BVwG L515 2003184-1

L515 2003184-1Tribunale amministrativo federale11 mar 2014

Regest

Meldepflicht, Schubhaft, Untertauchen

Testo completo

BVwG L515 2003184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.2003184.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2014, Zl. 831438704-14429716 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBL I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Bei der beschwerdeführenden Partei ("bP") handelt es sich um einen nigerianischen Staatsbürger, welcher am 6.10.2013 von Italien kommend in das Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stelle.

Nach der Antragstellung, bei der sich anlässlich der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes herausstellte, dass die bP in Italien als Asylwerber aufhältig war und somit angenommen werden konnte, dass der Antrag auf Internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird setzte die zuständige Behörde keine fremdenpolizeilichen Schritte im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG, sondern führte die bP einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes vor und wurde ihr eine Unterkunft zugewiesen.

Das Bundesasylamt leitete ein Konsultationsverfahren mit Italien ein.

Die Einleitung des Konsultationsverfahrens wurde der bP gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG persönlich mitgeteilt.

Mit Erklärung vom 23.10.2013 erklärte sich Italien gemäß Art. 16 (1) e der Dublin II VO zur Übernahme der bP bereit und für die Prüfung des nunmehr gestellten Antrages zuständig.

Nachdem der bP der wahrscheinliche Verfahrensausgang (Zurückweisung des Antrages gem. § 5 AsylG) mitgeteilt wurde, verließ sie die Unterkunft ohne Bekanntgabe ihres weiteren Aufenthaltes. Am 24.10.2013 wurde sie von der Unterkunft abgemeldet.

Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.10.2013, Zahl 13 14.387 EAST Ost gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 (1) e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig. Gleichzeitig wurde die bP nach Italien gem. § 10 AsylG ausgewiesen. Der Bescheid wurde am 29.10.2013 durchsetzbar und erwuchs am 6.11.2013 in Rechtskraft.

Die verfügte Ausweisung konnte sichtlich nicht umgesetzt werden, weil die untergetauchte bP für die Behörde nicht greifbar war.

I.2. Am 4.3.2014 wurde die bP -welche sichtlich ihrer Ausreiseverpflichtung nicht entsprach- von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen. Seitens des BFA wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG erlassen.

Ebenfalls am 4.3.2014 wurde die bP seitens eines Organwalters der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab sie Folgendes an:

"...

Als nigerianischer Staatsangehöriger unterliegen Sie einer fremdenrechtlichen Genehmigungspflicht (Visum/Aufenthaltstitel etc.) für einen rechtmäßige Einreise und in weiterer Folge einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, eine solche fremdenrechtlichen Genehmigung haben Sie nicht, Sie hatten ein Asylverfahren, das negativ entschieden wurde und Sie sind somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Rechtsberater, [...] kommt um 16.15 Uhr zur EV.

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass Sie am 6.10.2013 von Italien kommend illegal nach Österreich einreisten und in weiterer Folge stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, der gem. §§ 5,10 AsylG rk. mit 6.11.2013 entschieden wurde, Es wurde dabei festgestellt, dass eine Zuständigkeit Österreichs nicht gegeben ist, Italien zuständig ist und Sie nach Italien ausgewiesen wurden. Sie halten sich illegal in Österreich auf.

Deshalb wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung der rk. Ausweisung und der Abschiebung Sie nach Italien abgeschoben werden sollen.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen,

F: Nehmen Sie dazu Stellung?

A: Es ist richtig, dass ich illegal aus Italien nach Österreich im Oktober 2013 einreiste. Ich war aber nicht weg, sondern war in Österreich einmal da und einmal dort. Wenn Sie mich nach Italien schicken, bekomme ich Probleme, ich habe dort keinen Platz, wo ich leben kann, nichts zu essen.

Man kann mir ja nichts vorwerfen. Ich habe nichts von der negativen Entscheidung gewusst.

F: Sind Ihre angebenen Personalien richtig.

A. Ja

F. Haben Sie irgendein Personaldokument, das Ihre Identität bestätigen kann.

A. Nein, nichts. Nur die Verfahrenskarte und die Karte der XXXX.

V. Ihnen wurde am 11.10.2013 eine Verfahrensanordnung gem. § 29/3/4 AsylG ausgehändigt.

A. Was soll ich in Italien, ich kann nicht hin, das geht nicht, ich habe dort nichts.

F. Wann und wie verließen Sie Ihren Heimatstaat.

A. Im Februar 2006.

F. Wo waren Sie dann bis zur Einreise nach Österreich.

A. In Niger, da bin ich durchgefahren, ich war länger in Libyen, dann über Lampedusa nach Italien. Am 30.4.2011. Ich war ein bisschen in Italien, ich mag Italien nicht. Dann war ich in Österreich, in der Schweiz.

F. Haben Sie eine fremdenrechtliche Genehmigung wie etwa ein Visum/Aufenthaltsberechtigung etc. für Österreich oder einen sonstigen europäischen Staat.

A. Nein.

F: Haben Sie dzt. in Österreich einen Wohnsitz oder waren Sie jemals länger in Österreich aufhältig.

A. Nur in der XXXX.

V. Vor 4 Monate wurden Sie dort abgemeldet.

A. Die österr. Behörden müssen etwas tun.

F. Wo waren Sie die 4 Monate.

A. Da und dort. In XXXX, XXXX etc.

F. Wieviel Barmittel besitzen Sie.

A. Kein Geld.

F. Haben Sie Verwandte oder sonstige enge Bindungen (Familien oder Privatleben) in Österreich.

A. Nein.

F. Warum können Sie nicht nach Italien.

A. Während des Krieges in Libyen forderte die UNO Italien auf, für Flüchtlinge Ausweise auszustellen, was sie nicht taten. Ich habe keinen Wohnsitz dort, gar nichts. In Italien sind Schwarze nicht gern gesehen.

..."

I.3. Mit Bescheid vom selben Tage wurde seitens der belangten Behörde per Mandatsbescheid die Schubhaft gem. § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Hierbei traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"zu Ihrer Person:

Sie sind nigerianischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest.

Nach einer Mitteilung gem. § 29/3/4 AsylG, erhalten am 11.10.2013, wonach Ihnen gesagt wurde, dass Ihr Antrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen werden wird, verschwanden Sie am 24.10.2013 aus der Ihnen zugewiesenen Bundesbetreuungs-einrichtung.

Derzeit sind Sie im Bundesgebiet nicht gemeldet, haben auch keine Mittel für den Unterhalt nachgewiesen und auch sonst können Sie keine Barmittel nachweisen.

Es besteht eine durchsetzbare und durchführbare Ausweisung nach Italien und Sie werden zur Ausreise verhalten werden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung traf die belangte Behörde folgende Überlegungen:

" ...

"zu Ihrer Person:

Aufgrund des Fehlens jeglichen Personaldokumentes steht Ihre Identität nicht fest. Aufgrund Ihrer nachvollziehbaren Angaben, den Angaben im Asylverfahren und Ihrer Sprache steht fest, dass Sie nigerianischer Staatsangehöriger sind.

Nach einer Verfahrensmitteilung gem. § 29/3/4 AsylG, erhalten am 11.10.2013, wonach Ihnen gesagt wurde, dass Ihr Antrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen werden wird und Sie nach Italien ausgewiesen werden, verschwanden Sie am 24.10.2013 aus der Ihnen zugewiesenen Bundesbetreuungseinrichtung, somit Sie sich offensichtlich der Entscheidung der österr. Behörden entziehen wollten, da Sie sich auch später nicht mehr meldeten.

Derzeit sind Sie im Bundesgebiet nicht gemeldet, haben auch keine Mittel für den Unterhalt nachgewiesen und auch sonst können Sie keine ausreichenden Barmittel nachweisen.

Es besteht eine durchsetzbare und durchführbare Ausweisung nach Italien und Sie werden zur Ausreise verhalten werden.

Schon mit der illegalen Einreise missachteten Sie die österreichische Rechtsordnung, was nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann.

Sie verfügen auch derzeit über keine Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren, dies gaben Sie am 4.3.2014 an, Sie hatten auch kein Bargeld bei der Einlieferung in das PAZ XXXX am 4.3.2014 bei sich. Einer legalen Beschäftigung gingen/gehen Sie nicht nach, dies ergibt sich keinesfalls konkludent aus Ihren Angaben.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, das ergibt sich durch eine Anfrage im ZMR. In der Zeit von 7.10.2013 bis 24.10.2013, wo Sie in den XXXX gemeldet waren, waren Sie gem. dem Meldegesetz angemeldet, danach verschwanden Sie und meldeten sich nirgends in Österreich an.

Sie sind in keinster Weise integriert, dies ergibt sich schon alleine daraus, dass Sie sich seit erst seit 5 Monaten in Österreich befinden und sich in Österreich, wenn auch illegal, an verschiedenen Orten aufhielten, keine Sozialkontakte und/oder sonstige Bindungen bei der Befragung am 4.3.2014 geltend machten..

All die angeführten Umstände ergeben sich aus der Aktenlage und Ihren Angaben.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, das ergibt sich durch eine Anfrage im ZMR. In der Zeit von 7.10.2013 bis 24.10.2013, wo Sie in den XXXX gemeldet waren, auch Ihre Angaben am 4.3.2014 waren dementsprechend.

Dass Sie keine Familienangehörigen in Österreich haben, ergibt sich aus Ihren Befragungen am 4.3.2014, bei denen Sie dies selbst so angaben. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige enge Bindung brachten Sie dabei in keinster Weise vor, ergibt sich schon alleine daraus, dass Sie sich in Österreich an verschiedenen Orten, ohne irgendwo gemeldet oder sesshaft zu sein, aufhielten."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"...

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Wird gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Auch wenn § 76 Abs. 1 FPG nur bezüglich legal im Bundesgebiet aufhältigen Personen das Erfordernis der Annahme, der Fremde würde sich dem Verfahren entziehen, als Voraussetzung für die Inschubhaftnahme normiert, so hat der VwGH generell zur Zulässigkeit der Schubhaft ausgesprochen, dass im Entscheidungszeitpunkt mit Recht angenommen werden kann, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen wesentlich erschweren (VwGH 29.04.2008, 2005/21/0428).

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren. Zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311).

Der Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107).

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben, insbesondere verschwanden Sie nach der Mitteilung gem. § 29/3/4 AsylG. Dies ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass Sie sich auch weiteren Maßnahmen entziehen werden. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer nicht vorhandenen Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person - im Falle Ihrer Haftentlassung - ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Schon mit der illegalen Einreise missachteten Sie die österreichische Rechtsordnung, was nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

I.4. Mit Schreiben vom 4.3.2014 (beim BFA am 6.3.2014 und in weiterer Folge am selben Tag beim ho. Gericht eingelangt) brachte die bP eine Beschwerde, mit der "die Schubhaftverhängung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Anhaltung in der Schubhaft durch Mandatsbescheid vom 4.3.2013 bekämpft" wird und stellt den Antrag den "angefochtenen Bescheid sowie die aufgrund dessen Grundlage erfolge Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig [zu] erklären".

Zusammengefasst ging die belangte Behörde für ei Verhängung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 1 FPG nicht zuständig wäre. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen der §§ 3 BFA-G, 3 BFA-VG, 5 FPG, 76 FPG 2 AVG wäre vielmehr ableitbar, dass der Magistrat XXXX im gegenständlichen Fall die für die Anordnung der Schubhaft sachlich und örtlich zuständige Behörde wäre.

Weiters brachte die bP vor, dass der bP als mittellosem Fremden aufgrund einer allfälligen Entscheidung über einen Kostenersatz letztlich richtlinenwidrig (RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie") in ihrem Recht auf eine wirksame Beschwerde beschränkt wird.

"Darüber hinaus" sei die "Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung der bP nicht auf gesetzliche Weise" erfolgt.

I.5. Die belangte Behörde beantragte mit der Vorlage der Akte die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung gem. § 22a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgelblichen Voraussetzungen vorlagen. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 10.3.2014 wurde der "Ersatz der gesetzmäßigen Kosten" beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt schließt sich das erkennende Gericht den Feststellungen der belangten Behörde an. Hiernach steht die Identität der bP aufgrund des Fehlens eines unbedenklichen nationalen unbedenklichen Identitätsdokuments nicht fest und wird die Staatsangehörigkeit der bP aufgrund ihres in diesem Punkt unwiderlegten Angaben, sowie ihrer Sprachkenntnisse angenommen.

Nach einer Verfahrensmitteilung gem. § 29/3/4 AsylG, welche die bP am 11.10.2013 erhielt und ihr mitgeteilt wurde, dass der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG zurückgewiesen werden wird und sie voraussichtlich nach Italien ausgewiesen wird, verließ die bP am 24.10.2013 die ihr zugewiesenen Bundesbetreuungseinrichtung ohne der Behörde bekannt zu geben, wo sie in weiterer Folge erreichbar wäre oder sonst auf irgendeiner Weise von sich aus mit der Behörde in Kontakt zu treten.

Die bP ist im Bundesgebiet nicht gemeldet, verfügt auch keine Mittel für die Bestreitung ihres Unterhalts und konnte sie auch sonst keine ausreichenden Barmittel nachweisen.

Es besteht eine durchsetzbare und durchführbare Ausweisung nach Italien. Ebenso betrifft die bP die gesetzliche Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen.

Schon mit der illegalen Einreise missachtete die bP die österreichische Rechtsordnung und setzte dieses Missachtung der Rechtsordnung fort, indem sie im Asylverfahren nicht entsprechend mitwirkte, sich für die Behörde nicht bereithielt und ihrer Ausreiseverpflichtung nicht entsprach. Sie bekundete sowohl anlässlich ihre Befragung im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren ihren Unwillen, der bestehenden Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes zu entsprechen.

Einer legalen Beschäftigung ging bzw. geht die bP nicht nach.

Die bP verfügte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. In der Zeit von 7.10.2013 bis 24.10.2013, wo die in den XXXX gemeldet war, war sie gem. den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet und für die Behörde greifbar, danach verschwand sie, meldete sich nirgends in Österreich an und gab auch sonst keine Abgabestelle und sonstige Stelle oder Möglichkeit, die es der Behörde ermöglicht hätte, mit der bP in Kontakt zu treten bekannt. Die nunmehrige Kontaktaufnahme mit der Behörde erfolge seitens der bP unfreiwillig aufgrund des Umstandes, dass sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und zur Kontaktaufnahme im Rahmen der Vorführung gezwungen wurde.

Die bP ist in keiner Weise integriert. Sie hält sich seit erst seit 5 Monaten in Österreich an verschiedenen -der Behörde nicht genannten und offensichtlich verheimlichten- Orten auf und hat keine Sozialkontakte bzw. sonstige Bindungen bei der Befragung am 4.3.2014 geltend gemacht. Ebenso ergaben sich keine solchen aufgrund des sonstigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens. Familiäre Anknüpfungspunkte kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und seitens der bP unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage, welche seitens der belangten Behörde in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise gewürdigt wurde. Das ho. Gericht schließt sich daher den bereits zitierten Ausführungen der belangten Behörde an.

Ebenso erfolgte eine Einsichtnahme in den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 28.10.2013, 13 14.387 EAST Ost, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz der bP rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige Beschwerde - gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Bestrittene Zuständigkeit der belangten Behörde

Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

Gemäß § 3 Abs 1 BFA- G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.

Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd § 76 leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ex lege zuständig ist.

Soweit die bP aus einer Wortinterpretation der bereits zitierten Bestimmungen die Schlussfolgerung zu ziehen vermeint, zur Vollziehung des § 76 Abs. 1 FPG wäre die Bezirksverwaltungsbehörde und somit im gegenständlichen Fall der Magistrat XXXX zuständig, ist anzuführen, dass sie hierbei weitere, zur Erkundung des Inhalts der rechtlichen Normen obligatorisch heranzuziehende systematische Überlegungen, insbesondere teleologische, sowie den Willen des Gesetzgebers ebenso wie eindeutige verfassungsrechtliche Erwägungen außer Acht lässt. So ist den Materialen zweifelsfrei entnehmbar, dass der Gesetzgeber die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG (und nicht nur Teile hieraus) dem BFA überträgt (vgl. z. B. Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Regierungsvorlage (1803 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden: "So soll es [Anm. das BFA] für die Vollziehung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG sowie für die Vollziehung des GVG-B 2005 zuständig sein." Ebenso 378/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Vorblatt und Erläuterungen: "So kann nunmehr z.B. die Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder die Anordnung eines gelinderen Mittels durch eine für alle Verfahrenshandlungen zuständige Behörde durchgehend und ohne zeitliche Verzögerung von Informationsverpflichtungen erfolgen."

Ebenso wird auf den Inhalt des § 22a BFA-VG verwiesen, welcher im Beschwerdeverfahren gegen einen Schubhaftbescheid die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht. Im Zuge der gebotenen verfassungskonformen Interpretation einfacher Gesetze ist somit von der generellen sachlichen Zuständigkeit des BFA zur Verhängung von Schubhaftbescheiden gem. dem 8 Hauptstück des FPG auszugehen. Würde man nämlich die Rechtsansicht vertreten, zur Vollziehung des § 76 Abs. 1 FPG sei die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, würde sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als verfassungswidrig darstellen, da in diesem Fall das Landesverwaltungsgericht zuständiges Beschwerdegericht wäre. Eine einfachgesetzliche Bestimmung zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts wäre in diesem Fall nur mit der -hier nicht vorliegenden- Zustimmung der Länder verfassungskonform möglich (vgl. Art. 131 B-VG). (vgl. zu § 22 a BFA-VG, welcher in Bezug auf Schubhaftbeschwerden die sichtlich die generelle Zuständigkeit des BFA voraussetzt 2144 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen: "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei

Schubhaft regeln. ... Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das

Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen.")

3.3. Richtlinienwidrige Umsetzung der Beschwerdemöglichkeit

Wenn die bP vorbringt durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes wird die durch Art 15 RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal die bP im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko trägt, welches mittellose Inhaftierte von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte ist festzuhalten dass das ho. Gericht den Argumenten der bP nicht folgenden kann. Grundsätzlich ist einleitend hierzu festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person der bP zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen der belangten Behörde der beantragte Kostenersatz gebührt steht fest, dass eine sich in Schubhaft befindliche Person weder an das Gericht, noch an die belangte Behörde einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und ihr durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die belangte Behörde im Falle des Zuspruchs des Kostenersatzes diesen bei der bP einfordern, steht es ihr frei, hiergegen ihre Mittellosigkeit und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes ihren notwendige Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs. 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490] auch § 236 BAO) einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der belangten Behörde -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabtfür uneinbringlich qualifiziert wird.

Im Ergebnis steht somit einer mittellosen den Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang unabhängig von ihrer finanziellen Leistungskraft offen, weshalb die seitens der bP eingewendete Richtlinienwidrigkeit nicht festgestellt werden kann. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, wo eine vollinhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde, obwohl seitens der bP bis dato keine der in Überlegung gezogenen Geldleistungen erbracht wurden.

Aufgrund der oa. Ausführungen sieht sich das erkennende Gericht mangels Vorliegens der in Art 267 AEUV genannten Tatbestandsmerkmale auch nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsver-fahren beim EuGH zu beantragen.

3.4. Zur nicht näher konkretisierten Anordnung der Schubhaft auf "nicht gesetzliche Weise" wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Die vorliegende Beschwerde ging am 6.3.2014 beim Bundesamt ein und wurde am selben Tage an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Entscheidung mit dem heutigen Tage ist daher jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine entsprechende, seitens der bP im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde nicht konkret und substantiiert beanstandete Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände det bP, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine wie bei der bP vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162).

Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt die bP über keinerlei Integration in Österreich. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u. a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal fremdenpolizeilichen Maßnahmen dadurch entzogen hat, dass keine Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden und sie die ihr zugewiesene Unterkunft ohne die Bekanntgabe einer weiteren Stelle, an der die Behörde mit ihr in Verbindung treten könne und sie von sich aus keinen weiteren Kontakt mit der Behörde herstellte, war richtiger Weise und von der bP nicht konkret und substantiiert beanstandet in die Entscheidung miteinzubeziehen.

Richtiger Weise und seitens der bP in der Beschwerde ebenfalls nicht konkret beanstandet, ist im gegenständlichen Fall eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass die bP sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die bP in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder relevante Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten der bP keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Die bP verfügt über kein gültiges Reisedokument. Sie verfügt über keine Barmittel. Weiters entzog sie sich in der Vergangenheit fremdenpolizeilichen Maßnahmen, indem sie sich aus der zugewiesenen Unterkunft entfernte und untertauchte und zeigte sie hiermit, dass es der belangten Behörde ohne die Setzung von Zwangsmaßnahmen nicht möglich ist, fremdenpolizeiliche Maßnahmen umzusetzen. Auch tat sie sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der Befragung kund, dass sie nicht gewillt ist, der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachzukommen.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise annehmen, dass sich die bP dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestehe. Diese Annahme begründet sich auch dadurch, dass sich die bP bereits in der Vergangenheit fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen entzogen hat.

Die belangte Behörde hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels -von der beschwerdeführenden Partei unbeanstandet geprüft:

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens der bP, insbesondere ihres Untertauchens in der Vergangenheit kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die belangte Behörde konnte davon ausgehen, dass die bP Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.

Änderungen im Sachverhalt, wie er von der belangten Behörde beurteilt wurde kamen zwischenzeitig nicht hervor. Auch ist die Überstellungsfrist nach Italien noch nicht abgelaufen und hat Italien bereits im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens sich bereit erklärt, die bP zu übernehmen.

Die Schubhaftverhängung ist daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes. Es war daher aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Schubhaftbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und festzustellen, ob die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiter vorliegen.

Weitergehende, die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in der Schubhaft betreffende Umstände wurden weder seitens der bP konkret vorgebracht noch ergab sich derartiges aufgrund der Aktenlage. Dass gemäß der Formulierung der bP "darüber hinaus" die "Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung der bP nicht auf gesetzliche Weise" erfolge, kann seitens des ho. Gerichts bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.

Zu Spruchpunkt II:

Da die Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt noch andauert, ist gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche eine Änderung jener Faktoren, welcher zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt haben, annehmen lassen, sind die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen unzweifelhaft zu bejahen.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nachdem sichtlich nach wie vor von der Verpflichtung und Bereitschaft Italiens, die bP in absehbarer Zeit zu übernehmen ausgegangen werden kann, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.

Auch zum Entscheidungszeitpunkt besteht sohin unzweideutig ein Sicherungsbedarf.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Es war daher gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, stellte sich im gegenständlichen Falle insbesondere die Frage, wie das bisherige Verhalten der bP in Österreich, ihre Mittelosigkeit, ihre fehlende soziale Verankerung etc. aus fremdenpolizeilicher Sicht zu qualifizieren sind und weicht das erkennende Gericht in der gegenständlichen Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hier wird auf die bereits zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.

Soweit die bP die sachliche Zuständigkeit des BFA bezweifelt, wird auf die eindeutige Rechtslage sowie den außer Zweifel stehenden Willen des Gesetzgebers hingewiesen, welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Ebenso ergibt sich aus den getroffenen Ausführungen zur richtlinienwidrigen Umsetzung des Rechtsschutzes, dass die seitens der bP genannten Bedenken sichtlich nicht bestehen. Sollten sich im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Antrag der belangten Behörde auf den Zuspruch des Kostenersatzes weitere Fragen ergeben wird auf Punkt IV dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

IV. In Bezug auf den Zuspruch des Ersatzes der Kosten ergeht -inklusive einer Revisionsentscheidung- eine gesonderte Entscheidung.

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