15. Juni 2008 hervorgegangene Regierung unter Ministerpräsident Nikola Gruevski, gebildet aus VMRO-DPMNE, DUI sowie einer Reihe kleinerer Parteien, verfügt über 82 der 120 Sitze im Parlament. Wichtigste Kräfte der Opposition sind SDSM und DPA. Die Kommunalwahlen vom März 2009 haben die Machtposition der VMRO-DPMNE bestätigt; auch bei den gleichzeitigen Präsidentschaftswahlen siegte der Kandidat der VMRO-DPMNE, Gjorge Ivanov. (Auswärtiges Amt: Mazedonien Innenpolitik vom März 2011)

Bei den vorgezogenen Parlamentsneuwahlen in Mazedonien im Juni 2011 konnte sich das Koalitionsbündnis von Ministerpräsident Nikola Gruevski (VMRO-DPMNE - Demokratische Partei der Nationalen Einheit Mazedoniens) durchsetzen. Von den 123 zu vergebenden Parlamentssitzen erreichte das Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" unter der Führung der Partei VMRO-DPMNE 56 Sitze. Die Koalition von Premier Gruevski kann trotz des Verlustes der absoluten Mehrheit die Regierungsarbeit fortsetzen. Die Sozialdemokraten, SDSM, kamen mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen darstellt. Die albanische Partei DUI, kam auf 15 Sitze, die DPA auf 8 und die neue Albaner-Partei NDP von Rudi Osmani, auf 2 Sitze.

Am Wahltag kam es zu keinen Ausschreitungen oder Gewaltakten, wie noch bei den Parlamentswahlen 2008, sondern es verlief alles friedlich. Auffällig war eine starke Polizeipräsenz an den Wahllokalen in den Gebieten mit albanischen Bevölkerungsteilen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht vom 07.06.2011)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfüllt weiterhin ausreichend die politischen Kriterien. Das Land hat im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union die damit verbundenen Reformen weiter fortgesetzt, wenn auch zentrale Herausforderungen bleiben.

Die Parlamentswahlen im Juni waren im Einklang mit den internationalen Standards. Einige Fortschritte, insbesondere in rechtlicher Hinsicht, gab es in den Bereichen Justiz und öffentliche Verwaltung. Weitere Anstrengungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit in den Medien, der Justiz- und Verwaltungsreform und der Korruptionsbekämpfung sind notwendig um diese wirksam umzusetzen.

Ein umfangreiches Gesetzespaket wurde verabschiedet um die Effizienz der Justiz zu festigen. Dieses Paket tritt zwischen 2012 und 2015 in Kraft. Die Stimmrechte der Justizminister im Justizrat wurden abgeschafft um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 38)

Bei den am 24.03.2013 stattgefundenen Lokalwahlen hat nach Angaben der staatlichen Wahlkommission die VMRO-DPMNE in 54 von 80 Gemeinden und in der Hauptstadt Skopje gesiegt. Der Regierungspartner DUI verbuchte einen Wahlsieg in weiteren elf Gemeinden, dabei zum ersten Mal in der westmazedonischen Gemeinde Kicevo, die führende slawisch-mazedonische Oppositionspartei, der Bund der Sozialdemokraten (SDSM) in nur 7 Gemeinden. Die zweitgrößte Albanerpartei, die Demokratische Partei (DPA) ging in nur einer Gemeinde als Sieger hervor.

In zwei Gemeinden ist der Bürgermeisterposten den unabhängigen Kandidaten zugefallen, in weiteren vier Gemeinden vier kleineren Parteien der Volksgruppen - Serben, Roma, Türken. Die Wahlbeteiligung lag mit gut 67 Prozent bedeutend höher als bei den Lokalwahlen im Jahr 2009. Der Urnengang war gemäß Angaben der Wahlkommission trotz ethnisch motivierten Spannungen in den letzten Wochen in ruhiger und demokratischer Stimmung verlaufen. Die VMRO-DPMNE erhielt die meisten Stimmen in den von slawischen Mazedoniern bewohnten Gebiete, die DUI in den albanischen. (APA:

Klarer Sieg für Regierungsparteien bei den Lokalwahlen vom 25.03.2013, Ethnisch-motivierte Proteste in Kicevo nach Lokalwahlen vom 27.03.2013)

1.6. 2 Menschenrechte - allgemein

Gem. Art. 9 der Verfassung sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 9)

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse, der Behinderung, der Religion, der Nationalität und der sozialen und politischen Zugehörigkeit. Diesbezügliche Verfehlungen werden strafrechtlich verfolgt. Die Regierung setzt im Allgemeinen dieses Verbot durch. Nach einem vom Ombudsmann verfassten Bericht von 2011, kommt Diskriminierung in allen Bereichen der Gesellschaft vor, vor allem aufgrund der ethnischen Herkunft und der politischen Zugehörigkeit. Aufklärungskampagnen sollen das Bewusstsein der Bürger für Diskriminierung stärken. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01.04.2013, Seite 7)

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5)

Nach einem bewaffneten Aufstand der Albaner 2001, die mehr Rechte für sich forderten, wurde mit internationaler Vermittlung das Ohrider Rahmenabkommen vereinbart, das das Verhältnis der Ethnien zueinander regelt. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 5)

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9)

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Mazedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11)

Das Amt des Ombudsmanns wurde eingerichtet um die Bürger bei Verletzung ihrer Rechte durch öffentliche Einrichtungen zu vertreten, Diskriminierungen gegen Minderheiten abzubauen, Personen mit besonderen Bedürfnissen im öffentlichen Leben Hilfe zu leisten und die Rechte der Kinder zu schützen. Der Ombudsmann hat das Recht, Häftlinge zu besuchen Beschwerden zu prüfen und über die Ergebnisse an die UNO Bericht zu erstatten. Die meisten Beschwerden an den Ombudsmann waren wegen Verstöße bei gerichtlichen Verfahren, Übergriffen von Polizeiorganen, schlechten Haftbedingungen und Verletzungen von Eigentumsrechten. Es besteht eine gute Zusammenarbeit des Ombudsmanns mit der Regierung. Die staatlichen Stellen setzen oft die Empfehlungen des Ombudsmanns um. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 7)

Die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Menschenrechte und Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden. Im Zivilrecht und den politischen Rechten wurden weitere Fortschritte erzielt. (European Commisson: Communication from the Commission to the European Parliament and the Council "Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012" vom 12.10.2011, Seite 39)

Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 19)

1.6. 3 Polizei

Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), die nicht uniformierte Kriminalpolizei, die uniformierten Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 12)

Die nationale Polizei ist dem Innenministerium unterstellt. 21% der Polizeikräfte sind Mitglieder von Minderheiten. Diese Zahl ist für die Regierung zu gering, sie ist bestrebt, die Minderheitenquote bei den Offizieren auf 25% zu erhöhen. Rund 17% der Polizeikräfte sind ethnische Albaner. (U.S Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 3)

Es konnten die in der Vergangenheit vorgebrachten Anschuldigungen nicht erhärtet werden, wonach mazedonische Polizeibeamte politische Oppositionelle foltern würden, um Geständnisse zu erzwingen oder von politischen Aktionen abzuschrecken. Grundlose Anhaltungen und Übergriffe gegen Festgenommene werden der Polizei gelegentlich vorgeworfen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Feber 2007 Mazedonien wegen Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (betrifft das Folterverbot) in einem Fall verurteilt, bei dem es um eine polizeiliche Amtshandlung gegenüber einem mazedonischen Roma ging. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 20)

Bei der Polizeireform gab es weitere Fortschritte durch Einführung des Gesetzes über Systematisierung, das zur Steigerung der Effizienz in der Polizeiarbeit beitragen soll. Weiters wurde ein leistungsabhängiges Aufstiegs- und Bewertungssystem eingeführt. Die Verfolgung bei Fällen von Polizeiübergriffen durch die Staatsanwaltschaft und Richter und der Kampf gegen die Straflosigkeit sind in der Praxis noch nicht effizient. Vorwürfe über Einschüchterung und Übergriffe durch die Polizei kommen weiterhin vor. 2010 wurden 238 Beschwerden über Polizeiübergriffe beim Ombudsmann überprüft. Gegen 29 Polizisten sind Strafverfahren eingeleitet worden. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oktober 2011, Seiten 63 und 67)

Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation XXXX abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)

Neben Untersuchungen von mutmaßlichen polizeilichen Übergriffen führt die PSU (sog. "Professional Standards Unit") alle internen Untersuchungen bei Korruptionsverdacht und anderen Formen polizeilichen Fehlverhaltens durch. Die PSU ist befugt, im Laufe der Untersuchung verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, kann aber keine disziplinären Maßnahmen durchführen.

Der Ombudsmann konnte einige Verbesserungen bei den internen Untersuchungen durch die PSU verzeichnen, trotzdem blieb die Straffreiheit ein Problem.

Internationaler Organisationen und diplomatische Vertretungen einschließlich der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), überwachen weiterhin die polizeilichen Maßnahmen und stehen dem Innenministerium bei der Durchführung von Reformen beratend zur Seite. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seiten 2 und 3 )

Die Regierung hat Zusammenarbeit mit der PSU zugesagt, um diese nach einem CPT-Bericht von 2008, in dem es um Untersuchung wegen angeblicher Misshandlungen durch Offiziere ging, zu stärken. Die Effektivität von sofortigen und gründlichen Ermittlungen durch die PSU wird durch unzureichende finanzielle und personelle Ausstattungen erschwert. Die EG meldet in ihrem Fortschrittsbericht, dass die personellen Kapazitäten der internen Kontrolle und der professionelle Standard innerhalb des Innenministeriums gering sei. Die Personalstärke der Einheit wurde von 45 auf 60 Mitarbeiter erhöht. Einem PSU Mitarbeiter ist es nunmehr erlaubt, in der Disziplinarkommission als Mitglied ohne Stimmrecht zu sitzen. Die Ausbildung der PSU-Mitarbeiter wurde von ausländischen Experten durchgeführt. Die Kontrollen der Polizei und den speziellen Einheiten unterliegen, besonders aufgrund der erhöhten internen Überprüfungen, internationalem Standard und werden in Übereinstimmung mit den internationalen Normen durchgeführt. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 4)

Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, Seite 13)

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)

Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw. des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien Asylbericht IV/2011 vom 12.04.2011, S. 13)

Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010 vom 14.10.2009, Seite 16)

1.6. 4 Die albanische Volksgruppe

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. (Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand 25.06.2008, Seite 37)

Seit dem Ohrider Rahmenabkommen hat sich die Repräsentanz der Albaner und anderer Minderheiten in Regierung und Verwaltung deutlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 5)

Den Angehörigen der ethnischen Minderheiten, vor allem den albanischen, wurde nach dem Abkommen von Ohrid mehr Einfluss auf gesamtstaatlicher und lokaler Ebene zugesichert. In den Gebieten, in denen sie mehr als 20 Prozent der Bevölkerung ausmachen, bekamen sie mehr Rechte in der kommunalen Selbstverwaltung. (Deutsche Welle: Fokus Südosteuropa vom 18.10.2011)

Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei. (Bundesasylamt Staatendokumentation: Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011)

Im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil von Mazedonien werden auch ethnische Albaner als Polizeikräfte eingesetzt. Eine Verfolgung der albanischen Minderheit staatlicherseits (Polizei, andere Stellen) ist nicht feststellbar. Eine grundsätzlich geringere Schutzbereitschaft der Polizei ggü. der albanischen Volkszugehörigkeit ist ebenfalls nicht feststellbar. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 9)

1.6. 5 Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihr Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011) vom 19.01.2011, Seite 6)

Der Zugang zum Sozialsystem, Bildungs- und Gesundheitswesen bzw. Arbeitsmarkt hängt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab.

Eine Sperrung der Sozialhilfeleistungen erfolgt nicht. Sozialleistungen müssen allerdings nach Rückkehr neu beantragt werden; die damit verbundene Prüfung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Sofern man der monatlichen Meldepflicht nicht nachgekommen ist, kann ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden. Dies ist auch keine Rückkehrer-spezifische Diskriminierung, sondern gilt für alle Personen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sind. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)

Freiwillig Zurückkehrende unterliegen keinem Verhör oder sonstigen repressiven Maßnahmen. (Auswärtiges Amt: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebeangelegenheiten Behandlung von Rückkehrern aus Serbien und der EJR Mazedonien vom 06.08.2012)

Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über Reisedokumente, in dem Hinderungsgründe für eine Passausstellung und Gründe für Passentzug geregelt sind, wurde durch Gesetzesänderung 2011 um einen Punkt zum Missbrauch der Visafreiheit ergänzt. Demnach kann einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass entzogen werden. Gem. Art. 38 wird die Dauer des Entzugs auf ein Jahr begrenzt. Über diesen Passentzug wird im Rahmen eines förmlichen Verfahrens durch eine Kommission des Innenministeriums entschieden. Weitere Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafen für Missbrauch der Visafreiheit gibt es nicht. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012) vom 27.01.2013, Seite 11)

1. 7 Der Herkunftsstaat des BF ist fähig und willens, seine Staatsangehörigen gegenüber Übergriffen Dritter zu schützen und die Angreifer strafrechtlich zu verfolgen und zu sanktionieren.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Zum Verfahrensgang

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens des BF unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. 2 Zum Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur Identität des BF (Namen Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, dessen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf Grund der Angaben des BF getroffen wurden. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise des BF ins Bundesgebiet (Reiseroute und Ankunft) und den damit verbundenen Umständen gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in den Angaben des BF findet und den Aussagen des BF anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand, zu den Sprachkenntnissen und zu den Beziehungen des BF im Heimatstaat.

Der BF hat gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein. Aus den Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich auch dessen grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.

2. 3 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF, dass er seinen Heimatstaat deshalb verlassen habe, weil er von der Familie seiner Cousine bedroht und verfolgt worden sei, erscheint aufgrund der Gesamtbetrachtung der Schilderungen des BF nicht glaubhaft.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das BAA am 30.10.2009 gab der BF an, dass er wegen einer Liebschaft zu seiner Cousine von der Familie der Frau gesucht werde und nunmehr sein Leben in Gefahr sei. Die Liebschaft zur Cousine sei gegen die Tradition gewesen und sei dies der Grund für Blutrache und eine strenge Bestrafung. Er behauptete weiters, dass die Eltern der Frau der Familie des BF über einen Boten mitteilen ließen, dass der BF die Ehre der Familie verletzt habe und er bis zur Lösung des Problems in Gefahr sei (AS 47).

Im Gegensatz dazu erzählte der BF im Rahmen der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sein eigener Vater den Dorfrat kontaktiert habe, nachdem er den Vater seiner Cousine getroffen und dieser ihm berichtet habe, welche Tragödie passiert sei. Er sei darauf von seinem Vater brutal geschlagen und im Bereich des Kopfes verletzt worden. Der vom Vater eingeschaltete Dorfrat habe erfolglos zu vermitteln versucht (Niederschrift, S. 6).

Bemerkenswert sind auch die Widersprüche zu den ausgeübten Berufen des BF. Vor dem Bundesasylamt behauptete der BF, in seinem Herkunftsstaat als Landwirt gearbeitet zu haben (AS 43), während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, als Taxifahrer gearbeitet zu haben und seinem Vater in seinem Tischlereibetrieb geholfen zu haben (vgl. Niederschrift, S. 4).

Bei der Einvernahme durch das BAA am 30.10.2009 behauptete der BF, dass er das Land verlassen habe, als die Vermittlungsversuche des Imams gescheitert waren. Im Akt befindet sich allerdings eine Bestätigung der Ortsgemeinschaft XXXX, deren Übersetzung wie folgt lautet (AS 65):

"BESTÄTIGUNG Ortsgemeinschaft der d. XXXX, Gemeinde XXXX, erteilt diese Bestätigung an Herr XXXX geboren am XXXX in d. XXXX, jetzt mit zeitweilige arbeit in Österreich mit welchen wir bestätigen dass:

XXXX hat unverständlichkeiten mit Eltern seines verliebte Mädchen, die sind sehr agresiv gegen ihn und zeitweilige weggehe ich von dieser Lage. Das Bestätigung erteilt wird nach eigene Verlang und dient als Beweis und Regulierung seiner Bedürfnisse in Österreich.

d. XXXX -09.10.2009 Vorsitzender der OG-d.XXXX, XXXX eh."

Diese Bestätigung wurde von der Ortsgemeinschaft XXXX offensichtlich über Verlangen ausgestellt. Der Urkunde ist jedoch nicht zu entnehmen, wer die Ausstellung verlangt hat. Die Bestätigung, die ca. 2 Wochen vor der Ausreise des BF nach Österreich ausgestellt wurde, gibt keinen Hinweis auf eine allfällige Ermittlungstätigkeit des Dorfrates im Hinblick auf die Konfliktsituation, in der sich der BF nach der aufgeflogenen Beziehungsgeschichte mit seiner Cousine befunden haben soll, und deren Erfolg bzw. eine Darlegung der Erfolgsaussichten. Sie liefert keinen Beleg für etwaige Verfolgungshandlungen des BF durch die Familie der Cousine bzw. dass der BF einer Bedrohung durch diese Familie ausgesetzt gewesen sei, wie dieser in den Vernehmungen durch das Bundesasylamtes und vor dem Bundesverwaltungsgericht glauben machen wollte. Der Bestätigung lässt sich auch nicht entnehmen, dass es sich bei dem "verliebten Mädchen" um die Cousine des BF handelt. Der Aussagewert der Urkunde erstreckt sich lediglich darauf, dass es Missverständnisse (in der Übersetzung ist die Rede von "unverständlichkeiten") zwischen dem BF und den Eltern eines verliebten Mädchens gegeben habe und sich die Eltern des Mädchens sehr aggressiv gegenüber dem BF gezeigt hätten. Dazu, was unter dem Begriff "Aggressionen" zu verstehen ist, trifft die Bestätigung keine Aussage.

Bemerkenswert ist auch die Aussage des BF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er vom eigenen Vater geschlagen worden sei. Abgesehen davon fehlen Hinweise, dass er von Dritten, darunter insbesondere den Eltern der mit ihm liiert gewesenen Frau attackiert, verfolgt oder bedroht worden wäre. Dazu lässt sich auch den Aussagen des Vaters nach dem Gespräch mit dem Vater des Mädchens nichts entnehmen (vgl. Niederschrift, S. 6).

Aus der obigen Bestätigung lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass der BF von den Eltern des Mädchens bedroht oder gar verfolgt worden sei. Die Aussage der Urkunde in Verbindung mit der Wortfolge "zeitweilige weggehe ich von dieser Lage" lassen darauf schließen, dass der BF spätestens zum Ausstellungszeitpunkt (09.10.2009) vor hatte, nach Österreich zu reisen. Der zitierten Wortfolge ist zu entnehmen, dass sein Aufenthalt offenbar nur vorübergehender Natur sein sollte, was im Widerspruch zu einer Flucht vor einer Bedrohung bzw. Verfolgung stünde. Anlässlich einer Flucht vor einer Bedrohung bzw. Verfolgung weiß der Verfolgte in der Regel nicht, ob und unter welchen Umständen für ihn eine Rückkehr ins Heimatland überhaupt noch möglich ist. Die vorgelegte Bestätigung zeigt weiters deutlich auf, dass sie im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ausgestellt wurde.

Auf diesen Umstand ist bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid eingegangen. Der BF muss sich sohin den Vorhalt gefallen lassen, dass sich niemand in einer Bedrohungslage um die Ausstellung einer Urkunde für den Zweck "zeitweilige Arbeit in Österreich" und "Regulierung seiner Bedürfnisse in Österreich" kümmern kann. Die Urkunde wurde nicht für den Zweck ausgestellt, dem BF eine Bestätigung für eine allem Anschein nach nicht vorhanden gewesene Bedrohungslage durch die Eltern der mit ihm liierten jungen Frau auszustellen.

Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen, spricht die Diktion der vorliegenden Bestätigung dafür, dass die Schilderungen des BF, die für das Verlassen seines Herkunftsstaates maßgeblich gewesen sein sollen, ein tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt darstellen.

2. 4 Zur Situation im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen auf den Länderfeststellungen zur Republik Mazedonien, die von der belangten Behörde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden. Der BF ist den Länderfeststellungen zur Republik Mazedonien weder bei seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt, noch in seiner Bescheidbeschwerde, noch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten. In seiner Beschwerde hat sich der BF auf die allgemein gehaltene, nicht näher objektivierte Behauptung, sein Leben sei im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat auf das Erheblichste gefährdet, beschränkt. Ein Vorbringen dazu, worin und wodurch er sich gefährdet erachtet, fehlt zur Gänze. Das dafür notwendige Substrat vermochte er selbst nicht bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht darzulegen.

Selbst bei einem etwaigen Vorliegen einer Bedrohungssituation durch Privatpersonen ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zur Republik Mazedonien eindeutig ergibt, dass der Herkunftsstaat des BF fähig und willens ist, ihn mit den bestehenden Sicherheitseinrichtungen vor Drohungen und Angriffen Dritter zu schützen. Eine tatsächliche Bedrohungssituation vorausgesetzt, liegt es am BF, den Schutz der Behörden und Gerichte seines Heimatstaates auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Sein Vorhalt, dass die Polizei nichts unternommen hätte, als ein Nachbar des BF im Jahr 2007 ermordet wurde, wird schon durch die in den Länderfeststellungen enthaltenen Ausführungen zur Polizei im Herkunftsstaat widerlegt. Selbst wenn damals die Polizei untätig geblieben sein soll, was insgesamt nicht nachvollzogen werden kann, so lassen sich nahezu acht Jahre nach diesem Vorfall keine Anhaltspunkte festmachen, die ein ähnliches Verhalten der Polizei im Jahr 2014 nahelegen würden.

In Anbetracht der Größe seines Heimatstaates steht es dem gesunden und arbeitsfähigen BF frei, sich dem von ihm befürchteten, vorgeblichen Zugriff durch die Familie seiner Cousine durch einen Änderung seines Aufenthaltsortes im Herkunftsstaat zu entziehen. Es muss der Hinweis genügen, dass die belangte Behörde diesen Aspekt bereits hinreichend geprüft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.11.2009 beim Bundesasylamt eingebracht. Sie wurde dem Asylgerichtshof mit Beschwerdevorlage am 12.11.2009 vorgelegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.

3.1. 2 Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 2 Zum Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Gesichtspunkt des Flüchtlingsbegriffs nach der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet ist eine Furcht nur dann, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sind (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht nur, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwgH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Annahme der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" erfordert eine Prognose, in der auch Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit Indiz bewirken. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128). Sie muss die Ursache für den Aufenthalt des Asylwerbers außerhalb seines Herkunftsstaates sein. Die Verfolgungsgefahr muss darüber hinaus dem Herkunftsstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant ist jedoch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen befürchten muss (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Asylgewährung wird ausgeschlossen, wenn der Asylwerber die Möglichkeit hat, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem ihm keine Verfolgung droht.

Der BF hatte nach eigenen Angaben nie ein Problem mit den Behörden oder Gerichten seines Herkunftsstaates. Auch seine Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht konnte die vorgebliche Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Familie seiner Cousine nicht erhärten. Auf ihn wurde nie ein körperlicher Angriff verübt, sieht man von der Attacke durch seinen Vater ab, die im Vater-Kindverhältnis als - unangebrachte - Form der Unmutskundgebung des Vaters zu werten ist, hat es keine körperlichen Angriffe auf den BF gegeben. Die körperliche Attacke auf den BF ging ausschließlich vom eigenen Vater aus. Drohungen bzw. Verfolgungshandlungen durch die Familie der Cousine sind nicht belegt; auch nicht durch die vom BF vorgelegte Bestätigung der Ortsgemeinschaft XXXX (AS 65 ff). Wenn sich die Eltern der Cousine des BF aggressiv gezeigt haben sollten, wie aus der Bestätigung der Ortsgemeinschaft hervorgeht, so kann darin nur eine allgemein begreifliche, aus den Traditionen motivierte Gemütsreaktion verstanden werden. Dass diese Familie dem BF gedroht bzw. diesen sogar verfolgt habe bzw. diesem bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat Ungemach drohen würde, lässt sich - wie gesagt - aus der Bestätigung nicht ablesen. Aus den angeführten Gründen ergibt sich nicht, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Die Schilderungen des BF sind selbst dann nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungssituation des BF auszulösen, wenn sie wahr wären, weil ihm im Herkunftsstaat wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ihm die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Selbst aus der dem vorgeblichen Verhalten der Polizei des Herkunftsstaates nach dem Mord am Nachbarn des BF im Jahr 2007 kann kein Fehlverhalten der Polizei nach einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat abgeleitet werden, da entsprechende Belege fehlen. Selbst dann, wenn bei außenstehenden Dritten - wie dem BF - der Eindruck entstanden sein mag, dass aufgrund eines allfällig nach außen hin nicht kommunizierten ausgebliebenen Ermittlungserfolges die Polizei untätig geblieben sei, sagt das über das tatsächliche Verhalten der Sicherheitsbehörden vor Ort nichts aus. Dass in derartigen Fällen, in denen ein Informationsfluss an die Öffentlichkeit nicht stattfindet, leichtfertig von der Untätigkeit der Behörde gesprochen wird, liefert keinen entsprechenden Beleg für den Wahrheitsgehalt der vom BF im Zusammenhang mit dem Mord an seinem Nachbarn angestellten Vermutungen.

Ein Fehlverhalten läge erst vor, wenn die Sicherheitsbehörden bei einer allfälligen Inanspruchnahme durch den BF selbst untätig geblieben wären. Dafür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Vielmehr hat der BF selbst ausgesagt, die vorgebliche Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Eltern seiner Cousine nie der Polizei angezeigt zu haben. Aus diesem Grund ist die unterschwellige Behauptung des BF, dass die Sicherheitsbehörden in der Republik Mazedonien nicht willens und nicht fähig wären, ihn zu schützen, unzulässig und unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedweden Übergriff durch Dritte präventiv zu schützen. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann auch nicht gesprochen werden, wenn das Opfer eines angeblichen Übergriffes dies den Sicherheitskräfte nicht anzeigt. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Einritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Der BF hat dies in seiner Beschwerde und im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar angedeutet; dass sich die Staatsgewalt im Hinblick auf ihn und den geschilderten Fall, der letztlich der Grund für seine Flucht sein soll, hat der BF nicht einmal behauptet, belegt oder gar glaubhaft gemacht.

Aus den angeführten Gründen sind im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.

3. 3 Zum Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 heißt es dazu:

" § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Unter einer realen Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Herkunftsstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0537) Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, ein solches Schicksal erleiden zu können, genügen nicht.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Lichte des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk". Dabei muss die Gefahrenprognose die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat umfassen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0528, 2005/20/0095).

Es wurde anhand des vom Bundesasylamtes vorgelegten Aktes und im Zuge des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung ausgesetzt ist.

Die konkrete Lebenssituation des BF führt nicht dazu, dass er durch eine etwaige Abschiebung in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK gebracht würde.

Im gegebenen Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen, derzufolge ein Fremder grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Das gilt selbst dann, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, es sei denn, es lägen derart ungewöhnliche Umstände vor, die unter zwingenden humanitären Überlegungen eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen.

Im gegenständlichen Fall ist für den BF nichts zu gewinnen, da er selbst angibt, gesund und somit arbeitsfähig zu sein. Letzteres belegt er mit der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Gartenfacharbeiter selbst.

Dem BF war der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher nicht zuzuerkennen. Im Gegensatz zur Rechtsrüge des BF hat sich die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob diesem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden kann, oder nicht. Aus den von ihr getroffenen Länderfeststellungen hat die belangte Behörde vielmehr geschlossen, dass der BF unter Berücksichtigung der seine Person betreffenden Gesamtbetrachtung bei einer Rückführung in seinen Heimatsstaat weder mit einer allgemeinen Notlage, noch mit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung rechnen muss. Ebenfalls ausschließen konnte sie beim BF die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte enthält, die Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen auslösen.

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF., gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher zu Recht erfolgt.

Der Vorhalt des BF, dass ihm die belangte Behörde den Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt hätte, entbehrt somit jeder Grundlage. Zu Recht erfolgt ist auch der Ausspruch des Bundesasylamtes über die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien, zumal der BF selbst diesen Staat als seinen Herkunftsstaat bezeichnet hat.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorlägen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") damit verbunden wäre, wobei hervorzuheben ist, dass die bloße Möglichkeit nicht genügt (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der BF hat sich mehrfach selbst als gesund und arbeitsfähig bezeichnet.

3. 4 Zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes

3.4. 1 Die belangte Behörde hat im Wesentlichen zusammengefasst die Auswirkungen der Ausweisung auf das Familienleben des BF einer ausführlichen Prüfung unterzogen und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der BF 2011 illegal nach Österreich einreiste. Er hat in Österreich keine Verwandten oder Personen, von denen er abhängig wäre. Angesichts der von der belangten Behörde getroffenen Gesamtabwägung der Interessenlagen gelangte diese zur Auffassung, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Die Rüge des BF, wonach die belangte Behörde die in Art. 4 Abs. 3 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes aufgeworfene Frage nicht geprüft habe, geht insofern ins Leere, als die belangte Behörde sich mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid ausreichend auseinandergesetzt hat und im Falle des BF eine Fluchtalternative im Herkunftsstaat zutreffend als gegeben angenommen hat.

Der BF vermochte der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen selbst in seiner Beschwerde nichts entgegensetzen.

3.4. 2 Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.4. 3 Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)"

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF in Österreich keine eigene Familie gegründet. Er lebt bei seinem Bruder und dessen Familie. In Österreich leben noch zwei Onkel des BF. Darüber hinaus gehende familiäre Anknüpfungspunkte bestehen nicht. Dass zwischen dem BF und seinem Bruder bzw. der Familie des Bruders, bei dem er lebt, ein Familienleben im Sinne des Art 8 Abs. 1 EMRK besteht, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Bloßes Zusammenwohnen im gemeinsamen Haushalt genügt für die Annahme eines tatsächlichen Familienlebens nicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Für eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich liegen Anhaltspunkte nicht vor.

Aufgrund der den Asylantrag bzw. den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes abweisenden Entscheidung war gemäß § 75 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.

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