BVwG W121 1438651-1

W121 1438651-1Tribunale amministrativo federale10 mar 2014

Regest

Blutrache, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG W121 1438651-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.1438651.1.00

Spruch

W121 1438651-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 12 12.923-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zu Spruchpunkt I. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 18.09.2012 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an aus der Russischen Föderation zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an:

In meiner Heimat ist mein Leben in Gefahr. Wegen einer Blutrache könnte ich jeden Moment getötet werden. Mein Cousin hat einen Mann getötet und obwohl ich damit nichts zu tun habe, gibt es tschetschenische Sitten, die eine Blutrache auch an mir vorsehen. Als erster wird der Täter getötet und danach die männlichen Verwandten, welche über 15 Jahre alt sind. Mein Sohn ist jetzt 11 Jahre alt und wenn er 15 wird, wird er auch verfolgt. Ich bin krank und kann mich nicht verteidigen. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde er am 23.10.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Befragt nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, gab er an, dass er Tschetschene und Moslem sei.

Der Beschwerdeführer sei auf Krücken zur Einvernahme gekommen, weil er zum letzten Mal am 04.09.2013 im AKH operiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er leide an Tuberkulose der Knochen und an Hepatitis C. Außerdem habe er eine Depression. Er habe aber auch noch andere Erkrankungen, wie Gastritis, Nierensteine und Steine in der Blase. Er befinde sich gegenwärtig in ärztlicher Behandlung. Er sei intensiv in Behandlung wegen der Knochentuberkulose. Die Ärzte hätten gesagt, dass die Behandlung sehr lange dauern und viele Medikamente erfordern werde. Er habe diese Probleme schon acht Jahre lang, aber die Diagnose habe er erst im Jahr 2011 erhalten. Er wäre im Jahre 1992 an Lungentuberkulose erkrankt. In Tschetschenien hätten ihm die Ärzte Medikamente verschrieben, die er eingenommen habe. Er habe damals, Anfang 2012, das operativ zu behandeln, es seien auch Gewebeproben entnommen worden. Da sei festgestellt worden, dass sein Fuß ab dem Knie wahrscheinlich abgenommen werden müsse, womit er nicht einverstanden gewesen wäre. Dann habe er wieder Tabletten eingenommen, die hätten aber nicht besonders gut geholfen. Sein Knie hätte dann stark geeitert und es musste der Eiter operativ entfernt werden.

Der Beschwerdeführer könne keine Personaldokumente vorlegen, er habe einen Inlandspass der ihm von der Polizei in Österreich abgenommen worden sei. Sein internationaler Reisepass befinde sich in Polen.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er zuletzt im Dorf XXXX gelebt habe, jetzt heiße das Dorf Ojskha. Die Adresse laute XXXX. Dabei handle es sich um das Haus seiner Verwandten, indem er ca. sieben Jahre bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Davor wäre er im selben Dorf, jedoch an einer anderen Adresse wohnhaft gewesen, dabei handelte es sich um sein Elternhaus, indem er von Geburt bis zu seinem Umzug vor sieben Jahren wohnhaft war. Er sei immer nur dort an diesen beiden Adressen wohnhaft gewesen und nie woanders aufhältig. Auf Nachfrage gebe er an, dass er zwischendurch fallweise auch an einer anderen Adresse für wenige Wochen aufhältig war.

Zuletzt habe er mit seiner Mutter, seiner Gattin, seinem Sohn und seiner Tochter, sowie seiner Schwester gewohnt. Sein Vater sei schon verstorben. Sonst habe dort niemand gewohnt. Seine Familie wohne noch immer dort. Seine Mutter sei jedoch auch schon verstorben und seine Schwester sei verheiratet und wohne woanders. Jetzt wohnte nnur seine Gattin und seine Kinder dort.

Er habe eine Invaliditätspension erhalten, das war aber wenig. Er habe dann finanzielle Hilfe von seinen Verwandten, konkret Brüder und Schwestern erhalten. Dadurch konnte er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. Er hatte den Führerschein für die Klassen B und C und habe als Bauarbeiter gearbeitet.

Er sei weder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen

Befragt nach den Gründen warum er sein Heimatland verlassen haben, gibt er an, dass sie einen Autounfall gehabt hätten, wo er am Beifahrersitz gesessen sei. Der Beifahrer des anderen Autos sei verstorben. Der Lenker war auch stark verletzt. Dann wäre es zu Auseinandersetzungen zwischen den Familien gekommen, es habe eine Blutrache gegeben. Dann habe es Vorfälle gegeben, dass Leute zu ihnen kamen, in die Luft geschossen worden sei und sie von der anderen Familie bedroht worden seien. Diese hätten zu ihnen gesagt, dass sie deren Verwandten absichtlich umgebracht hätten. Sein ältester Bruder hätte früher auch irgendwelche Probleme mit dieser Familie gehabt. Deswegen hätten sie ihnen nicht geglaubt, dass das ein Zufall war. Diese Familie wäre sehr wohlhabend und hätten auch gute Kontakte zur Regierung gehabt. Deswegen hätten sie keinen anderen Weg gesehen als das Land zu verlassen. Sein Bruder sei auch verschwunden, wo er sich aufhält wisse er nicht. Er glaube aber, dass er sich versteckt halte. Als er das letzte Mal mit seiner Frau telefonierte, habe sie gesagt, dass sie vermute, dass sich sein Bruder in Baku aufhält. Sie hätten gegen diese Familie keine Chance, sie sei wohlhabend und habe gute Kontakte.

Er habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Heimatland, aber als die Familie zu ihnen kam hätten sie die Polizei gerufen, die auch gekommen sei. Als sie aber die Mitglieder der Familien gesehen haben, seien sie wieder gegangen.

Er selbst sei auch von Polizeiangehörigen zusammengeschlagen worden. Es wäre im August 2012 in meinem Heimatdorf (eigentlich am Rande vom Dorf) zum letzten Mal passiert. Das war noch vor dem Autounfall. Es war während einer Autofahrt, die Polizisten hätten ihn angehalten da sie gemeint hätten, dass er sie an der Fahrt behindern würde. Auch sein Neffe sei geschlagen worden. Es sei ein Unfall gewesen, ein frontaler Zusammenstoß. Sie seien von Gudermes ins Dorf gefahren und sie seien in Richtung Gudermes gefahren, und zwar zum Krankenhaus gefahren wegen seiner Behandlung. An Details könne er sich aber nicht mehr erinnern, da es sehr schnell passiert sei. Bei dem Unfall sei er nur leicht verletzt worden. Sein Bruder, der das Auto gelenkt habe, hätte einen Schlüsselbeinbruch und zwei Rippenbrüche. Er habe eine Metallplatte eingesetzt bekommen. Sie seien auch am Unfallort zusammengeschlagen worden, er nicht so stark, weil sie gesehen haben, dass er auf Krücken gehe.

Wer diese Leute waren wisse er nicht, sie seien mit einem Auto gekommen. Es seien auch die Militärs, Polizei, Ambulanz gekommen. Das war eine föderale Bundesstraße.

Befragt, wann er von diesen unbekannten Personen geschlagen worden sei, gab er an, bevor die Polizei kam. Er wisse nicht wie das kam, ob die einfach vorbeigefahren seien oder nicht.

Befragt um welche Familie es sich handle, mit der sie in Blutrache wären, gab er an, entweder XXXX oder XXXX. Von der Blutrache seien sie in Kenntnis gesetzt worden noch während des Unfalls als deren Leute kamen, sei ihm von den jüngsten gesagt worden, dass sie sich rächen werden.

Befragt, wann es zu dem ersten Vorfall gekommen sei, den er unter Blutrache einordne, gab der Beschwerdeführer an, zuerst gleich während des Unfalls wurden sie von den Familienmitgliedern geschlagen. Am dritten Tag nach dem Unfall seien die jüngsten zu ihnen ins Haus gekommen und hätten angefangen sie zu provozieren. Sie hätten sie auch bedroht. Seine Neffen, die in der Nähe von ihnen gewohnt haben, hätten diese Schreierei gehört, seien zu ihnen gekommen und es wäre zu einer Rauferei gekommen. Es seien eigentlich viele Leute in diese Rauferei involviert gewesen, auch ihre Nachbarn, die uns in Schutz genommen hätten. Auch sein Bruder habe gerauft. Nach ein paar Tagen wären diese Leute wieder zu ihnen gekommen. Sie hätten sie aufs gröbste beschimpft, sie wären auch bewaffnet gewesen und hätten in die Luft geschossen und auch in die Richtung ihrer Füße, aber nicht auf ihre Füße. Nach ein paar weiteren Tagen kamen die jüngsten und mittlere Generation wieder zu ihnen. Sie hätten dabei gesagt, wenn er sterbe werden sie den Beschwerdeführer und seinen Bruder umbringen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beifahrer noch am Leben. Die ältesten von meiner Familie waren auch dabei und haben gesagt, dass, wenn sie nicht aufhören würden, werden sie zurückschießen.

Befragt, welche Personen sich konkret im gegnerischen Unfallauto befunden hätten, gab er an, er kenne die Namen nicht, aber den Namen den er schon genannt habe war der Verstorbene. Er glaube, die stammen eigentlich aus Dagestan, weil der Familienname dagestanisch sei. Nach diesem Vorfall hätten sie keinen anderen Weg gesehen, als sich zunächst zu verstecken und dann seien sie ausgereist.

Sie hätten sich in Tschetschenien versteckt, an verschiedenen Adressen. Bei ihren Verwandten. Dann habe er sich einen Pass besorgt und sei ausgereist. Dann hätte seome Familie gesagt, was wollen sie, die beiden seien schon ausgereist.

Bei ihren Verwandten hätten sie sich Ca. zwei Wochen maximal versteckt gehalten. Mit verstecken meine er aber, dass er einfach woanders gelebt habe. Er wäre sich sicher gewesen, dass sie ihn dort nicht so leicht finden könnten, da sie ja nicht wussten wo sei.

Der Unfall sei nicht mit seinem Bruder, sondern mit seinem Cousin passiert. Er ist der Sohn des Bruders seines Vaters.

Befragt, dass im vorliegenden Fall keine Blutrache erkannt werden könne, bestenfalls eine "normale Rache", gab der Beschwerdeführer an, es sei bei ihnen so, in erster Linie werden die direkten Beschuldigten verfolgt, dann wenn sie nicht vorhanden seien, dann kann es schon dazu kommen, dass andere Familienmitglieder angegriffen werden. Er glaube aber nicht, dass seine Brüder dafür büßen müssten, aber es könnte auch seine Kinder betreffen.

Befragt, dass Kinder, Frauen, alte Personen sowie kranke, so wie er, von einer Blutrache ebenfalls nicht betroffen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nur bis zum fünfzehnten Lebensjahr so sei.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine strafbaren Handlungen begangen. Er sei standesamtlich mit seiner in Tschetschenien aufhältigen Frau verheiratet. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in der Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden. Im Heimatland befinde sich seine Frau, seine Kinder sowie seine Geschwister.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 12 12.923-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.10.2014 erteilt. (Spruchpunkt III.).

Dem Bescheid wurden die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zu Grunde gelegt.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen ist.

Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer an Gelenks- und Knochentuberkulose sowie an Hepatitis C leide.

Festgestellt wurde weiters, dass de vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen wäre bzw. sei.

Festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer ein Abschiebungshindernis festzustellen sei, daher wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.10.2014 erteilt.

Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich habe, die eine Bindung zu Österreich darstellen würden.

Soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen, konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich in der Grundversorgung. Er habe im Heimatland verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden müsse. Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden sei. Die Identität des Beschwerdeführers habe aufgrund der Vorlage seines Führerscheines festgestellt werden können.

Absolut unglaubwürdig seien all jene Ausführungen, die der Beschwerdeführer zum Anlass, der ihn zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen seines Asylverfahrens darlegten.

Schon die Art, wie er seinen angeblichen Fluchtgrund darlegte, ermögliche es nicht, sein Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in seiner eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all seine Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lasse. Trotz zweimaliger Belehrung in Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah schildern zu sollen, sei er vage geblieben und habe es unterließen, auch nur ansatzweise Details vorzubringen.

So wäre er nicht in der Lage gewesen, den Unfallvorgang welcher in weiterer Folge zu seinem angeblichen Problem der Blutrache geführt hätte, konkret darzulegen. Hier könne nicht nachvollzogen werden, dass er als Beifahrer eines Personenkraftwagens keine Details zum Unfallhergang geben könne. Dazu habe er lediglich angegeben, dass er sich nicht mehr erinnern könnte, im Übrigen wäre alles so schnell gegangen. Dass Unfälle aus einem nicht vorhersehbaren Grund vorkommen, sei nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass er keine wie auch immer gearteten Details angeben konnte, zumal sich der Unfall erst vor einem Jahr ereignet hätte, somit einzelne Elemente des Vorfalls durchaus noch präsent sein müssten. An dieser Stelle sei bereits ein deutliches Indiz für eine konstruierte Fluchtgeschichte erkennbar gewesen.

Weiters wäre auszuführen, dass, sofern er hier von einem realen Erlebnis gesprochen hätte, keine Blutrache im eigentlichen Sinn vorliegen würde. Im weitesten Sinn wäre hier von einer "normalen" Rachehandlung auszugehen. Von einer Blutrache seinen weder Frauen, Kinder, noch alte oder kranke Personen betroffen. Daher wäre er schon aus diesem Grund von einer "Blutrache" nicht betroffen. Auf Vorhalt dazu habe er angegeben, dass dies jedoch nur bis zum fünfzehnten Lebensjahr gelten würde und er sich um seinen Sohn sorge. In diesem Zusammenhang wäre einerseits daraufhin zu weisen, dass durch seine Ausreise, hypothetisch angenommen es würde eine Blutrache vorliegen, sein Sohn im Zentrum der Blutrache stehen würde, sowie andererseits eine Blutrache im eigentlichen Sinn wie bereits erwähnt, nicht vorliege. Daher könnte eine wie auch immer geartete Gefährdung nicht erkannt werden.

Ferner habe er angegeben, dass sie sich die letzten vierzehn Tage vor seiner Ausreise bei seinen Verwandten aufgehalten hätte, von verstecken könne man nicht sprechen, da sie bei ihnen ja normal aufhältig gewesen wären. Sie wären bei ihren Verwandten sicher gewesen, da die Familie, mit der sie angeblich in Blutrache stehen würden, nicht gewusst hätten wo sie sich aufhalten würden. Auf die Frage, warum er sich nicht auf Dauer bei seinen Verwandten nieder gelassen hätte, erwiderte er, dass er nicht gewusst hätte, was er bei seinen Verwandten in Bezug auf seine Erkrankung machen hätte sollen, er hätten sich dort nicht behandeln lassen können. Selbst wenn der Unfall nicht passiert wäre, wurde er ohnehin nicht richtig behandelt werden. Dieser Aussage sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass sein Ausreisegrund einzig und allein in seiner Erkrankung liege. Sämtlichen anderen Fluchtvorbringen sei die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Wie sich somit aus den obigen Ausführungen ergebe, sei es ihm nicht gelungen, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es wäre ihm demnach auch nicht möglich gewesen, den von ihm behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.

Ausgeführt wurde weiters, dass beim Beschwerdeführer ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesensei, zumal seine Behandlung in seinem Heimatland nicht gewährleistet wäre.

Die Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammten, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland sei festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien.

Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keinster Weise glaubhaft machen konnte. Da auch sonst nichts zu erkennen war, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, war der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen werde, weil er an einer schweren Erkrankung - Gelenks- und Knochentuberkulose, sowie an Hepatitis C u.a. Erkrankungen - leide. Diese Behandlung wäre in seinem Heimatland nicht gewährleistet und hätte eine nicht adäquate Behandlung lebensbedrohliche Ausmaße.

Die in Österreich begonnene Behandlung sei nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden notwendigerweise fortzusetzen und wäre eine Unterbrechung kontraproduktiv. Sein linkes Knie sei mit einer an den Knochen befestigten Fixierung ruhiggestellt worden. Eine nicht regelmäßige Behandlung und Kontrolle hätte ebenfalls lebensbedrohliche Ausmaße.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt III ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 4 AsylG einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen sei. Die Aufenthaltsberechtigung gelte ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden bestehe die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Die Dauer der mit diesem Bescheid erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung ergab sich somit aus obiger Gesetzesbestimmung (illegale Einreise am 18.09.2012).

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher zusammengefasst lediglich zu Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, dass im Bescheid des Bundesasylamtes Länderberichte zitiert worden wären, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen der bestehenden Blutrache geflüchtet sei. Darunter befände sich auch die Accord-Anfragebeantwortung vom 21.10.2010 samt Verweis auf weitere Quellen zum Thema Blutrache. Im zitierten Bericht sei ausdrücklich festgehalten worden, dass Blutrache auch bei Unfalltod ausgesprochen werde und insbesondere Brüder davon betroffen seien (wie dies im Fall des Beschwerdeführers geschehen sei). Es wurde darauf verweisen, dass auch der Unfalltod eine Blutrache auslösen können und von der Blutrache laut zitiertem Bericht in der Beschwerde nur Kinder, Frauen und Alte ausgeschlossen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Im gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nach wie vor nicht fest.

Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrundes zu Spruchpunkt I. erscheinen unglaubwürdig und unnachvollziehbar (wie in der nachvollziehbaren Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid auch dargelegt, Akt Seite 351ff).

Jedoch wurden im Rahmen der Beweiswürdigung auch Feststellungen zur Blutrache im Herkunftsstaat getroffen ohne entsprechende Länderfeststellungen und Berichte zu zitieren oder wiederzugeben. Insbesondere wurde im angefochtenen Bescheid behauptet, auch Kranke wären von den Folgen einer ausgesprochenen Blutrache ausgeschlossen, somit auch der Beschwerdeführer. Entgegen der Behauptung im angefochtenen Bescheid, welche durch keinerlei Berichte belegt wurde, wird jedoch im zitierten Bericht in der Beschwerde ausgeführt, dass nicht Kranke, sondern nur Frauen, Kinder und Alte von der Blutrache ausgeschlossen sind (auf Akt Seite 379).

Somit wäre uU eine Zurückverweisung der Entscheidung ausschließlich zu Spruchpunkt I. an das Bundesamt möglich, da dem Beschwerdeführer keine entsprechenden Länderfeststellungen zum Thema Blutrache vorgehalten wurden.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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