BVwG W196 1432050-2

W196 1432050-2Tribunale amministrativo federale10 mar 2014

Regest

innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG W196 1432050-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W196.1432050.2.00

Spruch

W196 1432050-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 12 09.825 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, Zl. 12 09.826 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 31.07.2012 von Polen kommend, gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, am 31.07.2012, gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, als Passamtsangestellte Dokumente für Freiheitskämpfer ausgestellt zu haben und daher in ihrem Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei und anderen Leuten zu haben. Sie sei des Öfteren verhaftet und mitgenommen worden. Darüber hinaus sei ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin behindert, da diese im Alter von einem Jahr aus dem Bett gefallen sei.

Am 31.07.2012 wurden bei der Erstbeschwerdeführerin ein russischer Inlandsreisepass im Original sowie eine russische Heiratsurkunde gemäß § 44 Abs 4 AsylG 2005 sichergestellt.

Das Bundesasylamt leitete in der Folge ein Konsultationsverfahren mit Polen ein. Gemäß

Art 16/1/c der Dublin II VO erklärte sich Polen am 07.08.2012 für zuständig.

Mit Eingabe vom 24.08.2012 wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren der Dr. Ilse Hruby, MSc vorgelegt.

Am 17.10.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab sie an, mit ihrer Tochter XXXX nach Österreich eingereist zu sein und in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Sie hätte telefonischen Kontakt zu einem Cousin, welcher in St. Pölten gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern aufhältig sei. Darüber hinaus habe sie keinerlei verwandtschaftliche Bezugspunkte zu Österreich. Nach Polen wolle sie nicht zurück; sie sei dort gemeinsam mit ihrer Tochter in einem Lager mit Hochbetten untergebracht gewesen, was aufgrund der Behinderung der Zweitbeschwerdeführerin sehr problematisch gewesen sei.

Am 16.11.2012 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin befragt, führte sie aus, dass eine MRT Untersuchung sowie eine Behandlung beim Zahnarzt geplant sei. Sie selbst erhalte eine Akupunkturbehandlung, weil sie ihre Tochter tragen müsse und daher Probleme mit den Gelenken habe.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 21.12.2012 nochmalig im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zu ihrem Aufenthalt in Polen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin ergänzend aus, dass das Zimmer, in dem sie untergebracht gewesen seien, schmutzig gewesen und ihnen nicht einmal Bettwäsche zur Verfügung gestellt worden sei. Es habe sich niemand um ihre Tochter gekümmert und sei diese dort auch nicht ärztlich untersucht worden. Darüber hinaus befürchte sie, in Polen der Gefahr der Verfolgung durch Beamte der Sicherheitsbehörden aus dem Heimatland ausgesetzt zu sein. Konkrete Vorfälle habe es aber nicht gegeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 14.01.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 gestellt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw zu einem allfälligen Behandlungs- bzw. besonderen Unterbringungsbedarf der Zweitbeschwerdeführerin hinreichend zu klären, sodass sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweise, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.

Am 15.10.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihrer Schulbildung, gab sie an, in ihrem Heimatstaat elf Jahre die Schule besucht und danach von 1994 bis 2000 im Passamt des Bezirkes XXXX gearbeitet zu haben. Sie habe gemeinsam mit ihrem Mann und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Wohnung gelebt. Ihre wirtschaftliche Lage sei gut gewesen, da sie beide gearbeitet hätten. Ihr Mann sei dann am 09.05.2008 verstorben. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin lebe in der Umgebung von Grosny, sie habe in einer Geflügelfabrik gearbeitet, sei aber mittlerweile in Pension. Darüber hinaus habe sie einen Sohn, der in Ossetien lebe, in einer Garage für landwirtschaftliche Maschinen arbeite und daneben auch eine eigene kleine Landwirtschaft habe. Auch würden in ihrer Heimat die Kinder ihres verstorbenen Bruders leben, die beide noch die Schule besuchen würden. Zu ihrem Sohn habe sie regelmäßigen telefonischen Kontakt.

Die Frage, ob sie Mitglied einer politischen Partei sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Es sei aber ein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig; ihre Mutter bekomme diesbezüglich Ladungen für die Erstbeschwerdeführerin zugesendet.

Hinsichtlich ihrer Festnahmen gab die Erstbeschwerdeführerin an, im Jahr 2000 innerhalb von ein bis zwei Monaten, ein bis zweimal monatlich von der Polizei geladen und festgehalten worden zu sein.

Dazu aufgefordert, ihre Flucht- und Asylgründe von Anfang an und ausführlich zu schildern, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, Tschetschenien wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Ihr Mann habe zunächst bei der Kriminalpolizei gearbeitet und dann über drei Jahre an Kriegshandlungen im Dorf XXXX teilgenommen. In seinem Haus im Dorf XXXX habe sich während des Krieges der Stützpunkt der Rebellen befunden, weshalb auch Militärfahrzeuge neben dem Haus gestanden seien. In der Folge sei nach ihrem Mann gefahndet worden; konkret habe man Informationen über die Teilnehmer des Krieges verlangt. Da er diese Informationen nicht erteilt habe, sei er dann immer wieder mitgenommen, mit Strom gefoltert, getreten und mit Gummiknüppeln geschlagen worden. 2008 sei er dann verstorben.

Die Cousins ihres Mannes seien ebenfalls Rebellen gewesen und würden jetzt in Frankreich leben.

Nochmals nach den Beweggründen für ihre Ausreise im Jahr 2012 befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, im Jahr 2000 Pässe an Personen ausgestellt zu haben, nach denen in der Russischen Föderation gefahndet werde. Sie habe sich deswegen sehr wenig in Tschetschenien aufgehalten und kenne Tschetschenien nicht gut. Die Personen, an die die Pässe ausgestellt worden seien, befänden sich momentan in Frankreich.

Erneut befragt, warum sie ihr Heimatland im Jahr 2012 verlassen habe, gab sie an, nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2008 immer wieder über ihren Ehemann befragt worden zu sein. Konkret sollte sie angeben, wo er gekämpft habe, außerdem habe sie angeben sollen, wem sie damals Pässe ausgestellt habe.

Nachgefragt, wie oft sie in den Jahren 2008 bis 2012 polizeilich befragt worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies manchmal einmal pro Woche und manchmal ein- bis zweimal pro Monat der Fall gewesen sei. Im Jahr 2009 sei sie nach Moskau geflüchtet, wo sie bis zu ihrer Ausreise geblieben sei.

Die Frage, ob es zwischen 2009 und 2012 Vorfälle gegeben habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin, da sie in Moskau gewesen sei. Einzig ihre Mutter habe immer wieder Ladungen für sie entgegengenommen.

In Moskau habe sie bei ihrer Großmutter gewohnt. 2012 habe sie dann den Entschluss gefasst, ihre Heimat zu verlassen, da sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren habe können und von den Problemen weit weg habe kommen wollen.

In ihr Heimatland könne sie nicht zurückkehren, da sie Angst um ihr Leben und das ihres Kindes habe. Ihr Bruder sei im September 2002 in seinem eigenen Auto erschossen worden und man wisse bis heute nicht, wer dafür verantwortlich sei.

Befragt, weshalb ihr Bruder getötet worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass dies deshalb gewesen sei, da er ihr geholfen habe, sie und ihr Kind zu verstecken.

Das Bundesasylamt wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.10.2013 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte den Beschwerdeführerinnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde den Beschwerdeführerinnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2012 erteilt (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation / Tschetschenien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft sei.

Hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Bundesasylamt im Bescheid festgehalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen für die Zweitbeschwerdeführerin bedingt durch ihre verschiedenen schweren Behinderungen derzeit eine Rückkehrgefährdung in ihr Herkunftsland ergebe und zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der schlechten medizinischen Versorgungslage von einer, einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation, nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland gesprochen werden könne.

Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12.11.2013 fristgerecht Beschwerde.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, indem sie keine genauen und detaillierten Fragen zur Arbeit am Passamt, zur Kriegsteilnahme des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin sowie zur Tötung ihres Bruders gestellt habe. Des Weiteren seien die Länderfeststellungen veraltet. Die Behörde habe es auch verabsäumt Ermittlungen hinsichtlich der Sippenhaftung in Tschetschenien zu unternehmen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die vermeintlichen Widersprüche bei näherer Betrachtung absolut keine Widersprüche darstellen würden. Die Heranziehung von medizinischen Befunden zur Beurteilung der Übereinstimmung von Datumsangaben sei überaus unsachlich und keinesfalls dazu geeignet, sie der bekämpften Entscheidung in der Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Ein Strafverfahren gegen die Erstbeschwerdeführerin sei eingeleitet und laufe auch noch gegenwärtig; diesbezüglich sei es zu einem Missverständnis mit dem während der Einvernahme zur Übersetzung betrauten Dolmetscher gekommen. Die Beschwerdeführerinnen seien Flüchtlinge im Sinne der GFK und im Hinblick auf ihre Verfolgung nicht gewillt, sich dem Schutz des Heimatlandes zu bedienen. Darüber hinaus sei den Beschwerdeführerinnen in Entsprechung des Art 24 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union internationaler Schutz zu gewähren, da dies für das Wohl die Sicherheit sowie die positive Entwicklung der Zweitbeschwerdeführerin am besten geeignet sei. Beantragt wurde in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um die ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorzubringen und glaubhaft zu machen. Verwiesen wurde auf Art 47 EU-Grundrechtecharta, demzufolge jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werde. Auch sei im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheine und sich darüber hinaus aus den Ermittlungen Zweifel an der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ergeben würden.

Im Zuge des Asylverfahrens wurden seitens der Erstbeschwerdeführerin folgende Dokumente in Vorlage gebracht:

Schreiben des Ombudsmannes Tschetscheniens in russischer Sprache

Schreiben des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin an den Ombudsmann in russischer Sprache

Mitteilung der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation in russischer Sprache

zahlreiche medizinische Befunde und Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

Psychiatrischer Befund des Vereins OMEGA / Dr. Ressi betreffend die Erstbeschwerdeführerin

Das Bundesasylamt führte die russischsprachigen Dokumente jeweils einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen. Sie reisten - nachdem sie bereits in Polen Asylanträge gestellt hatten - am 31.07.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag, den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin ist verwitwet und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin.

Der Cousin der Erstbeschwerdeführerin lebt gemeinsam mit seiner Familie in St. Pölten. Zu ihm besteht gelegentlicher telefonischer Kontakt, es ist jedoch keinerlei Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und den im Bundesgebiet lebenden Verwandten gegeben. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführerinnen keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch zahlreiche Verwandte in ihrem Herkunftsland.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I) und erkannte den Beschwerdeführerinnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zu (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde den Beschwerdeführerinnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2012 erteilt (Spruchpunkt III).

Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführerinnen in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen von 2009 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 in Moskau bei der Großmutter der Erstbeschwerdeführerin vollkommen unbehelligt lebten und ihnen daher eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

Zur Russischen Föderation / Tschetschenien und einer allfälligen inländischen Fluchtalternative von Tschetschenien in die Russische Föderation wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik

Die Russische Föderation hat dem Russischen Föderalen Statistikdienst Rosstat zufolge Ende 2010 142,9 Millionen Einwohner, davon leben 74% im städtischen Raum.

(Rosstat: ?????????, ???????? ??? ????????????? ???????? ????????? 2010 ????, ohne Datum,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Vol1/pub-01-01_02.pdf, Zugriff 6.2.2013)

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte wurden bis Mitte 2012 auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente (derzeit durchweg "Einiges Russland") vom Staatspräsidenten ernannt. Nach Gesetzesänderungen vom Frühsommer 2012 werden die Gouverneure seit Herbst 2012 grundsätzlich wieder direkt gewählt - in mehreren russischen Regionen fanden am 14.10.2012 erstmals seit 2005 wieder Gouverneurswahlen statt. In der Praxis kam es dabei zu Einschränkungen der Wahlmöglichkeiten für die Bürger. Bei den Gouverneurs- ebenso wie den parallel durchgeführten Kommunalwahlen in vielen Regionen Russlands erzielte "Einiges Russland" nahezu überall große Mehrheiten, allerdings bei z. T. extrem niedriger Wahlbeteiligung.

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde. Derzeit ist eine Wahlrechtsreform in Arbeit, die u. a. die Abschaffung des föderalen Listenteils auf den Wahlzetteln vorsieht. Alle Abgeordneten sollen dann ausschließlich über 225 Regionallisten gewählt werden. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 92 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 64 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen wie schon 2007 den Einzug in die Duma geschafft.

Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden. Putin löste Präsident Dmitri Anatoljewitsch Medwedew ab, der seit 2008 im Amt war. Putin war bereits von 2000 bis 2008 Staatspräsident und seitdem russischer Ministerpräsident. Im Gegenzug übernahm Medwedew am 8. Mai 2012 das Amt des Ministerpräsidenten.

Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden z.B. das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden.

Bei den Dumawahlen im Dezember 2011 hat die von Putin angeführte Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit erreichen. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, Gerechtes Russland und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihren Stimmenanteil ausbauen und ihr politisches Gewicht in der Staatsduma erhöhen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Der Leiter der Hauptverwaltung des Innenministeriums Russlands im Nordkaukasus, Sergej Tschentschik, erläuterte, dass im Jahr 2012 insgesamt 211 Angehörige der Sicherheitskräfte ermordet worden sind und 405 weitere diverse Verletzungen erlitten haben. Außerdem haben die Extremisten 78 Zivilisten getötet und 179 weitere verletzt. Nach Angaben der Hauptverwaltung des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus wurden im vergangenen Jahr 352 terroristische Verbrechen in der Region gemeldet. Im Jahr 2011 habe es dort 406 Verbrechen gegeben, teilte Tschentschik mit. Ferner gab es über 222 Beschießungen im vorigen Jahr bzw 252 Beschießungen im Jahr 2011, 116 Explosionen im Jahr 2012 bzw 144 Explosionen im Jahr zuvor, drei Überfälle auf Angehörige der Rechtsschutzorgane mit blanken Waffen in 2012. "Die Zahl der Verbrechen in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Dagestan ist zurückgegangen".

(Russland.ru: Jahresbilanz des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, 26.1.2013,

http://www.russland.ru/rupol0010/morenews.php?iditem=24000, Zugriff 6.2.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen müssen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Regierung erlegt der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit einige Einschränkungen auf. Erwachsene müssen ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitführen, und benötigen ihn, um viele staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. In der Mehrheit der Fälle wird hier auf ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien abgezielt.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Menschenrechte

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüf-vorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:

1209825-3 XXXX

Seite 22 von 58

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Opposition / Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Das NRO-Gesetz 2006 erlegt den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auf, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, welche Organisationen sich registrieren lassen können, und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NRO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte alternative Geldquellen für lokale NRO zur Verfügung zu stellen, darunter auch einige regierungskritischen, jedoch schränkte diese Unterstützung im Allgemeinen den Spielraum dieser Gruppen ein.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich vorgesehen, aber lokale Behörden schränkten das Recht in der Praxis weiterhin ein. Das Gesetz verlangt, dass öffentliche Treffen, Demonstrationen oder Märsche von mehr als einer Person angemeldet werden müssen. Genehmigungen wurden einigen Gruppen nur selektiv erteilt. Nicht genehmigte Demonstrationen wurden oft von der Polizei aufgelöst. Gemäß der NRO AGORA wurden 2011 mehr als 2.400 Aktivisten nach öffentlichen Veranstaltungen festgenommen. Viele Beobachter bemerkten Muster, dass Behörden Kundgebungen für die Regierung ermutigten, während politisch sensible Demonstrationen verhindert wurden.

Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, und wurde von der Regierung mit einer Anzahl von bedeutenden Ausnahmen respektiert. Öffentliche Organisationen müssen sich bei Justizministerium registrieren. Einschränkungen wurden selektiv auf NRO angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, oder in Belange der politischen Opposition oder die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen.

Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus.

Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. "Sowa" führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Minderheitengruppen

Russland hat gemäß offiziellem Zensus 2010 über 142 Millionen Einwohner. Die Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen unter anderem sind 80,9% Russen, 3,9% Tataren, 1,4% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,2% Baschkiren, 1% Tschetschenen und 0,8% Armenier.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Russische Föderation, Stand Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html, Zugriff 7.2.2013 / Rosstat: ???????????? ?????? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab5.xls, Zugriff 7.2.2013)

Rechtsschutz

Justiz

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde.

Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass etwas mehr als die Hälfte der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 64,9% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen hängt faktisch von der Übereinstimmung mit den Einstellungen des Kremls ab. Das Justizsystem wurde durch politisch brisante Fälle beeinträchtigt, wie etwa den Fall von Mikhail Khodorkovsky. Die Strafprozessordnung ermöglicht Geschworenengerichte für schwere Verbrechen, diese werden in der Praxis aber nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Kritiker monieren, dass Russland bestehende Probleme im Strafjustizwesen nicht angehen, wie etwa die schlechten Haftbedingungen und die weit verbreitete Anwendung illegaler Festnahmen und Folter um Geständnisse zu erlangen. Im Oktober 2012 wurde ein Oppositionsaktivist scheinbar von russischen Behörden in der Ukraine entführt und nach Russland gebracht, wo er ein Geständnis zu unterzeichnen genötigt wurde. Russischen Behörden zufolge hatte er sich selbst gestellt.

50 bis 60 Personen kommen laut der Moscow Helsinki Group jährlich in Untersuchungsgewahrsam (SIZOs) ums Leben. In einigen Fällen wurde auch auf die aus Sowjetzeiten stammende Praxis der Bestrafung durch psychiatrische Behandlung zurückgegriffen.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert,

60. 500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Polizeigewalt / Folter

Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Nichtregierungsorganisationen

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Nach einer Verschärfung 2006 wurde das Gesetz unter Medwedew wieder etwas gelockert, bleibt jedoch ein Kontrollinstrument der Staatsorgane, die kritischen NRO nach wie vor mit Misstrauen begegnen. In Einzelfällen wird auf NRO über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren Druck ausgeübt. Jüngst gibt es neue Anzeichen, dass der Druck auf solche NRO erhöht werden soll, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NRO in Russland.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert insbesondere jene NRO, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NRO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NRO in Kontakt und kooperierten mit diesen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, forderte die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 auf, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 47 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich war. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 25 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr 2010 von 7,5% waren 2011 noch 6,6% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede.

Der Durchschnittslohn 2011 betrug rund 23.700 Rubel (knapp 600 €), was einem nominalen Wachstum von 13% und einem realen Wachstum von 4,2% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Durchschnittsrente betrug 2011 8.522 Rubel (ca. 213 Euro), nominal plus 8,8% und real plus 1,2% gegenüber dem Vorjahr. Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)

Staatliche Unterstützungsleistungen

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invalide zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen.

Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Kindergeld und Mutterschaftskapital

Seit 2011 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.194 RUB (ca. USD 78) und 4.389 RUB (ca. USD 157) für weitere Kinder.

Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit 1 Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Das Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 54), die Höhe schwankt je nach Wohnort.

Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat einmalig RUB

365. 698 (USD 13.084), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z. B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Renten

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3728 RUB/Monat (ca. 99 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an.

Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat.

Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NRO ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch - trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Zugang zur medizinischen Versorgung / Versicherung

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.

Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen.

Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt.

Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Das "Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation vom 29.11.2010" legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

Im Bezug auf das "Föderale Gesetz Nr. 323 über die Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation vom 21.11.2011" listet die "Rossijskaja Gazeta" neben der freien Wahl des Arztes und der medizinischen Einrichtung durch den Patienten folgende Neuerungen auf:

? Einheitlicher Standard der Krankenversorgung und Qualitätsforderung der medizinischen Dienstleistungen in allen Regionen.

? Unzulässigkeit der Verweigerung von medizinischer Hilfe.

? Definiert wurde der Begriff orphaner (seltener) Krankheiten, deren teure medikamentöse Behandlung auf Kosten regionaler Quellen und aus dem föderalen Budget bezahlt wird.

? Eingeführt wird eine "Woche der Ruhe" bei Schwangerschaftsunterbrechung. Die Abtreibung darf erst sieben Tage nach dem Besuch der medizinischen Einrichtung gemacht werden.

? Verankert ist das Recht der Bürger auf eine Kryokonservierung und Aufbewahrung der Geschlechtszellen und des Gewebes reproduktiver Organe.

? Gesetzlich verankert und geregelt ist die Leihmutterschaft.

(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.4.2012)

Das Föderale Gesetz 323-FZ ist seit 01.01.2012 in Kraft. Dieses Gesetz wurde ausgearbeitet, um die Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitswesens zu verbessern und gilt zurzeit als das grundlegende Regelwerk des Gesundheitswesens der RF.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes 323-FZ hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Außerdem hat er Anrecht auf den Bezug kostenpflichtiger medizinischer Leistungen sowie anderer Serviceleistungen, u. a. im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung.

Das Föderale Gesetz 326-FZ über ist seit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Im Einklang mit Art. 21 des Gesetzes 323-FZ haben Personen das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes (vorausgesetzt der Arzt ist einverstanden), wenn sie medizinische Hilfe im Rahmen des "Programms der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" beziehen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemeinarzt, Kinderarzt oder Feldscher nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln (Ausnahme: Wechsel der medizinischen Anstalt), indem ein entsprechender Antrag persönlich oder über einen Vertreter an die Direktion der medizinischen Anstalt gestellt wird. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Hilfestellung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls am "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" im gegebenen Falle mehrere medizinische Anstalten teilnehmen. Bei der Wahl des Arztes und der medizinischen Anstalt haben Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen in einer für sie verständlichen Form (u.a. im Internet) über die medizinische Anstalt, deren Dienstleistungen und deren Ärzte (inkl. Ausbildungsniveau und Qualifikationen).

Vom "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" 2012 sind so wie bisher alle Arten von kostenloser medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Es gibt nach Auskunft des Gesundheitsministeriums keine Erkrankungen deren Behandlung für den Patienten prinzipiell kostenpflichtig ist, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig ist. Die Finanzierung der medizinischen Leistungen, die von den medizinischen Einrichtungen für den Patienten gratis erbracht werden, kommt dabei aus verschiedenen Quellen (Pflichtversicherungsbasisprogramm, regionalen sowie föderalem Budget). Tatsächlich zu bezahlen sind vom Patienten neben reinen Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.) jene medizinischen Leistungen, die ohne medizinische Indikation, auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die lt. behandelndem Arzt nicht indiziert sind).

In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 33 (2) des föderalen Gesetzes Nr. 323-FZ hingewiesen werden, wonach "die Organisation von einfacher medizinischer Hilfe nach dem territorialen Prinzip erfolgt, damit diese näher an den Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort gebracht werden kann. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass Gruppen der zu bedienenden Bevölkerung gebildet werden, gemäß ihrem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort in bestimmten Organisationen und unter Berücksichtigung von Art. 21 des vorliegenden föderalen Gesetzes." Das heißt, dass auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem nach Art. 21 des Gesetzes 323-FZ gewählten Krankenhaus, bzw bei einem anderen, als dem gewählten Arzt, kostenpflichtig ist.

(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.5.2012)

Medikamente

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst unter anderem: multiple Sklerose, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Diabetes, zerebral-spastische Kinderlähmung, hämatologische Erkrankungen, Tuberkulose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 30 (ca. 1,07 USD) und 135 RUB (ca. 4,80 USD).

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Soziale Gruppen

Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Feststellung Russische Föderation/Republik Tschetschenien

Allgemeine Lage

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

(BBC News: Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw Ausreisegebühr" erheben.

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Elena Vilenskaya und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Svetlana Gannuschkina (Memorial) geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.

Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".

Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.

Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.

Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.

Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. Abdullah Istamulov (SK-Strategy) schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

Alexander Verkhovsky von SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß Alexander Verkhovsky daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Menschenrechte

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Rückkehrfragen

Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.

(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

Heutzutage zeigt die Hauptstadt XXXX wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68. 200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt XXXX" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal.

(Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in XXXX oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von XXXX. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in XXXX und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).

2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.

(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in XXXX ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in XXXX, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.

(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,

http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Soziale Gruppen

Frauen und Kinder

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Der Einfluss des [tschetschenischen Gewohnheitsrechts] Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. Die Behörden geben Frauen nicht den Schutz, den sie benötigen.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Kvinner i dagens Tsjetsjenia, 17.7.2012, http://www.landinfo.no/asset/2118/1/2118_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen hat bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden festgestellt. Auch im weiteren Verfahren sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen, zumal der russische Inlandsreisepass der Erstbeschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt wurden.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sondern lediglich auf die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin verwiesen.

Hinsichtlich der Feststellung, dass den Beschwerdeführerinnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, wird auf die nachfolgenden Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (vgl VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl VwGH, 06.03.1996, 95/20/0650).

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von der Erstbeschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertete werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht asylrelevant verfolgt wurde:

Zunächst ist zu bemerken, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2013, trotz der Aufforderung alle Gründe und Vorfälle, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, von Anfang an ausführlich darzulegen, nicht in der Lage war, ein konkretes Vorbringen zu erstatten. Ihre Angaben waren keineswegs gleichbleibend, vielmehr waren ihre Antworten sehr sprunghaft, teilweise ausweichend und blieb ihr Vorbringen insgesamt chronologisch völlig unpräzise:

So gab sie zunächst an, ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben, da dieser drei Jahre lang an Kriegshandlungen im Dorf XXXX teilgenommen habe. In seinem Haus im Dorf XXXX habe sich während des Krieges der Stützpunkt der Rebellen befunden, weshalb auch Militärfahrzeuge neben dem Haus gestanden seien. In der Folge sei nach ihrem Mann gefahndet worden; konkret habe man Informationen über die Teilnehmer des Krieges verlangt. Da er diese Informationen nicht erteilt habe, sei er dann immer wieder mitgenommen, mit Strom gefoltert, getreten und mit Gummiknüppeln geschlagen worden. 2008 sei er dann verstorben. Die Cousins ihres Mannes seien ebenfalls Rebellen gewesen und würden jetzt in Frankreich leben.

Auf Nachfrage, was sie nun konkret zu Ihrer Ausreise im Jahr 2012 bewogen habe, sei doch ihr Ehemann bereits im Jahr 2008 verstorben, gab sie zu Protokoll, ihr Heimatland 2012 verlassen zu haben, aber auch schon zuvor auf der Flucht gewesen zu sein. Im Jahr 2003 sei sie als Flüchtling in XXXX gewesen, im Jahr 2004 habe sie ihr Kind geboren. Der Cousin ihres Mannes sei 1994 oder 1995 entführt worden und ihrem Mann sei vorgeworfen worden, dass er damit etwas zu tun hätte.

Nochmals nachgefragt, warum sie im Jahr 2012 den Entschluss gefasst habe, aus ihrem Heimatland auszureisen, führte sie aus, im Jahr 2000 Pässe ausgestellt zu haben und zwar an Personen, nach denen in der Russischen Föderation gefahndet werde. Sie habe sich daher sehr wenig in Tschetschenien aufgehalten und kenne Tschetschenien nicht gut. Die Personen, denen sie die Pässe ausgestellt habe, befänden sich momentan in Frankreich.

Neuerlich zum Beweggrund für das Verlassen des Heimatlandes im Jahr 2012 befragt, führte sie aus, immer wieder über ihren Mann befragt worden zu sein, konkret wo er gekämpft habe und wem sie damals Pässe ausgestellt habe.

Damit konfrontiert, dass ihre Angaben nicht gleichbleibend seien, führte sie schließlich aus, dass es insgesamt drei Probleme gegeben habe, weshalb sie geflüchtet sei. Neben den bereits geschilderten Problemen sei auch ihr Bruder wegen ihr getötet worden, sodass sie nunmehr Angst um ihr Leben habe, da es sein könne, dass sie, genauso wie ihr Bruder, erschossen würde.

Zu einer umfassenden Darlegung ihres Vorbringens in Form einer freien Erzählung ist es also während der gesamten Einvernahme nicht gekommen. Den sprunghaften Ausführungen, die die Erstbeschwerdeführerin über Nachfrage des mit der Einvernahme betrauten Organwalters stets änderte, lässt sich keine schlüssige chronologische Abfolge der behaupteten Geschehnisse entnehmen. Darüber hinaus fielen manchmal völlig unpassende Antworten auf die gestellten Fragen auf. Vom erkennenden Gericht kann nicht nachvollzogen werden, warum die Erstbeschwerdeführerin, trotz der dezidierten Aufforderung, ihre Flucht- und Asylgründe von Anfang an ausführlich zu schildern, nicht sogleich sämtliche Gründe für das Verlassen des Heimatlandes angegeben hat. In Summe hat dieses Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin in keiner Weise das Bild einer glaubwürdigen Fluchtgeschichte zeichnen können.

Auch war das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in vielerlei Hinsicht massiv widersprüchlich:

Es traten zunächst in zeitlicher Hinsicht Divergenzen auf, welche die Erstbeschwerdeführerin nicht verständlich zu erklären vermochte:

So gab sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2013 an, ihre Tochter sei einmal im Jahr 2004 aus dem Bett gefallen, wobei sie damals lediglich eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Die Behinderung sei dann eingetreten als sie im Jahr 2008 neuerlich aus dem Bett gestürzt sei.

Dieses Vorbringen steht in gänzlichem Widerspruch zu ihrer Schilderung in der Ersteinvernahme am 31.07.2012 sowie mit ihrem Beschwerdevorbringen, wo sie jeweils angab, dass ihre Tochter behindert sei, seit diese ein Jahr alt gewesen sei. Darüber hinaus sind diese Angaben nicht mit dem vorgelegten russischen Befund, datiert mit 13.06.2006 zu vereinbaren, wonach schon damals die Behinderung der Zweitbeschwerdeführerin außer Zweifel gestanden sei.

Unbeschadet des Umstandes, dass man durchaus genaue Zeit- und Datumsangaben vergessen kann, ist im gegenständlichen Fall bei einer derart großen zeitlichen Schwankung nicht davon auszugehen, dass es sich um eine nachvollziehbare Erinnerungslücke handelt. Soweit die Erstbeschwerdeführerin ihre divergierenden Zeitangaben mit ihrem besonderen Gemütszustand zu rechtfertigen versucht, ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin laut dem vorgelegten medizinischen Befund an einer Anpassungsstörung leide, ihre Einvernahmefähigkeit aber in ausreichendem Maße gegeben sei. Es hat sich auch im sonstigen Verfahren bei der Erstbeschwerdeführerin kein Krankheitsbild ergeben, welches sie außer Lage setzen würde, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu tätigen.

Zudem verstrickte sich die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.12.2012 in Widersprüche:

Zunächst schilderte sie, während ihres Aufenthaltes in Polen, mit dem Vater ihrer Tochter und auch mit den Sicherheitsbehörden Probleme gehabt zu haben. Auf dezidierte Nachfrage, welche Schwierigkeiten sie diesbezüglich gehabt habe, relativierte sie ihre Vorbringen sogleich, indem sie nur mehr davon sprach, dass sie gehört habe, dass sehr viele Menschen in Polen der Gefahr der Verfolgung durch Beamte der Sicherheitsbehörden aus dem Heimatland ausgesetzt seien, es sehr viele Tschetschenen in Polen gebe und sie nicht wisse, ob es unter diesen Tschetschenen nicht Beamte der Sicherheitsbehörden aus ihrer Heimat gebe. Gleichzeitig gestand sie, völlig widersprüchlich zu ihren zuvor getätigten Angaben, zu, dass sie diesbezüglich keinerlei Probleme gehabt habe.

Die Erstbeschwerdeführerin schilderte im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2013, ihr Bruder habe ihr und ihrem Kind stets geholfen, sie nach XXXX gefahren und zuletzt ein Auto gefunden, das er ihnen nach Moskau gebracht habe. Deswegen sei er im September 2002 getötet worden. Aus diesen Angaben wird einmal mehr evident, dass es sich bei den Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin offensichtlich um erfundene Angaben handelt, stehen diese doch in gänzlichem Widerspruch zu ihren zuvor getätigten Angaben, wonach sie sich im Jahr 2003 in XXXX aufgehalten habe und sie erst im Jahr 2009 nach Moskau gereist sei.

Untermauert wird die Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin auch dadurch, dass sie hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes vor ihrer Ausreise unterschiedliche Aussagen tätigte: Bei ihrer Erstbefragung gab sie diesbezüglich an, ihre Reisebewegung am 17. oder 18.07.2012, von XXXX aus begonnen zu haben. Demgegenüber gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, im Jahr 2009 nach Moskau gekommen und dort bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland im Jahr 2012 geblieben zu sein. Völlig widersprüchlich zu ihren Angaben in der Ersteinvernahme gab sie hier nämlich an, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren habe können, da die Verfahren ja noch nicht abgeschlossen gewesen seien.

Wie schon das Bundesasylamt zutreffend feststellte, ist zudem auffällig, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren der Dr. Ilse Hruby, MSc, eine wiederum andere Geschichte präsentierte, indem sie angab, dass Pässe in den Bergen gefunden worden seien, sie danach einvernommen und zwei Tage lang festgehalten worden sei, dies obwohl ihr behindertes Kind zu versorgen gewesen sei und sich dies alles heuer im Juni oder Juli ereignet habe, stehen diese Angaben doch in diametralem Widerspruch zu ihrer Schilderung vor dem Bundesasylamt, wonach sie zuletzt im Jahr 2008 einvernommen worden sei, danach Tschetschenien verlassen habe, nach Moskau geflüchtet und dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 verblieben sei.

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend bemerkt hat, traten Divergenzen auch insofern auf, als die Erstbeschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung angab: "Ich wurde des Öfteren verhaftet und mitgenommen. Diese Leute und Polizisten wollten wissen, warum diese Waldleute Pässe haben mit meiner Unterschrift und sie meinten, dass ich ihnen keine Pässe geben hätte dürfen. Sie haben mich zwei Tage lang im Keller gehalten, während meine Tochter im Spital war haben sie mich verhört."

Erneut dazu befragt, ob sie jemals in Haft oder festgenommen worden sei, reduzierte sie ihre diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesasylamt, indem sie lediglich ausführte:

"Ja, im Jahr 2000 bin ich innerhalb von ein bis zwei Monaten ein bis zweimal monatlich von der Polizei geladen und auch festgehalten worden." Auf eine zweitätige Inhaftierung im Keller kam sie im Laufe des Verfahrens hingegen überhaupt nicht mehr zurück.

Auch ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es auf folgenden Widerspruch hinweist: Die Erstbeschwerdeführerin führte in der Erstbefragung aus, dass ihr Mann und ihr Bruder ihretwegen getötet worden seien, weil sie sie beschützen haben wollen. Divergierend dazu brachte sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die Ermordung ihres Ehegatten in keiner Weise mehr mit ihrer Person in Zusammenhang, sondern führte aus, dass er wegen seiner Teilnahme an den Kriegshandlungen und dem Nichtpreisgeben von Informationen getötet worden sei. Wenn die Erstbeschwerdeführerin diesen Widerspruch in ihrer Beschwerde damit zu erklären versucht, dass ihr der Referent in Traiskirchen nicht zugehört habe und man sie nur angeschrien und nicht reden gelassen habe, so vermag dies nicht zu überzeugen: Die Niederschrift wurde der Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Befragung rückübersetzt, sodass sie spätestens dann, unrichtige Angaben noch hätte korrigieren können, was sie jedoch unterlassen hat.

Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens angab, im Jahr 2008 manchmal einmal in der Woche, manchmal ein- bis zweimal im Monat von der Polizei befragt worden zu sein, andererseits jedoch ausführte, seit dem Jahr 2003 ständig auf der Flucht gewesen zu sein, dies vor allem deshalb, da den Behörden ihr jeweiliger Aufenthaltsort hätte bekannt sein müssen, wenn diese Einvernahmen tatsächlich stattgefunden hätten, was wiederum nicht mit ihrer Schilderung, auf der Flucht gewesen zu sein, in Einklang zu bringen ist.

Wie die belangte Behörde bereits hervorgehoben hat, ist es auch nicht plausibel, wenn die Beschwerdeführerin einerseits behauptet, sich in Lebensgefahr befunden zu haben, gleichzeitig jedoch ausführt, dass über zwölf Jahre hindurch lediglich Befragungen seitens der Behörden stattgefunden hätten.

Auf entsprechenden Vorhalt (" Ihr Vorbringen ist absolut unglaubwürdig! Sie gaben an, über Jahre hinweg immer wieder von der Polizei befragt worden zu sein. Nun geben Sie an, Ihr Bruder wäre getötet worden, weil er Ihnen geholfen hätte und Ihnen würde ebenfalls der Tod drohen. Abgesehen davon wären Sie jahrelang auf der Flucht gewesen. Wenn die Polizei tatsächlich vorgehabt hätte, Sie zu töten, weshalb wären Sie dann jahrelang immer wieder lediglich befragt worden? Und wenn Sie auf der Flucht gewesen wären, wie wäre es möglich gewesen, dass die Polizei Sie immer wieder findet?!"), unternahm die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal den Versuch, diese Unschlüssigkeit aufzuklären, ging in keiner Weise auf diesen Widerspruch ein, sondern gab völlig unpassend zu Protokoll:

"Mein Bruder hat uns bis zu seinem Tod geholfen."

Letztlich ist den Ausführungen der belangten Behörde auch insofern zuzustimmen, als es äußerst lebensfremd erscheint, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter unterblieben sei.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass das Strafverfahren auch gegenwärtig noch laufe und ihre diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme auf ein Missverständnis mit dem zur Übersetzung betrauten Dolmetscher zurückzuführen seien, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal ihr nach der erfolgten Einvernahme die gesamte Niederschrift rückübersetzt und überdies die Möglichkeit geboten wurde, Angaben richtig zu stellen oder etwas hinzuzufügen, sie aber vorbrachte, keine Einwendungen zu haben.

Sofern die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde rügen, die belangte Behörde habe im Verfahren wesentliche Ermittlungen unterlassen, ist dazu festzuhalten, dass das Bundesasylamt die Erstbeschwerdeführerin ausführlich befragte, ihr mehrmals die Möglichkeit bot, ihre Fluchtgründe ausführlich zu schildern und ihr immer wieder Gelegenheit gab ihre Angaben zu ergänzen bzw sonstige Aussagen zu tätigen. Darüber hinaus zeigte sich die belangte Behörde bemüht, die vagen und widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin aufzuklären, diese jedoch keine glaubwürdigen Argumente vorbrachte, die dazu geeignet gewesen wären die Divergenzen aufzuklären.

Das erkennende Gericht kann somit nicht erkennen, dass das Bundesasylamt mangelhafte Ermittlungen durchgeführt haben soll.

Die Länderberichte decken sich inhaltlich mit jenen in den angefochtenen Bescheiden vom 30.10.2013. Sie gründen sich auf die oben angeführten unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von den Beschwerdeführerinnen im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die zitierten Länderinformationen veraltet seien, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Die ausführlichen Länderinformationen der Staatendokumentation stammen, wie von den Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wurde, aus dem zweiten Quartal 2012 bzw dem ersten Quartal 2013 und beinhalten eine Vielzahl von Berichten verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden.

Die Staatendokumentation adaptiert ihre Länderfeststellungen laufend und arbeitet in die bestehenden Länderinformationen jeweils die neuesten Entwicklungen ein.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall also jedenfalls dem Erfordernis der Zugrundelegung aktueller Beweismittel entsprochen und besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Wenn von den Beschwerdeführerinnen bemängelt wird, dass in den angefochtenen Bescheiden auf die Sippenhaftung in Tschetschenien nicht näher eingegangen worden sei, ist dazu festzuhalten, dass es der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, darzulegen, im Zusammenhang mit ihrem Ehemann einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und wird dazu auf die zuvor umfassend dargelegten Überlegungen verwiesen.

Insgesamt ist es der Erstbeschwerdeführerin also nicht gelungen, die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen.

In einer Gesamtbetrachtung kommt das erkennende Gericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist und keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht.

Wenn die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vorbringen, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen gemäß Art 2 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss, ist auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach den Beschwerdeführerinnen bereits aufgrund dieser Erwägungen subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl VwGH, 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es ihr nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation / Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aufgrund der im Verfahren aufgetretenen, bereits oben dargestellten, Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten kann daher nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Da die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihr nicht vor.

Schließlich ist aber, selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin ausginge darauf zu verweisen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der persönlichen Umstände auch eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 vorliegt:

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352, 15.3.2001, 99/20/0036, 15.3.2001, 99/20/0134).

Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534).

Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (vgl VwGH 16.9.1992, 92/01/0544, 7.10.2003, 92/01/1015).

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 vom 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien vom 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Dazu ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angegeben hat, in Moskau eine Großmutter zu haben, in deren Wohnung sie bereits von 2009 bis 2012 gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, untergekommen sei.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte für Moskau keinerlei Schwierigkeiten glaubhaft darlegen, zumal sie im Zuge ihrer Einvernahme selbst einräumte, in Moskau ohne jegliche Zwischenfälle gelebt zu haben und es zu keinen Übergriffen gekommen sei. Lediglich die Mutter der Erstbeschwerdeführerin, welche nach wie vor in Tschetschenien lebe, habe immer wieder Ladungen für sie entgegengenommen, aber auch keine darüber hinausgehenden Schwierigkeiten gehabt. Im Übrigen sind die Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation geboren und haben sich bis zu ihrer Ausreise im Juli 2012 in Russland aufgehalten, sodass nach Auffassung des erkennenden Gerichtes für die Beschwerdeführerinnen, in Moskau, wo diese bereits drei Jahre völlig verfolgungsfrei gelebt haben, durchaus eine zumutbare inländische Fluchtalternative vorliegt, welche durch ein risikofreies Gebiet und eine dauerhafte und stabile Sicherheit gekennzeichnet ist. Moskau ist für die Beschwerdeführerinnen auch problemlos und auf legalem Weg erreichbar, zumal diese ohne Probleme aus der Russischen Föderation ausreisen konnten. In Anbetracht des Umstandes, dass die Großmutter der Erstbeschwerdeführerin über eine Wohnung in Moskau verfügt und die Erstbeschwerdeführerin überdies bereits in der Vergangenheit in der Lage war ihren Lebensunterhalt in Moskau zu bestreiten, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen auch ohne unangemessene Härten und Gefahren dort leben könnten.

Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Falle der Beschwerdeführerinnen im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, besteht im Falle einer befürchteten Verfolgung die Möglichkeit, in andere Gebiete zu übersiedeln und kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch mehrmalige detaillierte Befragung der Erstbeschwerdeführerin nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Auch zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.